Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
                            Verordnung  über Aufstellung und Betrieb von  Dampfkesseln und Dampfgefässen  vom 19. Dezember 1925  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt  auf  die  bundesrätliche  Verordnung  vom  9.  April  1925  betreffend  Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen  1)  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 2 ) Überwachungspflicht
                            1  Auf  Dampfkessel  und  Dampfgefässe  in  Betriebsunternehmungen,  die  dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1911  3)  ,  dem  Bundesgesetz  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken vom 18.  Juni 1914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen,  findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , soweit sie nicht  durch folgende Vorschriften abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Druckbehälter  in  Betriebsunternehmungen,  die  dem  Bundesgesetz  über  die  Kranken-  und  Unfallversicherung  vom  13.  Juni  1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  dem  Bundesgesetz  vom  18.  Juni  1914
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    oder  andern  bundesrätlichen  Bestim-  mungen  nicht  unterliegen,  findet  die  bundesrätliche  Verordnung  vom  19.  März  1938  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von  Druckbehältern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    nach  der kantonalen Verordnung vom 19. Dezember 1925 über Aufstellung und  Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen sachgemäss Anwendung.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS II/140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SR 832.312.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Abs. 2 eingefügt am 9. September 1938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    SR 832.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    SR 821.41. Von diesem BG gelten nur noch die Art. 30, 31 und 33–35 über die  Einigungsstellen. Die übrigen Bestimmungen wurden durch das Arbeitsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. März 1964 (SR 822.11) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung eines Dampfkessels
                            oder Dampfgefässes  Zur  Aufstellung  eines  Dampfkessels  oder  Dampfgefässes  bedarf  es  einer  Bewilligung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bedienung der Dampfkessel und Dampfgefässe
                            Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen  darf nur sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die  Verwendung von Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prüfungsstelle
                            Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen des Regierungsrates  vollzieht,  wird  der  Schweizerische  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  in  Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem  Verein abzuschliessenden Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zutritt von Amtspersonen
                            Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betraut sind, ist der  Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erweiterung des Vollzuges
                            Erachtet  es  die  Prüfungsstelle  für  die  Verhütung  von  Unfällen  und  Sach-  schaden als notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln und Dampf-  gefässen zu überwachen, die von diesen Vorschriften nicht erfasst werden,  so ist sie hiezu befugt unter Anzeige an den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausnahmefälle
                            Der  Regierungsrat  kann  in  besonderen  Fällen,  nach  Anhörung  oder  auf  Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen von den vorliegenden Vorschrif-  ten gestatten oder vorschreiben.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Übereinkommen  vom  7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Ap-  penzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zü-  rich  über  den  Vollzug  der  kantonalen  Vorschriften  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhütung von Brandschäden
                            1  Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müs-  sen feuersicher sein  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsstelle übermittelt dem Regierungsrat Wahrnehmungen, die  zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einsprache
                            Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens  drei Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle beim Regie-  rungsrate Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle  und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet der Regierung-  srat  endgültig  über  die  Einsprache.  Sein  Entscheid  ist  dem  Rekurrenten  sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechenschaft
                            Der  Schweizerische  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  legt  dem  Regie-  rungsrat  Rechenschaft  über  seine  Tätigkeit  ab  und erstattet den von ihm  gewünschten Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Explosionen
                            1  Ist  eine  Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne  Verzug dem Kantonspolizeiamt und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige  zu  erstatten.  Vor  der  amtlichen  Untersuchung  darf  der  durch  den  Unfall  geschaffene  Zustand  nicht  verändert  werden,  es  sei  denn  zur  Verhütung  weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfungsstelle  teilt  das  Ergebnis  der  Untersuchung  dem  Regie-  rungsrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten
                            1  Die  Kosten  der  in  Ausführung  dieser  Vorschriften  vorgenommenen  Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Nähere  wird  zwischen  dem  Regierungsrat  und  dem  Schweizeri-  schen Verein von Dampfkesselbesitzern vereinbart  2)  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. dazu die Bestimmungen in der Feuerpolizeiverordnung (bGS 861.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Übereinkommen  vom  7. August 1925 zwischen der Regierung des Kantons Ap-  penzell A.Rh. und dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich  über  den  Vollzug  der  kantonalen  Vorschriften  betreffend  Aufstellung  und Betrieb  von Dampfkesseln und Dampfgefässen (bGS 833.221)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.13 Strafbestimmungen
                            Übertretungen  dieser  Verordnung  werden  –  abgesehen  von  den  zivil-  rechtlichen  Folgen  –  nach  Art. 60  des  Strafgesetzbuches  1)    geahndet  und  haben eventuell amtlich verfügte Betriebseinstellung  2)   bis nach Erfüllung der  Vorschriften zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten der Verordnung
                            Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1926 in Kraft. Die Vorschriften  vom 3. Januar 1888 werden damit aufgehoben.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Heute Art. 292 StGB und Art. 33 EG zum StGB vom 27. April 1941 (bGS 311)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl. auch Art. 42 der bundesrätlichen V vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung  und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen (SR 832.312.11)