Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schwei... (0.946.294.632)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan 2

Abgeschlossen in Tokio am 19. Februar 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 2009³ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2009 (Stand am 1. September 2009) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Die Anhänge werden in der AS nicht veröffentlicht, ausser Anhang I, Anlage 2, Abschnitte 1 und 2 : Liste der Schweiz. Die Originaltexte des Abkommens und der Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des SECO http://www.seco.admin.ch konsultiert werden. ³ AS 2009 4351
Präa m bel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet), und Japan,
beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;
im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung einleiten wird;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Nationen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handelserleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird;
in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschied­lichen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und Arbeitskräfteentwicklung führen wird;
in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird;
eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994⁴ und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen⁵ in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation⁶;
in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt;
entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen;
im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und
entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen ihnen zu errichten;
sind wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1 ⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1B ⁶ SR 0.632.20

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung
Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien;
(b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schutzes für Investitionen und Investitionstätigkeiten in den Vertrags­parteien;
(c) die Förderung von Zusammenarbeit und Koordination zugunsten eines wirksamen Vollzugs von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften in jeder Vertragspartei;
(d) die Sicherstellung des Schutzes von geistigem Eigentum und die Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich;
(e) die Erhöhung von Gelegenheiten für Anbieter der Vertragsparteien, an öffentlichen Beschaffungen in den Vertragsparteien teilzunehmen; und
(f) die Schaffung von wirksamen Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens und zur Streitbeilegung.
Art. 2 Geltungsbereich
Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei: (i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften Japans Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt, und
(ii) in Bezug auf die Schweiz das Hoheitsgebiet der Schweiz;
(b) bedeutet «Zollgebiet» einer Vertragspartei das Hoheitsgebiet, in dem das Zollrecht der Vertragspartei gilt. Das Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtensteins ein, solange der Vertrag vom 29. März 1923⁷ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt;
(c) bedeutet «GATS»⁸ das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B zum WTO-Abkommen;
(d) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994⁹ in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Für die Zwecke dieses Abkommens schliessen Verweise auf Artikel von GATT 1994 die erläuternden Anmerkungen ein;
(e) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren¹⁰ aufgeführt und von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gesetzen eingeführt und umgesetzt ist;
(f) bedeutet «TRIPS-Abkommen» das Abkommen über handelsbezogene Aspekte¹¹ der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C zum WTO-Abkommen; und
(g) bedeutet «WTO-Abkommen» das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das in Marrakesch am 15. April 1994¹² abgeschlossen worden ist.
⁷ SR 0.631.112.514
⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1B
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A
¹⁰ SR 0.632.11
¹¹ SR 0.632.20 , Anhang 1C
¹² SR 0.632.20
Art. 4 Transparenz
1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Entscheide und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen die Vertragspartei angehört und welche die Durchführung dieses Abkommen betreffen oder berühren, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich.
2.  Jede Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Gesuch hin die Namen und Adressen der für die Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheide nach Absatz 1 zuständigen Behörden erhält.
3.  Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hin innert angemessener Frist spezifische Fragen der anderen Vertragspartei bezüglich der in Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten und stellt ihr Informationen zu.
4.  Bei Einführung oder Änderung von Gesetzen, Vorschriften oder Verwaltungs­verfahren, welche die Durchführung dieses Abkommens erheblich berühren, strebt jede Vertragspartei an, ausser in Notlagen für einen angemessenen Abstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem solche Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu sorgen.
Art. 5 Vertrauliche Informationen
1.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, ist keine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
2.  Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vor­schriften die Vertraulichkeit von Informationen, welche die andere Vertragspartei nach diesem Abkommen vertraulich zur Verfügung gestellt hat.
3.  Unbeschadet von Absatz 2 können die nach diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Informationen Dritten übermittelt werden, falls die informationsliefernde Vertragspartei vorgängig zustimmt.
Art. 6 Besteuerung
1.  Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens sind für fiskalische Massnahmen von Belang:
(a) Artikel 14 und andere Bestimmungen, die erforderlich sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III GATT 1994;
(b) 6. Kapitel;
(c) 9. Kapitel gemäss Artikel 100;
(d) 11. Kapitel; und
(e) 12. Kapitel.
2.  Unbeschadet der Kapitel 6, 9 und 11 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Doppelbesteuerungsabkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Abkommen soll jenes Abkommen nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang haben.
3.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine fiskalische Massnahme der anderen Vertragspartei beeinflusse die Umsetzung und das Funktionieren von anderen Bestimmungen dieses Abkommens als derjenigen in Absatz 1 nachteilig, so halten die Vertragsparteien auf Antrag ersterer Vertragspartei Konsultationen ab, um ohne Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel eine gegen­seitig zufriedenstellende Lösung zu finden.
Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und allen anderen Abkommen ergeben, denen sie beide als Parteien angehören.
2.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder jedem anderen Abkommen, dem beide als Parteien angehören, nehmen die Vertragsparteien sofort miteinander Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.
Art. 8 Präferenzabkommen
1.  Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsvorschriften und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine nachteilige Wirkung auf die Rechte und Pflichte aus diesem Abkommen haben.
2.  Errichtet eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei eine Zollunion, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei. Auf Antrag der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um allfällige Auswirkungen der Zollunion auf die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen.
Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen
1.  Die Vertragsparteien fördern den Handel und die Verbreitung von Umwelt­produkten und Umweltdienstleistungen, um den Zugang zu Technologien und Erzeugnissen zu erleichtern, die Umweltschutz- und Entwicklungsziele wie verbesserte Abwasserbehandlung, Verhütung von Verschmutzung, nachhaltige Förderung von erneuerbarer Energie und Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel unterstützen.
2.  Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, den sie bei der Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 erreicht haben.
Art. 10 Umsetzungsabkommen
Die Regierungen der Vertragsparteien schliessen ein gesondertes Abkommen (nachfolgend als «das Umsetzungsabkommen» bezeichnet) mit Detailbestimmungen und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen dieses Abkommens ab.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 11 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «bilaterale Schutzmassnahme» eine bilaterale Schutzmassnahme nach Artikel 20 Absatz 2;
(b) bedeutet «Ausfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, mit Ausnahme von Gebühren und anderen Abgaben, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen und gemäss Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden;
(c) bedeutet «Einfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch: (i) jegliche Belastung, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 auf gleichartige einheimische Erzeugnisse oder unmittelbar konkurrierende oder Ersatzerzeugnisse aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei oder auf Erzeugnisse erhoben wird, die in den eingeführten Erzeugnissen ganz oder teilweise enthalten sind,
(ii) jeglichen Antidumping- oder Ausgleichszoll nach Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, der in Übereinstimmung mit den Be­stimmungen von Artikel VI GATT 1994¹³, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels­abkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen¹⁴ in Anhang 1A zum WTO-Abkommen erhoben wird, oder
(iii) jegliche Gebühr oder andere Abgabe, die der erbrachten Dienstleistung entspricht und gemäss den Bestimmungen von Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird;
(d) bedeutet «Zollwert von Erzeugnissen» den Wert von Erzeugnissen für die Erhebung von ad valorem Einfuhrzöllen;
(e) bedeutet «inländische Wirtschaft» die Gesamtheit der Hersteller eines gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses, die im Zoll­gebiet einer Vertragspartei tätig sind, oder jene, deren gemeinsame Herstellungsmenge an gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnissen die Mehrheit an der gesamten inländischen Herstellung dieser Erzeugnisse darstellt;
(f) bedeutet «Ausfuhrsubventionen» Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben (a)–(f) des Übereinkommens über die Landwirt­schaft¹⁵ (nachfolgend als «Landwirtschaftsübereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen;
(g) bedeutet «Ursprungserzeugnis» ein Erzeugnis, das nach Anhang II als Ursprungserzeugnis gilt;
(h) bedeutet «ernsthafter Schaden» eine erhebliche gesamthafte Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweigs; und
(i) bedeutet «drohender ernsthafter Schaden» einen ernsthaften Schaden, der aufgrund von Tatsachen und nicht allein aufgrund von Behauptung, Vermutung oder entfernter Möglichkeit offensichtlich bevorsteht.
¹³ SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
¹⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
¹⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.3
Art. 12 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das unter ein Kapitel des Harmonisierten Systems fällt und zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird.
Art. 13 Klassifikation von Erzeugnissen
Die Klassifikation von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, erfolgt in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System.
Art. 14 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 15 Einfuhrzölle
1.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
2.  In Fällen, bei denen der angewendete Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses tiefer ist als der nach Absatz 1 auf ein Ursprungs­erzeugnis in derselben Tariflinie wie dieses bestimmte Erzeugnis anzuwendende Einfuhrzollansatz, wendet jede Vertragspartei in Bezug auf dieses Ursprungserzeugnis den tieferen Ansatz an.
3.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen Zollansatz auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei oder der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, über den nach den Bedingungen seiner Liste in Anhang I anzuwendenden Ansatz hinaus.
Art. 16 Ausfuhrzölle
Keine Vertragspartei führt auf Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet der Vertrags­partei in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, einen Ausfuhrzoll ein oder behält einen solchen bei.
Art. 17 Zollwertbestimmung
Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts von Erzeugnissen, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen von Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994¹⁶ in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «Übereinkommen über Zollwertbestimmung» bezeichnet), der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
¹⁶ SR 0.632.20 , Anhang 1A.9
Art. 18 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Zollgebiet der Vertragspartei auf die Einfuhr von jeglichem Erzeugnis aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei oder auf die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausser Einfuhr- und Ausfuhrzöllen keine Verbote oder Beschränkungen, die mit den Pflichten nach Artikel XI GATT 1994 und anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens unvereinbar sind, eingeführt oder beibehalten werden.
Art. 19 Ausfuhrsubventionen
Sofern in Anhang I nicht anders bestimmt, werden im Zollgebiet einer Vertrags­partei keine Ausfuhrsubventionen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis nach Anhang 1 zum Landwirtschaftsübereinkommen eingeführt oder beibehalten.
Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen
1.  Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme im minimal erforderlichen Umfang ergreifen, um einen ernsthaften Schaden der inländischen Wirtschaft zu verhüten oder zu beheben oder deren Anpassung zu erleichtern, wenn ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei infolge der Beseitigung oder Senkung von Einfuhrzöllen nach Artikel 15 absolut oder im Verhältnis zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Zollgebiet ersterer Vertragspartei eingeführt wird, dass die Einfuhren dieses Ursprungserzeugnisses eine erhebliche Ursache dafür sind, dass dem inländischen Wirtschaftszweig im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
2.  Als bilaterale Schutzmassnahme kann eine Vertragspartei vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Anhang I:
(a) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 die weitere Senkung eines Zollansatzes aussetzen; oder
(b) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als die tiefere Belastung aus: (i) dem angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren am Tag, an dem die bilaterale Massnahme ergriffen wird, und
(ii) dem am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf Einfuhren angewendeten Meistbegünstigungsansatz.
3.  Eine Vertragspartei wendet keine bilaterale Schutzmassnahme auf Ursprungs­erzeugnisse an, die bis zur Ausschöpfung der nach Zollkontingenten in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste nach Anhang I gewährten Zollkontingente eingeführt werden.
4.  Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Arti­kel 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen¹⁷ in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Über­einkommen» bezeichnet) durchgeführt haben. Eine solche Untersuchung ist in jedem Fall innert Jahresfrist nach Eröffnung abzuschliessen.
5.  Die folgenden Bedingungen und Beschränkungen gelten in Bezug auf eine bilaterale Schutzmassnahme:
(a) Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sofort mit schriftlicher Mitteilung bei: (i) der Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 4 im Zusammenhang mit einem ernsthaften Schaden, der Gefahr eines ernsthaften Schadens und dessen Gründen, und
(ii) der Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.
(b) Die Vertragspartei, welche die schriftliche Mitteilung nach Buchstabe (a) macht, übermittelt der anderen Vertragspartei in dieser Mitteilung alle zweckdienlichen Informationen, einschliesslich: (i) in Bezug auf Buchstabe (a)(i) zusätzlich zum Grund für die Eröffnung der Untersuchung einer genauen Beschreibung des Ursprung­serzeugnisses, das Gegenstand der Untersuchung ist, und der Unternummer nach dem Harmonisierten System, des von der Untersuchung zu erfassenden Zeitraums und des Zeitpunkts der Untersuchungseröffnung, und
(ii) in Bezug auf Buchstabe (a)(ii) des Beweises eines durch die erhöhten Einfuhren des Ursprungserzeugnisses verursachten ernsthaften Schadens oder dessen Gefahr, einer genauen Beschreibung des Ursprungs­erzeugnisses, das Gegenstand der vorgeschlagenen bilate­ralen Schutzmassnahme ist, dessen Unternummer nach dem Harmo­nisierten System, einer genauen Beschreibung der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme, des vorgeschlagenen Zeitpunkts der Einführung und der erwarteten Dauer der bilateralen Schutzmassnahme.
(c) Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgän­gige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um die aus der Unter­suchung nach Absatz 4 gewonnenen Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und ein Ausgleichs­abkommen nach Absatz 6 zu erreichen.
(d) Keine bilaterale Schutzmassnahme darf über den Umfang und über die Zeitdauer aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um einen ernsthaften Schaden zu verhüten oder zu beheben und die Anpassung zu erleichtern, sofern diese Zeitdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen kann eine bilaterale Schutzmassnahme gleichwohl verlängert werden, falls die Gesamtdauer der bilateralen Schutzmassnahme, einschliesslich solcher Verlängerungen, drei Jahre nicht überschreitet. Zur Erleichterung der Anpassung in Situationen, in denen die erwartete Dauer einer bilateralen Schutzmassnahme ein Jahr überschreitet, liberalisiert die Vertragspartei, welche die bilaterale Schutzmassnahme aufrechterhält, diese während der Geltungsdauer in regelmässigen Schritten.
(e) Auf die Einfuhr eines bestimmten Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand einer solchen bilateralen Schutzmassnahme war, darf für den Zeitraum der vorangegangenen bilateralen Schutzmassnahme oder für ein Jahr keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, wobei der längere Zeitraum gilt.
(f) Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz auf Einfuhren des betroffenen Ursprungserzeugnisses jener Zollansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.
6. (a) Eine Vertragspartei, welche die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, unterbreitet der anderen Vertragspartei gegenseitig vereinbarte angemessene Handelskompensa­tionen in Form von Konzessionen auf Einfuhrzölle, die im Wesentlichen den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Einfuhrzölle.
(b) Falls die Vertragsparteien nicht innert 30 Tagen nach Konsultationsbeginn nach Absatz 5 Buchstabe (c) einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Ursprungserzeugnis die bilaterale Schutzmass­nahme angewendet wird, freigestellt, die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzölle nach diesem Kapitel, die im Wesentlichen dem Wert der bilateralen Schutzmassnahme entsprechen, auszusetzen. Die Vertragspartei, die das Recht auf Aussetzung in Anspruch ausübt, darf die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzöllen ausschliesslich während der Aufrecht­erhaltung der bilateralen Schutzmassnahme und nur für die Dauer aussetzen, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen.
7.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und Vorschriften in Bezug auf bilaterale Schutzmassnahmen gleichbleibend, unparteiisch und angemessen angewendet werden.
8.  Bei Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme hält jede Vertragspartei gerechte, zügige, transparente und wirksame Verfahren ein.
9. (a) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertrags­partei, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen nach Anhang I, eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme in Form einer Massnahme nach Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) treffen, nachdem vorgängig festgestellt wurde, dass ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei der inländischen Wirtschaft im Zollgebiet ersterer Vertragspartei ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.
(b) Eine Vertragspartei macht der anderen Vertragspartei vor Anwendung einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) schriftlich Mitteilung. Konsultationen zwischen Vertragsparteien zur Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme werden sofort eröffnet, wenn diese angewendet wird.
(c) Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sein. Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer nach Absatz 5 Buchstabe (d) gezählt.
(d) Absatz 5 Buchstabe (f) und die Absätze 7 und 9 gelten mutatis mutandis für die vorläufige bilaterale Schutzmassnahme nach Buchstabe (a). Der Einfuhrzoll, der als Ergebnis der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme erhoben wird, wird zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nach Absatz 4 nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der anderen Vertragspartei einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohten.
10.  Eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 5 Buchstabe (a) und Absatz 9 Buch­stabe (b) und jede andere Mitteilung zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel erfolgen in englischer Sprache.
11.  Die Vertragsparteien überprüfen, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Artikels zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder danach.
12.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Anwendung von Schutzmassnahmen in Bezug auf ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei nach:
(a) Artikel XIX GATT 1994 und des Schutzmassnahmen-Übereinkommens; oder
(b) Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens.
¹⁷ SR 0.632.20 , Anhang 1A.14
Art. 21 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1.  Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, eine Massnahme aus Gründen der Zahlungsbilanz zu ergreifen. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, tut dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Verfahren nach Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen¹⁸ des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.
2.  Keine Bestimmung dieses Kapitels untersagt den Rückgriff einer Vertragspartei auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds¹⁹ in Übereinstimmung stehen.
¹⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1.c
¹⁹ SR 0.979.1
Art. 22 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten mutatis mutandis die Artikel XX und XXI GATT 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
Art. 23 Ursprungsregeln
Die Bestimmungen zu Ursprungsregeln sind in Anhang II aufgeführt.
Art. 24 Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr, die detaillierte Vorschriften enthalten, nach denen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Aufgaben nach diesem Kapitel durchführen.
Art. 25 Allgemeine Überprüfung
Die Vertragsparteien unterziehen die Bestimmungen dieses Kapitels und die Listen der Vertragsparteien in Anhang I im fünften Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, einer allgemeinen Überprüfung. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung können sie, falls sie dies vereinbaren, Verhandlungen über eine mögliche Verbesserung des Marktzugangs nach diesem Kapitel und über die Listen der Vertragsparteien aufnehmen.

3. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung

Art. 26 Geltungsbereich
1.  Dieses Kapitel gilt für Zollverfahren, die zur Abfertigung der zwischen den Zollgebieten gehandelten Erzeugnisse erforderlich sind.
2.  Dieses Kapitel wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und innerhalb der verfügbaren Ressourcen ihrer jeweiligen Zollbehörden umgesetzt.
Art. 27 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a) «A.T.A.-Abkommen» das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, abgeschlossen in Brüssel am 6. De­zem­ber 1961²⁰;
(b) «Zollbehörde» die Zollbehörde nach der Begriffsbestimmung in Artikel I Buchstabe (c) von Anhang II; und
(c) «Zollgesetze» die von den Zollbehörden jeder Vertragspartei verwalteten und vollzogenen Gesetze und Vorschriften zu Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Erzeugnissen, zu Zöllen, Abgaben oder anderen Steuern oder zu Verboten, Beschränkungen und anderen gleichartigen Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörde der Vertragspartei fallen.
²⁰ SR 0.631.244.57
Art. 28 Transparenz
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein gültigen einschlägigen Informationen zu ihren Zollgesetzen jeder interessierten Person leicht zugänglich sind.
2.  Müssen Informationen, die zugänglich gemacht worden sind, aufgrund von Änderungen in den Zollgesetzen einer Vertragspartei überarbeitet werden, so macht diese die überarbeiteten Informationen frühzeitig genug vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, damit interessierte Personen sie beachten können, sofern eine solche Vorabmitteilung nicht ausgeschlossen ist.
3.  Auf Gesuch jeder interessierten Person der Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei so rasch und genau wie möglich Informationen zu besonderen Zollangelegenheiten, die die interessierte Person aufgeworfen hat und ihre Zollgesetze betreffen, zur Verfügung. Jede Vertragspartei liefert nicht nur die ausdrücklich erfragten Informationen, sondern auch jede andere einschlägige Information, die ihrer Ansicht nach der interessierten Person zur Kenntnis gebracht werden sollte.
Art. 29 Zollabfertigung
1.  Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Zollverfahren in vorhersehbarer, gleichbleibender und transparenter Weise an.
2.  Für die unverzügliche Zollabfertigung von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, soll jede Vertragspartei:
(a) Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen;
(b) ihre Zollverfahren vereinfachen;
(c) ihre Zollverfahren so weit wie möglich mit den internationalen Normen und empfohlenen Praktiken wie den unter Federführung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens angenommenen harmo­nisieren; und
(d) wo angemessen die Zusammenarbeit fördern zwischen ihrer Zollbehörde und: (i) anderen inländischen Behörden der Vertragspartei,
(ii) den Handelsgemeinschaften der Vertragspartei, und
(iii) den Zollbehörden von Nichtvertragsparteien.
3.  Jede Vertragspartei sieht für betroffene Parteien einfach zugängliche Mittel zur administrativen oder gerichtlichen Überprüfung ihrer Verwaltungsakte zu Zollan­gelegenheiten vor.
Art. 30 Vorübergehende Verwendung und Transitwaren
1.  Jede Vertragspartei erleichtert die Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem A.T.A.-Abkommen gehandelt werden, weiter.
2.  Jede Vertragspartei erleichtert die Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr von oder nach dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel V Absatz 3 GATT 1994 weiter.
3.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, durch Seminare und Kurse die Verwendung des Carnet A.T.A. gemäss dem A.T.A.-Abkommen für die vorübergehende Einfuhr von Erzeugnissen und die Erleichterung der Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr in den Zollgebieten der Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu fördern.
4.  Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Einfuhrabgaben unter Vorbehalt in ein Zollgebiet gebracht werden. Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand ausgeführt zu werden.
Art. 31 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1.  Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich von Zollverfahren, einschliesslich des Vollzugs gegen den Handel mit verbotenen Erzeugnissen und die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, die des Verstosses gegen Rechte an geistigem Eigentum verdächtigt werden, zusammen und tauschen Informationen aus.
2.  Artikel 5 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch nach diesem Artikel.
3.  Das 2. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs nach diesem Artikel, einschliesslich des Austauschs von vertraulichen Informationen.
Art. 32 Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels nimmt der nach Artikel XXX des Anhangs II eingesetzte Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung die Aufgaben nach dem genannten Artikel wahr.

4. Kapitel: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 33 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (nachfolgend als «SPS» bezeichnet) Massnahmen der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz­rechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «das SPS-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.
Art. 34 Rechte und Pflichten
In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu SPS-Massnahmen gilt das SPS-Übereinkommen.
Art. 35 Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten
1.  Die Vertragsparteien halten zur Bestimmung und Behandlung von besonderen Themen, die sich aus der Anwendung von SPS-Massnahmen ergeben, zu gegenseitig vereinbartem Zeitpunkt und Ort wissenschaftlich begründete Konsulta­tionen ab, um beiderseits annehmbare Lösungen zu finden.
2.  Konsultationen nach Absatz 1 werden zwischen Regierungsbeamten der Vertragsparteien mit der für die zu erörternden Themen erforderlichen einschlägigen Fachkenntnis durchgeführt.
Art. 36 Nichtanwendung des 14. Kapitels
Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

5. Kapitel: Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 37 Geltungsbereich
1.  Dieses Kapitel gilt für die technischen Vorschriften, die Normen und die Kon­formitätsbewertungsverfahren gemäss dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «TBT-Über­einkommen» bezeichnet).
2.  Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren bezüglich jedes Erzeugnisses unabhängig von dessen Ursprung.
3.  Dieses Kapitel gilt nicht für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, und für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss SPS-Übereinkommen.
4.  In Bezug auf die Rechte und Pflichten zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren gilt, vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Kapitels, das TBT-Übereinkommen.
Art. 38 Zusammenarbeit
1.  Zur Sicherstellung, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitäts­bewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien bilden, stärken, wo möglich, die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren. Gegebenenfalls mündet dies in sektorspezifische Vereinbarungen.
2.  Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann umfassen:
(a) den Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, einschliesslich Informationen zur Harmonisierung der Vorschriften der Vertragsparteien mit internationalen Normen;
(b) gegebenenfalls den gemeinsamen Beitrag zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungs­verfahren in internationalen und regionalen Foren; und
(c) die Verstärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen insbesondere die Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren.
Art. 39 Auskunftsstelle
Jede Vertragspartei bezeichnet eine Auskunftsstelle, die alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren beantwortet und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei andere zweckdienliche Informationen zur Verfügung stellt, die ihrer Ansicht nach der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden sollten.
Art. 40 Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vo r schriften verlangt wird, Anbietern eines solchen aus der anderen Vertragspartei eing e führten Erzeugnisses auf nichtdiskriminierender Grundlage Zugang gewährt wird.
2.  Jede Vertragspartei stellt, sofern möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Ko n formitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfa h ren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den gelte n den technischen Vorschriften und Normen erlauben. Diesbezüglich schafft die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in Übereinstimmung mit einschlägigen Normen oder Richtlinien internationaler Normenorganisationen die widerlegbare Vermutung einer angemessenen technischen Komp e tenz.
3.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen, in Bezug auf Angelegenheiten wie nach Artikel 6 Absätze 1.1 und 1.2 des TBT-Über ­ein ­kommens vorgesehen. Solche Konsultationen finden im Unterausschuss für technische Vo r schriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Art i kel 41 statt.
4.  Eine Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit zweckmässig die Gründe, weshalb sie die Ergebnisse von Konformitätsbewertung s verfahren in der anderen Vertragspartei nicht anerkannt hat.
Art. 41 Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
1.  Zur wirksamen Umsetzung und zum wirksamen Funktionieren dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
(a) die Koordination und Erleichterung der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel;
(b) die Überprüfung der Umsetzung und des Funktionierens dieses Kapitels;
(c) die Erörterung jeglicher Fragen in Zusammenhang mit diesem Kapitel mit dem Ziel, gegenseitig annehmbare Lösungen zu finden;
(d) die Durchführung von Konsultationen zu Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
(e) die Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über seine Feststellungen; und
(f) die Ausführung anderer Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden.
3.  Der Unterausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien und kann Vertreter von einschlägigen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien einladen. Alle diese Vertreter müssen über das erforderliche einschlägige Fachwissen zu den zu erörternden Fragen verfügen. Der Unter­ausschuss kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ad-hoc- Arbeitsgruppen bilden.
4.  Der Unterausschuss kommt zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und an dem von ihnen vereinbarten Ort zusammen.
Art. 42 Nichtanwendung des 14. Kapitels
Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

6. Kapitel: Dienstleistungshandel

Art. 43 Anwendungs- und Geltungsbereich
1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungs­handel betreffen und von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse getroffen werden. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2.  Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnahmen, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen:
(a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
(b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder
(c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS).
3.  Die Artikel 45–47 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
Art.  44 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus;
(b) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruf­licher Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung;
im Gebiet einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung;
(c) bedeutet «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrs­unternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können;
(d) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamt­einkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapital­teilen einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
(e) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
(f) eine juristische Person: (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
(ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
(iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird; oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
(g) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Gebiet: (A) einer der beiden Vertragsparteien, oder
(B) eines Mitglieds der Welthandelsorganisation und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird; oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von: (A) natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei, oder
(B) juristischen Personen der betreffenden Vertragspartei gemäss Ziffer (i);
(h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
(i) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
(ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglicher deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
(iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet der Vertragspartei;
(j) bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
(k) bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei: (i) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist, oder
(ii) in Bezug auf die Schweiz: (A) schweizerischer Staatsangehöriger ist, oder
(B) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die sich in der Schweiz aufhält;
(l) bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
(m) bedeutet «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luft­verkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung der Preise für Luft­ver­kehrs­dienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;
(n) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
(o) bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
(p) bedeutet «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei;
(q) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienst­leistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
(r) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;
Anmerkung: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, von der die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, braucht aber sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.
(s) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;
(t) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung: (i) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei («grenzüberschreitende Erbringung»),
(ii) im Gebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei («Konsum im Ausland»),
(iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei («gewerbliche Niederlassung»),
(iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natür­liche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten («Anwesenheit natürlicher Personen»); und
(u) bedeutet «Verkehrsrechte» das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheits­luftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereit­zustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.
Art.  45 Meistbegünstigung
1.  Vorbehältlich der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienst­leistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern jeglicher Nichtvertragspartei gewährt.
2.  Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
3.  Die Gewährung einer Behandlung nach anderen von einer Vertragspartei abgeschlossenen und nach Artikel V oder Vbis GATS notifizierten Abkommen fällt nicht unter Absatz 1.
4.  Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der Art nach Absatz 3 ab oder ändert sie ein solches, so notifiziert sie dies unverzüglich der anderen Vertragspartei und ist bestrebt, der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen.
Art.  46 Marktzugang
1.  Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 44 Buchstabe (t) bestimmten Erbringungsarten gewährt eine Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienst­leistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57.
Anmerkung: Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(i) erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buch­stabe (t)(iii) erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen.
2.  Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Gebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, wie folgt bestimmt:
(a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbrin­ger mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirt­schaftlichen Bedarfsprüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt­schaftlichen Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt­volumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
Anmerkung: Dieser Buchstabe erfasst nicht Massnahmen einer Vertragspartei, welche Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt­schaftlichen Bedarfsprüfung;
(e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemein­schaftsunternehmen einschränken oder diese erfordern, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
(f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländi­sche Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammenge­fasster ausländischer Investitionen.
Art.  47 Inländerbehandlung
1.  Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.
Anmerkung: Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.
2.  Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienst­leistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal un­terschiedlich ist.
3.  Eine formal gleiche oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienst­leistungen oder Dienst­leistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienst­leis­tungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.
4.  Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt, diesen Artikel in Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel nicht anrufen.
Art. 48 Innerstaatliche Regelungen
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2.  Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
3.  Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.
4. (a) Jede Vertragspartei wendet Zulassungs- und Befähigungserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen auf eine Weise an, die:
(i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen,
(ii) nicht belastender sind, als dies zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist, und
(iii) im Fall von Zulassungs- oder Überprüfungsverfahren bezüglich technischer Normen oder Befähigungserfordernisse nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
(b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen zu berücksichtigen.
Anmerkung: Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.
5.  Die Absätze 1–4 sind für eine Vertragspartei nur in Sektoren bindend, in denen sie in ihrer Liste im GATS spezifische Verpflichtungen übernommen hat.
Anmerkung: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet «Sektor» einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Liste der Vertragspartei im GATS.
6.  Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder ‑verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
7.  Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS, um die in solchen Verhandlungen vereinbarten Disziplinen gegebenenfalls in dieses Kapitel einzubeziehen.
Art.  49 Anerkennung
1.  Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer entsprechenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern prüft jede Vertragspartei gebührend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, der Anforderungen oder der Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.
2.  Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassun­gen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben oder erfüllt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder einer solchen bestehenden oder künftigen Vereinbarung zu verhandeln oder ein ähnliches Abkommen oder eine ähnliche Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nach­weis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforde­rungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3.  Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
Art.  50 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1.  Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.
3.  Spezifische Verpflichtungen einer Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen betreffend die Grenzüberschreitung natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die Dienstleistungen erbringen, sind in Anhang VIII enthalten. Natürlichen Personen, die von Anhang VIII erfasst werden, ist es in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Kapitels gestattet, die Dienstleistung zu erbringen.
4.  Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 62 Absatz 3 mutatis mutandis .
Art.  51 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Gebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach den Artikeln 45–47 unvereinbar ist.
2.  Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Gebiet in einer Weise tätig ist, die mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach den Artikeln 46 und 47 unvereinbar ist.
3.  Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:
(a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
(b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Gebiet wesentlich unterbindet.
Art.  52 Geschäftspraktiken
1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 51 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2.  Unbeschadet des 10. Kapitels nimmt eine Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihres Rechts und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulich­keit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.
Art. 53 Zahlungen und Überweisungen
1.  Ausser unter den in Artikel 54 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertrags­partei auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.
2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die ihnen als Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus den Artikeln des Überein­kommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen, einschliesslich der Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser nach Artikel 54 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art.  54 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2.  Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Dienstleistungshandel Beschränkungen einführen oder beibehalten, die auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte umfassen können.
3.  Die von einer Vertragspartei eingeführten oder beibehaltenen Beschränkungen nach Absatz 2:
(a) stellen sicher, dass die andere Vertragspartei ebenso günstig behandelt wird wie jedwelche Nichtvertragspartei;
(b) sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar;
(c) vermeiden eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
(d) gehen nicht über diejenigen hinaus, die zur Behebung der in Absatz 2 genannten Umstände erforderlich sind; und
(e) gelten nur vorübergehend und werden bei Verbesserung der in Absatz 2 genannten Lage schrittweise abgebaut.
4.  Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen kann eine Vertragspartei der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihr Wirtschaftsprogramm von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
5.  Alle nach Absatz 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert.
Art.  55 Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel nicht die Einführung oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:
(a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;
Anmerkung: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
(b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
(c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienst­leistungsverträgen,
(ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persön­lichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung, und
(iii) zur Wahrung der Sicherheit;
(d) die mit Artikel 47 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;
Anmerkung: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:
(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Gebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind;
(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;
(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten;
(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewähr­leisten;
(v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungs­erbringern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder
(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen­bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in diesem Absatz und dieser Anmerkung werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des innerstaatlichen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
(e) die mit Artikel 45 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
Art.  56 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden, dass:
(a) sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits­interessen zuwiderläuft;
(b) eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
(ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
(iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder
(c) eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen²¹ zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
²¹ SR 0.120
Art. 57 Vorbehaltslisten
1.  Die Vorbehaltsliste der Vertragsparteien nach den Artikeln 45–47 wird in Anhang III aufgeführt.
2.  Die in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste einer Vertragspartei sieht vor:
(a) bestehende Massnahmen, die die Vertragspartei beibehalten, jederzeit erneuern oder, ohne den Stand der Vereinbarkeit mit den Artikeln 45–47 zu vermindern, ändern kann; und
(b) Massnahmen, die die Vertragspartei einführen, beibehalten oder ändern kann.
Art. 58 Änderung der Vorbehaltslisten
1.  Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Absicht, ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste zu ändern. Auf schriftliches ersuchen der anderen Vertragspartei innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation halten die Vertragsparteien Konsultationen über alle notwendigen Ausgleichsmassnahmen ab, um sicherzustellen, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Erreichen die Vertragsparteien innert 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen keine Ausgleichsvereinbarung, so kann die Vertragspartei, die die Notifikation erhalten hat, die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht unterbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 141 Absätze 3–7 eingesetzt wird. Ein solches Schieds­gericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass der allgemeine Stand gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel nicht vermindert wird. Artikel 143 gilt mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts.
2.  Werden keine Konsultationen verlangt oder hat die Vertragspartei, die nach Absatz 1 notifiziert hat, Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen, so wird in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 152 die Änderung in Anhang III eingefügt.
3.  Hat eine Vertragspartei in Bezug auf die Änderung, die sie für ihre in Anhang III aufgeführte Vorbehaltsliste beabsichtigt hat, in Übereinstimmung mit Artikel XXI GATS eine Ausgleichsmassnahme zum Vorteil der anderen Vertragspartei als «betroffenem Mitglied» getroffen, so werden die Vertragsparteien so gestellt, als hätten sie eine Ausgleichsvereinbarung nach Absatz 1 mit denselben Folgen wie nach den erwähnten vereinbarten Ausgleichsmassnahmen erreicht.
Art.  59 Transparenz
1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffent­lichen.
2.  Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 60 Überprüfung
Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder, falls vereinbart, öfter ihre in Anhang III aufgeführten Vorbehaltslisten. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
2.  Liberalisiert eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einseitig einen Dienstleistungssektor, Teilsektoren davon oder Dienstleistungstätigkeiten, so prüft sie jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei, diese einseitige Liberalisierung in dieses Abkommen aufzunehmen.
Art. 61 Anhänge
Die Anhänge III, IV, V, VI und VII bilden einen integralen Bestandteil dieses Kapitels.

