Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die st.-gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St. Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen St. Gallen und  Appenzell A.Rh. über den Bau und Betrieb  einer gemeinsamen zentralen Abwasser-  reinigungsanlage durch die st.-gallischen  politischen Gemeinden Rorschach,  Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck  und St. Margrethen sowie die appenzell-  ausserrhodischen Einwohnergemeinden  Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen  und Lutzenberg  vom 31. Juli 1967  1)  Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 33 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der  Gemeinden und Bezirke des Kantons St. Gallen vom 29. Dezember 1947  und auf Art. 11 des st.-gallischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 23. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1957 sowie auf Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei-  zerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911  2)  ,  auf  Art. 1  und  4  des  appenzell-ausserrhodischen  Einführungs-  gesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verun-  reinigung vom 27. April 1958  3)   und auf den Ermächtigungsbeschluss des  Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 1. Juni 1967,  vereinbaren:  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat der Vereinbarung am 10. Juli 1967,  der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 31. Juli 1967 zugestimmt (vgl.  Amtsblatt 1967, S. 365)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    aGS I/26; heute Art. 25 ff. EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    aGS III/302; heute Art. 1 und 5 des EG vom 29. April 1979 zum Gewässerschutz-  gesetz (bGS 814.11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die  st.-gallischen  politischen  Gemeinden  Rorschach, Rorschacherberg,  Goldach, Thal, Rheineck und St. Margrethen sowie die appenzell-ausser-  rhodischen  Einwohnergemeinden  Heiden,  Wolfhalden,  Walzenhausen  und  Lutzenberg werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemein-  samen  zentralen  Abwasserreinigungsanlage  samt  Zuleitungen  zu  einem  Zweckverband zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten  der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den  beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Die-  ses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der  Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone
                            verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechts-
                            persönlichkeit  verliehen.  Sein  Sitz  befindet  sich  in  Altenrhein  SG.  Für  die  Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart,  für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge-  setzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet,  soweit  das  Organisationsstatut  keine  Vorschriften enthält, das Recht der  gelegenen Sache Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes  über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung  1)  , sowie die den Ver-  bandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden  besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver-
                            tragspartnern einerseits und Dritten andererseits werden von den zustän-  digen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten der beteiligten Ver-  tragspartner entschieden.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche  Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligten  Vertrags-  partnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertrags-  partnern  werden,  sofern  eine  Verständigung  in  der  Abgeordnetenver-  sammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach  Anrufung  des  Schiedsgerichtes  durch  den  Verband  oder  einen  Vertrags-  partner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen ge-  meinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des  Schiedsgerichtes  einen  Obmann.  Können  sich  die  Schiedsrichter  nicht  innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsi-  denten  des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im Übrigen be-  stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der st.-gallischen Zivil-  rozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen  eidgenössischen  Rechtsmittels  endgültig.  Sie  sind  den  Regierungen  der  Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertrags-
                            partner  oder  dem  Verband  lediglich  die  Rechtsstellung  eines  Privaten  zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal-  tungsbehörden der beiden Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Regierungen  der  Vertragskantone  sind  verpflichtet,  den  vom  Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons ge-  fällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  1)    voll-  streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und
                            Anwendung  dieses  Vertrages  sind  gemäss  Art. 113  Ziff.  2  der  Bundes-  verfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
                            Bundes  und  der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen  sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung
                            1)   in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Juli 1967/31. Juli 1967