Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbi... (0.142.116.829)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 30. Juni 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2010 (Stand am 1. Mai 2010)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien
(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen und ihre Partnerschaft im Migrationsbereich zu stärken,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbeson­dere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950¹ zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen­dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004³,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.101 ² SR 0.142.30 ³ SR 0.362.31
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
a) «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien;
b) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
c) «Staatsangehöriger der Republik Serbien» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt;
d) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehö­rigkeit als diejenige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien besitzt;
e) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt;
f) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweize­ri­schen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthalts­bewilligungsverfahren;
g) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen;
h) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweizerische Eidge­nossenschaft oder die Republik Serbien), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 die­ses Abkommens stellt;
i) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweizerische Eidgenossen­schaft oder die Republik Serbien), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird;
j) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst;
k) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Republik Serbien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.  Die Republik Serbien rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förm­lichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Republik Serbien ist.
2.  Die Republik Serbien rückübernimmt ferner:
– minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unab­hängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im ersuchenden Staat,
– Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehö­rigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Ho­heitsgebiet der Republik Serbien einzureisen oder sich dort aufzuhalten, be­sitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im ersuchenden Staat.
3.  Die Republik Serbien rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zumindest zugesichert wurde.
4.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Serbien stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Serbien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus recht­lichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zustän­dige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Serbien innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeits­dauer aus. Hat die Republik Serbien innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reise­dokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.
5.  Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Repu­blik Serbien die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweizerische Eidgenossen­schaft den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1.  Die Republik Serbien rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidge­nossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förm­lichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nach­gewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Republik Serbien sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren; oder
b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Serbien oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist sind.
2.  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Republik Serbien gereist ist; oder
b) die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthalts­bewilligung der Republik Serbien, die später ablaufen, oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der Republik Serbien aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist, oder
– die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen und hat sich im Hoheitsgebiet der Republik Serbien auf­gehalten oder ist durch dieses durchgereist.
3.  Die Republik Serbien rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27. April 1992 sich im Gebiet der Republik Serbien befanden.
4.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Serbien stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Repu­blik Serbien und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlich­keiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Republik Serbien die geltenden Vor­aussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staats­angehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.
2.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner:
– minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unab­hängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Ser­bien,
– Ehepartner der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehö­rigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Ho­heitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigen­ständiges Aufenthaltsrecht in der Republik Serbien.
3.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Republik Serbien zumindest zugesichert wurde.
4.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenos­senschaft stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforder­liche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt wer­den, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Schweizerische Eidgenos­senschaft innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument der Republik Serbien anerkennt.
5.  Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Republik Serbien den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rücküber­nommen zu werden.
Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Repu­blik Serbien und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlich­keiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Repu­blik Serbien die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind oder zum Zeitpunkt der Ein­reise waren; oder
b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und direkt in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien eingereist sind.
2.  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gereist ist; oder
b) die Republik Serbien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufent­haltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthalts­bewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die später ablaufen, oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung der Republik Serbien wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt, und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgehalten oder ist durch die­ses durchgereist, oder
– die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen und hat sich im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft aufgehalten oder ist durch dieses durchgereist.
3.  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenos­senschaft stellt die Republik Serbien der Person, deren Rückübernahme angenom­men wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze
1.  Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2.  Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaats­angehörigen oder einen Staatenlosen handelt, sie ausserdem ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.
Art. 7 Rückübernahmegesuch
1.  Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:
a) Personalien der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familienna­men, Geburtsdatum und -ort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Personalien der minderjährigen unverheirateten Kinder und/oder der Ehe­partner;
b) Dokumente, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, und die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsange­hörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Auf­enthalts glaubhaft gemacht werden;
c) Passfoto der rückzuübernehmenden Person.
2.  Ein gemeinsames Formular für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungs­protokoll als Anhang 1 beigefügt.
Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
1.  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Republik Serbien die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
2.  Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Doku­menten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossen­schaft und die Republik Serbien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.
3.  Kann keines der in den Artikeln 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufge­führten Dokumente vorgelegt werden, treffen die betreffenden zuständigen diplo­matischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates oder eine andere Behörde – innerhalb des Gesetzesrahmens des ersuchten Staates – auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen und dadurch bei der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit behilflich zu sein.
Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
1.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Vor­aussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls aufge­führten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Doku­menten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Vor­aussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumen­ten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien die Voraus­setzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.
3.  Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festge­stellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illega­lität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
4.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Artikel 5 a des Durchführungs­protokolls aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Republik Serbien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
5.  Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Artikel 5 b des Durchführungs­protokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheins­beweis vorgelegt, so sieht die Republik Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen kann.
6.  Kann keines der in den Artikeln 5 a und 5 b des Durchführungsprotokolls aufge­führten Dokumente vorgelegt werden, treffen die betreffenden zuständigen diplo­matischen und konsularischen Vertretungen der Republik Serbien auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsan­gehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.
Art. 10 Fristen
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Ein­reise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen recht­liche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.
2.  Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 15 Kalendertagen schriftlich zu beantworten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahme­gesuchs.
3.  Stehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der Beantwortung des Gesuchs innerhalb von 15 Kalendertagen entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag um höchstens sechs Kalendertage verlängert werden.
4.  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies zu begründen.
5.  Nach Erteilung der Genehmigung wird die betreffende Person innerhalb von sechs Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.
Art. 11 Rückkehrmodalitäten und Art der Beförderung
1.  Vor der Rückkehr einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien im Voraus schriftlich den Tag der Rückkehr, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückkehr von Belang sind.
2.  Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege ange­wiesen ist, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt;
b) Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im einzelnen Rückführungsfall erforderlich sind, oder Angaben zum Gesundheitszustand der Person, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt.
3.  Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückkehr auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Fall einer begleiteten Rückkehr wird das Begleitpersonal vom ersuchenden Staat bereitgestellt.
Art. 12 Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Rückkehr der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernom­mene Person zurück. In solchen Fällen gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend, und alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person werden bereitge­stellt.

