Gesetz über die Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Schaffhausen
1 Gegenstand
1/2012 Leistungen an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime für invalide Personen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Erlass neuer Gesetze
Art. 4 Es wird das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in
der Fassung gemäss Anhang II
1) erlassen. III. Änderung von Gesetzen in einzelnen Aufgabenbereichen
Art. 5 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Das Strassengesetz vom 18. Februar 1980 (StrG):
Art. 62 Abs. 3
3 Der Regierungsrat ist befugt, eine Organisation zu gründen oder den Beitritt zu einer solchen zu erklären, die Leistungsvereinbarun- gen mit den zuständigen Bundesbehörden über den Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen abschliessen kann.
Art. 63 Abs. 2
2 Auf Wunsch der Gemeinden, anderer Kantone oder des Bundes kann der Kanton Betrieb und Unterhalt von Strassen übernehmen.
Art. 71 Abs. 1
1 Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemein- gebrauch offenstehenden Kantons- und Gemeindestrassen sind in erster Linie aus dem kantonalen Anteil am Benzinzollertrag, aus dem Ertrag der Motorfahrzeugsteuer, aus Mehrwertbeiträgen, aus Globalbeiträgen des Bundes und aus allfälligen weiteren zweckge- bundenen Einnahmen zu decken.
Art. 73 Abs. 1
1 Mindestens 90 % des gemäss Art. 72 den Gemeinden zustehen- den Anteils werden jährlich nach der Grösse von Bauzone und üb- rigem Gemeindegebiet ohne Wald, der Einwohnerzahl und dem Bestand von Motorfahrzeugen unter den Gemeinden verteilt. Anzupassende Gesetze
3 Beiträge Verpflichtungs- kredit
1/2012 Programm- vereinbarungen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 malpflegebeiträge. Der Regierungsrat ist zuständig für den Ab- schluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarun- gen im Sinne von Art. 13 und Art. 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966.
Art. 14 Abs. 2 lit. h
2 Der Natur- und Heimatschutzkommission sind insbesondere zur Stellungnahme zu unterbreiten: h) Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen mit dem Bund.
5. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 18. Mai 1998 (WWG) :
Art. 31 Marginalie Kantonsbeiträge für Renaturierungen
Art. 31 bis
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Pro- gramm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von
Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni
1991.
2 Der Kanton leitet die vom Bund erhaltenen Mittel an die Leis- tungserbringer weiter.
6. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Einführungsgesetz zum USG) vom 22. Januar 2007 :
Art. 19a Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programm-
beziehungsweise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b USG.
7. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom
27. August 2001:
Art. 2 Abs. 2
2 Er ist zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungs- weise Leistungsvereinbarungen im Sinne von Art. 61 und 62a GSchG. Bundesbeiträge Programm- beziehungs- weise Leistungs- vereinbarungen mit dem Bund
5 Programm- beziehungs- weise Leistungs- vereinbarungen mit dem Bund Programm- beziehungs- weise Leistungs- vereinbarungen mit dem Bund
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6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 15 Abs. 2
2 Die Nettokosten der Spezialdienste werden in die Berechnung gemäss Art. 40 aufgenommen.
Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 Die Beiträge des Staates werden in die Berechnung gemäss Art.
40 aufgenommen. Der Kantonsrat legt mit der Verabschiedung des Voranschlages die betreffenden Organisationen und die Höhe der Beiträge fest.
Art. 30 Abs. 1
1 Zur Führung von stationären Einrichtungen der Sozialhilfe und von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur För- derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) ist beim zuständigen Departement eine Bewilligung einzuholen.
Art. 30a
1 Das Errichten, der Betrieb und der Unterhalt der erforderlichen Heime und Werkstätten für invalide Personen ist Aufgabe des Kan- tons, wenn das Angebot von privaten, kirchlichen oder kommuna- len Organisationen nicht ausreicht.
2 Der Kanton leistet an anerkannte Einrichtungen für invalide Per- sonen Betriebsbeiträge sowie Investitionsbeiträge für den Erwerb, den Bau, den Um- oder Ausbau, die Erneuerung und die Ausstat- tung. Die Beiträge betragen 10 bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Betriebsbeiträge stellen mindestens sicher, dass keine Person mit Wohnsitz im Kanton wegen des Aufenthaltes in einer Einrichtung für invalide Personen Sozialhilfe benötigt.
3 Der Regierungsrat entscheidet über Investitionsbeiträge, wenn die anrechenbaren Projektkosten 1 Mio. Franken nicht überschreiten, sowie über die Betriebsbeiträge. In den übrigen Fällen entscheidet der Kantonsrat.
