Allgemeine Revision der Katasterschätzung, Weisung II (Bewertung überbauter Grun... (212.478.452)
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Allgemeine Revision der Katasterschätzung, Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke)

1 Allgemeine Revision der Katasterschätzung Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke) Vf des Justiz-Departementes vom 2. Februar 1979 Das Justiz-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 3 der Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978 (V)
1 ) erlässt folgende Weisung: A. Realwert

1. Begriff (§ 23 lit. a V)

Realwert ist der Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Gebäude und Anlagen.

2. Wert des Landes (§ 30 Abs. 1 V)

Der Wert der Fläche, die nicht ohne Beeinträchtigung des Wertes der bestehenden Überbauung abgetrennt werden könnte (Hausplatz = über- baute Fläche und normaler Umschwung), wird mit 75% von 3/4 des ge- schätzten Verkehrswertes eingesetzt, nach der Formel: (0,75 x Verkehrswert) x 0,75 = Verkehrswert x 0, 5625

3. Bauwert (§ 23 lit. b V)

Massgebend ist der Zustand am Tage der Schätzung (§ 14 lit. a V). Berech- net wird der Bauwert (Zeitbauwert) wie folgt: Anzahl m
3 umbauten Raumes x Erstellungspreis (Neuwert) abzüglich Al- tersentwertung, zurückindexiert auf den Wert am 1. Januar 1970. Der Index wird jeweils durch die Gebäudeversicherung festgelegt; er ver- läuft analog zum Zürcher Baukostenindex. Index siehe Randziffer (RZ) 32. Beispiel für die Rückindexierung: Neubauwert x 350
520
520 = Index für das Jahr 1979
350 = Index für das Jahr 1970 ________________
1 ) BGS 212.478.41.
2

3.1 Die Anzahl m

3 umbauten Raumes wird von der Einschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung übernommen (inkl. Keller).

3.2 Erstellungspreis pro m

3 per 1. Januar 1970

3.21 Er richtet sich insbesondere nach folgenden Faktoren:

− Bauart (Holz, Riegel, Bruchstein, Backstein, Beton; Mauerdicke; Konstruktion des Daches) − Grösse der Räume − Verwendete Materialien für Böden, Treppen, Wandplatten, Beläge − Umfang der Installationen für Küche, Bad, WC, Boiler, Heizung, Waschküche − Einrichtung (Einfach-, Doppel − oder Isolierverglasung, Einbauschränke usw.)

3.22 Für die Kubatur von Kellern sind gegenüber den übrigen Gebäude-

teilen reduzierte Erstellungspreise zu berechnen.

3.23 Richtansätze

3.24 Verhältnis zur Gebäudeversicherung

Wenn in der Gebäudeversicherung alle wertvermehrenden bauli- chen Veränderungen berücksichtigt sind, ist der Bauwert in der Re- gel nicht höher als die gesamte Gebäudeversicherungs-Schätzung am 1. Januar 1970. Diese beträgt 350% der einfachen Gebäudever- sicherungssumme (siehe RZ 32).

3.3 Altersentwertung

1 Der Altersentwertung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1970 erstellt wurden, wird mit einem Abzug Rechnung getragen; der Abzug richtet sich nach dem Baujahr und beträgt in der Regel ½% des Bauwertes pro Jahr. Sind jedoch am Gebäude seit der Erstellung bauliche Veränderungen oder Renovationen vorgenommen wor- den, so richtet sich der Abzug nach dem mittleren Gebäudealter. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1970 e rstellt wurden, wird kein Abzug für Altersentwertung berechnet. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1980 e rstellt wurden, wird ein Neuwertzuschlag von ½% des Bauwertes pro Jahr seit 1970 vorgenommen
1 ).
2 Der Neuwertzuschlag beträgt maximal 15%.
2 ) B. Ertragswert

1. Begriff (§§ 23 lit. c und 33)

Ertragswert ist der kapitalisierte, im Jahr 1969 aus dem Grundstück nor- malerweise erzielbare jährliche Brutto-Mietertrag ohne Nebenkosten (Mietwert)

2. Mietwert

2.1 Der Mietwert wird bemessen:

________________
1 ) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
2 ) Ziff. 3.3. Abs. 2 eingefügt am 2. Dezember 1999.
3 − für Wohnräume: in Franken pro Raumeinheit (RE) und Jahr; − für Geschäftsräume und Werkstätten: in Franken pro m
2 nutz- bare Fläche und Jahr. − Vorbehalten sind die Bestimmungen über Spezialschätzungen für Kinos, Tankstellen, Hotels, Restaurants undsoweiter (siehe Abschnitt F).