7. Kapitel : Grenzüberschreitungen natürlicher Personen

Art. 62 Geltungsbereich
1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend Grenzüberschreitungen natür­licher Personen einer Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten.
2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen einer Vertragspartei, die Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen der anderen Vertragspartei im Gebiet ersterer Vertragspartei einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die der anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.
Anmerkung: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit im Gegensatz zu anderen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 63 Allgemeine Grundsätze
1.  Dieses Kapitel widerspiegelt die präferenzielle Handelsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, den Wunsch der Vertragsparteien nach Erleichterung der Grenzüberschreitung natürlicher Personen auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und nach Errichtung transparenter Kriterien und Verfahren für die Grenz­überschreitung natürlicher Personen sowie die Notwendigkeit, in beiden Vertrags­parteien den Grenzschutz zu gewährleisten und die inländischen Arbeitskräfte und die Dauer­beschäftigung zu schützen.
2.  Jede Vertragspartei wendet ihre Massnahmen betreffend die Bestimmungen dieses Kapitels in Übereinstimmung mit Absatz 1 und insbesondere schnell an, um eine unangemessene Schmälerung oder Verzögerung von Warenverkehr, Dienstleistungshandel oder Ausführung von Investitionstätigkeiten nach diesem Abkommen zu vermeiden.
Art. 64 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei:
(a) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist; oder
(b) in Bezug auf die Schweiz: (i) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder
(ii) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die im Gebiet der Schweiz ein Dienstleistungserbringer ist.
Art. 65 Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt
1.  Jede Vertragspartei gewährt natürlichen Personen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den betreffenden Gesetzen und Vorschriften ersterer Vertragspartei sowie nach den Bedingungen der in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen die Einreise und den vorüber­gehenden Aufenthalt.
2.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gebühren, die von ihren zuständigen Behörden für die Behandlung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei zu Geschäftszwecken erhoben werden, in einem Bezug zu den damit verbundenen Kosten stehen.
Art. 66 Bereitstellung von Informationen
1.  Jede Vertragspartei macht Informationen in Bezug auf natürliche Personen, die von ihren in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen erfasst werden, einschliesslich der für einen gültigen Antrag auf Erteilung einer Einreise-, vorübergehenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diese Vertragspartei erforder­lichen Informationen, öffentlich zugänglich. Solche Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
2.  Informationen nach Absatz 1 enthalten Beschreibungen insbesondere:
(a) in Bezug auf Japan: in Bezug auf jeden Aufenthaltsstatus, der für die Einreise- und vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Japan für natürliche Personen der Schweiz, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen Japans erfasst werden, von Belang ist: (i) Visa und Eignungsbescheinigungen,
(ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Eignungsbeschei­nigungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und
(iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts sowie deren Erteilung; und
(b) in Bezug auf die Schweiz:in Bezug auf die Einreise-, vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz für natürliche Personen Japans, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen der Schweiz erfasst werden: (i) alle Visum- und Arbeitsbewilligungskategorien,
(ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Arbeitsbewilli­gungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erforderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmeldemethoden, und
(iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorüber­gehenden Aufenthalts und der Arbeitsbewilligung sowie deren Erteilung.
3.  Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei nähere Angaben zu zweckdienlichen Veröffentlichungen und Internetseiten, in denen Informationen nach Absatz 2 zugänglich gemacht werden, zur Verfügung.
4.  Erweist sich die Umsetzung von Absatz 1 für eine Vertragspartei als undurchführbar, so stellt sie die Informationen nach Absatz 2 sowie deren spätere Änderungen der anderen Vertragspartei direkt zur Verfügung. Darüber hinaus gibt erstere Vertragspartei Kontaktinformationen zu ihrer Behörde an, bei der Personen der anderen Vertragspartei die Informationen nach Absatz 2 einholen können.
5.  Jede Vertragspartei macht, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit möglich, der anderen Vertragspartei statistische Daten zu Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligungen in ersterer Vertragspartei für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel zugänglich.
Art. 67 Schnelle Anmeldeverfahren
1.  Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behandeln Anträge auf Einreise- und vorübergehende Aufenthaltsbewilligung oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligungen oder Eignungsbescheinigungen, die für natürliche Personen der anderen Vertragspartei eingereicht werden, sowie Anträge auf deren Erneuerung unverzüglich.
2.  Verlangen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für die Bearbeitung des Antrags zusätzliche Informationen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller, so sind sie bestrebt, die Antragstellerin oder den Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung zu benachrichtigen.
3.  Auf Gesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die zuständigen Behörden der Vertragspartei bestrebt, ohne unangemessene Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags zu geben.
4.  Nachdem der Entscheid gefällt ist, sind die zuständigen Behörden einer Vertragspartei bestrebt, der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt oder gegebenenfalls Arbeitsbewilligung oder Eignungs­bescheinigung ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis des Antrags mitzuteilen. Die Mitteilung enthält die Aufenthaltsdauer und alle anderen Bedingungen.
Art. 68 Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften
Dieses Abkommen auferlegt mit Ausnahme dieses Kapitels sowie der Kapitel 1, 14 und 16 keiner Vertragspartei Pflichten in Bezug auf Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften.
Art. 69 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 55 und 56 mutatis mutandis .

8. Kapitel: Elektronischer Handel

Art. 70 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel den elektronischen Handel, einschliesslich von Waren und Dienstleistungen, betreffen.
Art. 71 Allgemeine Bestimmungen
1.  Die Vertragsparteien anerkennen Wirtschaftswachstum und -gelegenheiten, die sich aus der steigenden Nutzung des elektronischen Handels im Waren- und Dienstleistungshandel unter anderem besonders für Betriebe und Konsumenten ergeben, die Bedeutung, Hemmnisse zu seiner Nutzung und Entwicklung zu vermeiden, und die Notwendigkeit, ein Umfeld des Vertrauens in seine Nutzung zu schaffen.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen den Grundsatz der technologischen Neutralität in dem Sinne, dass die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel nicht zwischen unterschiedlichen technologischen Mitteln unterscheiden, mit denen eine Dienstleistung erbracht wird.
3.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 2., 6., 9. oder 11. Kapitel hat jedes andere Kapitel vor diesem Kapitel nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang.
4.  Dieses Kapitel gilt nicht für:
(a) das öffentliche Beschaffungswesen;
(b) Subventionen gemäss dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen; und
(c) fiskalische Massnahmen.
Art. 72 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeuten «digitale Erzeugnisse» Erzeugnisse wie Computerprogramme, Texte, Pläne, Muster, Videos, Bilder und Klangaufnahmen sowie alle Kombinationen daraus, die digital kodiert sind und elektronisch übermittelt werden;
Anmerkung 1: Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen digitale Erzeugnisse jene nicht, die auf einem Trägermedium festgelegt sind. Digitale Erzeugnisse, die auf einem Trägermedium festgelegt sind, sind Gegenstand des 2. Kapitels.
Anmerkung 2: Für die Zwecke dieses Kapitels sind digitale Erzeugnisse solche, die für den kommerziellen Verkauf oder Vertrieb hergestellt werden.
(b) bedeutet «elektronisches Zertifikat» eine elektromagnetische Aufzeichnung, die zur Zertifizierung des Umstands erstellt wird, dass die Mittel, die zur Bestätigung der Erstellung einer elektronischen Signatur durch einen Nutzer eingesetzt werden, diesem Nutzer zugeordnet sind;
(c) bedeutet «elektronische Signatur» eine Massnahme, die in Bezug auf Informationen, die in einer elektromagnetischen Aufzeichnung festgehalten werden können, ergriffen wird und folgende beiden Anforderungen erfüllt: (i) dass die Massnahme angibt, dass diese Informationen von einer Person bestätigt worden sind, welche die Massnahme ergriffen hat, und
(ii) dass die Massnahme bestätigt, dass diese Informationen nicht verändert worden sind;
(d) bedeuten «Parteien einer elektronischen Transaktion» mindestens je eine Partei in jeder Vertragspartei, die an einer elektronischen Transaktion beteiligt sind oder in einem elektronischen Austausch stehen, der für die Trans­aktion von wesentlichem Belang ist;
(e) bedeuten «Handelsverwaltungsdokumente» Formulare, die eine Vertragspartei ausstellt oder kontrolliert und die ausgefüllt werden müssen: (i) durch oder für einen Importeur oder Exporteur im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, oder
(ii) durch einen Dienstleistungserbringer im Zusammenhang mit Dienstleistungshandel; und
Anmerkung: Für die Zwecke dieses Kapitels hat «Dienstleistungshandel» die­selbe Bedeutung wie «Dienstleistungshandel» gemäss Artikel 44 Buchstabe (t).
(f) bedeutet «elektronisch übermittelt» die Übermittlung mittels jeglicher elek­tromagnetischen Vorrichtung.
Art. 73 Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen
1.  Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis mutandis gelten, nicht anders bestimmt, darf keine Vertragspartei:
(a) Massnahmen ergreifen, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertrags­partei eine Behandlung gewähren, die weniger günstig sind als diejenige, die sie ihren gleichen digitalen Erzeugnissen gewährt. Identifiziert eine Vertragspartei eine solche Massnahme, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen wurde und von der anderen Vertragspartei beibehalten wird, so ist die andere Vertragspartei bestrebt, diese Massnahme zu beseitigen; und
(b) Massnahmen ergreifen oder beibehalten, die digitalen Erzeugnissen der anderen Vertragspartei eine weniger günstige Behandlung gewähren als diejenige, die sie gleichen digitalen Erzeugnissen einer Nichtvertragspartei gewährt.
2.  Bei Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 legt jede Vertragspartei nach Treu und Glauben fest, ob ein digitales Erzeugnis ein digitales Erzeugnis der einen Vertragspartei, der anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei ist. Diese Festlegung erfolgt auf transparente, objektive, angemessene und billige Weise.
3.  Jede Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, wie sie bei der Umsetzung ihrer Pflichten nach Absatz 1 den Ursprung eines digitalen Erzeugnisses festlegt.
4.  Die Vertragsparteien arbeiten in internationalen Organisationen und Foren zusammen, um die Entwicklung von Kriterien zur Festlegung des Ursprungs eines digitalen Erzeugnisses mit dem Ziel zu fördern, die Aufnahme solcher Kriterien in dieses Abkommen zu erwägen.
5.  Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
Art. 74 Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Massnahmen zum elektronischen Handel elektronisch übermittelte Dienstleistungen gegenüber der Erbringung gleicher Dienstleistungen durch andere Mittel nicht diskriminieren.
Art. 75 Marktzugang
Sofern nicht in ihrer Vorbehaltsliste nach den Artikeln 57 und 90, die mutatis m u tandis gelten, anders bestimmt, ergreift oder behält keine Vertragspartei Massnahmen bei, die den elektronischen Handel unangemessen verhindern oder einschränken.
Art. 76 Zölle
1.  In Anerkennung der Bedeutung, die der Beibehaltung der gängigen Praxis zukommt, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben, arbeiten die Vertragsparteien zusammen darauf hin, diese Praxis im Rahmen der Welthandels­organisation als bindend festzuschreiben, um deren Aufnahme in dieses Abkommen zu erwägen.
2.  Im Zusammenhang mit Absatz 1 bekräftigen die Vertragsparteien nach Absatz 46 der Ministererklärung von Hongkong vom Dezember 2005 ihre gängige Praxis, auf elektronische Übermittlungen keine Zölle zu erheben.
Art. 77 Innerstaatliche Regelungen
Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Massnahmen, die den elektronischen Handel betreffen, transparent, objektiv, angemessen und unparteiisch angewendet werden und nicht belastender sind als erforderlich.
Art. 78 Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste
1.  Keine Vertragspartei führt für elektronische Signaturen eine Gesetzgebung ein oder behält sie bei, die:
(a) den Parteien einer elektronischen Transaktion untersagt, gemeinsam die für diese Transaktion oder den elektronischen Austausch, der für die Trans­aktion von wesentlichem Belang ist, angemessenen Methoden für die elektronische Signatur festzulegen;
(b) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, vor Gericht die Gelegenheit zum Beweis zu haben, dass ihre elektronische Transaktion oder der elektronische Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, mit allen gesetzlichen Anforderungen bezüglich elektronischer Signaturen vereinbar ist; oder
(c) Parteien einer elektronischen Transaktion daran hindert, das Gericht zu wählen, vor das sie eine Streitigkeit in Bezug auf die Transaktion bringen.
2.  Unbeschadet von Absatz 1 kann jede Vertragspartei fordern, dass für eine bestimmte Kategorie von elektronischer Transaktion oder elektronischem Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, die elektronische Signatur gewisse Leistungsnormen erfüllen muss, die auf einem besonderen elektronischen Zertifikat beruhen, das von einem in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsdienst ausgestellt wird, falls diese Erfordernis:
(a) einem berechtigten Politikziel dient; und
(b) wesentlich mit der Erreichung dieses Ziels verbunden ist.
3.  Dieser Artikel gilt nicht für eine Transaktion oder einen Austausch, der für die Transaktion von wesentlichem Belang ist, falls es nach den Gesetzen und Vorschriften beider Vertragsparteien nicht erlaubt ist, eine solche Transaktion elektronisch zu tätigen.
4.  Jede Vertragspartei ist in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu elektronischen Signaturen und Zertifizierungsdiensten bestrebt, für Anbieter von Zertifizierungsdiensten, die bereits nach dem Recht der anderen Vertragspartei akkreditiert oder anerkannt worden sind, die Akkreditierungs- und Anerkennungsverfahren zu erleichtern.
Art. 79 Papierlose Handelsverwaltung
1.  Jede Vertragspartei ist bestrebt, alle Handelsverwaltungsdokumente der Öffentlichkeit in elektronischer Form zugänglich zu machen.
2.  Jede Vertragspartei ist bestrebt, elektronisch eingereichte Handelsverwaltungsdokumente als rechtlich mit der Papierversion solcher Dokumente gleichwertig gelten zu lassen.
3.  Die Vertragsparteien arbeiten bilateral und in internationalen Formen zusammen, um die Anerkennung elektronischer Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten zu erhöhen.
Art. 80 Schutz von Online-Konsumenten
1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Einführung und Bei­behaltung sowohl von transparenten und wirksamen Konsumenten­schutz­mass­nahmen für den elektronischen Handel als auch von Massnahmen zukommt, die der Entwicklung des Konsumentenvertrauens förderlich sind.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Behörden, die für den Konsumentenschutz bei Tätigkeiten in Bezug auf den elektronischen Handel im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel zuständig sind, zur Verbesserung des Konsumentenschutzes.
3.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung:
(a) in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten von Konsumenten des elektronischen Handels einzuführen oder beizubehalten; und
(b) bei der Entwicklung solcher Massnahmen internationale Normen und Kriterien zu berücksichtigen.
Art. 81 Beteiligung des Privatsektors
1.  Jede Vertragspartei ist zur Förderung des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien bestrebt, sicherzustellen, dass der Regulierungsrahmen zum elektronischen Handel eine durch die Wirtschaft bestimmte Entwicklung des elektronischen Handels unterstützt.
2.  Jede Vertragspartei ermutigt zur Unterstützung des elektronischen Handels den Privatsektor zur Selbstregulierung, einschliesslich durch Verhaltenskodizes, Richt­linien und Vollzugsmechanismen,
Art. 82 Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien arbeiten zur Erkennung und Überwindung von Hindernissen, die sich bei der Nutzung des elektronischen Handels insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen im Zusammenhang mit ihrem bilateralen Handel ergeben, zusammen.
2.  Die Vertragsparteien bemühen sich um Informations- und Erfahrungsaustausch, einschliesslich zu Gesetzen, Vorschriften und guten Praktiken im Bereich des elektronischen Handels in Zusammenhang unter anderem mit:
(a) Datenschutz;
(b) dem Kampf gegen unerwünschte kommerzielle Mitteilungen über das Internet, wie zum Beispiel übermittelte E-Mails;
(c) dem Konsumentenvertrauen im elektronischen Handel;
(d) Online-Sicherheit;
(e) geistigem Eigentum;
(f) E-Government; und
(g) den guten Sitten, insbesondere der Moral junger Generationen.
3.  Jede Vertragspartei ermutigt mit ihren verfügbaren und bereits bestehenden Mitteln die Tätigkeiten von nicht gewinnorientierten Organisationen in dieser Vertragspartei, die auf die Förderung des elektronischen Handels ausgerichtet sind, einschliesslich des Informations- und Meinungsaustauschs.
4.  Soweit sinnvoll, arbeiten die Vertragsparteien in den einschlägigen inter­nationalen Organisationen und Foren mit, um zur Entwicklung des internationalen Rahmens für den elektronischen Handel beizutragen.
Art. 83 Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Artikel 22, 55 und 56 mutatis mutandis .

