Reglement über die Gerichtsgebühren (154.810)
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Reglement über die Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren: Reglement Reglement über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR) Vom 11. September 2017 (Stand 3. Juni 2021) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staats - anwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 ) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren vom 16. Januar 1975
2 ) , beschliesst: I. Allgemein

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Gebühren im Schlichtungsverfahren (§ 3), der Gerichte in Zivilsachen (§§ 4 bis 18), der Gerichte in Strafsachen (§§19 bis 22), des Verwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichts (§§ 23 bis 25), des Sozialversicherungsgerichts (§ 26), des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (§ 27), der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 28), des Erbschaftsamts und der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt (§ 29, 30). Die gemeinsamen Bestimmungen finden sich in §§ 31 bis 40.

§ 2 Grundsätze der Gebührenbemessung

1 Grundlage für die Bemessung der Gebühr innerhalb des von diesem Reglement vorgegebenen Rah - mens bilden die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts, die tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falles sowie in Zivilsachen und Verwaltungsgerichtssachen vorwiegend vermögensrechtlicher Natur: der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse. Die Gebühr wird im Einzelfall anhand dieser Grundsätze nach den Bestimmungen dieses Reglements festgelegt. II. Schlichtungsverfahren

§ 3 Gebühren der Schlichtungsbehörden

1 Soweit das Schlichtungsverfahren nicht von Bundesrechts wegen kostenlos geführt wird, gelten die folgenden Schlichtungsgebühren.
2 Vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts beträgt die Gebühr Fr. 100 bis 30 % der Gebühr ge - mäss § 5 dieses Reglements, maximal aber Fr. 10'000.
1) SG 154.100
2) SG 154.800
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Gerichtsgebühren: Reglement
3 Vor der Schlichtungsbehörde des Appellationsgerichts in Fällen nach Art. 8 der Schweizerischen Zi - vilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 beträgt die Gebühr Fr. 100 bis 30 % der Gebühr gemäss § 11 dieses Reglements, maximal aber Fr. 10'000. III. Verfahren in Zivilsachen

§ 4 Grundsatz

1 Die Gebühren nach §§ 5 bis 18 umfassen alle Amtshandlungen des Gerichts und der Kanzlei. Vorbe - halten bleiben die Kosten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c bis e ZPO, die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.
2 Die Entscheidgebühr besteht aus einer Grundgebühr nach den §§ 5 bis 14, die nach Massgabe der §§
15 bis 17 erhöht oder ermässigt werden kann.
3 Vorbehalten bleiben Verfahren, deren Gebühr sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996 bemisst.
4 Die Gebühren für Verfahren in Zivilsachen gelten auch für Verfahren nach dem Haftungsgesetz.

§ 5 Ordentliche und vereinfachte Verfahren

1 Die Grundgebühr bemisst sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie folgt. Sie wird innerhalb des angegebenen Rahmens unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität fest - gesetzt. Streitwert (Fr.) Grundgebühr (Fr.) bis 10'000 200 bis 1'000 über 10'000 bis 30'000 1'000 bis 3'000 über 30'000 bis 100'000 3'000 bis 6'000 über 100'000 bis 500'000 6'000 bis 20'000 über 500'000 bis 1'000'000 20'000 bis 30'000 über 1'000'000 bis 5'000'000 30'000 bis 60'000 über 5'000'000 0.5 % bis 1.5 % mind. 60'000
2 Bei Teilklagen im vereinfachten Verfahren, wenn die Gesamtforderung Fr. 30'000 übersteigt, kann die Grundgebühr bis Fr. 6'000 betragen.
3 Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr Fr. 200 bis Fr. 250'000.

