Beschluss über die Beteiligung der Einweisungsbehörden an den Kosten der Sehtests und... (342.18)
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Beschluss über die Beteiligung der Einweisungsbehörden an den Kosten der Sehtests und an der Beschaffung von Brillengläsern für gefangene und verwahrte Personen in den Konkordatsanstalten

Beschluss vom 25. September 2008 über die Beteiligung der Ei nweisungsbehörden an den Kosten der Sehtests und an der Beschaffung von Brillengläsern für gefangene und verwahrte Personen in den Konkordatsanstalten Die lateinische Konfer enz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel 74, 75, 77b, 79, 90, 372 Abs. 3 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf den Beschluss der Konferenz vom 24. September 2007, wonach das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen) per 1. November
2007 in Kraft gesetzt wird; gestützt auf Artikel 4 des Konkordats der lateinischen Schweiz vom 10. April 2006 über den strafrechtlichen Fr eiheitsentzug an Erwachsenen; in Erwägung: Seinerzeit haben die Partnerkantone beschlossen, Minimalbeträge für die Beteiligung der Einweisungsbehörden an den Kosten der Sehtests und an der Beschaffung von Brillengläsern festzulegen. Für die Brillengestelle wurde eine Kostenbeteiligung ausgeschlossen. Dieses System hat sich bewährt und soll auch unter dem neuen Konkordat beibehalten werden, doch sind einige Anpassungen notwendig. Der Strafvollzug muss gemäss revidiertem Strafgesetzbuch das soziale Verhalten des Gefangenen fördern und den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entsprechen. In diesem Sinne sollte die Beteiligung an den Kosten der Sehtests und an der Beschaffung von Brillengläsern so weit als möglich nach denselben Bedingungen erfolgen wie im Bereich der Sozialhilfe. Auf Antrag der Konkordatskommission vom 26. August 2008 und der Kommission für Bewährungshilfe vom 17. September 2008,
beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die Einweisungsbehörde übernimmt subsidiär die Kosten der Sehtests und der Brillengläser, sofern die gefangene oder verwahrte Person (nachstehend: die gefangene Person): – sich seit mehr als 6 Monaten im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befindet; – oder eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme verbüsst, deren ordentliche Restdauer bis zur bedingten oder definitiven Entlassung mehr als 6 Monate beträgt.
2 Personen, die sich in Halbgefangen schaft, im tageweisen Vollzug, im Arbeitsexternat oder im Arbeits- und Wohnexternat befinden oder die in den nächsten zwei Monaten in ein solches Vollzugsregime eintreten werden, müssen sämtliche Kosten für Se htests und den Erwerb von Brillen selber begleichen.
3 Härtefälle bleiben vorbehalten.

Art. 2 Subsidiarität und Begrenzung der Kostenbeteiligung

1 Die Kostengutsprache durch die Einweisungsbehörde oder die Urteilsbehörde (nachstehend: die Einweisungsbehörde) wird nur gewährt, wenn und soweit die Kranken- oder Unfallversicherung keine Leistungen erbringt.
2 Bei Härtefällen beläuft sich der Höchstbetrag der Kostenbeteiligung auf insgesamt 150 Franken.
3 Die Brillengestelle und Kontaktlinsen werden nicht von der Einweisungsbehörde übernommen; Ausnahmen bleiben vorbehalten.
4 Verfügt die gefangene Person, die sich im Massnahmenvollzug befindet, weder über Vermögen noch über ein Arbeitsentgelt, so übernimmt die Einweisungsbehörde die Kosten einer einfachen Montur bis zu einem Höchstbetrag von 150 Franken pro Jahr.
5 Kommt die gefangene Person nachträglich zu Vermögen oder bezieht sie ein Arbeitsentgelt, so kann sie zur vollständigen oder teilweisen Rückerstattung dieser Kosten angehalten werden. Die Einweisungsbehörde entscheidet auf Vorschlag der Anstaltsleitung.

Art. 3 Pflichten der Anstalt

Die Anstaltsleitung: a) bezeichnet den Augenarzt und den Optiker;
b) beauftragt den Augenarzt mit der Durchführung des Sehtests und erhält gegebenenfalls die ärztliche Verschreibung der Brillengläser; c) unterbreitet den Kostenvoranschlag der zuständigen Behörde des Urteilskantons oder der Einweisungsbehörde (nachstehend: die Einweisungsbehörde); d) nimmt für den von der gefangenen Person zu übernehmenden Anteil eine Rückstellung vor, sodass die Rechnung des Augenarztes oder des Optikers bezahlt werden kann; e) überweist die Honorarnote der Einweisungsbehörde; f) verrechnet den Anteil, den die gefangene Person übernehmen muss, mit dessen verfügbarem Konto oder Reservekonto.

Art. 4 Pflichten der Einweisungsbehörde

Die Einweisungsbehörde: a) untersucht unverzüglich den Voranschlag, den sie von der Anstalt erhält; b) schickt den Voranschlag zur Durchführung an die Anstalt zurück; c) bezahlt unverzüglich ihren Anteil an den Kosten des Augenarztes oder des Optikers.

Art. 5 Bezahlung der Kosten

1 Die Kosten des Sehtests und die Beschaffungskosten für Brillengläser werden von der gefangenen Person getragen, wenn diese über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt (Vermögen, Renten, Depotkonto, Reservekonto oder freies Konto). Die Einweisungsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung.
2 Die Kosten des Sehtests und die Beschaffungskosten für Standard- Brillengläser, die weder von der gefa ngenen Person, der obligatorischen Krankenversicherung noch von der Zusatzversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden, trägt die Einweisungsbehörde bis zu einem Höchstbetrag von 150 Franken pro Jahr, sofern eine ärztliche Verschreibung von Brillengläsern vorliegt.
3 Die Einweisungsbehörde bezahlt unverzüglich ihren Anteil an den Kosten. Sie beauftragt die Anstaltsleitung, den von der gefangenen Person zu übernehmenden Anteil mit dessen freiem Konto oder nötigenfalls mit dessen Reservekonto zu verrechnen. Die Kosten werden vom Pensionspreis, welcher der Einweisungsbehörde verrechnet wird, abgezogen.

Art. 6 Schlussbestimmungen

1 Der Beschluss E-10/1 vom 24. September 2007 über die Beteiligung der Einweisungsbehörden an den Kosten de r Sehtests und an der Beschaffung von Brillengläsern für gefangene und verwahrte Personen in den Konkordatsanstalten wird aufgehoben.
2 Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Reglemente über die Beteiligung der Einweisungsbehörden an den Kosten der Sehtests und an den Kosten der Beschaffung von Brillengläsern für gefangene und verwahrte Personen in den Konkordatsanstalten anzupassen.
3 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2008 in Kraft. Er wird auf der Webseite der Konferenz veröffentlicht.
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