Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. über den Bau und Be... (814.12)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage durch die st.-gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St. Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg

Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasser- reinigungsanlage durch die st.-gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St. Margrethen sowie die appenzell- ausserrhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg vom 31. Juli 1967 1) Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 33 des Gesetzes über die Organisation und Verwaltung der Gemeinden und Bezirke des Kantons St. Gallen vom 29. Dezember 1947 und auf Art. 11 des st.-gallischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 23. Dezember
1957 sowie auf Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April
1911 2) , auf Art. 1 und 4 des appenzell-ausserrhodischen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verun- reinigung vom 27. April 1958 3) und auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 1. Juni 1967, vereinbaren: — — — — — — — — — — — —
1) Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat der Vereinbarung am 10. Juli 1967, der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. am 31. Juli 1967 zugestimmt (vgl. Amtsblatt 1967, S. 365)
2) aGS I/26; heute Art. 25 ff. EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
3) aGS III/302; heute Art. 1 und 5 des EG vom 29. April 1979 zum Gewässerschutz- gesetz (bGS 814.11)
Art. 1
1) Die st.-gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach, Thal, Rheineck und St. Margrethen sowie die appenzell-ausser- rhodischen Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemein- samen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Die- ses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone

verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.

Art. 3 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechts-

persönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Altenrhein SG. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen ge- setzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung 1) , sowie die den Ver- bandsgemeinden auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 5 Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver-

tragspartnern einerseits und Dritten andererseits werden von den zustän- digen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten der beteiligten Ver- tragspartner entschieden. — — — — — — — — — — — —
1) SR 814.20
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertrags- partnern oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertrags- partnern werden, sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenver- sammlung nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertrags- partner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen ge- meinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsi- denten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen. Im Übrigen be- stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der st.-gallischen Zivil- rozessordnung.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertrags-

partner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der beiden Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder den zuständigen Behörden des andern Kantons ge- fällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1) voll- streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und

Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundes- verfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten. — — — — — — — — — — — —
1) SR 281.1

Art. 10 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des

Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 11 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung

1) in Kraft. — — — — — — — — — — — —
1)
10. Juli 1967/31. Juli 1967
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