§ 6 Mietrechtliche Streitigkeiten

3 )
1 Bei mietrechtlichen Streitigkeiten ist für die Festlegung der Gerichtsgebühr § 2a des Gesetzes über die Gerichtsgebühren massgebend. )
5 )
...
6 )
2 Soweit nicht § 2a des Gesetzes über die Gerichtsgebühren zur Anwendung gelangt, gilt in mietrecht - lichen Kündigungs- oder Erstreckungsverfahren sowie bei Streitigkeiten über die Missbräuchlichkeit
7 ) Bei Wohnräumen Fr. 750 bis max. 30 % der Grundgebühr gemäss § 5, bei Geschäftsräumen Fr. 1'500 bis max. 30 % der Grundgebühr gemäss § 5. Fassung vom 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
4) Fassung vom 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
5) Aufgehoben am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
6) Aufgehoben am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
7) Eingefügt am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
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Gerichtsgebühren: Reglement
3 In den übrigen Fällen richtet sich die Grundgebühr nach § 5 dieses Reglements. )

§ 7 Scheidungsverfahren und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

1 Im Scheidungsprozess und im Verfahren um Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt die Grundgebühr in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohnes (inklusive auf den Monat umge - rechnete Jahreszulagen) der alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten oder eingetragenen Partnerin oder Partners bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohnes der mehrverdienenden Partei. Bei Ver - mögen von über Fr. 120'000 wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5‰ des Nettovermögens berechnet. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 500.
2 Bei Scheidungen gemäss Art. 285 ZPO beträgt die Grundgebühr zwei Fünftel der nach den vorste - henden Grundsätzen errechneten Gebühr, unter Ausschluss weiterer Ermässigungen nach § 16, min - destens aber Fr. 500 und maximal Fr. 5'000.

§ 8 Unterhaltsklagen, separate güterrechtliche Auseinandersetzung, Abänderungen und

Ergänzungen von Scheidungsurteilen
1 Die Grundgebühr in Verfahren über Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Unterhaltspflichten wird grundsätzlich nach Streitwert berechnet (§ 5 Abs. 1). Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess.
2 Dasselbe gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung, die in einem separaten Verfahren vorge - nommen wird (Art. 283 Abs. 2 ZPO), sowie die Abänderung oder Ergänzung von Scheidungsurteilen.

§ 9 Statusklagen

1 Bei Vaterschaftsklagen, Anfechtung der Vaterschaftsvermutung, Anfechtung der Anerkennung oder Anfechtung der Adoption beträgt die Grundgebühr Fr. 500 bis Fr. 5'000.
2 Wird mit der Statusklage eine Unterhaltsklage verbunden, beträgt die Grundgebühr für die Unter - haltsklage Fr. 500 bis maximal einen Drittel des Monatseinkommens des Kindsvaters.

§ 10 Summarische Verfahren

1 In summarischen Verfahren beträgt die Grundgebühr Fr. 200 bis Fr. 20'000, soweit sie nicht vom Bundesrecht oder nachfolgend besonders geregelt ist.
2 Die Grundgebühr beträgt Verfahren Gebühr
1 in Eheschutzverfahren Fr. 300 bis Fr. 2'000

1.1. in aufwendigen Fällen bis Fr. 10'000

2. Drittschuldneranweisungen Fr. 200 bis Fr. 1'000

3. Annäherungs- und Kontaktverbote Fr. 200 bis Fr. 1'000

4. Berichtigung von Zivilstandsregistereinträgen Fr. 500 bis Fr. 2'000

5. Verschollenheitssachen Fr. 500 bis Fr. 2'000

6. Kraftloserklärungen Fr. 500 bis Fr. 2'000

7. Provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts oder eines Pfandrechts für Stockwerkeigen tümerbeiträge

7.1 bis Fr. 2'000 Fr. 600

7.2 bis Fr. 10'000 Fr. 800

8) Eingefügt am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
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Gerichtsgebühren: Reglement Verfahren Gebühr

7.3 bis Fr. 50'000 Fr. 1'100

7.4 bis Fr. 200'000 Fr. 1'900

7.5 bis Fr. 300'000 Fr. 2'400

7.6 bis Fr. 400'000 Fr. 2'800

7.7 bis Fr. 500'000 Fr. 3'200

7.8 darüber bis Fr. 5'000

8. Gerichtliche Verbote Fr. 1'000

9. Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide Fr. 400 bis Fr. 1'000

10. Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen Fr. 200 bis Fr. 5'000

11. Ausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) Fr. 600

§ 11 Entscheide des Appellationsgerichts als erste Instanz

1 Die Grundgebühr des Appellationsgerichts als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen gemäss Art. 5 und 8 ZPO beträgt das Ein- bis Anderthalbfache der Ansätze nach §§ 5 bis 10.

