Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen --> 176.61
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1 Verordnung des Verwaltungsgerichtes über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwal- tungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurs- kommissionen vom 2. September 2009
§ 1
1 Diese Verordnung regelt die Part eientschädigung gemäss § 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) in allen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Ve rsicherungsgericht, den Schieds- gerichten gemäss § 69a Absatz 2 VRG, der Enteignungskommission sowie den Rekurskommissionen.
2 Für das Verhältnis zwischen Anwältinnen und Anwälten und der von ihnen vertretenen Partei bl eibt § 23 des Anwaltsgesetzes vorbehalten.
§ 2
1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, sofern eine Me hrwertsteuerpflicht besteht.
2 Die Parteientschädigung wird durch da s Gericht festgelegt. Es kann eine Honorarnote eingereicht werden.
3 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung entsprechend re- duziert.
§ 3
1 Die Parteientschädigung bemisst si ch nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachge rechte Vertretung notwendigen Zeit- aufwand und den Barauslagen. Sie betr ägt in der Regel zwischen Fr. 400.– und Fr. 10 000.–, zuzüglich der au Mehrwertsteuer.
1)
2) Geltungsbereich Parteient- schädigung Bemessung
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2 Der Stundenansatz beträgt zwischen Fr. 200.– und Fr. 300.–.
3 Bei einer anwaltlichen Vertretung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Freiz ügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
1) beträgt der Stundenansatz Fr. 150.–.
4 In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Aufwand erfordern, kann das Gericht bei der Bemessung des Honorar s über die Ansätze dieser Verord- nung hinausgehen.
5 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
§ 4
1 Unter Vorbehalt von § 3 Absatz 3 beträgt der Stundenansatz bei unent- geltlicher anwaltlicher Vertretung Fr. 200.–.
2 Die Entschädigung steht der unent geltlichen Anwältin oder dem unent- geltlichen Anwalt zu.
3 Bei unentgeltlicher Vertretung dü rfen Anwältinnen und Anwälte von der von ihr vertretenen Partei keine zu
4 Die unentgeltlich vertretene Partei hat dem Kanton Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
§ 5 Wird einer Partei, der grundsätzlic h die unentgeltliche anwaltliche Ver-
tretung zustehen würde, aufgrund ihres Obsiegens eine volle oder teil- weise Parteientschädigung zugesproch en und erweist sich diese Partei- entschädigung in der Folge als uneinbringlich, so kann ihre Rechts- vertreterin oder ihr Rechtsvertreter Kosten zum Ansatz für die unentge ltliche anwaltliche Vertretung nach- träglich bei der entscheidenden Inst anz einfordern. Voraussetzung dafür ist in der Regel ein entsprechender Verlustschein gegenüber der entschädi- gungspflichtigen Partei.
§ 6 Dieser Tarif ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung hängigen Verfahren anzuwenden.
1) SR 935.61 Unentgeltliche anwaltliche Vertretung Uneinbringlich- keit der Partei- entschädigung Ü bergangs- bestimmung
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§ 7
1)
§ 8 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
1) Inkrafttreten
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