Beschluss über die Beteilung der Vollzugsbehörden an den Kosten der Zahnbehandlungen an Personen, die sich in einer Konkordatsanstalt im Freiheitsentzug befinden
Beschluss vom 25. September 2008 über die Beteiligung der Vollzu gsbehörden an den Kosten der Zahnbehandlungen an Pers onen, die sich in einer Konkordatsanstalt im Freiheitsentzug befinden Die lateinische Konfer enz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel 74, 75, 77b, 79, 90, 372 Abs. 3 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB); gestützt auf den Beschluss der Konferenz vom 24. September 2007, wonach das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen) per 1. November
2007 in Kraft gesetzt wird; gestützt auf die Artikel 4 und 25 des oben erwähnten Konkordats der lateinischen Schweiz vom 10. April 2006 über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen; in Erwägung: Der Strafvollzug hat gemäss revidiertem Strafgesetzbuch das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern und muss den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entsprechen. In diesem Sinne sollte die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die Vollzugsbehörde so weit als möglich nach denselben Bedingungen erfolgen wie im Bereich der Sozialhilfe. Die diesbezüglichen Regeln der Konferenz aus den Jahren 1988, 1996 und 2007 müssen demnach angepasst werden. Auf Antrag der Konkordatskommission vom 26. August 2008 und der Kommission für Bewährungshilfe vom 17. September 2008, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Einweisungsbehörde beteiligt sich subsidiär an den Kosten der Zahnbehandlung, sofern die gefangene oder verwahrte Person: – sich im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befindet oder – eine Freiheitsstrafe vollzieht.
2 Die gefangenen Personen, die eine Strafe in Form von Halbgefangenschaft, tageweisem Voll zug, Arbeitsexternat oder Arbeits- und Wohnexternat vollziehen, müssen die Kosten für die Zahnbehandlung selber tragen.
3 Härtefälle bleiben vorbehalten.
Art. 2 Pflichten der Anstaltsleitung
Die Anstaltsleitung: a) bestimmt den Zahnarzt; b) beauftragt den Zahnarzt mit der Durchführung der Behandlung; der Auftrag wird in den Fällen nach Arti kel 3 selbstständig erteilt, während in den Fällen nach Artikel 4 die vorgängige Zustimmung der Einweisungsbehörde erforderlich ist; c) unterbreitet der zuständigen Behörde des Urteilskantons oder der Einweisungsbehörde (nachstehend : die Einweisungsbehörde) die Honorarnote des Zahnarzts zur Bezahlung.
Art. 3 Unverzichtbare und dringende Zahnbehandlungen
1 Alle gefangenen Personen gemäss Artikel 1 können die unverzichtbaren und dringenden Zahnbehandlungen erhalten, d.h. die Behandlungen, die zur Linderung akuter Schmerzen und zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der minimalen Kaufunktion notwendig sind und die mit einfachen, wirtschaftlichen und angemessenen Mitteln vorgenommen werden können.
2 Die Anstaltsleitung beauftragt den Zahnarzt, bei den gefangenen Personen die unverzichtbaren und dringenden Zahnbehandlungen wie folgt durchzuführen: a) Unverzichtbare und dringende Zahnbehandlungen können bis zu einem Betrag von 500 Franken ohne vorgängigen Kostenvoranschlag durchgeführt werden. b) Der Zahnarzt oder der Vertrauensarzt der Ansta lt gibt eine schriftliche Erklärung darüber ab, ob die vorgesehene Behandlung als unverzichtbar und dringend zu bezeichnen ist.
Art. 4 Notwendige, aber nicht dringende Zahnbehandlungen
In der Regel kann die Einweisungsbehör de sich nur bei jenen Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung verurteilt wurden und deren voraussichtliche Reststrafe mehr als ein Jahr beträgt, an den Kosten einer Zahnbehandlung beteiligen, wenn diese Behandlung nicht dringend ist.
Art. 5 Verfahren
1 Für unverzichtbare und dringende Zahnbehandlungen wird der zuständige Zahnarzt, nach Einholen einer Stellungnahme des Anstaltszahnarztes oder eines anderen Zahnarztes, von der Anstaltsleitung beauftragt.