§ 12 Berufungsverfahren

1 Im Berufungsverfahren in Zivilsachen berechnet sich die Grundgebühr gemäss den Ansätzen nach §§
5 bis 10.
2 Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzusetzen.

§ 13 Beschwerdeverfahren

1 Im Beschwerdeverfahren in Zivilsachen gemäss Art. 319 lit. a ZPO beträgt die Grundgebühr das Ein- bis Anderthalbfache der Ansätze nach §§ 5 bis 10.
2 In den übrigen Fällen beträgt sie Fr. 200 bis Fr. 10'000. In aussergewöhnlichen Fällen kann sie bis Fr.
30'000 erhöht werden.

§ 14 Revisionsverfahren

1 Die Grundgebühr für den Entscheid über Revisionsgründe in Zivilsachen (Entscheid über das Revisi - onsgesuch) beträgt Fr. 200 bis Fr. 10'000.
2 Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs wird zusätzlich zu den Gerichtskosten des aufgehobenen Ent - scheids eine Gebühr für den neuen Entscheid festgesetzt. Die Gebühr bemisst sich nach den §§ 5 bis
1 Die Grundgebühr nach §§ 5 bis 14 kann in folgenden Fällen wie folgt erhöht werden: bei Instruktionsverhandlungen, Zwischenentscheiden, Augenscheinen, Anordnung von Art. 276 ZPO im laufenden Verfahren: um je bis 30 %, bei amtlichen Erkundigungen, Rechtshilfeersuchen an auswärtige Behörden, Befragungen von Zeuginnen und Zeugen ausserhalb des Gerichtsgebäudes: um je bis 10 %, in Prozessen, in denen die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse besonders kom - pliziert oder die von sonst weitläufiger Art sind: bis auf das Doppelte der maximalen
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Gerichtsgebühren: Reglement wenn die Zuständigkeit des Gerichts nur auf Vereinbarung beruht und keine der Parteien im Kanton Basel-Stadt ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat: bis auf das Doppelte der maximalen Grundgebühr.

§ 16 Ermässigungen

1 Die Grundgebühr nach §§ 5 bis 14 kann bis auf die Hälfte ermässigt werden: wenn in einem Prozess die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse besonders ein - fach sind, bei Nichteintretensentscheiden wegen fehlender Prozessvoraussetzung, bei Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Streitpunkte, wenn über eine Klage entschieden wird, die von der beklagten Partei nicht beantwortet worden ist.
2 Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.

§ 17 Gänzliche oder teilweise Erledigung ohne Entscheid

1 Bei vollständiger Erledigung eines Prozesses ohne Entscheid (Art. 241 f. ZPO) kann die Grundge - bühr bis auf einen Viertel ermässigt werden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.
2 Bei bloss teilweiser Erledigung ohne Entscheid gilt für die Berechnung der Gebühr der noch verblei - bende streitige Betrag als Streitwert, von dem die Gebühr erhoben wird, während vom anderen Betrag (über den z.B. ein Rückzug, eine Anerkennung, ein Vergleich vorliegt) die Gebühr gemäss dem vor - stehenden Absatz berechnet wird.

§ 18 Andere Gebühren der Gerichte in Zivilsachen

1 Für weitere Verrichtungen, Verfügungen und Entscheide werden folgende Gebühren erhoben. Gegenstand Gebühr

1. Entgegennahme und Aufbewahrung von Schutzschriften Fr. 500

2. Verwahrungen von Geld, Wertpapieren und Sachen für jedes angefangene Jahr bis auf Fr. 10'000 1 % mind. aber Fr. 50

2.1. vom Mehrbetrag bis auf Fr. 150'000 ½ %

2.2. vom Mehrbetrag über Fr. 150'000 ¼ %

2.3. werden besondere Aufbewahrungs- oder Verwaltungsmassnahmen erforderlich, so kann die Gebühr

verdoppelt werden.