Abschnitt IV Durchbeförderung

Art. 13 Grundsätze
1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
2.  Die Republik Serbien genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Republik Serbien die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiter­reise durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
3.  Die Durchbeförderung kann von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien abgelehnt werden:
a) wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Zielstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder ernied­rigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht; oder
b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen unterworfen ist; oder
c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentli­chen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
4.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Serbien können ihre Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen gegebenenfalls unverzüglich zurück.
Art. 14 Durchbeförderungsverfahren
1.  Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeför­derungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft- oder Landweg), allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
b) Personalien der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Mädchen­name, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Per­son bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und falls mög­lich Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und all­fälliges Begleitpersonal;
d) eine Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Vorausset­zungen nach Artikel 13 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 13 Absatz 3 nicht bekannt sind.
Ein gemeinsames Formular für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungs­protokoll als Anhang 2 beigefügt.
2.  Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von 3 Kalender­tagen schriftlich über die Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangs­stelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförde­rung und die diesbezüglichen Gründe.
3.  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuführende Person und allfälliges Begleitpersonal von der Verpflichtung befreit, ein Flughafen­transitvisum zu beantragen.
4.  Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt V Kosten

Art. 15 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
1.  Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmen­den Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beför­derung bis zur Grenze des Zielstaats vom ersuchenden Staat getragen.
2.  Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat nach Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens werden von der rückübernommenen Person getragen.

Abschnitt VI Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 16 Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossen­schaft oder der Republik Serbien erforderlich ist. Die Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall unterliegt der innerstaatlichen Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien. Ferner gelten fol­gende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden;
b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterver­arbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen: – Personalien der rückzuführenden Person (z.B. Vornamen, Familien­namen, gegebenenfalls frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit),
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeits­dauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
– Zwischenstopps und Reiserouten,
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Per­son oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach die­sem Abkommen erforderlich sind;
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden;
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt wer­den, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert;
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichti­gung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sper­rung ein;
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat;
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich;
i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
Art. 17 Unberührtheitsklausel
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:
– dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967⁴ über die Rechtsstel­lung der Flüchtlinge;
– den internationalen Übereinkommen, nach denen der für die Prüfung von Asylanträgen zuständige Staat bestimmt wird;
– der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten;
– dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984⁵ gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
– internationalen Übereinkommen über die Auslieferung;
– multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rück­übernahme ausländischer Staatsangehöriger.
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.105

