Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (911.3)
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Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallgesetz) vom 21. Februar 2022 (Stand 6. Mai 2022)

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, an denen sich der Bund nach dem Covid-
19-Gesetz 1 ) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2 ) finanziell beteiligt.
2 Es dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen.

Art. 2 Umfang der kantonalen Beteiligung

1 Der Kanton beteiligt sich im Umfang der maximalen Ausschöpfung der Bundesbeiträge an den Härtefallmassnahmen.

Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen

1 Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unterneh - men: a) die Anforderungen nach Art. 2–6 der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt; b) am 1. Oktober 2020 seinen Sitz im Kanton hatte.
1) SR 818.102
2) SR 951.262 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken gelten zu - sätzlich folgende Anforderungen: a) das Unternehmen befindet sich am 15. März 2020 nicht in einem Be - treibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abge - schlossen ist; b) das Unternehmen hat keinen Anspruch auf branchenspezifische Co - vid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien.
3 Härtefallmassnahmen sind ausgeschlossen für Unternehmen: a) an deren Kapital Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind; b) die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eige - nes Personal beschäftigen.
4 Der Regierungsrat regelt den Nachweis der Anforderungen und die mass - geblichen Bemessungsgrundlagen, soweit nicht Bundesrecht vorgeht.

Art. 4 Formen der Härtefallmassnahmen

1 Härtefallmassnahmen können im Rahmen der bundesrechtlichen Höchst - grenzen gewährt werden in Form von: a) Solidarbürgschaften; b) nicht rückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge); c) einer Kombination der Formen nach lit. a und b.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnah - men.

Art. 5 Gewährung von Solidarbürgschaften

1 Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Abs. 3.
2 Die Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
3 Der Kanton legt den Zinssatz für Bankkredite fest, die durch Solidarbürg - schaften nach diesem Gesetz besichert sind. Er hört die teilnehmenden Banken an.

Art. 6 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach die - sem Gesetz zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.
2 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach diesem Gesetz entstehen. Die Verwal - tungskosten umfassen die Kosten für die Ausstellung des Bürgschaftsver - trags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (ein - schliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
3 Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 7 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen

1 Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss zusprechendem Entscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.

Art. 8 Verfahren

1 Der Regierungsrat regelt Verfahren und Frist für die Einreichung von Gesu - chen um Gewährung von Härtefallmassnahmen, soweit nicht Bundesrecht vorgeht.
2 Für die Prüfung der Gesuche können Dritte beigezogen werden.
3 Über die Gewährung von Härtefallmassnahmen entscheidet die zuständige Behörde mittels Verfügung.
4 Gegen Verfügungen kann innert 14 Tagen Einsprache erhoben werden. Im Einspracheverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teil - weise unterliegt oder auf dessen Einsprache nicht eingetreten wird.

Art. 9 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften

1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Ge - suchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST- SÜD und die Schweizerische Nationalbank von den Geheimhaltungsvor - schriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, so - weit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefall - massnahmen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Covid-19- Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuch - steller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.

Art. 10 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung

1 Der Kanton: a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidar - bürgschaften; b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnah - men, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können; c) stellt die Missbrauchsbekämpfung sicher, insbesondere durch geeig - nete Bedingungen und Auflagen, Rückforderungsvorbehalte, Melde - pflichten und Sicherheiten.

Art. 11 Strafbestimmung

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach diesem Gesetz erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Co - vid-19-Härtefallverordnung verwendet.

Art. 12 Vollzug und Geltungsdauer

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er passt den Vollzug des Gesetzes auf den 1. Januar 2022 an neues Bundes - recht an.
2 Verfügungen nach der vorläufigen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie 1 ) bleiben rechtsgültig. Auf hängige Gesuche sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2022.
1) bGS 911.2
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