Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            vom 28. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Die   Konkordatskantone   leisten   sich   gegenseitig   Rechtshilfe   zur    Die  Rechtshilfe  wird  im  Betreibungsverfahren  durch  die  Erteilung  der   April  1889  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  2    einem  gericht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angenommen  von  den  Konferenzen  der  kantonalen  Justiz-  und  Polizeidirektoren,  der  kantonalen  Finanzdirektoren  und  der  kantonalen  Fürsorgedirektoren,  vom  Bundesrat  genehmigt  am  20.  Dezember  1971;  verbindlich  für  die  Kantone  ZH,  BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG,  TG, TI, VD, VS, NE, GE und JU. Beitritt TG: 2. Juli 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1998  Anforderungen an das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung
                            öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nachweis der Vollstreckbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  )  Prüfung von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun-
                            gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  urkundliche  Beweis,  dass  die  Schuld  seit  Erlass  des  Urteils  getilgt oder gestundet wurde;  dass die Schuld verjährt ist;  dass  die  kantonale  Behörde,  welche  den  Entscheid  erlassen  hat,  nicht  zuständig  war,  dass  der  Betriebene  nicht  gehörig  vorgeladen  wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;  dass  ihm  der  Entscheid  nicht  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise eröffnet wurde.   Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist   Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1998  öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945  betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstat-  tung von Armenunterstützungen dahin.