2.4. Die Hinterlage haftet für Gebühr und Auslagen.

2.5. Hinterlegte Geldsummen ab Fr. 10'000 sind vom dritten Monat an zu dem jeweils bei der Basler

Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.

3. Verfügungen und Entscheide in Verfahren betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit Fr. 200 bis Fr. 2'000

3.1. in aussergewöhnlichen Fällen bis Fr. 12'000

2
...
9 )
9) Aufgehoben am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
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Gerichtsgebühren: Reglement IV. Verfahren in Strafsachen

§ 19 Gebühren des Strafgerichts

1 Das Strafgericht erhebt nachfolgende Gebühren. Zulasten des Staates werden keine Gebühren erho - ben. Verfahren Gebühr

1. Abstandsgebühr bei Rückzug eines Strafantrags oder einer Einsprache gegen einen Strafbefehl Fr. 100 bis Fr. 2'000

1.1. in aussergewöhnlichen Fällen bis Fr. 5'000

2. Einstellung eines Strafverfahrens, wenn einer oder einem Privaten die Kosten auferlegt werden Fr. 100 bis Fr. 2'000

2.1. in aussergewöhnlichen Fällen bis Fr. 5'000

3.1 Entscheid-/Beschlussgebühr für jede Beurteilte oder jeden Beurteilten im Verfahren vor:

a) dem Einzelgericht Fr. 100 bis Fr. 2'500 b) dem Dreiergericht Fr. 150 bis Fr. 5'000 c) der Kammer Fr. 200 bis Fr. 10'000

3.2. In aussergewöhnlichen Fällen von Ziff. 3.1 lit. a-c, bei Zweiteilung der Hauptverhandlung und bei

mehrtägigen Verhandlungen bis Fr. 100'000

3.3. Dieselben Ansätze können Anwendung finden:

a) bei Freispruch der angeschuldigten Person, wenn die Kosten einer oder einem Privaten auferlegt wer - den; b) bei Abweisung einer Zivilklage im Strafverfahren oder bei Verweisung auf den Zivilweg; c) bei Abweisung eines Entschädigungsbegehrens wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung; d) bei Beschlüssen über den Vollzug aufgeschobener Strafen; e) bei Beschlüssen über die Umwandlung von Geldstrafen und Bussen gemäss Art. 36 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB); f) bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 der Schweizerischen Strafprozessord - nung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007.

§ 20 Gebühren des Jugendgerichts

1 Das Jugendgericht erhebt nachfolgende Gebühren. Zulasten des Staates werden keine Gebühren er - hoben. Verfahren Gebühr

1. Abstandsgebühr bei Rückzug eines Strafantrags oder einer Einsprache gegen einen Strafbefehl Fr. 50 bis Fr. 1'000

2. Einstellung eines Strafverfahrens, wenn einer oder einem Privaten die Kosten auferlegt werden Fr. 50 bis Fr. 1'000

3.1. Entscheid- / Beschlussgebühr für jede Beurteilte oder jeden Beurteilten im Verfahren vor:

a) dem Einzelgericht Fr. 50 bis Fr. 1'000 b) dem Dreiergericht Fr. 50 bis Fr. 5'000 c) bei Zirkulationsentscheiden Fr. 50 bis Fr. 1'000 d) bei Präsidialentscheiden Fr. 50 bis Fr. 1'000
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Gerichtsgebühren: Reglement Verfahren Gebühr

3.2. Entscheid-/Beschlussgebühr in Vollzugsverfahren sowie in Verfahren gemäss § 20 des Gesetzes über

den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetzes, JStVG) vom 13. Ok - tober 2010 durch: a) das Einzelgericht Fr. 50 bis Fr. 1'000 b) das Dreiergericht Fr. 50 bis Fr. 5'000 c) bei Zirkulationsentscheiden Fr. 50 bis Fr. 1'000 d) bei Präsidialentscheiden Fr. 50 bis Fr. 1'000

3.3. Dieselben Ansätze können Anwendung finden:

a) bei Freispruch der angeschuldigten Person, wenn die Kosten einer oder einem Privaten auferlegt wer - den; b) bei Abweisung einer Zivilklage im Strafverfahren oder bei Verweisung auf den Zivilweg; c) bei Abweisung eines Entschädigungsbegehrens wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung; d) bei Beschlüssen über den Vollzug aufgeschobener Strafen; e) bei Beschlüssen über die Umwandung von Geldstrafen und Bussen gemäss Art. 36 Abs. 2 StGB; f) bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 StPO.

