Verordnung betreffend die Entlöhnung der Assistenten und Hilfsassistenten an den Instituten und Seminaren der Universität Basel
                            Verordnung betreffend die Entlöhnung der Assistenten und  Hilfsassistenten an den Instituten und Seminaren  der Universität Basel (Lohnverordnung)  Vom 26. Juni 1984  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einreihung und Entlöhnung der
                            Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 12. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Verordnung:  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Verordnung findet auf die gemäss Verordnung vom
23. März 1971 an den Instituten und Seminaren der Universität Basel
                            angestellten Assistenten und Hilfsassistenten Anwendung.  Entlöhnung der Assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            2)  Die Assistenten mit Abschlussexamen wie Diplom oder Lizen-  tiat, Theologischem Konkordatsexamen, Baselstädtischem fachwissen-  schaftlichem  Examen  der  Philosophisch-Historischen  oder  Philoso-  phisch-Naturwissenschaftlichen  Fakultäten  oder  mit  einem  anderen  von der Universität als äquivalent anerkannten Examen werden wie  folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2003):  Im ersten halben Dienstjahr  .........................   Fr.60975  Im zweiten halben Dienstjahr  ........................   Fr.67440  Im 2. Dienstjahr  ...................................   Fr.73806  Im 3. Dienstjahr  ...................................   Fr.78954
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Assistenten mit Doktorexamen werden vorbehältlic h § 3 Ziff. 2
                            und 3 wie folgt entlöhnt (Wert 1. Januar 2003):  Im ersten Dienstjahr, unter der Voraussetzung, dass eine Tätigkeit  als Assistent mit Abschlussexamen wie Diplom usw. oder eine an-  dere gleichwertige berufliche Tätigkeit nach Abschlussexamen von  mindestens zweijähriger Dauer vorangegangen ist Fr. 87 885.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so wird bis zu neun Monaten ein  Einstellohn von Fr. 72 627 ausgerichtet.  Im 2. Dienstjahr  ................................   Fr.   98115  Im 3. Dienstjahr  ................................   Fr. 102063
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Assistenten mit Doktor- bzw. Staatsexamen in Medizin erhalten
                            folgenden Lohn (Wert 1. Januar 2003):  Im 1. Dienstjahr  ................................   Fr.   68754  Im 2. Dienstjahr  ................................   Fr.   79005  Im 3. Dienstjahr  ................................   Fr.   89148  Im 4. Dienstjahr  ................................   Fr.   96969  Im 5. Dienstjahr  ................................   Fr. 100644
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Assistenten mit Doktor- bzw. Staatsexamen in Zahnheilkunde
                            werden  sowohl  an  den  Instituten  und  Seminaren  der  Universität  Basel wie auch an der Schul- und Volkszahnklinik wie folgt entlöhnt  (Wert 1. Januar 2003):  Im 1. Dienstjahr  ................................   Fr.   64098  Im 2. Dienstjahr  ................................   Fr.   73626  Im 3. Dienstjahr  ................................   Fr.   82782  Im 4. Dienstjahr  ................................   Fr.   90027  Im 5. Dienstjahr  ................................   Fr.   93240  Anwendung des Lohngesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die §§ 19 (Haushaltzulage), 20 (Kinderzulagen), 21 (Dienstwoh-
                            nung),  22  (Unterkunft  und  Verpflegung),  23  (Nebeneinkünfte),  34  (Anpassung der Entschädigungen gemäss den §§ 21 und 22), 35 (Zula-  gen und Vergünstigungen), 36 (Nebeneinkünfte) des Lohngesetzes gel-  ten sinngemäss auch für die Assistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die sinngemässe Anwendung von § 26 des Lohngesetzes ist auf die  Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall für die Dauer der massgebli-  chen Kündigungsfrist beschränkt.  Lohnfestsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Lohnfestsetzung der Assistenten erfolgt durch die zuständi-
                            gen  Personalabteilungen  des  Erziehungsdepartements  und  des  Sani-  tätsdepartements im Einvernehmen mit dem Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Für die Berechnung der Dienstjahre ist das Eintrittsdatum mass-
                            geblich.  Entlöhnung der Hilfsassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            5)  Die Hilfsassistenten erhalten einen Stundenlohn von Fr. 22.87  (Wert 1. Januar 2003), dazu allfällige Unterhalts- sowie Kinderzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Übersteigt der bisherige Lohnanspruch den Lohn gemäss dieser
                            Verordnung, so bleibt den Assistenten, welche vor dem Inkrafttreten  dieser Verordnung angestellt wurden, der bisherige Lohn als Franken-  besitzstand erhalten, bis gemäss dieser Verordnung eine frankenmäs-  sige Besserstellung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die Entlöh-
                            nung der Assistenten und Hilfsassistenten an den Instituten und Semi-  naren der Universität Basel (Lohnverordnung) vom 19. Oktober 1971.  Sie ist zu publizieren und wird am 1. November 1984 wirksam.