9. Kapitel: Investitionen

Art. 84 Anwendungs- und Geltungsbereich
1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investoren der anderen Vertragspartei und auf deren Investitionen im Gebiet ersterer Vertragspartei beschliesst oder beibehält.
2.  Es herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Kapitel auch für Massnahmen gilt, die eine Vertragspartei in Bezug auf Investitionen beschliesst oder beibehält, die im Gebiet ersterer Vertragspartei von Investoren der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt worden sind.
3.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und dem 6. Kapitel in Bezug auf Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen, hat im Umfang der Unvereinbarkeit das 6. Kapitel Vorrang.
Art. 85 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
bedeutet «Unternehmen» ein nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründetes oder errichtetes Gebilde, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personen­gesellschaften, Einzelunternehmen, anderer Gesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen und anderer Vereinigungen;
(b)
bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die auf den inter ­nationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird;
(c) bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere: (i) ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung eines Unternehmens,
(ii) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehmen, einschliesslich daraus abgeleiteter Rechte,
(iii) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten, einschliesslich anderer daraus abgeleiteter Rechte,
(iv) Forderungen auf Geld auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen,
(v) Immaterialwerte wie Rechte an geistigem Eigentum und Goodwill,
(vi) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Kultivierung, Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen,
(vii) Rechte aus Verträgen, einschliesslich Verträgen für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Betriebs-, Herstellungs- und Einnahmenbeteiligungs­verträgen, und
(viii) jedes andere materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbeweg­liche Eigentum sowie alle damit verbundenen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten und Pfande,
Ein Wechsel in der Form des Vermögenswerts lässt dessen Eigenschaft als Investition unberührt;
(d)
bedeuten «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwa l tung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung von Investitionen;
(e)
bedeutet «getätigte Investition» eine Investition, die ein Investor einer Ve r tragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei errichtet, erworben oder e r weitert hat;
(f) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird;
(g)
bedeutet «Investor einer Vertragspartei» : (i) eine natürliche Person, die nach dem Recht der Vertragspartei: (A) in Bezug auf Japan Staatsangehöriger Japans ist, oder
(B) in Bezug auf die Schweiz: (aa) Staatsangehöriger der Schweiz ist, oder
(bb) das Recht zur ständigen Niederlassung besitzt, oder
(ii) ein nach geltendem Recht der Vertragspartei gegründetes oder errichtetes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei erhebliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
die oder das dabei ist, im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Investition zu tätigen oder getätigt hat; und
(h)
bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in einer anderen Form getroffen wird.
Art. 86 Allgemeine Behandlung und Schutz
1.  Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert durch ungerechtfertigte oder willkürliche Massnahmen Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch, Liquidation, Verkauf oder andere Veräusserung solcher Investitionen.
2.  Jede Vertragspartei hält alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine bestimmte Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist und auf die sich der Investor bei Errichtung, Erwerb oder Erweiterung der Investition verlassen durfte.
Art. 87 Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf deren Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.
Art. 88 Meistbegünstigung
1.  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und ihren Investitionen in Bezug auf ihre Investitionstätigkeiten eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie in vergleichbaren Situationen Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen gewährt.
2.  Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Behandlung nach Absatz 1 nicht eine Behandlung einschliesst, die Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen aufgrund von Bestimmungen zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und der Nichtvertragspartei nach anderen internationalen Abkommen gewährt wird.
3.  Gewährt eine Vertragspartei Investoren einer Nichtvertragspartei und deren Investitionen durch Abschluss oder Änderung eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines vergleichbaren Abkommens, das eine wesentliche Libera­li­sierung von Investitionen vorsieht, eine günstigere Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, eine solche Behandlung Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren. Jede solche von einer Vertragspartei gewährte Behandlung ist der anderen Vertragspartei ohne Verzug zu notifizieren, und die erstere Vertragspartei ist bestrebt, Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig als diejenige, die sie nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt. Erstere Vertragspartei tritt auf Ersuchen letzterer Vertragspartei in Verhandlungen ein, um in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die nach dem abgeschlossenen oder geänderten Abkommen gewährt wird.
Art. 89 Transfers
1.  Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet ohne Verzug und frei in ihr und aus ihrem Gebiet überwiesen werden können. Zu diesen Transfers zählen insbesondere:
(a) das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung der Investitionen;
(b) Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie andere laufende Einkünfte, die aus den Investitionen erwachsen;
(c) Zahlungen, die aufgrund eines Vertrags, einschliesslich eines Darlehensvertrags, geleistet werden;
(d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation der Investitionen;
(e) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit den Investitionen aus dem Ausland beigezogen wurde;
(f) Zahlungen, die nach den Artikeln 91 und 92 geleistet werden; und
(g) Zahlungen, die sich aus der Streitbeilegung nach Artikel 94 ergeben.
2.  Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass Transfers nach Absatz 1 in frei konvertierbarer Währung erfolgen können. Ein Transfer muss zu einem Wechselkurs erfolgen können, der zum Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt.
3.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nichtdiskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen einer Vertragspartei nicht berühren, die im Zusammenhang stehen mit:
(a) Konkurs, Insolvenz oder Gläubigerschutz;
(b) Ausgabe, Handel oder Verkehr mit Wertpapieren;
(c) Straftaten und der Wiedererlangung von Vermögenswerten kriminellen Ursprungs;
(d) Meldungen oder Aufzeichnungen von Währungstransfers oder Transfers von anderen Zahlungsmitteln; oder
(e) der Sicherstellung der Befolgung von Urteilen oder Anordnungen in gerichtlichen Verfahren.
Art. 90 Vorbehalte
1.  Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für:
(a) jede bestehende unvereinbare Massnahme einer Vertragspartei gemäss ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 1 oder Anlage 2 Abschnitt 1 zu Anhang IX, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beibehalten, weitergeführt oder erneuert wird;
(b) eine Änderung oder Abwandlung einer unvereinbaren Massnahme, die unter Buchstabe (a) fällt, soweit die Änderung oder Abwandlung die Vereinbarkeit der Massnahme mit den Artikeln 87, 88 und 96 nicht vermindert; und
(c) jede Massnahme, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste in Anlage 1 Abschnitt 2 oder Anlage 2 Abschnitt 2 zu Anhang IX beschliesst oder beibehält,
soweit solche Massnahmen mit den Artikeln 87, 88 und 96 unvereinbar sind.
2.  Bei der Änderung oder Abwandlung einer bestehenden unvereinbaren Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (b) oder beim Beschluss einer Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe (c) notifiziert eine Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei vor der Änderung, der Abwandlung oder dem Beschluss oder, unter ausserordentlichen Umständen, so rasch wie möglich danach unter Bereitstellung eingehender Informationen.
3.  Keine Vertragspartei fordert nach einer Massnahme, die sie nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschlossen hat und die von ihrer in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltsliste erfasst wird, von einem Investor der anderen Vertragspartei aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, eine Investition zu verkaufen oder anderweitig zu veräussern, die zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahme Wirksamkeit erlangt, besteht.
4.  Im Rahmen der Überprüfung gemäss Artikel 102 überprüfen die Vertragsparteien ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehaltslisten, um den Umfang der Vorbehalte allenfalls zu verringern oder sie aufzuheben.
5.  Eine Vertragspartei kann jederzeit auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ihre in Anhang IX aufgeführten Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben.
6.  Die Artikel 87 und 88 gelten nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Arti­kel 3–5 des TRIPS-Abkommens nicht für eine Massnahme, die von den Ausnahmen zu oder den Abweichungen von den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 des TRIPS-Abkommens erfasst wird.
7.  Die Artikel 87, 88 und 96 gelten nicht für eine Massnahme, die eine Vertragspartei bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens beschliesst oder beibehält.
Art. 91 Enteignung und Entschädigung
1.  Keine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht in ihrem Gebiet Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei oder trifft eine Massnahme, die einer Enteignung oder Verstaatlichung (nachfolgend als «Enteignung» bezeichnet) entspricht, ausser:
(a) für einen Zweck, der im öffentlichen Interesse liegt;
(b) auf nichtdiskriminierende Weise;
(c) nach ordentlichem Verfahren; und
(d) gegen umgehende, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung nach den Absätzen 2–4.
2.  Der Entschädigungsbetrag entspricht dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition zum Zeitpunkt, da die Enteignung durchgeführt oder, falls früher, öffentlich angekündigt wurde. Der angemessene Marktwert widerspiegelt keine Änderung des Marktwerts, die eingetreten ist, weil die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
3.  Die Entschädigung wird ohne Verzug ausgerichtet und schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen, marktgerechten Zinssatz ein, welche die Zeitdauer vom Enteig­nungs- bis zum Bezahlungszeitpunkt berücksichtigen. Die Entschädigung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs, der zum Zeitpunkt der Enteignung gilt, in frei konvertierbare Währungen wechselbar.
4.  Unbeschadet von Artikel 94 hat der von der Enteignung betroffene Investor das Recht, seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels von einem Zivil- oder Verwaltungsgericht oder einer anderen unabhängigen Behörde der enteignenden Vertragspartei nach deren Recht umgehend überprüfen zu lassen.
Art. 92 Behandlung im Konfliktfall
1.  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei, die bezüglich ihrer Investitionen in ihrem Gebiet Verlust oder Schaden als Folge eines bewaffneten Konflikts, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder anderer ähnlicher Ereignisse in ihrem Gebiet erlitten haben, in Bezug auf Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder andere Regelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren oder denen einer Nichtvertragspartei gewährt.
2.  Jede im Rahmen einer Regelung nach Absatz 1 geleistete Zahlung ist tatsächlich verwertbar, frei transferierbar und zum Devisenmarktkurs in frei konvertierbare Währungen wechselbar.
Art. 93 Subrogation
Erhält ein Investor einer Vertragspartei aufgrund eines Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrags von einem Versicherer, der nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde, eine Zahlung, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte und Ansprüche des Investors auf den Versicherer sowie das Recht des Versicherers, solche Rechte und Ansprüche kraft Subrogation im selben Ausmass wie der Rechtsvorgänger geltend zu machen.
Art. 94 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
1.  Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet «Investitionsstreitigkeit» eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, der Verlust oder Schaden wegen oder als Folge eines angeblichen Verstosses ersterer Vertragspartei gegen eine Verpflichtung nach diesem Kapitel bezüglich des Investors oder dessen Investition erlitten hat. Dieser Artikel gilt nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens stattgefunden haben.
2.   Auf Begehren des Investors ist jede Investitionsstreitigkeit so weit wie möglich gütlich durch Konsultationen zwischen dem Investor und der betreffenden Vertragspartei (nachfolgend in diesem Artikel gemeinsam als «die Streitparteien» bezeichnet) beizulegen.
3.  Kann die Investitionsstreitigkeit nicht innert sechs Monaten ab dem schriftlichen Begehren des Investors, Konsultationen abzuhalten, beigelegt werden, so kann dieser Investor die Investitionsstreitigkeit in einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren von den folgenden Institutionen oder nach den folgenden Regeln beurteilen lassen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (nachfolgend in diesem Artikel als «ICSID» bezeichnet), welches durch das am 18. März 1965²² in Washington abgeschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde;
(b) den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, falls eine der Vertragspar­teien, nicht aber beide, dem ICSID-Übereinkommen angehört; oder
(c) einem Ad-hoc -Schiedsgericht, das nach den am 28. April 1976 verab­schiedeten Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4.  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor eine Investitionsstreitigkeit in Bezug auf eine getätigte Investi­tion einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet.
5.  Unbeschadet von Absatz 4 kann keine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach Absatz 3 unterbreitet werden, wenn mehr als fünf Jahre seit dem Zeitpunkt vergangen sind, zu dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor vom erlittenen Verlust oder Schaden nach Absatz 1 erstmals erfahren hat oder hätte erfahren müssen, wobei der frühere Zeitpunkt gilt.
6.  Ein an der Streitigkeit beteiligter Investor kann die Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreiten, falls:
(a) dieser Investor kein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat; oder
(b) dieser Investor ein Verfahren zur Lösung der Investitionsstreitigkeit vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei eröffnet hat und die Investitionsstreitigkeit von einem solchen Verfahren zurückzieht. Für den Rückzug wird eine schriftliche Verzichtserklärung dem schriftlichen Begehren auf ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren beigelegt, mit dem der an der Streitigkeit beteiligte Investor auf jedes Recht verzichtet, vor einem Gerichtshof, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsstelle nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verfahren bezüglich jedes angeblichen Verstosses gegen dieses Kapitel einzuleiten oder fortzuführen.
Es besteht Einvernehmen, dass ein an der Streitigkeit beteiligter Investor während eines hängigen Vergleichs- oder Schiedsverfahrens vor einem Gericht oder Verwaltungsgericht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Klage erheben oder weiterführen kann, die auf einstweilige Unterlassung geht und nicht die Leistung von Schadenersatz einbezieht, falls die Klage allein zur Wahrung der Rechte und Interessen dieses Investors anhängig gemacht wird.
7.  Sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt, findet das Schiedsverfahren in einem Land statt, das Vertragspartei des am 10. Juni 1958²³ in New York abgeschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist.
8.  Das Schiedsgericht entscheidet die Investitionsstreitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts. Enthält die Investitionsstreitigkeit einen Anspruch, der auf Artikel 86 Absatz 2 gründet, so entscheidet das Schiedsgericht über diesen Anspruch in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und:
(a) den im entsprechenden Investitionsvertrag festgehaltenen Rechtsregeln oder anderen Rechtsregeln, welche die Streitparteien vereinbaren; oder
(b) in Ermangelung von Rechtsregeln nach Buchstabe (a): (i) den anwendbaren Regeln des Völkerrechts, und
(ii) dem Recht des Beklagten, einschliesslich der Regeln des Kollisionsrechts.
9.  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage, nachdem eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Vergleichs- oder Schieds­verfahren unterbreitet worden ist, der anderen Vertragspartei diese Investi­tionsstreitigkeit und bedient sie mit Kopien aller im Schiedsverfahren eingereichten Rechtsschriften.
10.  Auf schriftliche Mitteilung an die Streitparteien hin kann die Vertragspartei, die an der Streitigkeit nicht beteiligt ist, dem Schiedsgericht Eingaben zu einer Frage der Auslegung dieses Kapitels machen.
11.  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei darf zu ihrer Verteidigung nicht ihre Immunität oder die Tatsache geltend machen, dass der an der Streitigkeit beteiligte Investor kraft Versicherungs-, Garantie- oder Entschädigungsvertrag eine Entschädigung erhalten hat oder erhalten wird, die den erlittenen Verlust oder Schaden vollumfänglich oder teilweise abdeckt.
12.  Keine Vertragspartei wird hinsichtlich einer Investitionstreitigkeit, die einem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet worden ist, diplomatischen Schutz gewähren oder einen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei den erlassenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Schritte, die lediglich darauf gerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen für den Zweck dieses Absatzes nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes.
13.  Der Schiedsentscheid ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird ohne Verzug in Übereinstimmung mit dem Recht der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei vollstreckt.
²² SR 0.975.2
²³ SR 0.277.12
Art. 95 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1.  In Bezug auf die Tätigung von Investitionen gelten mutatis mutandis die Artikel XIV und XIVbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
2.  Artikel XIVbis Absatz 1 GATS gilt mutatis mutandis auch für getätigte Investi­tionen.
3.  Dieser Artikel gilt nicht für die Artikel 86 Absatz 1, 91 und 92.
4.  Trifft eine Vertragspartei unter ausserordentlichen Umständen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2, so notifiziert diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei vor Inkrafttreten der Massnahmen oder so rasch als möglich danach Folgendes:
(a) den von der Massnahme betroffenen Sektor und Teilsektor oder die betroffene Tätigkeit;
(b) die von der Massnahme betroffene Verpflichtung oder die von der Massnahme betroffenen Bestimmungen dieses Abkommens;
(c) die gesetzliche Grundlage der Massnahme;
(d) eine knappe Beschreibung der Massnahme; und
(e) den Zweck der Massnahme.
Art. 96 Verbot von Leistungsauflagen
Für die Zwecke dieses Kapitels wird hiermit der Anhang zum Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen in Anhang 1A zum WTO-Abkommen mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 97 Befristete Schutzmassnahmen
1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2.  Eine Vertragspartei kann beschränkende Massnahmen bezüglich grenzüber­schreitender Kapitaltransaktionen und bezüglich Zahlungen und Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder beibehalten:
(a) bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungs­bilanzsstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten; oder
(b) in ausserordentlichen Fällen, in denen der Kapitalverkehr der makroökono­mischen Politik, insbesondere der Geld- und Wechselkurspolitik, schwerwiegende Probleme bereitet oder zu bereiten droht.
3.  Beschränkende Massnahmen, die eine Vertragspartei nach Absatz 2 beschliesst oder beibehält:
(a) gewährleisten, dass Investoren der anderen Vertragspartei ebenso günstig behandelt werden wie jene von Nichtvertragsparteien;
(b) sind vereinbar mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds;
(c) gehen nicht über das für den Umgang mit den Umständen nach Absatz 2 erforderliche Mass hinaus;
(d) sind befristet und werden aufgehoben, sobald es die Verhältnisse erlauben;
(e) werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert; und
(f) vermeiden eine unnötige Schädigung von Geschäfts-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei.
4.  Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei als Partei des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds geniesst und eingegangen ist, verändert.
Art. 98 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Anhang VI Artikel VI gilt mutatis mutandis für dieses Kapitel.
Art. 99 Besondere Formalitäten
Artikel 87 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Massnahme zu beschliessen oder beizubehalten, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei besondere Formalitäten wie die Einhaltung von Anforderungen bei der Wohn­sitzeintragung vorschreibt, sofern solche Formalitäten den von ersterer Vertrags­partei eingeräumten Schutz von Investoren letzterer Vertragspartei und deren Investition nach diesem Kapitel nicht materiell beeinträchtigen.
Art. 100 Fiskalische Massnahmen
1.  Folgende Bestimmungen gelten für fiskalische Massnahmen jeder Vertragspartei:
(a) die Artikel 87 und 88; und
(b) Artikel 91, soweit solche fiskalischen Massnahmen eine Enteignung nach Absatz 1 jenes Artikels darstellen.
2.  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) wird Artikel XIV Buchstaben (d) und (e) GATS hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3.  Eine Vertragspartei kann sich bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Vertragsparteien fällt, nicht auf Artikel 87 berufen.
4.  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (a) gilt Artikel 94 nicht bezüglich fiskalischer Massnahmen.
5.  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Artikel 94 bezüglich fiskalischer Massnahmen.
Art. 101 Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen
Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangemessen ist, Investitionstätigkeiten durch die Lockerung von innerstaatlichen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmassnahmen oder die Abschwächung von Arbeitsnormen zu fördern. Dies­bezüglich sollte keine Vertragspartei als Anreiz für Errichtung, Erwerb oder Erweiterung von Investitionen in ihrem Gebiet auf solche Massnahmen oder Normen verzichten oder anderweitig von ihnen abweichen.
Art. 102 Überprüfung
1.  Im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung der Investitionen überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und in regelmässigen Abständen danach, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die gesetzlichen Rahmenbedingungen, das Investitionsklima und die Investitionsflüsse zwischen ihren Gebieten.
2.  Die Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen nach Absatz 1 schliesst die Überprüfung von Massnahmen ein, die eine Vertragspartei gemäss Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe (c) beschliesst oder beibehält.

