Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) (311.100)
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Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

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14) ,
14) en Strafgesetzbuches (StGB) altungsstrafrecht sowie Pro- Geltungsbereich Verhältnis des kantonalen Rechts zum Bundesrecht
1/2011 Anwendbarkeit des StGB
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 4 Die vom kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen

sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.
Art. 5
18)
Art. 6
15)

Art. 7 Wo das kantonale Recht auf Vorschriften verweist, die durch das

StGB aufgehoben werden, sind diese Verweisungen auf die ent- sprechenden Bestimmungen des StGB zu beziehen.
Art. 8
18)

Art. 9 Übertretungen von Geboten und Verboten in Gesetzen und Ver-

ordnungen, die nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht sind, können von den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Zu- ständigkeit mit Strafe bedroht und bestraft werden. II. Besondere Bestimmungen
Art. 10
16) Wer ohne die erforderliche behördliche Bewilligung Versammlun- gen oder Demonstrationen auf öffent lichem Grund veranlasst oder durchführt, wird mit Busse bestraft.
Art. 11
16)
1 Wer den behördlichen Auflagen und Anordnungen, welche im In- teresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Versammlun- gen auf öffentlichem Grund, Demonstrationen und sonstigen Men- schenansammlungen getroffen werden, zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
2 Wer an öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und sons- tigen Menschenansammlungen Waffen oder Gegenstände mit- führt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit Verweisungen Fehlende Sanktionen Nicht bewilligte Demonstra- tionen und Versammlungen Ordnung und Sicherheit bei Demonstra- tionen und Versammlungen
3 Stunden, zu entlassen sind. Stunden, zu entlassen sind. Vermummungs- verbot
1/2013 Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen Entwendung zum Gebrauch
14)
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 14 Wer ein wildes oder bösartiges Tier hält und es nicht gehörig ver-

wahrt, wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt, wer mutwillig oder böswillig einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt, wird mit Busse
14) bestraft.
Art. 15
15)

Art. 16 Wer durch Lärm, Gesang, Musi k die Nachtruhe stört oder die

Nachbarschaft zur Tageszeit übermässig belästigt, wird mit Busse
14) bestraft.

Art. 17 Wer aus Bosheit oder Mutwillen durch gesundheitsschädliche oder

übelriechende Dünste, durch Staub, Rauch und Russ andere schädigt oder übermässig belästigt, wird mit Busse
14) bestraft.
Art. 18
14) Wer aus Bosheit oder Mutwillen technische Einrichtungen (Läut- werke, Lautsprecher, Scheinwerfe r usw.) zur Belästigung oder Be- unruhigung anderer missbraucht, wird mit Busse bestraft.
Art. 19
23)
1 Wer polizeiliche Amtshandlungen stört, behindert oder erschwert, wird mit Busse bestraft.
2 Insbesondere wird mit Busse bestraft, wer polizeilichen Anord- nungen nicht nachkommt, die Nennung seines Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht.