§ 21 Gebühren im Rechtsmittelverfahren

1 Die Entscheid- oder Beschlussgebühr in Strafsachen beträgt vor Appellationsgericht für jede Beur - teilte oder jeden Beurteilten oder Privatklägerin oder Privatkläger Fr. 200 bis Fr. 20'000. In ausserge - wöhnlichen Fällen im Anwendungsbereich der
2 Im Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt die Entscheidgebühr Fr. 200 bis Fr. 10'000. In aus - sergewöhnlichen Fällen kann sie bis Fr. 30'000 erhöht werden.
3 Bei vollständiger Erledigung des Prozesses ohne Entscheid (durch Rückzug des Rechtsmittels, Ver - gleich, Anerkennung und andere Gründe) kann die Gebühr bis auf Fr. 200 ermässigt werden.

§ 22 Revisionsverfahren

1 Die Gebühr für Entscheide über Revisionsbegehren beträgt Fr. 200 bis Fr. 10'000 im Bereich der StPO und Fr. 200 bis Fr. 5'000 im Bereich der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugend - strafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009.
2 Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs bemisst sich die Gebühr für den neuen Entscheid nach Mass - gabe der §§ 19 bis 21. V. Verfahren des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichts

§ 23 Entscheide des Verwaltungsgerichts

1 Die Gebühr für Entscheide gemäss dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 beträgt bei Verfahren betreffend Ausländerrecht, Sozialhilfe und Opferhil - fe, Straf- und Massnahmenvollzug, Kindes- und Erwachsenenschutz, Schul- und Bildungsrecht sowie Administrativmassnahmen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 Fr.
200 bis Fr. 3'000.
2
3 Verhältnissen sowie in solchen mit besonders hohem Streitwert resp. Streitinteresse beträgt die Ge - bühr bis Fr. 80'000.
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Gerichtsgebühren: Reglement
4 Bei Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse werden in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000 keine Entscheidgebühren erhoben, so - weit das Verfahren nicht ohnehin gemäss § 40 Abs. 4 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 kostenlos ist.

§ 24 Entscheide des Verfassungsgerichts

1 Die Gebühr beträgt Fr. 200 bis Fr. 20'000.

§ 25 Revisionsverfahren

1 Die Gebühr für Entscheide über Revisionsbegehren beträgt Fr. 200 bis Fr. 10'000.
2 Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs bemisst sich die Gebühr für den neuen Entscheid nach Mass - gabe der §§ 23 und 24. VI. Sozialversicherungsgericht

§ 26 Entscheide des Sozialversicherungsgerichts

1 Die Gebühren des Sozialversicherungsgerichts richten sich nach Bundesrecht oder nach § 16 des Ge - setzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) vom 9. Mai 2001.
2 Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 16 SVGG kann eine Gebühr von Fr. 200 bis Fr. 3'000 auferlegt werden.
3 Für die Gebühren in Verfahren vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen wird auf das Reglement des Sozialversicherungsgerichts und des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen vom 31. Juli 2016/18. Mai 2017 verwiesen. VII. Gericht für fürsorgerische Unterbringung

§ 27 Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen

1 Bei offensichtlich mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 19 Abs. 2 des Kindes- und Er - wachsenenschutzgesetzes (KESG) vom 12. September 2012 beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 3'000. VIII. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

§ 28 Entscheide der Aufsichtskommission

1 Die Gebühr für Entscheide der Aufsichtskommission beträgt Fr. 200 bis Fr. 3'000. IX. Erbschaftsamt

§ 29 Gebühren des Erbschaftsamtes

1 Für Verrichtungen des Erbschaftsamtes werden folgende Gebühren erhoben. Gebühren

1. Fr. 25

2. Fr. 6

3. Fr. 6

4.a) -

10 ) Fr. 20 bis Fr. 600 )
10) Fassung vom 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
11) Fassung vom 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
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Gerichtsgebühren: Reglement Gebühren b) Fr. 50 bis Fr. 300 c) Fr. 100 bis Fr. 1'000 d) Fr. 15 bis Fr. 50

