Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstalt... (511.514.1)
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Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1 Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen KRB Nr. SGB 057/2008 vom 26. August 2008 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 36 Absatz 1 Buchsta- be b, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c der Verfas- sung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

6. Mai 2008 (RRB Nr. 2008/818)

beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bei.

2. Der Beitritt wird rechtsgültig, wenn mindestens ein weiterer Kanton

der Vereinbarung beitritt, frühestens jedoch am 1. Januar 2010.

3. Der Kantonsrat kann das Konkordat kündigen und Änderungen

genehmigen.

4. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Im Namen des Kantonsrates Hansruedi Wüthrich Fritz Brechbühl Präsident Ratssekretär Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. D ezember 2008 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 2009. ________________
1 ) BGS 111.1.
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