Abschnitt VII Durchführung und Anwendung

Art. 18 Expertentreffen
Die Vertragsparteien führen auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Art. 19 Operative Zusammenarbeit
Im Sinne der Präambel sind die Vertragsparteien innerhalb der Grenzen ihrer Mög­lichkeiten und Ressourcen bestrebt, sich in den folgenden Bereichen gegenseitig zu unterstützen:
a) Erleichterung der Reintegration von Personen, die in die Republik Serbien zurückkehren;
b) Verbesserung der Fähigkeit, die legale Migration zu steuern, insbesondere im Hinblick auf die Reduktion der illegalen Migration;
c) Informationsaustausch und Bestimmung weiterer Bereiche von gegenseiti­gem Interesse für Programme und Aktivitäten, welche die technische Unter­stützung und die operative Zusammenarbeit einschliessen.
Art. 20 Durchführungsprotokoll
1.  Die Vertragsparteien schliessen ein Durchführungsprotokoll ab mit Bestimmun­gen über:
a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;
b) die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr, einschliesslich der begleite­ten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;
c) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die als Nachweis oder Anscheins­beweis für die Staatsangehörigkeit oder für die Erfüllung der Voraussetzun­gen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, Staatenlosen oder von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten.
2.  Das in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Durchführungsprotokoll ist fester Bestandteil dieses Abkommens und tritt am selben Tag wie dieses Abkommen in Kraft.

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der im ersten Absatz genannten Verfahren notifiziert haben.
3.  Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die Rückfüh­rung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen, unterzeichnet in Bern am 3. Juli 1997⁶.
4.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
5.  Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit vorübergehend in Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach dem Tag der Notifikation wirksam.
6.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Belgrad am 30. Juni des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in engli­scher, deutscher und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authen­tisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Eveline Widmer-Schlumpf

Für die
Republik Serbien:

Ivica Dačić

⁶ [ AS 2004 3579 ]