2.2 Die Anzahl Raumeinheiten wird nach folgenden Richtlinien be-

stimmt: Art des Raumes RE Zimmer bis 8 m
2 ½
8-14 m
2 ¾
14-22 m
2
1
22-26 m
2
1 ¼
26-31 m
2
1 ½
31-37 m
2
1 ¾
37-43 m
2
2
43-48 m
2
2 ¼ Küchen Normalgrösse, mit Kombination 1 Wohnküche 1 ¼ Küche ohne Essgelegenheit ¾ Kochnische ½ Bad/WC Bad mit WC und Lavabo
1 Bad mit Lavabo ¾ Dusche ½ Dusche mit WC ¾ WC mit oder ohne Lavabo ¼ Balkone klein ¼ gross (mindestens
1,40 m breit) ½ Gartensitzplatz ¼ – ½ Nicht in die RE-Berechnung einbezogen wird − die reine Verkehrsfläche (wie Korridore, Durchgänge, Treppen); − die Fläche, die wegen Dachschräge nicht normal möbliert wer- den kann.

2.3 Mietwert von Wohnräumen

2.31 Auszugehen ist in jeder Gemeindegruppe vom Tabellenwert.

Die Tabellen werte sind gegliedert nach − wirtschaftlichem Alter des Gebäudes; − Anzahl Raumeinheiten pro Wohneinheit. Als wirtschaftliches Alter gilt das mittlere Gebäudealter (RZ 9), aus- ser wenn die mögliche Nutzung des Gebäudes diesem Alter nicht
4 entspricht. Beispiel für Abweichung vom mittleren Gebäudealter: Baujahr 1910; umfassende Wohnungssanierung 1970; mittleres Ge- bäudealter 20 Jahre; wirtschaftliches Alter: null Jahre, weil der Wohnkomfort dem Standard in Neubauten seit 1970 entspricht. Die Gemeindegruppen sind nach der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Gemeinden gebildet, insbesondere nach Bewegung der Wohnbevölkerung, Wohnbautätigkeit, Anzahl Arbeitsstätten, An- zahl Selbständigerwerbender und Steuerbelastung.

2.32 Zustand, Ausbau und Isolation, Raumordnung, Heizungsart sowie

Lage werden mit Noten beurteilt. Das Total der Noten bedeutet Abzug oder Zuschlag, bezogen auf den Tabellenwert: Note Abzug Zuschlag
5– 8 15%
9–14 10%
15–20 – –
21–25 10%

2.4 Mietwert von Garagen und Autoeinstellhallen

2.41 Je nach Bauart gelten folgende Mietwert-Ansätze pro Autoplatz

und Jahr. Franken a) Leichtbauweise (Eternit, Holz usw.) 240–300 b) Fertiggarage in Beton, Autoeinstellhalle 300–420 c) gemauerte Garage (an- und eingebaut) 420–600

2.42 Im Bereich dieser Ansätze richtet sich die Bewertung nach

− Art und Neigung der Zufahrt − Lage im Keller oder zu ebener Erde − Ausstattung und Komfort.

2.43 Garagen mit Arbeitsnische oder Platz für 2 Kleinautos werden als

1½ Autoplatz berechnet.

2.44 Bei ein- und angebauten Garagen wird mit dem Satz kapitalisiert,

der auf das Hauptgebäude anwendbar ist, bei freistehenden Gara- gen mit dem Satz der Gebäudegruppe II (siehe RZ 24).