Art. 30b Der Kanton gewährt invaliden Personen mit Wohnsitz im Kanton,
welche gemäss Art. 7 Abs. 2 IFEG in einer anerkannten ausserkan- tonalen Einrichtung betreut werden, Beiträge mindestens in dem Ausmass, dass sie wegen des Aufenthaltes keine Sozialhilfe benö- tigen. Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen Personen in ausser- kantonalen Einrichtungen
7 Andere Einrichtungen der Sozialhilfe
1/2012 Grundsatz Kantonsbeitrag
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) die festgelegten Minimalstandards für die Qualitätssicherung in der Sozialhilfe, insbesondere zur Vermeidung von länger- dauernder Beanspruchung der Sozialhilfe, einhalten, und b) die möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen sowie die Rückerstattungen rechtzeitig in Anspruch nehmen oder beantragen.
2 Das Nähere regelt der Regierungsrat.
Art. 39
1 Bei Zuzug aus einer innerkantonalen Gemeinde ist die frühere Wohnsitzgemei nde zur Rückerstattung von Leistungen an Kan- tonsbürger und Ausländer mit Unterstützungswohnsitz im Kanton, welche noch nicht zwei Jahre ununterbrochen Wohnsitz in einer Gemeinde haben, verpflichtet.
2 Bei Zuzug in den Kanton werden die Leistungen an Kantonsbür- ger und Ausländer mit Unterstützungswohnsitz im Kanton, welche noch nicht zwei Jahre ununterbrochen Wohnsitz in einer Gemeinde haben, in die Berechnung nach Art. 40 aufgenommen.
3 Zur Rückerstattung von Leistungen an Bürger anderer Kantone, welche noch nicht zwei Jahre ununterbrochen Wohnsitz in einer Gemeinde haben, ist verpflichtet: a) bei Zuzug in den Kanton: der Heimatkanton b) bei Zuzug aus einer innerkantonalen Gemeinde, unter Be- rücksichtigung der Bestimmungen des ZUG über die Ersatz- pflicht des Heimatkantons: die frühere Wohnsitzgemeinde.
4 Die Unterstützungsleistungen an Ausländer ohne Unterstüt- zungswohnsitz im Kanton werden in die Berechnung nach Art. 40 aufgenommen.
5 Die Unterstützungsleistungen, die aufgrund von Bundesrecht oder Staatsverträgen vergütet werden müssen, werden in die Berech- nung nach Art. 40 aufgenommen.
6 Die Wohngemeinde vergütet der Aufenthaltsgemeinde, die eine bedürftige Person im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendi- gen und der in ihrem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstüt- zung sowie die Kosten für die Rückkehr an den Wohnort.
Art. 40 Folgende Kosten werden den Gemeinden nach Abzug des Kan-
tonsbeitrages aufgrund der Einwohnerzahl in Rechung gestellt: a) die Kosten der Spezialdienste gemäss Art. 15 inklusive die Kosten für die Unterstützung von Ausländern ohne Unterstüt- zungswohnsitz im Kanton; Rückerstattung Verteilung der Sozialhilfe- kosten
9 Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
1/2012 Steuerfuss- abtausch
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 chen Steuerkraft tiefer festgesetzt als der von den Gemeinden für das Jahr 2007 beschlossene Gemeindesteuerfuss.
2 Vorbehalten bleiben zeitlich befristete Zuschläge zu den Haupt- steuern gemäss Art. 6 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes.
Art. 7 Die Gemeinden, welche Aufgaben der spitalexternen Krankenpfle-
ge gemäss Art. 33a des Gesundheitsgesetzes privaten oder öffent- lich-rechtlichen Körperschaften übertragen haben, passen ihre Ver- träge bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes an und stellen insbe- sondere sicher, dass die ausfallenden Bundesbeiträge an die Spi- texorganisationen durch angemessene Beiträge der Gemeinde ab- gelöst werden, damit der bestehende Leistungsstandard aufrecht- erhalten werden kann.
Art. 8
1 Der Kanton trägt den Beitrag zur Finanzierung der nachschüssi- gen Zahlungen der IV für kollektive Leistungen.
2 Die Bundes- und Gemeindebeiträge an die im Jahr 2007 auszu- richtende Verbilligung der KVG-Prämien werden in der Staatsrech- nung 2007 verbucht und den Gemeinden entsprechend in Rech- nung gestellt.
3 Andere Leistungen und Verpflichtungen aufgrund des bisherigen Bundesrechts, welche nach dem 1. Januar 2008 anfallen bezie- hungsweise in Rechnung gestellt werden, werden entsprechend dem bisherigen kantonalen Recht auf den Kanton beziehungsweise die Gemeinden aufgeteilt. Rückerstattungen der IV werden nur dann aufgeteilt, wenn sie die Leistungen gemäss Abs. 1 überstei- gen.
Art. 9
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 5 Ziff. 13 und Art. 7 treten nur in Kraft, wenn die Revision der Altersbetreu- ungs- und Pflegegesetzes nicht auf den 1. Januar 2008 in Kraft ge- setzt werden kann
3)
.
2 Es untersteht dem Referendum.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Übergangs- bestimmung
1. Spitex
2. Nach- schüssige Zahlungen Inkrafttreten
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12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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