Verordnung betreffend die Gewährung von Stipendien an bildende Künstlerinnen und Künstler
Verordnung betreffend die Gewährung von Stipendien an bildende Künstlerinnen und Künstler Vom 18. August 1992 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgende Verord- nung:
§1. Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kredits können Sti-
pendien ausgerichtet werden an bildende Künstlerinnen und Künstler, die sich bereits über ein gewisses Können und über künstlerische Lei- stungen ausgewiesen haben, aber einer finanziellen Förderung zur wei- teren künstlerischen Entfaltung bedürfen.
§2. Die Zuteilung der Stipendien erfolgt durch eine vom Regie-
rungsrat gewählte Kommission. Sie besteht aus sieben Mitgliedern, davon drei aus dem Kreis der Künstlerschaft.
2 Die Amtsdauer der Kommission beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl in der unmittelbar nachfolgenden Amtsdauer ist nicht möglich.
3 Der Leiter oder die Leiterin des Amtes für Ausbildungsbeiträge führt das Sekretariat der Kommission.
§3. Zum Bezug eines Basler Künstlerstipendiums berechtigt sind
Basler Künstlerinnen und Künstler. Als solche gelten: a) Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, b) Künstlerinnen und Künstler, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben.
2 Künstlerinnen und Künstler können sich jedes Jahr um ein Stipen- dium bewerben. Jede Künstlerin und jeder Künstler kann nur fünfmal mitmachen und nur dreimal ein Stipendium erhalten.
§4. Die Ausschreibung der Stipendien erfolgt jährlich im Rahmen
der Ausschreibung des Kunstkredits Basel-Stadt.
§5. Die vorliegende Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort
wirksam.
1) Sie ersetzt die Ordnung über die Gewährung von Stipendien an bildende Künstler vom 8. Juli 1980.
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