2.5 Mietwert von Geschäftsräumen

2.51 Auszugehen ist in jeder Gemeindegruppe vom Tabellenwert. Bei

Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse kann vom Tabellenwert abgewichen werden; Abweichungen sind zu begründen. Die Tabellen werte sind gegliedert nach − wirtschaftlichem Alter des Gebäudes (siehe RZ 14); − Anzahl m
2 pro Raum.

2.52 Die Fläche von Nebenräumen, wie Garderoben, Treppenhäusern,

Korridoren, Installationsräumen, wird nicht berücksichtigt. Mass- gebend ist die effektiv nutzbare (vermietbare) Fläche.

2.53 Zustand, Ausbau und Isolation, Raumanordnung, Heizungsart so-

wie Lage werden mit Noten beurteilt. Abzug oder Zuschlag richten sich nach RZ 16.
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2.6 Bei Baujahren von 1980–1989 werden die Mietwertansätze erhöht,

und zwar:
1 ) − die Ansätze gemäss Tabelle 3 (s. RZ 13 hievor) um 8%; − die Ansätze gemäss Tabelle 5 (s. RZ 21 hievor) um 10%.

2.7 Bei Baujahren ab 1990

2 ) werden die Mietwert-Ansätze erhöht, und zwar:
3 ) − die Ansätze nach Tabelle Anhang 3 (s. RZ 13 hievor) um rund
16%; − die Ansätze nach Tabelle Anhang 5 (s. RZ 21 hievor) um rund
20%. Die Beträge in Franken sind in den Tabellen festgelegt.

3. Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3)

Der Kapitalisierungssatz richtet sich nach dem wirtschaftlichen Al- ter des Gebäudes. Es werden 3 Gebäudegruppen (I, II, III) unter- schieden, gemäss nachstehender Tabelle: Gebäudegruppe Baujahr wirtschaft- liches Alter Kapitalisierungs- satz I. Einfamilienhaus, ab 1970 0 6,5 auch Reihenhaus 1960–1969 1-10 6,7
1950–1959 11-20 6,9
1940–1949 21-30 7,1
1930–1939 31-40 7,3 vor 1930 über 40 7,5 II. Wohnhaus für ab 1970 0 6,7
2-4 Familien 1960–1969 1-10 6,9
1-Familienhaus 1950–1959 11-20 7,1 mit Scheune 1940–1949 21-30 7,3
1-Familienhaus 1930–1939 31-40 7,5 mit Werkstatt vor 1930 über 40 7,7 Terrassenhaus Wohnstock Stockwerkeigentum Garage freistehend Einstellhalle III. Wohnhaus für ab 1970 0 7,0
5 und mehr Familien
1960-1969 1-10 7,2 Geschäftshaus 1950-1959 11-20 7,4 Geschäftshaus mit 1940-1949 21-30 7,6 Wohnung 1930-1939 31-40 7,8 vor 1930 über 40 8,0 Bürogebäude ________________
1 ) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
2 ) Abschnitt B, Ziffer 2.7. Fass ung vom 2. Dezember 1999.
3 ) Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989 genehmigt; GS 91, 544.
6 Restaurant/Hotel Nebengebäude Lagerhalle Gebäudegruppe Baujahr wirtschaft- liches Alter Kapitalisierungs- satz Werkstatt Tankstelle, Kino Stall, Schopf, Speicher Gartenhaus, Treibhaus, Gewächshaus, Kleintierstall Bei Baujahren von 1980-1989 wird ein um 0,2% geringerer Kapitalisie- rungssatz angewendet
1 ). Bei Baujahren ab 1990
2 ) wird ein um 0,4% geringerer Kapitalisierungssatz angewendet
3 ). C. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)

1. Bei Bestimmung des Verkehrswertes wird der Ertragswert gegenüber

dem Realwert, je nach Art des Gebäudes, wie folgt gewichtet (§ 34 V. RZ 24): Gebäudegruppe I 1 mal Gebäudegruppe II 2 mal Ausnahme : Stockwerkeigentum einfacher Bauart 3 mal Gebäudegruppe III 3 mal

2. Stockwerkeigentum einfacher Bauart liegt vor bei Mietwert-Noten bis

inklusiv 20 (siehe RZ 16). D. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)

1. Ohne Festsetzung eines Ertragswertes werden geschätzt:

a) industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgaragen, Kühlanlagen, grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe; b) öffentliche Bauten wie Verwaltungsgebäude, Anstalten, Spitäler, Schulhäuser, kirchliche Bauten, Museen, Sportanlagen.