Durchführungsprotokoll

Art. 1 Dokumente, die als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten
(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Abkommens)
Wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft der ersuchte Staat ist:
– gültige Schweizer Reisepässe jeder Art;
– gültige nationale Personalausweise.
Wenn der ersuchte Staat die Republik Serbien ist:
– gültige Reisepässe jeder Art der Föderativen Republik Jugoslawien und der Republik Serbien;
– nach dem 1. Januar 2000 ausgestellte Personalausweise.
Art. 2 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit dienen
(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Abkommens)
– in Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente, deren Gültigkeit abgelaufen ist;
– Fotokopien der in Artikel 1 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente;
– Identitätsausweise der Armee und Militärbüchlein;
– Firmenausweise;
– Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,
– Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, in denen die Staatsangehörigkeit erwähnt wird oder aus denen sie klar hervor­geht;
– Führerscheine;
– Geburtsurkunden;
– Zeugenaussagen;
– Erklärungen der betreffenden Person und von der Person gesprochene Spra­che, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung;
– vom ersuchenden Staat vorgewiesene Ergebnisse eines DNA-Tests;
– jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen;
– Fotokopien sämtlicher oben aufgeführten Dokumente.
Wenn die Republik Serbien der ersuchte Staat ist:
– Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammel­pässe einschliesslich Kinderpässen), die zwischen dem 27. April 1992 und dem 27. Juli 1996 ausgestellt wurden und Fotokopien davon;
– Personalausweise jeder Art, die zwischen dem 27. April 1992 und dem 1. Januar 2000 ausgestellt wurden und Fotokopien davon.
Art. 3 Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten
(Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Abkommens)
– Einreise-/Ausreisestempel oder ähnliche Vermerke mit Datum im Reise­doku­ment der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Ein­reise/Ausreise (z. B. Fotografien);
– mit Namen versehene Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Ein­trittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kre­ditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betref­fende Person an einem bestimmten Datum im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
– mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person an einem bestimmten Datum im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht;
– Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Reisebe­gleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat.
Art. 4 Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser gelten
(Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des Abkommens)
– Förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungs­verfahren;
– von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschrei­bung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auf­gefunden wurde;
– Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden;
– Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;
– Erklärung der betreffenden Person.
Art. 5 Dokumente, die als Nachweis oder Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gelten
(Art. 3 Abs. 3 und 9 Abs. 4 und 5 des Abkommens)
a) Dokumente, die als Nachweis gelten: – Von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,
– von der Republik Serbien, der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro, der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien oder der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aus­gestellte amtliche Dokumente, einschliesslich Personalausweisen, oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäss Artikel 3 Absatz 3;
b) Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten: – Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen – oder Fotokopien davon – mit Hinweisen auf den Geburtsort und/oder den ständigen Aufenthalts­ort im Hoheitsgebiet der Republik Serbien,
– förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwal­tungsverfahren.
Art. 6 Weitere Dokumente
1.  Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Artikeln 1–5 des Durchfüh­rungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
2.  Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art. 7 Rückübernahmegesuch
(Art. 6 Abs. 1 des Abkommens)
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Über­mittlungsweg schriftlich zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 8 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
(Art. 11 des Abkommens)
1.  Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Ein­satz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad und Stellung des Begleitpersonals, Art, Num­mer und Ausstellungsdatum seiner Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.
2.  Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
3.  Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheits­gebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
4.  Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorwei­sen.
5.  Die Zahl des Begleitpersonals wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständi­gen Behörden vereinbart.
6.  Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichen­falls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates dem Begleitpersonal Unterstützung.
Art. 9 Durchbeförderungsgesuch
(Art. 14 des Abkommens)
1.  Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Fax, direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 10 Kosten
(Art. 15 des Abkommens)
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet.
Art. 11 Zuständige Behörden
(Art. 20 des Abkommens)
1.  Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Migration, Abteilung Rückkehr⁷
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Telefon: +41 31 323 29 27 für Durchbeförderung: +41 43 816 74 33
Fax: +41 31 325 91 04 für Durchbeförderung: +41 43 816 74 38
b) für die Republik Serbien:
Innenministerium der Republik Serbien, Polizeidirektion Verwaltungsdepartement Abteilung Reisedokumente Sektion Umsetzung von Rückübernahmeabkommen Bulevar Mihajla Pupina 2 11070 Novi Beograd E-mail: readmision@mup.gov.rs Telefon: +381 11/300 8170 Fax: +381 11/300 8203
2.  Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderun­gen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich mitgeteilt.
⁷ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Abteilung Rückkehr, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Fax: ++41 /58 325 91 04, Tel: ++41 /58 325 94 14 ( AS 2014 4451 ).
Art. 12 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
(Art. 20 des Abkommens)
1.  Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragspar­teien folgende Grenzübergangsstellen:
а) für die Schweiz: die internationalen Flughäfen von Zürich-Kloten, Genf-Cointrin und Basel-Mülhausen-Freiburg sowie die Grenzübergangsstelle St. Margrethen;
b) für die Republik Serbien: – Grenzübergangstelle Batrovci (Strassenübergang) und Grenzübergangs­stelle Horgos (Strassen- und Bahnübergang);
– Die internationalen Flughäfen von Belgrad und Nis.
2.  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.
Geschehen zu Belgrad am 30. Juni des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in engli­scher, deutscher und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authen­tisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird der englische Text verwendet.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Eveline Widmer-Schlumpf

Für die
Republik Serbien:

Ivica Dačić

Anhang 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
…………………………………………
…………………………………………
…………………………………………
………………………………………… ……………………………………
(Bezeichnung der ersuchenden Behörde) (Ort und Datum)
Aktenzeichen: …………………….
An:
…………………………………………
…………………………………………
…………………………………………
…………………………………………
…………………………………………
(Bezeichnung der ersuchenden Behörde)
Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kenn­zeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
7. Zivilstand:
 verheiratet  ledig  geschieden  verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners: ……………………………………...
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder: ……………………………………...
…………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………
…………………………………………………………………………………………
8. Gegebenenfalls letzte Adresse im ersuchten Staat:
B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzei­chen usw.):
4. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:
D. Beigefügte Beweismittel
1. …………………………………… ……………………………………
(Reisepass Nr.) Ausstellungsdatum und -ort)
…………………………………… …………………………………… (ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
2. …………………………………… …………………………………… (Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort)
…………………………………… …………………………………… (ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
3. …………………………………… …………………………………… (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort)
…………………………………… …………………………………… (ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
4. …………………………………… …………………………………… (sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort)
…………………………………… …………………………………… (ausstellende Behörde) (Ablauf der Gültigkeitsdauer)
5. Ergebnisse der Befragung
…………………………………… ……………………………………
E. Bemerkungen
(Stempel und Unterschrift)

Anhang 2

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