Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probezeit für das Gymnasium Appenz... (435)
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Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probezeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh.

Vereinbarung über eine gemeinsame Aufnahmeprüfung und Probe- zeit für das Gymnasium Appenzell und die Sekundar- schulen des Kantons Appenzell I. Rh. vom 2. M ä rz 1976
1 Zwischen dem Gymnasium Appenzell, vertreten durch die Rektoratskommission, und der Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., vertreten durch de- ren Pr ä sidenten und Aktuar, wird, gest ü tzt auf Art. 13 Abs. 3 der Schulverordnung vom 19. November 1984
2 , vereinbart: Das Gymnasium Appenzell anerkennt die von den Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh. durchgef ü hrten Aufnahmepr ü fungen und die Probezeit f ü r den Ein- tritt ins Gymnasium unter folgenden Bedingungen:

1. Das Noten-Minimum, das zum Eintritt in die erste Gymnasialklasse berechtigt,

wird vom Gymnasium Appenzell bestimmt. W ä hrend f ü r die Sekundarschulen des Kantons Appenzell I. Rh. die Note 4 f ü r den Eintritt erforderlich ist, verlangt das Gymnasium Appenzell entsprechend den h ö heren Anforderungen, die f ü r eine Maturit ä tsvorbereitung n ö tig sind, die Note 4,5.

2. Dem Gymnasium Appenzell werden die von der Pr ü fungskommission korri-

gierten und taxierten Arbeiten jener Sch ü ler unterbreitet, die ins Gymnasium eintreten wollen.

3. Die Entscheidung ü ber Annahme oder Abweisung eines Sch ü lers f ü r das Gym-

nasium Appenzell steht dem Rektorat dieser Schule zu.

4. F ü r alle angenommenen Sch ü ler des Kantons Appenzell I. Rh. gilt die Probe-

zeit in den Sekundarschulen mit dem entsprechend erh ö hten Notendurchschnitt von 4,5 als Probezeit f ü r das Gymnasium.

5. Die Eltern der zur ü ckgewiesenen Gymnasiasten haben die M ö glichkeit, gegen

den negativen Pr ü fungsentscheid innerhalb von zehn Tagen Rekurs einzule- gen. Das Gesuch ist zusammen mit einem Gutachten des zust ä ndigen Lehrers an die Gymnasialkommission
3 des Gymnasiums Appenzell zu richten.
1 Mit Revision vom 5. Mai 1982.
2 Abge ä ndert durch Schulverordnung vom 19. November 1984 auf 1. Januar 1985.
3 Abge ä ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.

6. Die Anmeldungen f ü r das Gymnasium werden dem kantonalen Schulinspekto-

rat eingereicht, sofern es sich um Sch ü ler aus dem Kanton Appenzell I. Rh. handelt. Der Schulinspektor setzt das Rektorat des Gymnasiums Appenzell rechtzeitig ü ber die Anmeldungen ins Gymnasium in Kenntnis. Externe Sch ü ler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. legen die Pr ü fung nach den Verordnungen des Gymnasiums Appenzell f ü r die internen Sch ü ler ab. Ü bergangsbestimmungen
1

1. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung wird sie rechtskr ä ftig.

2. Damit wird die Vereinbarung vom 27. Januar 1972 aufgehoben.

1 Abge ä ndert durch Vereinbarung vom 5. Mai 1982.
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