2. Grundlage für die Gebäudebewertung ist der Zeitbauwert gemäss

Einschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Als Bauwert gelten 175% dieses Zeitbauwertes. ________________
1 ) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
2 ) Fassung vom 2. Dezember 1999.
3 ) Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989 genehmigt; GS 91, 544.
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3. Das Land wird wie unüberbautes Land geschätzt. Der Katasterwert

beträgt 37,5% des Verkehrswertes (§ 30 Abs. 3). Beispiel: Gebäude: Grundeinschätzung der SGV 100’000 Franken; Zeitbauwert
90%; Land: 1500 m
2 à 80 Franken Verkehrswert. Katasterschätzung: Franken Gebäude 1,75x90’000.- 157’500 Land 1500 x 80 x 0,375 45’000 Katasterwert total 202’500 Bauliche Anlagen ohne Gebäudenummer wie Schwimmbassins, Bocciabah- nen undsoweiter werden auf 50% des Bauwertes per 1. Januar 1970 ge- schätzt. Dem Verkehrs- und Ertragswert wird dadurch Rechnung getragen. Fehlen andere Anhaltspunkte, wird als Bauwert der hypothetische Gebäu- deversicherungswert (350% des Bauwertes 1939) angenommen, errechnet aus dem Erstellungswert in Verbindung mit dem Index der Gebäud eversi- cherungswerte. Beispiel: Erstellungswert 1978 15’000 Franken Gebäudeversicherungswert 1978 510% Katasterwert Franken =⋅⋅=⋅=
15000
350
510
05 15000
175
510
5100 . Index der Gebäudeversicherungswerte:
1942/43 125% 1966 310%
1944/46 140% 1967/69 320%
1947 150% 1970 350%
1948/52 180% 1971 400%
1953/57 180-200% 1972 450%
1958/60 210% 1973 500%
1961 220% 1974/75 540%
1962 240% 1976 520%
1963 260% 1977/78 510%
1964 285% 1979 520%
1965 300% E. Besondere Verhältnisse

1. Gebäude mit ungenügendem E rtrag (§ 32 V)

Würde der Katasterwert des Gebäudes inklusive Landanteil (Hausplatz) den Katasterwert des unüberbauten Grundstücks unterschreiten, so wird das Grundstück als unüberbaut geschätzt (Katasterwert = 37,5% des Ver- kehrswertes). Darf das Gebäude nicht abgebrochen werden (historisch wertvoll) so beträgt der Katasterwert nur 22,5% des Verkehrswertes des Bodens.
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2. Gebäude mit geringem Wert (§ 13 Abs. 4 V)

Erreicht der Bauwert eines Gebäudes nicht 2000 Franken, so wird er nicht in die Berechnung eingesetzt. Grundstücke, auf denen nur solche Gebäude stehen, werden unüberbaut geschätzt.

3. Fahrnisbauten (§ 13 Abs. 3 V)

Als Fahrnisbauten, die nicht geschätzt werden, gelten Bauten, die ohne Absicht bleibender Verbindung mit dem Boden erstellt worden sind (Hüt- ten, Buden, Baracken usw.).

4. Stockwerkeigentum

4.1 Geschätzt wird das Gesamtgrundstück. Die Aufteilung des Kata-

sterwertes auf die Stockwerkeinheiten geschieht in der Regel nach Massgabe der im Grundbuch eingetragenen Wertquoten.

4.2 Das Gebäude wird entsprechend seiner Nutzung nach den allge-

meinen Normen bewertet. Die Aufteilung des Gebäudes in Stock- werkeinheiten wird für die Schätzung nur bei der Wahl der Kapita- lisierungssatzes (RZ 24) und bei der Gewichtung des Ertragswertes (RZ 25) berücksichtigt.

