Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbe... (900.63)
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Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Weiterbildung in Betrieben mit Kurzarbeitsentschädigung)

Ausführungsreglement vom 18. August 2009 zum kantonalen Plan zur Stüt zung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Weiterbildung in Betrieben mit Kurzar beitsentschädigung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (das Dekret); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Betriebe, die a) ihren Hauptsitz oder eine Zweigniederlassung im Kanton Freiburg haben; b) ab dem 1. Januar 2009 während mindestens drei Monaten oder länger Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben; c) eine Weiterbildung gemäss Artikel 47 der Bundesverordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und Artikel 2 dieses Reglements organisieren.
2 Die Kostenübernahme kann nur für die Weiterbildung von Angestellten beantragt werden, deren Arbeitsplatz sich im Kanton befindet und die nach

Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

Art. 2

1 Das Gesuch um Kostenübernahme muss gleichzeitig mit dem Antrag zur Verwendung der ausfallenden Arbeitszeit zur Weiterbildung nach

Artikel 47 Abs. 1 AVIV, spätestens jedoch zehn Tage vor Beginn der

Weiterbildung, eingereicht werden.
2 Das Gesuch muss beim Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) eingereicht werden, das über die Kostenübernahme entscheidet.
3 Der gesuchstellende Betrieb liefer t zusammen mit dem Gesuch alle erforderlichen Informationen und Unterlagen über: a) die Art, die Ziele und den Inhalt der Weiterbildung; b) die Daten und die Kurspläne; c) die Zahl der Angestellten, die für die Weiterbildung vorgemerkt sind, und ihre Personalien; d) die Kursleiterinnen und Kursleiter; e) die voraussichtlichen Weiterbildungskosten.

Art. 3

Die Kosten der folgenden individuellen oder kollektiven Weiterbildungen können übernommen werden: a) Weiterbildung, mit der wenig qualifizierte Angestellte Grundkompetenzen erlangen oder ergänzen können; b) branchenspezifische Weiterbildung; c) Weiterbildung für Kaderangestellte.

Art. 4

1 Das Amt entscheidet über die Gesuche und legt den Höchstbetrag der Kostenübernahme pro Person fest.
2 Auf jeden Fall beträgt die Kostenübernahme höchstens 1500 Franken pro Person.
3 Um die Höhe der Kostenübernahme festzulegen, berücksichtigt das Amt die Empfehlungen und Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Weiterbildung oder, wenn solche fehlen, die Marktpreise für ähnliche Kurse.

Art. 5

1 Die Beiträge werden von der Arbeitslosenkasse, der das gesuchstellende Unternehmen angegliedert ist, ausgezahlt.
2 Der von der Arbeitslosenkasse ausbezahlte Betrag zur Kostenübernahme deckt die effektiven Kosten im Zusammenhang mit der Weiterbildung. Dieser Betrag darf den vom Amt festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.
3 Die Kostenübernahme wird ausgezahlt, sobald die Weiterbildung beendet ist und die Weiterbildungskosten bezahlt wurden.
4 Das vom Unternehmen eingereichte Auszahlungsgesuch enthält einen Bericht darüber, ob die Ziele der Weiterbildung erreicht wurden, und über die genaue Stundenzahl, die die einzelnen Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer für ihre Weiterbildung aufgewendet haben. Dem Gesuch sind die Zahlungsbelege für die entsprechenden Kurse und eine Bestätigung über den vollständigen Besuch der Weiterbildung beizulegen.

Art. 6

1 Die von den Arbeitslosenkassen ausgezahlten Beträge werden aus dem Konjunkturfonds bis zum Erreichen des im Dekret festgelegten Gesamtbetrags von 3 500 000 Franken finanziert.
2 Die Verwaltungskosten des Amts und der Arbeitslosenkassen werden bis zu einem Betrag von höchstens 5 % der ausgezahlten Beiträge zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt über den im Dekret festgelegten Betrag.

Art. 7

1 Das Amt und die Arbeitslosenkassen stellen die ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sicher.
2 Sie erstatten der Volkswirtschaftsdirektion und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über die Verpflichtungen und die ausgezahlten Beträge.

Art. 8

1 Gegen Entscheide, die das Amt oder die Arbeitslosenkassen in Anwendung dieses Reglements erlassen, kann beim Amt innerhalb von
30 Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 9

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt und erlischt, sobald der im Dekret vorgesehene Betrag aufgebraucht ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2013.
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