Art. 20 Wer eine öffentliche Berechtigung ausübt, ohne dazu befugt zu

sein, wer mit Umgehung amtlicher Hilfe ein wirkliches oder ver- meintliches Recht eigenmächtig geltend zu machen oder zu si- chern sucht, wird mit Busse
14) bestraft. Gefährdung durch Tiere Ruhestörung Immissionen Missbrauch technischer Einrichtungen Störung von Polizei- handlungen Anmassung einer Berechtigung Unerlaubte Selbsthilfe
5 oder Firmenstempel anfertigt
4)
20) , der Schweizerischen Jugendstrafpro-
21) und des Justizgesetzes (JG)
22)
. Beschädigung von Bekannt- machungen Unbefugtes Bestellen, Herstellen und Liefern von Stempeln Übertretung allgemein verbindlicher Anordnungen Polizei- verordnungen der Gemeinden
1/2011 Allgemeines
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 27
4)
1 Die in kantonalen Gesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroh- ten Übertretungen werden vom zuständigen Departement des Re- gierungsrates festgestellt. Sie können mit Busse geahndet wer- den.
14)
2 Zuständig ist dasjenige Departement des Regierungsrates, in dessen Aufsichtsbereich das anwendbare Gesetz fällt. Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe und die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit ist der Einzel- richter des Kantonsgerichtes zuständig.
14)
3 Ausgenommen sind die in den Art. 10–13 und 19–24 dieses Ge- setzes genannten Tatbestände sowie die gemäss Art. 28 Abs. 1 den Gemeindebehörden vorbehaltenen Fälle.
Art. 28
4)
1 Den Gemeindebehörden kommt die Ahndung der Übertretungen der Art. 14–18 dieses Gesetzes, der Gemeindevorschriften sowie derjenigen Gesetze und Verordnungen zu, deren Handhabung Gemeindeorganen übertragen ist, sofern nicht durch besondere Bestimmungen eine andere Behörde zuständig erklärt wird.
2 Die Strafbefugnis der Gemeinde ist begrenzt auf Bussen bis zu Fr. 1'000.--.
3 Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Ersatz- freiheitsstrafe und die Anordnung v on gemeinnütziger Arbeit ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig.
14)
Art. 29
4) Der Kantonsrat
14) kann durch Dekret die Verwaltungsbehörden zur Feststellung und Beurteilung weit erer Übertretungstatbestände verwaltungsrechtlicher Natur ermächtigen, soweit im Einzelfall nur eine im schweizerischen Zentrals trafregister nicht einzutragende Busse in Betracht kommt.
Art. 30
4)
1 Sofern eine Übertretung vorliegt, die gemäss den vorstehenden Bestimmungen in die Strafbefugnis einer Verwaltungsbehörde fällt, erlässt das zuständige Departement beziehungsweise der Ge- meinderat oder die von diesem bezeichnete Gemeindebehörde ei- ne Bussenverfügung.
19)
2 Der Regierungsrat und die Gemeinden bezeichnen Personen, welche Zeugeneinvernahmen nach Art. 177 StPO
20) durchführen können. Die Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO) und die Durch- Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungen Zuständigkeit der Gemeinde- behörden Weitere Verwal- tungsstraf- sachen Verfahren vor den Verwal- tungsbehörden
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19)
9) , unter Ausschluss der Vor-
5)
. Im verwaltungsgerichtlichen ordentliche Übertretungsstrafver-
23)
11) Unmittelbarer Busseneinzug
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8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 119-124
11)
Art. 125
12)
Art. 126
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Ge- nehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1942 in Kraft.
2 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und sonstiger Erlasse werden aufgehoben.
3 Im besonderen treten ausser Kraft: das Strafgesetz vom 3. April 1859; die Strafgesetz-Novelle vom 23. August 1915;
Art. 268 und 274 lit. b der Strafprozessordnung;
Art. 32-36 des Einführungsgesetzes zum SchKG;

Art. 69 Abs. 1 des Gemeindegesetzes; die Verordnung über den polizeilichen Geschäftskreis der Bezirks-

gerichte vom 26. Februar 1892 und deren Abänderung vom 17. Juni 1899. Fussnoten:
4) Fassung gemäss Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986 (SHR
320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S. 699).
5) SHR 320.100.
7) SHR 641.100.
9) SHR 172.200.
11) Aufgehoben durch Art. 399 StPO vom 15. Dezember 1986 (SHR
320.100), in Kraft getreten am 1. September 1988 (Amtsblatt 1988, S. 699).
12) Aufgehoben durch Art. 45 G über die Jugendstrafrechtspflege vom
22. April 1974 (SHR 320.300), in Kraft getreten am 20. Oktober
1974 (Amtsblatt 1974, S. 1531).
14) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).
15) Aufgehoben durch G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Janu- ar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). Ausser Kraft tretende Erlasse
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