4.3 Besonderer Ausbau einer Stockwerkeinheit, der ihren Bauwert um

mindestens 2000 Franken erhöht, ist mit einem Zuschlag, der nur für die betreffende Stockwerkeinheit gilt, zu berücksichtigen.

5. Gemischte Betriebe

5.1 Gemischte Betriebe sind Betriebe, die sowohl landwirtschaftliche

als auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten umfassen (z.B. Gast- wirtschaft mit Landwirtschaft).

5.2 Jeder Teil (Gebäude und Land) eines solchen Betriebes wird nach

den auf ihn zutreffenden Normen geschätzt. F. Spezialschätzungen

1. Kinobetriebe

satz in den 3 der Schätzung vorangegangenen Jahren. Der massgebliche Jahresertrag des Kinos samt Nebenräumen ergibt sich aus der Formel: Anzahl Sitzplätze x Ansatz x Korrekturfaktor. Der Korrekturfaktor ist abhängig vom durchschnittlichen Umsatz pro Sitz- platz in den 3 der Schätzung vorangegangenen Jahren. Anwendbar ist der Kapitalisierungssatz der Gebäudegruppe III (siehe RZ 24). Ansatz pro Sitzplatz in Franken pro Jahr
9 Gemeinde- gruppe Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter (in Jahren) ab 1970 1960–
1969
1950–
1959
1940–
1949
1930–
1939 vor 1930
0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40 A 908580757065 B 858075706560 C 807570656055 D 757065605550 E 706560555045 Korrekturfaktor Umsatz pro Sitzplatz und Jahr Franken Faktor Franken Faktor
100-150 0,6 501-600 1,1
151-200 0,7 601-700 1,2
201-300 0,8 701-800 1,3
301-400 0,9 801-900 1,4
401-500 1,0

2. Tankstellen

Der massgebliche Jahresertrag von Tankstellen, die öffentlich Treibstoff ausschenken, ergibt sich wie folgt: Umsatz in Benzin oder Dieselöl x
1 Rappen pro Liter Massgebend ist der durchschnittliche Umsatz in den 3 der Schätzung vorangegangenen Jahren. In diesem Ertrag sind sämtliche baulichen und mechanischen Einrichtungen sowie Nebenräume inbegrif- fen. Anwendbar ist der Kapitalisierungssatz der Gebäudegruppe III (RZ 24). Der Ertragswert wird gegenüber dem Realwert 3 mal gewichtet.

3. Weitere Spezialschätzungen

werden in Ergänzungen zu dieser Weisung geregelt.

4. Hotels und Restaurants

Der massgebende Mietwert des Restaurants inklusive die zum Betrieb unmittelbar notwendigen Räume (Küche, Kühlräume, Vorratskeller, Toilet- tenanlagen usw.) ergibt sich aus der Formel: Anzahl Sitzplätze x Korrekturfaktor x Ansatz. Der Korrekturfaktor richtet sich nach der unterschiedlichen Benützung der Räume im Jahr.
10 Korrekturfaktor für Benützun g Tage/Jahr Bar, Dancing Restaurant, Säli Garten Saal, gedeckte Terrasse Kegelbahn bis 20 0.1 0.3
21–50 0.2 0.4
51–80 0.3 0.5 über 80 1.2 1.0 0.1 0.4 0.6 Ansatz für den Mietwert pro Sitzplatz und Jahr, in Franken: Gemeinde- Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter (in Jahren) gruppe ab
1970
1960–
1969
1950–
1959
1940–
1949
1930–
1939 vor
1930
0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40 A 350 315 280 245 210 175 B 310 278 246 214 182 150 C 270 241 212 183 154 125 D 230 204 178 152 126 100 E 190 167 144 121 98 75 Bei Baujahren von 1980–1989 wird der Ansatz um 10% erhöht
1 ). Bei Baujahren ab 1990
2 ) wird der Ansatz um rund 25% erhöht, die Beträge in Franken sind in den Tabellen festgelegt
3 ). Zustand, Ausbau und Isolation, Zweckmässigkeit, Heizungsart sowie Lage werden mit Zuschlag oder Abzug nach RZ 16 und Anhang 4 berücksichtigt. Der massgebende Mietwert von Wirtewohnung, Büro, Personalzimmern und andern zum Betrieb nicht unmittelbar notwendigen Räumen wird nach RZ 12–16 bestimmt. Für Personalzimmer, die wegen ihrer Lage nicht an Dritte vermietet werden können, ist der Tabellenwert (RZ 13) angemes- sen zu reduzieren. Der massgebende Mietwert von angegliederten Betrieben (Metzgerei, Bäckerei usw.) wird separat nach RZ 21–23 bestimmt. Der Mietwert von Hotelzimmern wird nach RZ 12–16 bestimmt.