10. Kapitel: Wettbewerb

Art. 103 Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken
1.  In Anerkennung, dass wettbewerbswidrige Praktiken die Vorteile der Handels- und Investitionsliberalisierung zunichte machen oder schmälern und das wirksame Funktionieren ihres Markts behindern können, trifft jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die ihrer Ansicht nach geeigneten Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken.
2.  Diese Massnahmen werden in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit getroffen.
3.  Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «wettbewerbswidrige Praktiken» alle Verhaltensweisen oder Transaktionen, für die nach den Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften der Vertragsparteien Strafen, Sanktionen oder andere Abhilfen vorgesehen sind. Sie umfassen insbesondere:
(a) private Monopolbildung, ungerechtfertigte Handelsbeschränkung und unlautere Handelspraktiken nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften von Japan; und
(b) gesetzeswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen und gesetzes­wid­rige Praktiken von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung nach Wettbewerbsgesetz und -vorschriften der Schweiz.
Art. 104 Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken
1.  Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken im Rahmen ihrer jeweiligen verfügbaren Ressourcen zusammen, um durch die Entwicklung einer Zusammenarbeitsbeziehung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragspar­teien einen Beitrag zum wirksamen Vollzug von Wettbewerbsgesetzen und ‑vorschriften jeder Vertragspartei zu leisten, und vermeiden oder verkleinern auf diese Weise in allen Angelegenheiten in Bezug auf die Anwendung von Wett­bewerbsgesetzen und -vorschriften jeder Vertragspartei die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien.
2.  Einzelheiten und Verfahren der Zusammenarbeit nach diesem Artikel werden im 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens ausgeführt.
Art. 105 Konsultationen
Nach Durchlaufen aller anwendbaren Verfahren nach Artikel 104 kann eine Vertragspartei, nach deren Ansicht aufgrund einer wettbewerbswidrigen Praxis Handelsbeeinträchtigungen verbleiben, die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen im Gemischten Ausschuss zur Beseitigung solcher Handelsbeeinträchtigungen ersuchen. Die Konsultationen im Gemischten Ausschuss:
(a) untersuchen nicht die Angemessenheit des Wettbewerbsrechtsvollzugs durch die Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien; und
(b) verletzen nicht die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörde einer der beiden Vertragsparteien in Ausübung ihrer Befugnisse.
Art. 106 Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels
1.  Artikel 5 Absatz 1 und das 14. Kapitel gelten nicht für dieses Kapitel.
2.  Das 3. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zum Informationsaustausch nach diesem Kapitel, einschliesslich des Austauschs vertraulicher Informationen.

