Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausri... (411.241)
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Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

1 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) Beschluss der Nordwestschweizerische Erziehungsdire ktorenkonferenz NW EDK vom 23. November 2007 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bas el-Stadt, Bern, Frei- burg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfol gend Abkommenskan- tone genannt
1 ) wird folgendes Abkommen getroffen: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volkss chulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie di e vom Bund nicht an- erkannten tertiären Bildungsgänge - den interkantonalen Zugang - die Stellung der Auszubildenden - die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszu bildenden leis- ten. Art. 2 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, v om Standortkanton subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allg emein bildende Schu- len auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nic ht anerkannten tertiä- ren Bildungsgänge. Art. 3 Grundsätze
1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solch en aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesonde re hinsichtlich Klassen- bildung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Ku rs- und Studienge- bühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildun gskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwä rterinnen und An- wärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit de m gleichen Ausbil- dungsangebot umleiten, sofern diese freie Ausbildun gsplätze zur Verfü- gung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubild enden, die ausser- kantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbil dungstyp einheitliche Kantonsbeiträge.
1 ) Der Kanton Jura ist dem Abkommen auf den 1. August 2 010 beigetreten.
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3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisi erte regelmässige Kontakte für eine koordinierte Anwendung und Weiter entwicklung des RSA 2009. Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt: a) Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmünd igen Auszubil- denden. b) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Elte rn bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulor tskanton oder in einem anderen Kanton haben. c) Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Sch weizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausl and wohnen, bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht. d) Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f. e) Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für münd ige Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen E ltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f. f) Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbi ldungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unab hängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst. g) In allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet o- der aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundsc haftsbehörde. Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkan- tonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewil ligung durch den Wohnsitzkanton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geogr aphischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekund arstufe II und der Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenom men, sofern sie die Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitz kantons erfüllen. Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen
1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste de r beitragsberechtig- ten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventio- nierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigt en Schulen; der entsen- dende Kanton entscheidet über die Leistung von Kant onsbeiträgen. Allfäl- lige Einschränkungen werden mit einem Code vereinba rt.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausb ildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt s ind.
3 II. Kantonsbeiträge Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge
1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbei trägen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubilde nden und Jahr, für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I ). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durch- schnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkos ten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträg e Dritter. III. Auszubildende Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkom- menskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohns itzkanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, haben kein en Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsga ng zugelassen werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenska ntonen, die das Angebot als beitragsberechtigt anerkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, wel- che ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der bei- tragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberecht igt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studienge bühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht. Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsit z in einen anderen Ab- kommenskanton, können die Auszubildenden das bisher ige Angebot mit Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, hö chstens aber für die Dauer von zwei Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungs- gänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildu ngsbeginns gemäss

Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbil dungsdauer.

IV. Vollzug Art. 10 Anmeldeverfahren
1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die au fnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszub ildenden) mit einer Bestätigung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständigen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskan- tons zu.
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2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages werden innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der be- troffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Depa rtement des auf- nehmenden Kantons mitgeteilt. Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden a us den Abkommens- kantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsb eiträge sind der 15. November und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für di e Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfo lgt semesterweise am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist in nert 60 Tagen zu begleichen. Art. 12 Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben: a) die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/ Ausbildungs- gängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen b) die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweili ge Dauer von zwei Jahren c) die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretären- kommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der K onferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte d) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zu m Vollzug des Abkommens e) die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Voll zug des Abkom- mens f) die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteil en.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zus timmung der Mehr- heit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskant one.
4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die beg leitende Kommission zum Vollzug des Abkommens. Art. 13 Geschäftsstelle Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben : a) die Information der Abkommenskantone zum Vollzug de s Abkommens Abkommens z.H. der Sekretärenkommission und der Kon ferenz der Abkommenskantone. Art. 14 Kommission zum Vollzug des Abkommens Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen d ie folgenden Aufgaben: a) Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion)
5 b) Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktis che interkanto- nale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllu ng (Kooperati- onsfunktion) c) Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion ) d) die Antragstellung zur Revision der Liste der beitr agsberechtigten Schulen e) die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge f) die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen g) die periodengerechte Aufgabenplanung h) Koordinationsaufgaben i) die Regelung von Verfahrensfragen j) die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009 k) weitere Vollzugsaufgaben. Art. 15 Schiedsinstanz Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endg ültig über allfäl- lige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung ode r Auslegung des Ab- kommens ergeben. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 16 Beitritt
1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalse kretariat NW EDK mitzuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, di e für den Vollzug dieses Abkommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Wei se zur Verfü- gung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten. Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferen z der Abkommens- kantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, früh estens auf den 1. Au- gust 2009.
1 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindeste ns fünf Kantone den
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000) über die ge genseitige Auf- nahme von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aarg au, Basel- Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, So lothurn und Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abkommens du rch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben. Art. 18 Kündigung Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an di e Geschäftsstelle gekün- digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah ren.
6 Art. 19 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er di e Zahlungsbereit- schaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Ver pflichtungen aus die- sem Abkommen für die zum Zeitpunkt des Austritts ei ngeschriebenen Auszubildenden weiter bestehen. In gleicher Weise b leibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten. Art. 20 Revision des Abkommens
1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Kon ferenz der Ab- kommenskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird du rch die Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmal s frühestens per

1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitr agsberechtigten Schulen

auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frü hestens per 1. August

2010.

3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Ka ntonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Mass- gebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel 7. Art. 21 Übergangsbestimmungen Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die K antonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gem äss RSA 2000 in einem Abkommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch a uf Gleichstellung er- halten. Anhänge Die Anhänge des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Auf- nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträ gen (RSA 2009) werden in der Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS ) nicht im Volltext publiziert. Die entsprechenden Anhänge sind einsehbar unter http://www.nwedk.ch -> Regionales Schulabkommen Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2008/205 6 vom 25. November

2008.

Inkrafttreten am 1. August 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2008.
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