Gebühren des Kantonalen Gewässerschutzlaboratoriums (615.157.5)
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Gebühren des Kantonalen Gewässerschutzlaboratoriums

1 Gebühren des Kantonalen Gewässerschutzlaboratoriums RRB vom 14. Juni 1966 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 78 des Gebührentarifes vom 26. Januar 1965
1 ) beschliesst: A. Gebührenfreie Untersuchungen I. Arbeiten im Auftrage solothurnischer kantonaler Ämter und Aufträge von Gemeinden oder gemeinnütziger Institutionen a) Abnahme und Überwachen kommunaler oder regionaler Abwasser- reinigungsanlagen. Bei wiederholt ungenügenden Anlagen können die Untersuchungskosten verrechnet werden. b) Untersuchungen verdächtiger Abfallstoffe (Schlämme von Galvaniken, Lösungsmittel, Härtereisalz, Öle usw.), sofern sie mit dem kantonalen Gewässerschutzchemiker vorgängig vereinbart worden sind. Kann der Urheber ermittelt werden, welcher gefährliche Materialien ablagerte, so sind Erhebungskosten und Untersuchungsgebühren zu verrechnen. II. Abwassersanierung der Industrie a) Beratungen und damit verbundene Untersuchungen. b) Abnahme und Überwachung von Abwasserreinigungsanlagen, sofern das aufbereitete Wasser den Gütevorschriften entspricht. Andernfalls sind Probeerhebungskosten und Untersuchungsgebühren zu entrich- ten. c) Untersuchung von Industrieabfällen, vorgängig der Ablagerung und nach Rücksprache mit dem kantonalen Gewässerschutzchemiker. B. Gebührenpflichtige Untersuchungen

1. Privataufträge: Probeerhebungskosten und Untersuchungsgebühren

werden nach dem Gebührentarif verrechnet. Wenn die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich und nützlich sind, können die Gebühren re- duziert werden. ________________
1 ) Heute § 63 des Gebührentarifs vom 20. April 1971.
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2. Fischvergiftungen/Gewässerverschmutzungen: Bei der Ermittlung der

Urheber werden die Gebühren für Probenahme und Laboruntersu- chungen dem Polizeikommando zuhanden des Richteramtes verrech- net.

3. Eidgenössische oder ausserkantonale Ämter besitzen auf dem Ansatz-

tarif dieselbe Ermässigung, die sie dem Kanton Solothurn gewähren würden.

4. Entgiftung industrieller Abfälle, die durch das Gewässerschutzlabor

vorgenommen werden, sind nach Zeit- und Materialaufwendungen zu verrechnen. C. Gebührentarif
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1. Die Untersuchungsgebühren werden auf der Basis des Tarifs des Eidge-

nössischen Amtes für Umweltschutz (Tarif vom 1. Januar 1971) erho- ben. Die eingetretene Teuerung ist vom Amt für Wasserwirtschaft jährlich im Tarif einzurechnen.

2. Für Serienuntersuchungen wird ein Mengenrabatt von maximal 25 %

gewährt.

3. Im Tarif nicht vorgesehene Laboruntersuchungen und Arbeiten im

Aussendienst werden nach Zeitaufwand (Honorar), Materialkosten und Fahrspesen verrechnet. Das Honorar wird ermittelt aus dem Bruttoge- halt zusätzlich 25 % (Sozialleistungen des Kantons).

4. Subventionierte Untersuchungen des Bundes werden nach gesonder-

ten Vereinbarungen verrechnet. _______________
1 ) Abschnitt C Fassung vom 12. Januar 1973.
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