11. Kapitel: Geistiges Eigentum

Art. 107 Allgemeine Bestimmungen
1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz von geistigem Eigentum, fördern die Wirksamkeit und Transparenz in der Verwaltung ihres jeweiligen Schutzsystems für geistiges Eigentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnahmen zur angemessenen und wirksamen Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor.
2.  «Geistiges Eigentum» nach diesem Kapitel bedeutet alle Kategorien von geistigem Eigentum:
(a) die Gegenstand der Artikel 114–121 sind; und/oder
(b) die vom TRIPS-Abkommen und/oder den einschlägigen internationalen Abkommen, auf die das TRIPS-Abkommen verweist, erfasst werden.
3.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, die Pflichten nach internationalen Abkommen zu geistigem Eigentum, denen bei Inkrafttreten dieses Abkommens beide Vertragsparteien angehören, sowie nach jeder für beide Vertragsparteien Geltung erlangenden Änderung dieser Abkommen zu erfüllen, einschliesslich:
(a) des TRIPS-Abkommens;
(b) der in Paris am 20. März 1883 abgeschlossenen Pariser Verbandsüber­einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 1925²⁴, in London am 2. Juni 1934²⁵, in Lissabon am 31. Oktober 1958²⁶ und in Stockholm am 14. Juli 1967²⁷, gemäss der Änderung vom 28. September 1979 (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);
(c) des in Washington am 19. Juni 1970²⁸ abgeschlossenen Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, revidiert am 28. September 1979, geändert am 3. Februar 1984 und am 3. Oktober 2001;
(d) des in Strassburg am 24. März 1971²⁹ abgeschlossenen Strassburger Abkommens über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente, gemäss der Änderung vom 28. September 1979;
(e) des am 28. April 1977³⁰ in Budapest abgeschlossenen Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, revidiert am 26. September 1980;
(f) der Fassung von 1991 des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961³¹ zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, revidiert in Genf am 10. November 1972³², 23. Oktober 1978 und 19. März 1991³³ (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1991» bezeichnet);
(g) des in Madrid am 27. Juni 1989³⁴ abgeschlossenen Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert am 3. Oktober 2006;
(h) des in Genf am 27. Oktober 1994³⁵ abgeschlossenen Markenrechtsvertrags;
(i) des in Nizza am 15. Juni 1957³⁶ abgeschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967³⁷ und in Genf am 13. Mai 1977³⁸, geändert am 28. September 1979;
(j) des in Madrid am 14. April 1891³⁹ abgeschlossenen Madrider Abkommens über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren;
(k) der in Bern am 9. September 1886 abgeschlossenen Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in Bern am 20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928⁴⁰, in Brüssel am 26. Juni 1948⁴¹, in Stockholm am 14. Juli 1967⁴² und in Paris am 24. Juli 1971⁴³, geändert am 28. September 1979 (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet);
(l) des in Rom am 26. Oktober 1961⁴⁴ abgeschlossenen Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (nachfolgend als «Rom-Abkommen» bezeichnet);
(m) des in Genf am 29. Oktober 1971⁴⁵ abgeschlossenen Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger;
(n) des in Genf am 20. Dezember 1996⁴⁶ abgeschlossenen WIPO-Urheber­rechtsvertrags; und
(o) des in Genf am 20. Dezember 1996⁴⁷ abgeschlossenen WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet).
4.  In gemeinsamer Anerkennung der Bedeutung der folgenden multilateralen Abkommen für die internationalen Bemühungen zum Schutz des geistigen Eigentums ist jede Vertragspartei bestrebt, die folgenden multilateralen Abkommen zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, soweit sie ihnen nicht bereits angehört:
(a) Patentrechtsvertrag, abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000⁴⁸;
(b) Vertrag von Singapur zum Markenrecht, abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006⁴⁹; und
(c) Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, verabschiedet von der Diplomatischen Konferenz am 2. Juli 1999⁵⁰.
²⁴ SR 0.232.01
²⁵ SR 0.232.02
²⁶ SR 0.232.03
²⁷ SR 0.232.04
²⁸ SR 0.232.141.1
²⁹ SR 0.232.143.1
³⁰ SR 0.232.145.1
³¹ SR 0.232.161
³² SR 0.232.162
³³ SR 0.232.163
³⁴ SR 0.232.112.4
³⁵ SR 0.232.112.1
³⁶ SR 0.232.112.2
³⁷ SR 0.232.112.3
³⁸ SR 0.232.112.9
³⁹ AS 12 1008
⁴⁰ SR 0.231.12
⁴¹ SR 0.231.13
⁴² SR 0.231.14
⁴³ SR 0.231.15
⁴⁴ SR 0.231.171
⁴⁵ SR 0.231.172
⁴⁶ SR 0.231.151
⁴⁷ SR 0.231.171.1
⁴⁸ SR 0.232.141.2
⁴⁹ SR 0.232.112.11
⁵⁰ SR 0.232.121.4
Art. 108 Inländerbehandlung
1.  Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.
2.  Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 109 besitzt der Begriff «Staatsangehöriger» dieselbe Bedeutung wie im TRIPS-Abkommen und schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
Art. 109 Meistbegünstigung
1.  Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 des TRIPS-Abkommens eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt.
2.  Absatz 1 wird nicht dahingehend ausgelegt, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei kraft eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.
Art. 110 Erhöhung der Wirksamkeit in Verwaltungsangelegenheiten
Für eine wirksame Anwendung des Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei angemessene Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz ihrer Ver­waltungsverfahren, die geistiges Eigentum betreffen.
Art. 111 Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum
1.  Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder Eintragung des Rechts voraus, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung oder Eintragung eines Rechts an geistigem Eigentum als innerstaatliche oder internationale Anmeldung nach den anwendbaren internationalen Abkommen eingereicht wird, und vorbehältlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder Eintragung des Rechts der Gewährung oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist förderlich sind, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
2.  Jede Vertragspartei macht ihre Praxis in Bezug auf die Bezeichnung von Erzeugnissen und Dienstleistungen in der im Rahmen der Markenanmeldungen angemeldeten Klassen so transparent wie möglich.
Art. 112 Transparenz
Für die weitere Förderung der Transparenz bei der Anwendung ihres Schutzsystems für geistiges Eigentum trifft jede Vertragspartei die nach ihren Gesetzen und Vorschriften möglichen geeigneten Massnahmen für:
(a) die Veröffentlichung von Informationen zu: (i) Anmeldungen für Patente und Gewährung von Patenten,
(ii) Eintragungen von Gebrauchs- und gewerblichen Mustern,
(iii) Eintragungen von Marken und Anmeldungen hierfür,
(iv) Eintragungen von Layout-Designs integrierter Schaltkreise, und
(v) Eintragungen von Pflanzenzüchtungen und Anmeldungen hierfür,
und macht die dazu in den Akten enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich;
(b) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu Anträgen an die zuständigen Behörden für die Aussetzung der Freigabe von Erzeugnissen, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, als Grenzmassnahme; und
(c) die Zurverfügungstellung für die Öffentlichkeit von Informationen zu ihren Bemühungen, eine wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, sowie von anderen Informationen in Bezug zu ihrem Schutzsystem für geistiges Eigentum.
Art. 113 Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um das öffentliche Bewusstsein für den Schutz von geistigen Eigentum zu verbessern, einschliesslich der Aufklärung und Informationen über den Nutzen von geistigem Eigentum sowie die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum.
Art. 114 Urheberrechte und verwandte Rechte
1.  Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften den Urhebern von Werken und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Tonträger und Sendungen.
2.  Zusätzlich zum Schutz nach Absatz 1 gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5 und 6 WPPT.
3.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Sendeunternehmen in der Vertragspartei wenigstens das ausschliessliche Recht besitzt, die folgenden Handlungen zu erlauben: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die drahtgebundene oder drahtlose Zurverfügungstellung ihrer Sendungen für die Öffentlichkeit in einer Weise, dass sie dem Publikum an Orten und zu Zeiten individueller Wahl zugänglich sind.
4.  Jede Vertragspartei kann in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz von ausführenden Künstlern für deren visuelle Darbietungen und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen oder Ausnahmen vorsehen wie in Artikel 16 WPPT, soweit solche Beschränkungen und Ausnahmen mit dem Rom-Abkommen vereinbar sind.
5.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.
6.  Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind.
7.  Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen oder visuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder durch audiovisuelle Mittel aufgezeichneten Darbietungen mutatis m u tandis gewährt.
8.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für Werke gewährte allgemeine Schutzdauer für die Lebenszeit des Urhebers und mindestens 50 Jahre über seinen Tod hinaus gilt.
9.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Schutzdauer für verwandte Rechte sowie für Urheberrechte, deren Schutzdauer auf anderer Grundlage als dem Leben einer natürlichen Person berechnet wird, mindestens 50 Jahre beträgt:
(a) für Werke: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffent­lichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Herstellung des Werks;
(b) für Tonträger: nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 50 Jahren ab der Festlegung des Tonträgers nicht zu einer solchen Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 50 Jahre ab der Festlegung;
(c) für Darbietungen: nach der Darbietung; oder
(d) für Sendungen: nach der Sendung.
10.  Für gewisse Werkkategorien sehen die Vertragsparteien vor, dass die Schutzdauer das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre über seinen Tod hinaus umfasst oder mindestens 70 Jahre nach der erlaubten Veröffentlichung oder, falls es innerhalb von 70 Jahren ab der Herstellung des Werks zu keiner erlaubten Veröffentlichung gekommen ist, mindestens 70 Jahre ab der Herstellung.
11.  Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss den Artikeln 7 und 7bis der Berner Übereinkunft gelten.
12.  Jede Vertragspartei stellt für Inhaber des Urheberrechts der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Wahrung und die Ausübung von Urheberrechten eine nichtdiskriminierende Behandlung unabhängig davon sicher, ob solche Urheberrechte nach dem geltenden Recht ersterer Vertragspartei eingetragen sind oder nicht.
Art. 115 Marken
1.  Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, dreidimensionaler Formen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so kann jede Vertragspartei ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Jede Vertragspartei darf die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2.  Jede Vertragspartei schützt in Übereinstimmung mit Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Abkommens notorisch bekannte Marken.
3.  Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 zur Förderung des Schutzes notorisch bekannter Marken von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichen­rechten im Internet, die 2001 zur Förderung des Schutzes von Zeichen im Internet von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist.
4.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht besitzt, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst die «Benutzung» solcher Zeichen mindestens die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen oder Verpackungen von Erzeugnissen, auf denen das Zeichen angebracht ist.
5.  Absatz 4 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das eine eingetragene Marke nach dem Recht und den Vorschriften einer Vertragspartei verleiht. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die in Absatz 4 beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
Art. 116 Gewerbliche Muster
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gewerbliche Muster ein angemessener und wirksamer Schutz vorgesehen ist, einschliesslich für Muster von Teilen einer Ware.
2.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters das Recht besitzt, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen, ein- oder auszuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.
3.  Absatz 2 gilt auch, wenn lediglich kleine Mengen an Erzeugnissen ein- oder ausgeführt werden, solange die Ein- oder Ausfuhr eine Verletzung des Rechts darstellt, das ein geschütztes gewerbliches Muster nach den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei verleiht.
4.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die verfügbare Schutzdauer mindestens 20 Jahre beträgt.
Art. 117 Patente
1.  Vorbehältlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder um Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie, erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2.  Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb der Vertragspartei zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.
3.  Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
(a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren, nicht aber Erzeugnisse, die aus einer Substanz oder einer Zusammensetzung zur Anwendung in solchen Methoden bestehen; und
(b) Pflanzen- und Tierzüchtungen mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren.
4.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Patent seinem Inhaber ausschliessliche Rechte verleiht:
(a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr des Erzeugnisses; und
(b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen, die diesen Zwecken dienende Einfuhr sowie die Ausfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.
5.  Jede Vertragspartei soll für ein Patent, das für eine Erfindung bezüglich Arznei- oder Pflanzenschutzmitteln gewährt wird, nach den Bedingungen ihrer geltenden Gesetze und Vorschriften eine ergänzende Schutzdauer für den Zeitraum vorsehen, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann.
6.  Für die Zwecke von Absatz 5:
(a) bedeutet «ergänzende Schutzdauer» für Japan die Erstreckung der Patentschutzdauer und für die Schweiz die Dauer, die im ergänzenden Schutzzertifikat festgehalten wird;
(b) bedeutet «Marktzulassung» die Zulassung oder jede andere Verfügung der zuständigen Behörden nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften jeder Vertragspartei mit dem Zweck, die Sicherheit und gegebenenfalls die Wirksamkeit von Arznei- und Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen; und
(c) beträgt die Länge der ergänzenden Schutzdauer: (i) für Japan dieselbe Verlängerungsdauer, um die der Patentinhaber nachsucht, sofern die ausgleichende Schutzdauer nicht grösser ist als entweder der Zeitraum, während dessen die patentierte Erfindung aufgrund des Marktzulassungsverfahrens nicht ausgeführt werden kann, oder als die Höchstdauer nach den Gesetzen und Vorschriften Japans. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens ist diese Höchstdauer im entsprechenden Gesetz Japans auf fünf Jahre festgesetzt, und
(ii) für die Schweiz die Zeit zwischen der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Marktzulassung für das Erzeugnis, abzüglich fünf Jahren. Die maximale ergänzende Schutzdauer beträgt mindestens fünf Jahre.
Art. 118 Pflanzenzüchtungen
Jede Vertragspartei sieht für Pflanzenzüchtungen aller Pflanzengattungen und -arten dasselbe Schutzniveau vor wie nach dem UPOV-Übereinkommen 1991.
Art. 119 Geografische Angaben und verwandte Angaben
1.  Jede Vertragspartei stellt für geografische Angaben und verwandte Angaben in Übereinstimmung mit diesem Artikel angemessenen und wirksamen Schutz sicher.
2.  Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeuten «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort dieser Vertragspartei stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesent­lichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und
(b)
bedeuten «verwandte Angaben» : (i) Angaben in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Dienstleistung, die den Namen eines geografischen Ortes einer Vertragspartei enthalten oder aus diesem bestehen (nachfolgend in diesem Artikel als «Dienstleistungsangaben» bezeichnet), und
(ii) den Landesnamen einer Vertragspartei, den Namen eines Schweizer Kantons, Wappen, Fahnen sowie andere Hoheitszeichen von Staat oder Regionen.
3. (a) In Bezug auf geografische Angaben sieht jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien Folgendes untersagen können:
(i) die Verwendung von Elementen in der Bezeichnung oder der Auf­ma­chung eines Erzeugnisses, die auf eine hinsichtlich des geografischen Ursprungs des Erzeugnisses die Öffentlichkeit irreführende Weise angeben oder nahelegen, dass das betreffende Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Ort als dem wahren Ursprungsort hat,
(ii) jede Verwendung, die einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, und
(iii) jede Verwendung einer geografischen Angabe von Weinen oder Spirituosen zur Kennzeichnung von Weinen oder Spirituosen, die ihren Ursprung nicht am Ort haben, auf den die fragliche Angabe hinweist.
Anmerkung: Dieser Artikel wird nicht dahingehend ausgelegt, als setze er bestehende Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Ziffer (iii) ausser Kraft. Die Vertragsparteien können in Bezug auf Ziffer (iii) den Vollzug durch Verwaltungsakte statt durch Gerichtsverfahren vorsehen.
(b) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass Dienstleistungsangaben in einer Weise verwendet werden, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
(c) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons zur Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
(d) Jede Vertragspartei sieht die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geografische Angaben, Dienstleistungs­angaben, der Landesname einer der beiden Vertragsparteien oder der Name eines Schweizer Kantons verwendet werden, selbst wenn der wahre Ursprung der Erzeugnisse angegeben ist oder wenn sie in der Übersetzung verwendet oder von Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Weise», «Imita­tion», «Methode» oder analogen Ausdrücken begleitet werden, falls eine solche Verwendung unter die Buchstaben (a)–(c) fällt. Dieser Buchstabe gilt auch für Fälle, in denen ein grafisches Symbol auf einen geografischen Ort einer Vertragspartei verweist und für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung in einer Weise verwendet wird, die laut geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt. (e) (i)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine geografischen Angabe enthält oder aus ihr besteht, in Bezug auf Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht im angegebenen Gebiet haben, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Erzeugnisse in der Vertragspartei der Situation nach Buchstaben (a)(i), (a)(iii) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (a)(i) oder (a)(iii) anwendbar ist.
(ii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Eintragung einer Marke, die eine Dienstleistungsangabe, den Landesnamen einer Vertragspartei oder den Namen eines Schweizer Kantons enthält oder daraus besteht und deren Verwendung einer Situation nach Buchstabe (b), (c) oder (d) insofern entspricht, als Buchstabe (b) oder (c) anwendbar ist, von Amtes wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt wird, wenn die Marke die Öffentlichkeit nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei irreführt.
(f) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt auch in Fällen, in denen Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zur Ausfuhr bestimmt sind. (g) (i)Jede Vertragspartei stellt in Übereinstimmung mit ihren Pflichten aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft sicher, dass Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen der anderen Vertragspartei nicht als Marken oder Bestandteile von Marken verwendet oder eingetragen werden.
(ii) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Pflichten nach Artikel 53 Absatz 2 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949⁵¹ zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, der bestimmt, dass der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eigenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstossenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten ist.
(iii) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Wappen, Fahnen oder andere Hoheitszeichen des Staates oder von Regionen der anderen Vertragspartei nicht in einer Weise verwendet werden, die nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei die Öffentlichkeit irreführt.
4.   In Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei bezüglich des nach diesem Artikel gewährten Schutzes dienen die in Anhang X von einer Vertragspartei aufgeführten Angaben unbeschadet von Verwaltungsakten oder Verfahren der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei als Informationsquelle, dass diese Angaben von ersterer Vertrags­partei als geografische Angaben nach diesem Artikel geschützt sind.
5. ( a) Die Vertragsparteien prüfen auf Gesuch einer der beiden Vertragsparteien den Anhang X im Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Aktualisierung der Liste durch Aufnahme in Anhang X von geografischen Angaben, die von einer der beiden Vertragsparteien auf nationaler Ebene Schutz erhalten haben.
(b) Nach Buchstabe (a) vorgeschlagene Änderungen werden in Übereinstimmung mit Artikel 152 Absatz 2 in dieses Abkommen aufgenommen.
6.  Unbeschadet der Rechte und Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gilt Artikel 24 Absätze 3–9 des TRIPS-Abkom­mens für die Bestimmungen dieses Artikels in Bezug auf geografische Angaben und, mutatis mutandis , auf verwandte Angaben.
⁵¹ SR 0.518.12
Art. 120 Unlauterer Wettbewerb
1.  Jede Vertragspartei sieht einen wirksamen Schutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen vor.
2.  Jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft, ist unlauterer Wettbewerb. Untersagt sind insbesondere folgende Handlungen unlauteren Wettbewerbs:
(a) alle Handlungen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit dem Geschäftsbetrieb, den Erzeugnissen, den Dienstleistungen oder den gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers hervorzurufen;
(b) falsche Behauptungen im geschäftlichen Verkehr, die geeignet sind, den Ruf des Geschäftsbetriebs, der Erzeugnisse, der Dienstleistungen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeiten eines Wettbewerbers herabzusetzen;
(c) Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr geeignet ist, die Öffentlichkeit über die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder die Menge der Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder über die Art der Herstellung der Erzeugnisse irrezuführen;
(d) Handlungen, die eine Verwechslung mit den Erzeugnissen oder dem Geschäftsbetrieb einer anderen Person erzeugen durch: (i) Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb, die identisch oder ähnlich ist wie die Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb der anderen Person und unter Konsumenten und anderen Abnehmern bekannt ist, oder
(ii) die Übereignung, Auslieferung, Ausstellung von Erzeugnissen unter Verwendung solcher Bezeichnungen zum Zweck von Übereignung oder Auslieferung sowie die Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel;
(e) Handlungen der Verwendung einer Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb als die eigene, die identisch oder ähnlich ist wie die berühmte Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb einer anderen Person, oder Handlungen der Übereignung, Auslieferung, Ausstellung eines Erzeugnisses unter Verwendung einer solchen Bezeichnung zum Zweck der Übereignung oder Auslieferung sowie der Aus- oder Einfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommuni­kationsmittel;
(f) Handlungen von Übereignung, Leasing, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung oder des Leasing, der Aus- oder Einfuhr von Erzeugnissen, die die Beschaffenheit des Erzeugnisses einer anderen Person imitieren, mit Ausnahme einer Beschaffenheit, die zur Gewährleistung der Funktionsweise des Erzeugnisses unumgänglich ist;
(g) Handlungen des Rechtserwerbs oder -besitzes zur Verwendung von Domain-Namen, die identisch oder ähnlich einer besonderen Bezeichnung eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung einer anderen Person sind, oder Handlungen der Verwendung eines Domain-Namens, in der Absicht, ungerechtfertigten Gewinn zu erzielen oder eine andere Person zu schädigen; und
(h) Handlungen eines Agenten oder Vertreters des Rechtsinhabers einer Marke, eine Marke, die mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne entsprechende Berechtigung und ohne Einverständnis des Rechtsinhabers an der Marke für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen der Marke, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; eine solche Marke zur Übereignung, Auslieferung, Ausstellung mit dem Zweck der Übereignung, Auslieferung, Ein- oder Ausfuhr oder Verschaffung durch elektronische Telekommunikationsmittel für Erzeugnisse zu verwenden, die mit den Erzeugnissen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind; oder eine solche Marke zur Erbringung von Dienstleistungen zu verwenden, die mit denen, auf die sich dieses Recht bezieht, identisch oder ihnen ähnlich sind.
3.  Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «Bezeichnung für ein Erzeugnis oder einen Geschäftsbetrieb» einen Namen, einen Handelsnamen, eine Handelsmarke, eine Marke oder ein Gebinde oder eine Verpackung von Erzeugnissen, verwendet in Bezug auf das Geschäft einer Person, oder jede andere Bezeichnung für Erzeugnisse oder Geschäfte einer Person.
4.  Jede Vertragspartei stellt in Überstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens in ihren Gesetzen und Vorschriften einen angemessenen und wirksamen Schutz für vertrauliche Informationen sicher.
Art. 121 Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren
1.  Jede Vertragspartei verhindert, dass sich Antragsteller zur Marktzulassung von Arzneimitteln, die neue chemische Stoffe verwenden, auf Testergebnisse oder ähn­liche Angaben, die der zuständigen Behörde vom Erstanmelder unterbreitet worden sind, stützen oder auf diese verweisen, und zwar für einen gewissen Zeitraum ab der Marktzulassung. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Zeitraum in den entsprechenden Gesetzen jeder Vertragspartei mindestens sechs Jahre.
2.  Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so stellt sie in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sicher, dass Antragsteller zur Markt­zulassung entweder:
(a) daran gehindert werden, sich auf solche vom Erstanmelder der zuständigen Behörde unterbreitete Angaben zu stützen oder auf diese zu verweisen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung; oder
(b) ein vollständiges Dossier von Testergebnissen unterbreiten müssen, auch in Fällen, in denen es einen früheren Antrag für dasselbe Erzeugnis gab, und zwar für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Marktzulassung.
Art. 122 Durchsetzung – Allgemeines
Jede Vertragspartei ist bestrebt:
(a) die Gründung von öffentlichen und/oder privaten Expertengruppen zur Behandlung von Fragen zu Fälschung und Piraterie zu fördern; und
(b) im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die interne Koordination zwischen ihren Behörden, die sich mit der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum befassen, zu verbessern und ihnen gemeinsame Vorgehen zu erleichtern.
Art. 123 Durchsetzung – Massnahmen an der Grenze
1.  Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, dass ihre Zollbehörde von Amtes wegen die Freigabe von Erzeugnissen aussetzen kann, die zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und Rechte (an geistigem Eigentum) verletzen, mindestens in Bezug auf Patente und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, Gebrauchsmuster, sowie in Bezug auf gewerbliche Muster, Marken, Urheberrechte oder verwandte Rechte.
2.  Für die Zwecke dieses Artikels:
(a) schliesst «Ausfuhr» die Wiederausfuhr ein; und
(b) bedeutet «Durchfuhr» vorübergehende Einfuhr und zollgebundenen Transit im Sinne des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren.
3.  Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, mit denen auf Antrag des Rechtsinhabers ihre Zollbehörde die Freigabe von Erzeugnissen aussetzt, die zur Ein- oder Ausfuhr und, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei bestimmt sind und die Rechte mindestens nach Absatz 1 verletzen.
4.  Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 3 in Bezug auf die Ein- oder Ausfuhr oder, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Vertragspartei teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Erzeugnisse aussetzen, dem Rechtsinhaber Name und Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger und Importeur oder Exporteur der fraglichen Erzeugnisse mit. Die zuständigen Behörden teilen dem Rechtsinhaber Name und Adresse des Herstellers der fraglichen Erzeugnisse mit, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Information im Zug des Zollabfertigungs­verfahrens angebracht ist.
5.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erzeugnisse, deren Freigabe gemäss den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die von den zuständigen Behörden für rechtsverletzend befunden wurden, ohne Einverständnis des Rechtsinhabers nicht freigegeben und in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften vernichtet werden.
6.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber keine unangemessene Last aufgrund von Gebühren und Lager- und Vernichtungskosten für die Erzeugnisse zu tragen hat, deren Freigabe nach den Absätzen 1 und 3 ausgesetzt worden ist und die für rechtsverletzend befunden wurden.
7.  Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei geben dem Rechtsinhaber die Möglichkeit, sofern angebracht und nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei zulässig, Proben der Erzeugnisse, deren Freigabe nach Absatz 3 ausgesetzt worden ist, auf seine eigenen Kosten zu analysieren.
8.  Jede Vertragspartei führt vereinfachte Verfahren ein, welche die zuständigen Behörden vorbehältlich eines Widerspruchs dagegen und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach ihren Gesetzen und Vorschriften zur Beschlagnahme oder Vernichtung der Erzeugnisse anwenden, deren Freigabe ausgesetzt worden ist.
Art. 124 Durchsetzung – Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen
1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Rechtsinhaber das Recht hat, vom Zuwiderhandelnden den Schadenersatz zu fordern, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
2.  Für die Zwecke dieses Artikels schliesst «Rechtsinhaber» Berechtigte ein, die nach den Gesetzen und Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb jeder Vertragspartei geschützt sind.
3.  Fordert ein Rechtsinhaber vom Zuwiderhandelnden Schadenersatz als Ausgleich für den Schaden wegen absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum, so kann ein berechneter Betrag, ob der tatsächliche Schaden berechenbar ist oder nicht, wo einschlägig, unter Berücksichtigung von Faktoren wie den folgenden als die Höhe des Schadens angenommen werden:
(a) die Menge der Erzeugnisse, welche die Rechte an geistigem Eigentum des Rechtshabers verletzt haben und an Dritte übergegangen sind, und die Höhe des Gewinns pro Einheit der Erzeugnisse, die vom Rechtsinhaber verkauft worden wären, wenn die Verletzung nicht stattgefunden hätte;
(b) den vom Zuwiderhandelnden durch die rechtsverletzende Handlung erzielten Gewinn; oder
(c) den Betrag, den der Rechtsinhaber für die Ausübung seiner Rechte an geistigem Eigentum hätte erhalten dürfen.
4.  Ist es für den Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum aufgrund der besonderen Umstände äusserst schwierig, den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden zu beweisen, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Justizbehörden im Rahmen des nach ihren Gesetzen und Vorschriften Möglichen die Befugnis haben, den Schadensbetrag auf Grundlage der Gesamtheit der ihnen vorgelegten Beweise festzusetzen.
Art. 125 Durchsetzung – Strafrechtliche Abhilfemassnahmen
1.  Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle folgender vorsätzlicher und gewerbsmässiger Handlungen Anwendung finden:
(a) Verletzung der Rechte an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern oder Marken, Urheberrechten oder verwandten Rechten oder an Rechten in Bezug auf Pflanzenzüchtungen;
(b) Verletzung der Rechte an Layout-Designs von integrierten Schaltkreisen;
(c) Preisgabe von vertraulichen Informationen gemäss Artikel 120 Absatz 4 nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei; und
(d) Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, und der Gebrauch von geografischen Angaben und verwandten Angaben nach Artikel 119 Absatz 3 Buchstaben (a)(i), (a)(ii), (b), (c) und (d), soweit Absatz 3 Buchstabe (a)(iii) nicht anwendbar ist, (g)(i) und (g)(iii) nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei.
2.  Die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Erzeugnissen, die eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe (a) oder (d) darstellt, wird von den Strafrechtsverfahren und Strafen nach Absatz 1 erfasst. Artikel 123 Absatz 2 gilt für diesen Absatz.
3.  Jede Vertragspartei sieht, soweit von ihren Gesetzen und Vorschriften gestattet, für Verstösse nach Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (d) schärfere oder besondere Strafen vor, wenn sie im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten oder gewerbsmässig begangen werden.
4.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangener Verletzung von Rechten an Patenten, an Gebrauchsmustern, sofern in ihren Gesetzen und Vorschriften vorgesehen, an gewerblichen Mustern, Marken oder Pflanzenzüchtungen oder nach Massgabe ihrer Gesetze und Vorschriften bei vorsätzlich und gewerbsmässig begangenen Handlungen, die nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben (c)–(f) unlauteren Wettbewerb darstellen, ihre zuständigen Behörden die Strafverfolgung von Amtes wegen einleiten können, ohne dass eine formelle Klage des Rechtsinhabers, dessen Recht verletzt worden ist, nötig wird.
5.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen eine kriminelle Organisation entweder (a) eine Verletzung der Rechte an Patenten oder Marken, oder Urheberrechte oder verwandte Rechte, oder (b) Verstösse gegen die Zollgesetze im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum begeht, ihre Justizbehörden die Befugnis besitzen, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die deliktischen Erlöse und das mit solchen deliktischen Erlösen erworbene Eigentum einzuziehen.
6.  Jede Vertragspartei sieht strafrechtliche Sanktionen vor für Fälle von vorsätz­licher gewerbsmässiger Einfuhr von Labels mit einer Marke, die mit einer in der Vertragspartei in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht unterscheidbar ist, sofern solche Label für Erzeugnisse gebraucht werden sollen, für die eine solche Marke eingetragen ist, oder für ähnliche Erzeugnisse.
Art. 126 Internetdienstanbieter
1.  Um Internetdienstanbieter dazu anzuhalten, mit Rechtsinhabern beim Schutz ihrer Rechte gegen Material zusammenzuarbeiten, das Rechte an geistigem Eigentum verletzt, sieht jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass der Internetdienstanbieter den von den betroffenen Parteien zu befolgenden Verfahren nachkommt, vor, Massnahmen zur Verhinderung von unangemessener Haftung von Internetdienstanbietern für die Entfernung von Material, das sie nach Verträgen mit Inhaltsanbietern auf ihre Internetseiten aufgeschaltet haben, wenn ein Rechtsinhaber dem Internetdienstanbieter gegenüber geltend macht, dass solches Material seine Rechte an geistigem Eigentum verletzt.
2.  Jede Vertragspartei ermöglicht es Rechtsinhabern, die einem Internet­dienstanbieter gültig Material gemeldet haben, von dem sie mit gutem Grund behaupten, es verletze ihre Rechte an geistigem Eigentum, von diesem Internetdienstanbieter schnell Informationen über die Identität des Inhaltsanbieters zu erhalten.
Art. 127 Zusammenarbeit
1.  In Anerkennung der wachsenden Bedeutung des Schutzes von geistigem Eigentum bei der weiteren Förderung von Handel und Investitionen zwischen ihnen arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel im Gebiet des geistigen Eigentums zusammen, einschliesslich durch den Austausch von Informationen zu Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu Angelegenheiten in Bezug auf geistiges Eigentum.
2.  Die Vertragsparteien sind zur Zusammenarbeit bestrebt bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit künftigen internationalen Übereinkünften zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und bei Tätigkeiten in internationalen Organisationen, einschliesslich der Welthandels­organisation und der WIPO.
3.  Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.
Art. 128 Unterausschuss für geistiges Eigentum
1.  Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für geistiges Eigentum (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
(a) die Umsetzung und das Funktionieren dieses Kapitels zu überprüfen und zu überwachen;
(b) Angelegenheiten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum zur Verbesserung des Schutzes von geistigem Eigentum und der Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum sowie zur Förderung einer wirksamen und transparenten Verwaltung des Schutzsystems für geistiges Eigentum zu erörtern;
(c) seine Feststellungen und das Ergebnis seiner Erörterungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen; und
(d) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3.  Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.
4.  Der Unterausschuss:
(a) besteht aus Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien und kann Vertreter von anderen bedeutsamen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien, einschliesslich aus dem Privatsektor, einladen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, das für die zu erörternden Angelegen­heiten von Belang ist; und
(b) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.
Art. 129 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels wird Artikel 73 des TRIPS-Abkommens mutatis m u tandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

12. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 130 Bestehende Rechte und Pflichten
1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich des öffentlichen Beschaffungswesens richten sich nach dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachfolgend als «das GPA-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 4 zum WTO-Abkommen.
2.  Wird das GPA-Übereinkommen revidiert oder durch ein anderes Abkommen ersetzt, so bezieht sich «das GPA-Übereinkommen» ab Inkrafttreten der Revision oder des anderen Abkommens für beide Vertragsparteien auf das revidierte GPA-Übereinkommen oder das andere Abkommen.
3.  Das 14. Kapitel gilt nicht für diesen Artikel.
Art. 131 Auskunftsstellen
Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle:
(a) für Japan: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; und
(b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 132 Weitere Verhandlungen
1. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme des öffentlichen Beschaffungs­wesens zu vergrössern, diese wirksam umzusetzen und den Zugang für Anbieter der anderen Vertragspartei zum öffentlichen Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei weiter zu verbessern und zu erweitern.
2.  Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über diejenigen hinausgehen, die der anderen Vertragspartei nach dem GPA-Übereinkommen gewährt werden, so tritt erstere Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in Verhandlungen, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit diese Vorteile auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

13. Kapitel: Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen

Art. 133 Grundsätze
1.  In Bestätigung ihres Willens, engere Wirtschaftsbeziehung zu fördern, halten die Vertragsparteien bei Bedarf Konsultationen ab, um Angelegenheiten zu behandeln, welche die Förderung von Handels- und Investitionstätigkeiten ihrer Wirtschaftssektoren betreffen.
2.  Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften zusammen und treffen zum Vorteil ihrer Wirtschaftssektoren angemessene Massnahmen zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen.
Art. 134 Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen
1.  Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktio­nierens dieses Kapitels setzen die Vertragsparteien hiermit den Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen (nachfolgend in diesem Artikel als «der Unterausschuss» bezeichnet) ein.
2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
(a) Wege und Mittel zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern;
(b) Möglichkeiten zur weiteren Beseitigung von Handels- und Investitions­hindernissen zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung von Geschäftstätigkeiten in den Vertragsparteien zu erörtern;
(c) Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf der Ebene von Regierung und Wirtschaftssektoren im Bereich von bilateralem Handel und Investititions­förderungstätigkeiten zu erörtern;
(d) andere Angelegenheiten, die mit der Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zusammenhängen, zu erörtern;
(e) seine Feststellungen dem Gemischten Ausschuss mitzuteilen und ihm nach Bedarf Empfehlungen zu angemessenen Massnahmen abzugeben, die von den Vertragsparteien zu ergreifen sind;
(f) gegebenenfalls die Umsetzung von Empfehlungen nach Buchstabe (e) zu prüfen; und
(g) andere Aufgaben auszuführen, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3.  Der Unterausschuss:
(a) besteht aus Regierungsbeamten der Vertragsparteien;
(b) ergreift seine Massnahmen durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien;
(c) kann auf Vereinbarung der Vertragsparteien Vertreter von Wirtschafts­sektoren und anderen wirtschaftsbezogenen Organisationen der Vertragsparteien einladen, die über das erforderliche Fachwissen zu den zu erörternden Angelegenheiten verfügen;
(d) wird von Regierungsbeamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert.
4.  Der Unterausschuss tagt zu Zeiten und an Orten, welche die Vertragsparteien vereinbaren.
5.  Der Unterausschuss arbeitet mit anderen einschlägigen Unterausschüssen zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit deren Arbeit zusammen. Der Gemischte Ausschuss erlässt, soweit erforderlich, diesbezügliche Anweisungen.
Art. 135 Kontaktstelle
Die nach Artikel 149 bezeichnete Kontaktstelle führt bezüglich der Umsetzung dieses Kapitels die Aufgaben nach dem 4. Kapitel des Umsetzungsabkommens durch.
Art. 136 Nichtanwendung des 14. Kapitels
Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

14. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 137 Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, durch Zusammenarbeit, Fachkonsulta­tionen oder andere Mittel nach diesem Abkommen gegenseitig zufriedenstellende Lösungen aller Angelegenheiten in Bezug auf Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu erreichen.
Art. 138 Anwendungs- und Geltungsbereich
1.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gilt dieses Kapitel in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten der Vertragsparteien, welche die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betreffen.
2.  Dieses Kapitel beeinflusst nicht die Rechte der Vertragsparteien, Streitbeilegungs­verfahren nach jedem anderen internationalen Abkommen, dem beide Vertragsparteien als Parteien angehören, in Anspruch zu nehmen.
3.  Unbeschadet von Absatz 2 gilt, dass die beschwerdeführende Vertragspartei, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel oder nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung⁵² in Anhang 2 zum WTO-Abkommen beantragt hat, ausschliesslich das gewählte Schiedsgericht oder die gewählte Sondergruppe bezüglich der strittigen Angelegenheit und nicht das andere Verfahren benützt.
⁵² SR 0.632.20 , Anhang 2
Art. 139 Konsultationen
1.  Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertrags­partei beantragen, falls ihrer Ansicht nach eine von der anderen Vertragspartei getroffene Massnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist oder ein Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar aus diesem Abkommen erwächst, von einer solchen Mass­nahme geschmälert oder zunichte gemacht wird. Die Vertragspartei, die Konsultationen beantragt, führt die Antragsgründe auf, einschliesslich der Bezeichnung der betreffenden Massnahme und einer Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Beschwerde.
2.  Beantragt eine Vertragspartei Konsultationen nach Absatz 1, so antwortet die andere Vertragspartei schnell und tritt für eine schnelle und zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit in gutem Glauben innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Im Fall von verderblichen Erzeugnissen tritt die andere Vertragspartei innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein.
Art. 140 Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung
1.  Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können jederzeit von jeder Vertragspartei beantragt werden. Sie können jederzeit mit Vereinbarung der Vertragsparteien beginnen und jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei beendet werden.
2.  Falls die Vertragsparteien dies vereinbaren, können gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung während laufender Verfahren eines Schiedsgerichts nach diesem Kapitel weitergeführt werden.
3.  Verfahren, in denen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung zum Tragen kommen, sowie Stellungnahmen der Vertragsparteien während dieser Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte einer jeden Vertragspartei in weiteren Verfahren unberührt.
Art. 141 Einsetzung von Schiedsgerichten
1.  Die beschwerdeführende Vertragspartei, die Konsultationen nach Artikel 139 beantragt hat, kann schriftlich an die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, einen Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts stellen:
(a) falls die Vertragspartei, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, nicht innert 30 Tagen, oder innert 15 Tagen in einer Angelegenheit im Zusammenhang mit verderblichen Erzeugnissen, nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen nach jenem Artikel in Konsultationen eingetreten ist; oder
(b) falls die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht mit Konsultationen nach jenem Artikel innert 60 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen lösen können.
2.  Ein Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach diesem Artikel bezeichnet:
(a) die genauen Massnahmen, die strittig sind; und
(b) die gesetzliche Grundlage für die Beschwerde, gegebenenfalls einschliesslich der Bestimmungen dieses Abkommens, die angeblich verletzt worden sind, sowie aller anderen zweckdienlichen Bestimmungen.
Das Schiedsgericht kann auch beauftragt werden, Umsetzungsmöglichkeiten vorzuschlagen, die seinem Schiedsspruch beigefügt werden.
3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern mit einschlägigem technischem oder gesetzlichem Fachwissen.
4.  Jede Vertragspartei ernennt innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, und schlägt bis zu drei Kandidaten als dritten Schiedsrichter vor, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der dritte Schiedsrichter ist nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei, hat seinen ständigen Aufenthalt nicht in einer der beiden Vertragsparteien, ist nicht von einer der Vertragsparteien angestellt und hat sich mit der Streitigkeit in keiner Funktion befasst.
5.  Die Vertragsparteien einigen sich innert 45 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unter Berücksichtigung der nach Absatz 4 vorgeschlagenen Kandidaten auf den dritten Schiedsrichter und ernennen ihn.
6.  Hat eine Vertragspartei keinen Schiedsrichter nach Absatz 4 ernannt oder können sich die Vertragsparteien nicht nach Absatz 5 auf den dritten Schieds­richter einigen, so werden die erforderlichen Ernennungen auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofes innert weiterer 30 Tage vor­genommen.
7.  Als Einsetzungszeitpunkt eines Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende des Schiedsgericht ernannt wird.
Art. 142 Aufgaben von Schiedsgerichten
1.  Das nach Artikel 141 eingesetzte Schiedsgericht:
(a) untersucht die im Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichts nach Artikel 141 Absatz 2 genannte Angelegenheit;
(b) fällt ihren Schiedsspruch in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden völkerrechtlichen Regeln;
(c) legt in seinem Schiedsspruch seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen mit Begründungen dar;
(d) fügt seinem Schiedsspruch, falls nach Artikel 141 Absatz 2 von der beschwerdeführenden Vertragspartei beantragt, Vorschläge für Umsetzungsmöglichkeiten bei, die die Vertragsparteien in Verbindung mit Arti­kel 145 beachten; und
(e) konsultiert gegebenenfalls die Vertragsparteien, um angemessen Gelegenheit zur Entwicklung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung zu bieten.
2.  Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und bindet die Vertragsparteien.
Art. 143 Verhandlungen von Schiedsgerichten
1.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob seine Verhandlungen in Japan oder der Schweiz durchgeführt werden, und stellt die beschwerdeführende Vertragspartei die Sekretariatsdienste. Die Sprache der Verhandlungen und der dem Schiedsgericht unterbreiteten und von ihm verfertigten Dokumente, einschliesslich des Schiedsspruchs, ist Englisch.
2.  Das Schiedsgericht tagt in geschlossener Sitzung. Hearings sind öffentlich, falls keine Vertragspartei Einspruch erhebt.
3.  Die Beratungen des Schiedsgerichts, die ihm unterbreiteten Dokumente und der Spruchentwurf nach Absatz 8 bleiben vertraulich.
4.  Unbeschadet von Absatz 3 kann jede Vertragspartei öffentliche Stellungnahmen zu ihren Ansichten zur Streitigkeit abgeben, behandelt aber Informationen und schriftliche Eingaben der anderen Vertragspartei an das Schiedsgericht, die diese als vertraulich bezeichnet hat, vertraulich. Hat eine Vertragspartei Informationen beigebracht oder schriftliche Eingaben unterbreitet und sie als vertraulich bezeichnet, so sorgt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei für eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder schriftlichen Eingaben, die der Öffentlichkeit offengelegt werden kann.
5.  Jede Vertragspartei hat das Recht, mindestens einmal vor dem Schiedsgericht angehört zu werden und die Gelegenheit zu erhalten, schriftlich Eingaben und Gegendarstellungen einzureichen. Das Schiedsgericht kann von den Vertragspar­teien diejenigen zweckdienlichen Informationen einholen, die seiner Ansicht erforderlich und angemessen sind. Die Vertragsparteien antworten auf jedes Gesuch des Schiedsgerichts für solche Informationen schnell und vollumfänglich.
6.  Das Schiedsgericht kann Informationen von jeder zweckdienlichen Quelle einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu gewissen Aspekten der Angelegenheit zu erhalten.
7.  Die Vertragsparteien erhalten die Gelegenheit, bei den Vorstellungen, Stellungnahmen und Gegendarstellungen zugegen zu sein. Jede Information oder schriftliche Eingabe einer Vertragspartei an das Schiedsgericht, einschliesslich aller Kommen­tare zum beschreibenden Teil des Spruchentwurfs und der Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts, werden der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht.
8.  Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innert 90 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Spruchentwurf vor, einschliesslich des beschreibenden Teils mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen, damit die Vertragsparteien ihn prüfen können. Sieht sich das Schiedsgericht ausserstande, seinen Spruchentwurf innert des erwähnten Zeitraums von 90 Tagen den Vertragsparteien vorzulegen, so kann es diesen Zeitraum mit dem Einverständnis der Vertragsparteien verlängern. Eine Vertragspartei kann innert 15 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs schriftlich zum Spruchentwurf Stellung nehmen.
9.  Das Schiedsgericht erlässt seinen Spruch innert 30 Tagen nach Vorlage des Spruchentwurfs.
10.  Das Schiedsgericht versucht, seine Entscheidungen, einschliesslich seines Spruchs, durch Konsens zu fassen, kann aber Entscheidungen, einschliesslich des Spruchs, auch mit Stimmenmehrheit fassen.
11.  Der Spruch des Schiedsgerichts wird veröffentlicht.
Art. 144 Aussetzung oder Beendigung der Verhandlungen vor Schiedsgerichten
1.  Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Aussetzung der Arbeit des Schiedsgerichts für eine Dauer vereinbaren, die 12 Monate nach dem Zeitpunkt einer solchen Vereinbarung nicht überschreitet. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Genehmigung des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Vertragsparte i en nichts anderes vereinbaren.
2.  Die Vertragsparteien können jederzeit vor Ergehen des Spruchs die Verhandlungen des Schiedsgerichts durch gemeinsame Mitteilung an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beenden.
Art. 145 Umsetzung des Spruchs
1.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, kommt dem Spruch des Schiedsgerichts nach Artikel 143 umgehend nach.
2.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifiziert innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs der beschwerdeführenden Vertragspartei die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs, wobei sie gegebenenfalls die dem Spruch beigefügten Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sind die notifizierten Mittel oder die Zeitdauer nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei unannehmbar, so kann sie die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, um Abhaltung von Konsultationen zur Erreichung einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit ersuchen. Wurde innert 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Lösung vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Angelegenheit dem Schiedsgericht unterbreiten, das darauf angemessene Mittel oder eine angemessene Frist für die Umsetzung des Spruchs festlegt. Die Festlegung des Schiedsgerichts wird innert 15 Tagen nach der Unterbreitung der Angelegenheit an das Schiedsgericht vorgelegt.
3.  Hält die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Umsetzung des Spruchs für undurchführbar, so notifiziert sie dies der beschwerdeführenden Vertragspartei innert 20 Tagen nach Ergehen des Spruchs und tritt in Konsultationen ein, um einen gegenseitig zufriedenstellenden Ausgleich zu vereinbaren. Wurde innert 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation kein solcher Ausgleich vereinbart, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsichtige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.
4.  Hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Mittel und die Frist für die Umsetzung des Spruchs nicht nach Absatz 2 notifiziert oder ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, habe den Spruch nicht innerhalb der nach Absatz 2 festgelegten Frist erfüllt, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, notifizieren, dass sie beabsich­tige, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen auszusetzen.
5.  Die Notifikation nach Absatz 3 oder 4 gibt an, wann die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen beginnt und welche Zugeständnisse oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der Aussetzung der Anwendung betroffen sind. Eine solche Aussetzung:
(a) darf frühestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Notifikation umgesetzt werden;
(b) darf nicht ausgeführt werden, falls bezüglich der Streitigkeit, auf die sich die Aussetzung bezieht, Konsultationen oder Verhandlungen vor einem Schieds­gericht laufen;
(c) muss auf Vorteile in einer Höhe beschränkt sein, die mit der Nichterfüllung des Spruchs gleichwertig ist; und
(d) muss auf denselben Sektor oder dieselben Sektoren beschränkt sein, auf die sich die Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach diesem Abkommen bezieht, sofern es nicht undurchführbar oder unwirksam ist, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten in diesem Sektor oder diesen Sektoren auszusetzen.
6.  Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, der Ansicht, dass die Anforderungen nach Absatz 5 zur Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen von der beschwerdeführenden Vertragspartei nicht erfüllt wurden, so kann sie innert 10 Tagen nach Erhalt der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 Konsultationen mit der beschwerdeführenden Partei beantragen. Die beschwerdeführende Vertragspartei tritt innert 10 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein. Können die Vertragsparteien die Angelegenheit nicht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts des Antrags auf Konsultationen nach diesem Absatz lösen, so kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, die Angelegenheit an ein Schiedsgericht überweisen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dieser Überweisung. Die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen wird nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.
7.  Die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen gemäss der Notifikation nach Absatz 3 oder 4 wird nicht weitergeführt, wenn die Vertragsparteien eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung erreichen oder der Spruch erfüllt ist.
8.  Eine Vertragspartei kann beantragen, dass ein Schiedsgericht über die Vereinbarkeit von Umsetzungsmassnahmen mit dem Spruch urteilt, die nach der Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Pflichten nach diesem Abkommen ergriffen worden sind, und darüber, ob im Licht eines solchen Urteils die Aussetzung zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 15 Tagen nach dem Zeitpunkt eines solchen Antrags.
9.  Das Schiedsgericht nach diesem Artikel besteht wenn immer möglich aus den Schiedsrichtern des ursprünglichen Schiedsgerichts. Ist ein Schiedsrichter nicht verfügbar, wird er durch einen nach Artikel 141 Absätze 4–6 ernannten Schiedsrichter ersetzt.
Art. 146 Kosten
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Entschädigung der Schiedsrichter, von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 147 Andere Bestimmungen
Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Vertragsparteien durch Vereinbarung geändert werden.