5. )

Fr. 20 bis Fr. 120

6. Fr. 30 bis Fr. 350

7. Fr. 40 bis Fr. 100

8. Fr. 20 bis Fr. 100

9. -

- Fr. 50 bis Fr. 350

10. Fr. 50 bis Fr. 350

11. Fr. 20 bis Fr. 60

12. -

Fr. 20 bis Fr. 350

13. Fr. 8

14. -

Fr. 3

15. Fr. 50 bis Fr. 350

16. -

Fr. 20 bis Fr. 60

17. Fr. 50 bis Fr. 1'200

18. a) Fr. 50 bis Fr. 1'200

b) - 1 bis 2 ‰ c) ca) 3 ‰ cb) 2 ‰ cc) 1 ‰ cd) ½ ‰ höchstens Fr. 30'000 -
12) Fassung vom 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
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Gerichtsgebühren: Reglement Gebühren - d) da) 3 ‰ db) 2 ‰ dc) Fr. 20 bis Fr. 600

19. -

a) 3 ‰ mind. aber Fr. 30 b) 5 %

20. -

½ bis 3 % a) - ½ bis 3 % b)

21. -

Fr. 50 bis Fr. 1'200 -

22. ½ bis 3 %

23. Fr. 100 bis Fr. 1'200

24. a) Fr. 150

b) Fr. 120 c) Fr. 100
2 In tatsächlich oder rechtlich verwickelten und sonst ungewöhnlich zeitaufwändigen Fällen können die Gebühren des Erbschaftsamtes bis auf das Doppelte der Maxima erhöht werden. Wo ihre Erhe - der oder des Pflichtigen zu grosser Unbilligkeit führen würde, können die Gebühren von der Vorstehe - rin oder vom Vorsteher des Erbschaftsamtes ermässigt oder erlassen werden.
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Gerichtsgebühren: Reglement
3 Geringfügige Auf- und Abrundungen sind zulässig.
4 Die Erbinnen und Erben haften für die Gebühren und Auslagen des Erbschaftsamtes solidarisch.

§ 30 Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

1 Die Gebühr für Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt beträgt im Falle der Abwei - sung der Beschwerde Fr. 200 bis Fr. 5'000. X. Gemeinsame Bestimmungen

§ 31 Verzicht auf Entscheidbegründung

1 Bei Eröffnung des Entscheides ohne schriftliche Begründung wird die Gebühr für den Fall, dass kei - ne schriftliche Begründung verlangt wird, um wenigstens einen Viertel und höchstens die Hälfte er - mässigt. Neben der ermässigten Gebühr ist im Entscheid die höhere Gebühr festzusetzen, die bei nach - träglicher schriftlicher Begründung an Stelle der ermässigten zu entrichten ist.
2 Vorbehalten bleiben Verfahren, deren Gebühren sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesge - setz über Schuldbetreibung und Konkurs bemessen.

§ 32 Erläuterung und Berichtigung eines Entscheids

1 Die Gebühr für den Entscheid über ein Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehren beträgt Fr. 200 bis Fr. 3'000. Sie wird nur verlegt, wenn das Begehren abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wird.

§ 33 Ausstandsbegehren

1 Die Gebühr für den Entscheid über ein Ausstandsbegehren beträgt Fr. 200 bis Fr. 3'000. Sie wird nur verlegt, wenn das Ausstandsbegehren abgewiesen oder nicht darauf eingetreten wird.

§ 34 Entscheid über Wiederherstellungsbegehren

1 Die Gebühr für den Entscheid über ein Begehren um Wiederherstellung beträgt Fr. 200 bis Fr. 3'000.

§ 35 Protokollberichtigung

1 Die Gebühr für Entscheide über Beanstandungen des Protokolls beträgt Fr. 100 bis Fr. 500. Sie wird nur verlegt, wenn die Berichtigung abgelehnt wird.