5. Gärtnereien

5.1 Nach den Normen für Gärtnereien werden geschätzt:

− Topf- und Schnittblumengärtnereien − Landschafts- und Friedhofgärtnereien − Baumschulen. Stammt mehr als die Hälfte des Umsatzes aus reiner Handelstätig- keit, so kommen die Normen für Gewerbebetriebe (RZ 21–25) zur Anwendung. ________________
1 ) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
2 ) Fassung vom 2. Dezember 1999.
3 ) Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989 genehmigt; GS 91, 544.
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5.2 Landbewertung

Grundlage der Schätzung von unüberbautem Land ist der Ertrags- wert. Massgebend für Land, das in der Fruchtfolge landwirtschaft- lich genutzt wird, ist der landwirtschaftliche Ertragswert (V§ 17 Abs. 2), für anderes Land der Gärtnerei-Ertragswert. Für Land in der Bauzone wird dem Ertragswert, je nach Verkehrswert des Grundstückes, ein Zuschlag von 20-100% zugeschlagen (V§ 21 Abs. 3). Der Landwert entspricht höchstens dem Wert, der sich bei Schätzung in der Verkehrswert- zone ergäbe. Überbautes Land (Hausplatz von Bauten, die nicht unmittelbar der Pflanzenkultivierung dienen) wird nach den Normen für die Ver- kehrswertzone (V§ 30 Abs. 1) geschätzt; unmittelbar der Pflanzen- kultivierung dienen insbesondere Frühbeetkasten und Gewächs- häuser. Gärtnerei-Ertragswert in Franken pro m
2 Gemeindegruppe Baumschulen Gemischtbetriebe Spezialisierte Zier- pflanzenbetriebe A 8 10 12 B6 8 10 C4 6 8 D2 4 6 E1 2 4 In diesen Ansätzen ist die Grunderschliessung mit Wasser, Strom und Zufahrtswegen berücksichtigt. Beeinträchtigung durch Klima, Hangneigung und Schattenwurf (Waldrand) werden mit einem Ab- zug von höchstens je 10% des Ertragswertes berücksichtigt.

5.3 Gebäudebewertung

5.31 Bauwert

Die Altersentwertung von Gewächshäusern wird mit 4% des Bau- wertes (Neuwert, indexiert auf 1. Januar 1970) berücksichtigt; ver- gleiche RZ 3.