2 Für notwendige, aber nicht dringende Zahnbehandlungen holt die Anstaltsleitung beim Zahnarzt einen Kostenvoranschlag ein. Sie unterbreitet diesen der Einweisungsbehörde.
3 Übersteigt der Kostenvoranschlag 1’500 Franken, so kann die Einweisungsbehörde einen zweiten, unabhängigen Voranschlag einholen oder eine Untersuchung durch einen Vertrauenszahnarzt veranlassen.
4 Die Einweisungsbehörde teilt ihren Entscheid der Anstaltsleitung mit und erteilt gleichzeitig eine Übernahmegarantie für den Kostenanteil, den sie zu übernehmen hat.
5 Wenn die Bewilligung der Einweisungsbehörde bei der Anstaltsleitung eingetroffen ist, beauftragt diese den Zahnarzt mit der Durchführung der Behandlung.
Art. 6 Übernahme der Kosten der Zahnbehandlung
1 Grundsätzlich werden die Kosten der Zahnbehandlungen von der gefangenen Person getragen, wenn diese über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt (Vermögen, Depotkonto , reserviertes oder verfügbares Konto). Die Einweisungsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung.
2 Ansonsten werden die Kosten der unverzichtbaren und dringenden Zahnbehandlungen zu 20 % von der gefangenen Person getragen, während die Einweisungsbehörde die übrigen 80 % übernimmt. Diese Behandlungen werden immer gewährt, unabhängig von der finanziellen Situation der gefangenen Person. Sie betragen in der Regel höchstens 500 Franken.
3 Im Übrigen werden die Kosten für notwendige, aber nicht dringende Zahnbehandlungen je zur Hälfte von der gefangenen Person und von der Einweisungsbehörde übernommen.
4 Die Kosten der prophylaktischen Zahnpflege werden bei Gefangenen, die die Bedingungen von Artikel 4 erfüllen, bis zu einem Höchstbetrag von 100 Franken pro Jahr von der Einweisungsbehörde übernommen.
5 Die Kosten für die Einsetzung von Implantaten und Brücken sowie die Folgekosten solcher Behandlungen werden nicht von der Einweisungsbehörde getragen. Härtefälle bleiben vorbehalten.
Art. 7 Zahlung
1 Die Anstaltsleitung nimmt gestützt auf den Voranschlag für den von der gefangenen Person zu bezahlenden Anteil der Kosten eine Rückstellung vor, sodass die Rechnung des Zahnarztes beglichen werden kann.
2 Die gefangene Person, die sich im Arbeitsexternat oder im Arbeits- und Wohnexternat befindet und die während dieser Vollzugsphase eine Behandlung vornehmen lässt, muss di e entsprechenden Rechnungen selbst bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Vo ranschlag und die Kostengutsprache der Einweisungsbehörde in einem Zeitpunkt erfolgten, in dem die gefangene Person sich in der Anstalt befand und noch nicht in eine der oben erwähnten Vollzugsphasen übergetreten war.
3 Die Anstaltsleitung unterbreitet die Honorarnote des Zahnarztes der Einweisungsbehörde. Sie belastet den Anteil, den die gefangene Person übernehmen muss, deren freiem Konto oder falls nötig dem Reservekonto.
4 Die Einweisungsbehörde überweist dem Zahnarzt unverzüglich den Betrag, der ihrem Kostenanteil entspricht.
Art. 8 Schlussbestimmungen
1 Der Beschluss E-1/2 der Konferenz vom 24. September 2007 über die Beteiligung der Vollzugsbehörden an den Kosten der Zahnbehandlungen an Personen, die sich in Konkordatsanstalten im Freiheitsentzug befinden, wird aufgehoben.
2 Die Konferenz lädt demnach die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Reglemente über die Übernahme der Zahnbehandlungskosten von gefangenen oder verwahrten Personen durch die Einweisungsbehörden anzupassen.
3 Dieser Beschluss tritt am 1. Novemb er 2008 in Kraft. Er wird auf der Webseite der Konferenz veröffentlicht.
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