§ 36 Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen

1 Für die Bescheinigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Entscheides, Urteils oder Be - schlusses kann eine Gebühr bis Fr. 100 erhoben werden.

§ 37 Erledigung auswärtiger Rechtshilfeersuchen

1
2 nicht in deutscher Sprache gestellt ist, bis um die Hälfte erhöht werden. Vorbehalten bleiben allfällige Staatsverträge.
3 In Fällen der Rechtshilfe zugunsten schweizerischer Gerichte werden lediglich die Auslagen in Rech - nung gestellt.
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Gerichtsgebühren: Reglement

§ 37a

13 ) Akteneinsichtsgesuche und andere Verfügungen und Entscheide
1 Für Entscheide über Gesuche um Akteneinsicht oder um Zugang zu Information, soweit sie nicht von Prozessparteien in einem laufenden Verfahren verlangt werden, kann unter Vorbehalt von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 1'000 erhoben werden.
2 Für Bescheinigungen und Beurkundungen wird eine Gebühr von Fr. 20 bis Fr. 100 erhoben.
3 Wenn in diesem Reglement die Gebührenbemessung für eine Verrichtung, eine Verfügung oder einen Entscheid nicht eigens geregelt ist, kann unter Beachtung der Grundsätze von § 2 Abs. 1 eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 5'000 erhoben werden.

§ 38 Kanzlei- und administrative Gebühren

1 Soweit die Akteneinsicht nicht von Prozessparteien in einem laufenden Verfahren verlangt werden, werden für die Reproduktion von Akten folgende Gebühren erhoben: )
15 ) für die Herstellung von Fotokopien pro Seite Fr. 1, ab der 40. Seite pro Seite Fr. 0.50,
16 ) für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger Fr. 20,
17 ) Für die Herstellung von Tonträgern von Audioprotokollen der Verhandlungen Fr. 20.
2 Dieselben Gebühren können verlangt werden, wenn von Prozessparteien oder Dritten in einem lau - fenden Verfahren Kopien verlangt werden, wenn die entsprechende Leistung nicht dem ordentlichen Gang des Verfahrens entspricht.
18 )
19 )
...
20 )
...
3
...
21 )

§ 39 Mahn- und Inkassogebühren, Verzugszins

1 Wird die Gebühr nicht innert der Zahlungsfrist bezahlt, wird nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Zah - lungserinnerung (erste Mahnung) verschickt. Diese erste Mahnung ist gebührenfrei.
2 Bleibt die Zahlungserinnerung ohne Wirkung oder läuft eine erstreckte Frist unbenutzt ab, so wird die zahlungspflichtige Person gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von Fr. 40 erho - ben. )
3 Bleiben die Mahnungen ohne Wirkung und muss gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet werden, wird hierfür eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 erhoben.
4 Ab Zustellung der Zahlungserinnerung wird ein Verzugszins von 5 % erhoben.

§ 40 Verzicht auf Gebühren

1 In begründeten Fällen kann auf die Erhebung von Gebühren nach diesem Reglement verzichtet wer - den.

§ 41 Übergangsbestimmungen

1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements rechtshängig sind, gilt die bisher geltende Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. März 1975 bis zum Abschluss vor der betroffenen In - stanz.
2 Für die Rechtsmittelverfahren gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist.
13) Eingefügt am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
14) Fassung vom 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
15) Eingefügt am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
16) Eingefügt am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
17) Eingefügt am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021) Fassung vom 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
19) Aufgehoben am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
20) Aufgehoben am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
21) Aufgehoben am 26. April 2021, in Kraft seit 3. Juni 2021 (KB 29.05.2021)
22) Fassung vom 23. Januar 2019, in Kraft seit 1. Februar 2019 (02.02.2019)
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Gerichtsgebühren: Reglement
3 Für die Revision von Entscheiden, die nach der bisher geltenden Verordnung über die Gerichtsge - bühren eröffnet worden sind, gilt das neue Reglement über die Gerichtsgebühren. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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