Verordnung betreffend die Gewährung von Stipendien an bildende Künstlerinnen und Künstler
                            Verordnung betreffend die Gewährung von Stipendien  an bildende Künstlerinnen und Künstler  Vom 18. August 1992  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgende Verord-  nung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kredits können Sti-
                            pendien ausgerichtet werden an bildende Künstlerinnen und Künstler,  die sich bereits über ein gewisses Können und über künstlerische Lei-  stungen ausgewiesen haben, aber einer finanziellen Förderung zur wei-  teren künstlerischen Entfaltung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Zuteilung der Stipendien erfolgt durch eine vom Regie-
                            rungsrat  gewählte  Kommission.  Sie  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  davon drei aus dem Kreis der Künstlerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsdauer der Kommission beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl  in der unmittelbar nachfolgenden Amtsdauer ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Leiter  oder  die  Leiterin  des  Amtes  für  Ausbildungsbeiträge  führt das Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Zum Bezug eines Basler Künstlerstipendiums berechtigt sind
                            Basler Künstlerinnen und Künstler. Als solche gelten:  a) Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger,  b) Künstlerinnen und Künstler, die seit mindestens zwei Jahren im  Kanton Basel-Stadt Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Künstlerinnen und Künstler können sich jedes Jahr um ein Stipen-  dium bewerben. Jede Künstlerin und jeder Künstler kann nur fünfmal  mitmachen und nur dreimal ein Stipendium erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Ausschreibung der Stipendien erfolgt jährlich im Rahmen
                            der Ausschreibung des Kunstkredits Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die vorliegende Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort
                            wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Sie ersetzt die Ordnung über die Gewährung von Stipendien  an bildende Künstler vom 8. Juli 1980.