5.32 Ertragswert

Der jährliche Mietwert in Franken pro m
2 beträgt a) für geschlossene und heizbare Arbeits- und Lagerräume: Gemeinde- Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter gruppe ab 1970 1960-
1969
1950-
1959
1940-
1949
1930-
1939 vor 1930
0 1-10 11-20 21-30 31-40 über 40 A 20 18.50 17 15.50 14 12.50 B 18 16.50 15 13.50 12 10.50 C 16 14.50 13 11.50 10 8.50 D 14 12.50 11 9.50 8 6.50 E 12 10.50 9 7.50 6 4.50 Für schlecht zugängliche Räume im Unter- oder Obergeschoss kann der Ansatz um höchstens 20% reduziert werden. Für offene Lager- hallen (Unterstände) ist der Ansatz um 40% zu reduzieren.
12 b) für Gewächshäuser: Gemeinde- Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter gruppe ab 1970 1960–
1969
1950–
1959
1940–
1949
1930–
1939 vor 1930
0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40 Gewächshäuser bis 200 m
2 A 7.30 6.60 5.60 4.90 3.50 2.50 B 6.70 6.05 5.15 4.45 3.15 2.15 C 6.10 5.50 4.70 4.– 2.80 1.80 D 5.45 4.95 4.20 3.60 2.50 1.40 E 4.80 4.40 3.70 3.20 2.20 1.– Gewächshäuser 201–500 m
2 A 6.10 5.60 5.10 4.20 3.– 2.– B 5.60 5.15 4.70 3.85 2.75 1.70 C 5.10 4.70 4.30 3.50 2.50 1.40 D 4.55 4.20 3.85 3.15 2.25 1.10 E 4.– 3.70 3.40 2.80 2.– –.80 Gewächshäuser über 500 m
2 A 5.40 4.90 4.50 3.40 2.50 1.50 B 4.95 4.50 4.15 3.15 2.30 1.30 C 4.50 4.10 3.80 2.90 2.10 1.10 D 4.05 3.65 3.40 2.60 1.90 –.85 E 3.60 3.20 3.– 2.30 1.70 –.60 Bei Baujahren von 1980-1989 werden die Ansätze in der Regel um
10% erhöht
1 ). Bei Baujahren ab 1990
2 ) werden die Ansätze um rund 25% erhöht, die Beträge in Franken sind in den Tabellen festgelegt
3 ). Diese Ansätze gelten für eine fertig montierte Stahlkonstruktion, Einfachverglasung, Umfassungsmauern, zweckmässige Erschlie- ssung durch Licht, Kraft, Wasser und Kanalisation, einfache Lüftung sowie übliche Verkehrs- und Abstellflächen. Für die Feststellung der Fläche gelten die Innenmasse. Bei Gewächshäusern, die mit Kunststoff gedeckt sind, sind 40% des Grundansatzes zu verwenden. Die nachstehend genannten Zu- schläge verstehen sich jedoch in Prozenten des vollen Grundansat- zes. Zuschläge in Prozenten des in der Tabelle aufgeführten Grundwer- tes werden gemacht für. − Doppelverglasung 17–46 − Innenschattierung inklusive Steuerung 14–36 − Reflektoren fest 7–16 − mit Automat 20–50 ________________
1 ) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
2 ) Fassung vom 2. Dezember 1999.
3 ) Ziff. 2.7 eingefügt am 29. November 1989. Vom Regier ungsrat am 12. Dezem- ber genehmigt; GS 91, 544.
13 − Lamellenschattierung 39–43 − automatische Lüftung 10–15 − Warmluftheizung 10–20 − Tischeinbauten 13–27 − Tisch- oder Bodenheizung 30–40 − Warmwasserheizung mit Anteil Kessel, Brenner und Steuerung 12–50 Der maximale Zuschlag gilt nur für neuwertige Installationen.

5.33 Katasterwert

a) Kapitalisierungssatz und Gewichtung des Ertragswertes gegen- über dem Realwert richten sich nach RZ 24 und 25 (Gebäude- gruppe III). b) Der Katasterwert von Frühbeetkasten in Beton oder Eternit (ohne Heizung und Bewässerung) beträgt in Franken pro m
2
. Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter ab 1970 1960–
1969
1950–
1959
1940–
1949
1930–
1939 vor 1930 Zustand 0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40 schlecht 7.50 7.– 6.10 5.30 3.90 2.2 0 mittel 12.80 11.90 10.40 8.90 6.50 3.7 0 gut 17.70 16.50 14.40 12.30 9.– 5.2 0 Für Bodenheizung wird ein Zuschlag von 80% gemacht, für Bewäs- serungsanlage ein Zuschlag von 40% Vom Regierungsrat am 2. Februar 1979 genehmigt.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom - 29. November 1989 am 21. Dezember 1989; - 2. Dezember 1999 am 17. Dezember 1999.
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