Beschluss über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung --> IV G/5/1
1. 7. 19 7 8 – 3 IV G/4 Beschluss über den Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung (Vom 25. April 1978) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Torfstichseen und ihre Umgebung, Gemeinde Bilten, werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in zwei Zonen eingeteilt, nämlich: I I. Zone: See- und Ufergebiet; II. Zone: Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit den drei Seen.
2 Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände mit entsprechenden Tafeln markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Zonen- plan dargestellt.
Art. 2 Allgemeine Vorschriften für beide Zonen
1 Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land- schaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören, verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten aller Art, ausgenommen landwirtschaftliche Oekonomiegebäude, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen u. dgl.;
b. das Zelten und Campieren sowie das Ueberlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
c. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
d. das Pflücken und Ausgraben von Pflanzen.
3 Die Ausübung der Jagd ist untersagt.
Art. 3 Besondere Vorschriften für die I. Zone
1 Die I. Zone umfasst das See- und Ufergebiet der drei Torfstichseen.
2 Das Betreten der Ufer des grossen Sees ist nur an den hierfür bezeichne- ten Stellen gestattet. 1
Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung – B IV G/4
3 Alle Vorkehrungen, durch welche das Ufergelände oder der Pflanzen- bestand beschädigt werden können, sind verboten, insbesondere:
a. das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art;
b. das Betreten oder Beschädigen der Ufervegetation;
c. das Anfachen von Feuer;
d. das Baden in den Seen.
4 Das Fischen ist jeweils vom 1. April bis 30. September und nur von den schilffreien Stellen der folgenden Ufer aus gestattet: – innerhalb der Markierungen des West- und Nordufers des grossen Sees; – aller Ufer der beiden kleinen Seen.
Art. 4 Besondere Vorschriften für die II. Zone
1 Die II. Zone umfasst die nähere Umgebung der drei Torfstichseen.
2 Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Forstdirektion.
3 Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten, insbesondere die Vornahme von Entwäs- serungen und die Düngung der Riedflächen.
4 Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist aus- serhalb der dem Kanton gehörenden Parzelle Nr. 149 unter Vorbehalt von Absatz 3 hievor gestattet.
5 Die bestehenden landwirtschaftlichen Oekonomiegebäude dürfen als solche ersetzt oder ausgebaut werden, wobei auf gute Einfügung in das Landschaftsbild zu achten ist.
Art. 5 Ausnahmen Der Regierungsrat kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies rechtfertigen.
Art. 6 Strafbestimmung
1 Bei Uebertretungen dieser Bestimmungen kann die Forstdirektion die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Forstdirektion berechtigt, die notwendi-
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei- ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona- len Rechtes.
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Schutz der Torfstichseen und ihrer Umgebung – B IV G/4
Art. 7 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)
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Art. 8 Vollzug Die Forstdirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 9 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 1. Mai 1978 in Kraft. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 15) Art. 7 in Kraft ab sofort
3 1. 7. 19 8 9 – 14 1) GS III G/1
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