Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule
                            Verordnung über die Aufnahmebedingungen  der Verkehrsschule (Aufnahmeverordnung VS)  Vom 7. Dezember 2004  Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 74 des  Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , auf Antrag des Erziehungsrates, be-  schliesst:  i. allgemeine bestimmungen  Vorbildung, Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. In die 1. Klasse der Verkehrsschule werden auf Beginn des Schul-
                            jahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der  Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Wei-  terbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gymna-  siums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten  Aufnahmebedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min-  destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen  hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung festge-  legten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen kön-  nen Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche  beim Diplomabschluss nicht über 20 Jahre alt sein werden. Begründete  Ausnahmen bleiben vorbehalten.  Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Aufnahme in die Verkehrsschule erfolgt definitiv oder pro-
                            beweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab-  geschlossenen 9. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen  für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt  oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den  Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres nicht erbringt  und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme ge-  mäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines  Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo-  viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid  über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Bestim-  mungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Semesters  gefällt.  ii. aufnahme in die verkehrsschule  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente
                            entscheidet das Rektorat unter anderem über:  – die prüfungsfreie Aufnahme,  – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung,  – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung,  – die Aufnahme mit einer Probezeit,  – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit,  – die Abweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso entscheidet das Rektorat bei allen Schülerinnen und Schü-  lern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konn-  ten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent-  scheidet das Rektorat unter Berücksichtigung der schulischen Voraus-  setzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.  Prüfungsfreie Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbil-
                            dungsschule Basel-Stadt, die folgende Bedingung im Zeugnis des
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Semesters erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen:
                            – Sie haben in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik  eine Notensumme von mindestens 12 Punkten erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des  Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingung erfüllen, werden prü-  fungsfrei aufgenommen.  – Beförderungsvermerk im Zeugnis der 2. Klasse: Befördert.  Aufnahmeprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbil-
                            dungsschule Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Wirtschaftsmittel-
                            schule durchgeführt. Dieses bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf-  folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.  Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Über den nachträglichen Eintritt in die Verkehrsschule entschei-
                            det das Rektorat.  iii. rechtsmittel  Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            2)  Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das  Rektorat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen  an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen De-  partementsvorsteher rekurriert werden.  iv. schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Auf-
                            nahmebedingungen der Verkehrsschule (Aufnahmeverordnung VS)  vom 22. Juni 1999 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS bis Ende des Schul-  jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnahme-  bedingungen der Verkehrsschule vom 22. Juni 1999 einschliesslich der  Regelung in der Fussnote zu § 6 weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schul-  jahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.