15. Kapitel: Verwaltung des Abkommens

Art. 148 Gemischter Ausschuss
1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss ein, der von hohen Beamten der Vertragsparteien gemeinsam präsidiert wird.
2.  Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses sind:
(a) die Überprüfung und Überwachung von Umsetzung und Funktionieren dieses Abkommens;
(b) die Erwägung und Empfehlung von Änderungen dieses Abkommens an die Vertragsparteien;
(c) die Überwachung und Koordination der Arbeit aller Unterausschüsse und Ad-hoc- Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(d) die Förderung der Lösung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten von Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens;
(e) die Verabschiedung der Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr nach Artikel 24 und der Verfahrensbestimmungen für Ursprungsregeln nach Artikel XXVIII von Anhang II;
(f) die Überprüfung und, soweit erforderlich, die Abänderung der Verfahrensbestimmungen nach Buchstabe (e);
(g) die Fassung aller für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Entscheide; und
(h) die Ausübung anderer Aufgaben nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse oder Ad-hoc- Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm bei der Ausübung seiner Aufgaben behilflich sind. Die Aufträge der Unterausschüsse oder Ad-hoc- Arbeitsgruppen werden vom Gemischten Ausschuss erteilt, sofern nicht dieses Abkommen ausdrücklich anders bestimmt.
4.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.  Der Gemischte Ausschuss tagt grundsätzlich alle zwei Jahre an Orten, die die Vertragsparteien vereinbaren. Jede Vertragspartei kann in dringenden Fällen schriftlich der anderen Vertragspartei eine ausserordentliche Tagung des Gemischten Ausschusses beantragen. Auf solchen Antrag bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften, die ausserordentliche Tagung innert 30 Tagen abzuhalten. Unbeschadet von Absatz 1 kann eine ausserordentliche Tagung auf jeder geeigneten Ebene abgehalten werden.
Art. 149 Mitteilungen
1.  Jede Vertragspartei bezeichnet bei Inkrafttreten dieses Abkommens zur Erleichterung von Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu allen Angele­genheiten dieses Abkommens eine Kontaktstelle.
2.  Mitteilungen nach Absatz 1 werden in Englisch abgefasst.

16. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 150 Inhaltsverzeichnisse und Überschriften
Inhaltsverzeichnisse und Überschriften von Kapiteln und Artikeln dieses Abkommens dienen ausschliesslich der besseren Orientierung und berühren die Auslegung dieses Abkommens nicht.
Art. 151 Anhänge und Anmerkungen
Die Anhänge zu diesem Abkommen und Anmerkungen sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 152 Änderung
1.  Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen werden von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsverfahren genehmigt und treten zu einem Zeitpunkt in Kraft, den die Vertragsparteien vereinbaren.
2.  Unbeschadet der Rechtsverfahren jeder Vertragspartei in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von internationalen Abkommen können Änderungen in den folgenden Bereichen von den Regierungen der Länder durch Austausch diplomatischer Noten vorgenommen werden:
(a) Anhang I, sofern die Änderungen in Übereinstimmung mit der Änderung des Harmonisierten Systems erfolgen und keine Änderung des geltenden Zollansatzes auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei nach Anhang I umfassen;
(b) Liste der Naturkäse in Absatz 1 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I, sofern diese Änderung als Ergebnis der Konsultation nach dessen Absatz 3 erfolgt oder nach Absatz 4 Beilage 1 zu Anlage 1 zu Anhang I erfolgt;
(c) Anlagen 1, 2 und 3 zu Anhang II;
(d) Anlage 2 zu Anhang III; und
(e) Anhang X.
Art. 153 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, erfolgt sind. Es bleibt in Kraft, sofern es nicht gemäss Artikel 154 beendet wird.
Art. 154 Beendigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit einjähriger Kündigungsfrist beenden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevoll­mächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tokio, am 19. Februar 2009, in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Doris Leuthard

Für Japan:

Hirofumi Nakasone

Inhaltsverzeichnis

Präambel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zielsetzung
Art. 2 Geltungsbereich
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Art. 4 Transparenz
Art. 5 Vertrauliche Informationen
Art. 6 Besteuerung
Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
Art. 8 Präferenzabkommen
Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen
Art. 10 Umsetzungsabkommen
2. Kapitel: Warenverkehr
Art. 11 Begriffsbestimmungen
Art. 12 Geltungsbereich
Art. 13 Klassifikation von Erzeugnissen
Art. 14 Inländerbehandlung
Art. 15 Einfuhrzölle
Art. 16 Ausfuhrzölle
Art. 17 Zollwertbestimmung
Art. 18 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Art. 19 Ausfuhrsubventionen
Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen
Art. 21 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Art. 22 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Art. 23 Ursprungsregeln
Art. 24 Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr
Art. 25 Allgemeine Überprüfung
3. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung
Art. 26 Geltungsbereich
Art. 27 Begriffsbestimmungen
Art. 28 Transparenz
Art. 29 Zollabfertigung
Art. 30 Vorübergehende Verwendung und Transitwaren
Art. 31 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Art. 32 Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
4. Kapitel: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Art. 33 Geltungsbereich
Art. 34 Rechte und Pflichten
Art. 35 Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten
Art. 36 Nichtanwendung des 14. Kapitels
5. Kapitel: Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsve r fahren
Art. 37 Geltungsbereich
Art. 38 Zusammenarbeit
Art. 39 Auskunftsstelle
Art. 40 Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 41 Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 42 Nichtanwendung des 14. Kapitels
6. Kapitel: Dienstleistungshandel
Art. 43 Anwendungs- und Geltungsbereich
Art. 44 Begriffsbestimmungen
Art. 45 Meistbegünstigung
Art. 46 Marktzugang
Art. 47 Inländerbehandlung
Art. 48 Innerstaatliche Regelungen
Art. 49 Anerkennung
Art. 50 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
Art. 51 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Art. 52 Geschäftspraktiken
Art. 53 Zahlungen und Überweisungen
Art. 54 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Art. 55 Allgemeine Ausnahmen
Art. 56 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Art. 57 Vorbehaltslisten
Art. 58 Änderung der Vorbehaltslisten
Art. 59 Transparenz
Art. 60 Überprüfung
Art. 61 Anhänge
7. Kapitel: Grenzüberschreitungen natürlicher Personen
Art. 62 Geltungsbereich
Art. 63 Allgemeine Grundsätze
Art. 64 Begriffsbestimmungen
Art. 65 Gewährung von Einreise und vorübergehendem Aufenthalt
Art. 66 Bereitstellung von Informationen
Art. 67 Schnelle Anmeldeverfahren
Art. 68 Massnahmen nach Einwanderungsgesetzen und -vorschriften
Art. 69 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
8. Kapitel: Elektronischer Handel
Art. 70 Geltungsbereich
Art. 71 Allgemeine Bestimmungen
Art. 72 Begriffsbestimmungen
Art. 73 Nichtdiskriminierende Behandlung von digitalen Erzeugnissen
Art. 74 Nichtdiskriminierende Behandlung von Dienstleistungen
Art. 75 Marktzugang
Art. 76 Zölle
Art. 77 Innerstaatliche Regelungen
Art. 78 Elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste
Art. 79 Papierlose Handelsverwaltung
Art. 80 Schutz von Online-Konsumenten
Art. 81 Beteiligung des Privatsektors
Art. 82 Zusammenarbeit
Art. 83 Ausnahmen
9. Kapitel: Investitionen
Art. 84 Anwendungs- und Geltungsbereich
Art. 85 Begriffsbestimmungen
Art. 86 Allgemeine Behandlung und Schutz
Art. 87 Inländerbehandlung
Art. 88 Meistbegünstigung
Art. 89 Transfers
Art. 90 Vorbehalte
Art. 91 Enteignung und Entschädigung
Art. 92 Behandlung im Konfliktfall
Art. 93 Subrogation
Art. 94 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Art. 95 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Art. 96 Verbot von Leistungsauflagen
Art. 97 Befristete Schutzmassnahmen
Art. 98 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Art. 99 Besondere Formalitäten
Art. 100 Fiskalische Massnahmen
Art. 101 Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen
Art. 102 Überprüfung
10. Kapitel: Wettbewerb
Art. 103 Massnahmen gegen wettbewerbswidrige Praktiken
Art. 104 Zusammenarbeit zur Behandlung wettbewerbswidriger Praktiken
Art. 105 Konsultationen
Art. 106 Nichtanwendung von Artikel 5 Absatz 1 und des 14. Kapitels
11. Kapitel: Geistiges Eigentum
Art. 107 Allgemeine Bestimmungen
Art. 108 Inländerbehandlung
Art. 109 Meistbegünstigung
Art. 110 Verbesserung der Effizienz in Verfahrensangelegenheiten
Art. 111 Erwerb der Rechte an geistigem Eigentum
Art. 112 Transparenz
Art. 113 Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Schutz von geistigem Eigentum
Art. 114 Urheberrechte und verwandte Rechte
Art. 115 Marken
Art. 116 Gewerbliche Muster
Art. 117 Patente
Art. 118 Pflanzenzüchtungen
Art. 119 Geografische Angaben und verwandte Angaben
Art. 120 Unlauterer Wettbewerb
Art. 121 Behandlung von Testergebnissen in Marktzulassungsverfahren
Art. 122 Durchsetzung – Allgemeines
Art. 123 Durchsetzung – Grenzmassnahmen
Art. 124 Durchsetzung – Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen
Art. 125 Durchsetzung – Strafrechtliche Abhilfemassnahmen
Art. 126 Internetdienstanbieter
Art. 127 Zusammenarbeit
Art. 128 Unterausschuss für geistiges Eigentum
Art. 129 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
12. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 130 Bestehende Rechte und Pflichten
Art. 131 Auskunftsstellen
Art. 132 Weitere Verhandlungen
13. Kapitel: Förderung einer engeren Wirtschaftsbeziehung
Art. 133 Grundsätze
Art. 134 Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen
Art. 135 Kontaktstelle
Art. 136 Nichtanwendung des 14. Kapitels
14. Kapitel: Streitbeilegung
Art. 137 Allgemeine Bestimmungen
Art. 138 Anwendungs- und Geltungsbereich
Art. 139 Konsultationen
Art. 140 Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung
Art. 141 Einsetzung von Schiedsgerichten
Art. 142 Aufgaben von Schiedsgerichten
Art. 143 Verhandlungen vor Schiedsgerichten
Art. 144 Aussetzung oder Beendigung von Verhandlungen vor Schieds­gerichten
Art. 145 Umsetzung des Spruchs
Art. 146 Kosten
Art. 147 Andere Bestimmungen
15. Kapitel: Verwaltung des Abkommens
Art. 148 Gemischter Ausschuss
Art. 149 Mitteilungen
16. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 150 Inhaltsverzeichnisse und Überschriften
Art. 151 Anhänge und Anmerkungen
Art. 152 Änderung
Art. 153 Inkrafttreten
Art. 154 Beendigung
Anhang I (gemäss 2. Kapitel⁵³) Listen in Bezug auf Artikel 15
Anhang II (gemäss 2. Kapitel) Ursprungsregeln
Anhang III (gemäss 6. Kapitel) Vorbehaltslisten
Anhang IV (gemäss 6. Kapitel) Disziplinen zu innerstaatlichen Regelungen von Dienstleistungen
Anhang V (gemäss 6. Kapitel) Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern
Anhang VI (gemäss 6. Kapitel) Finanzdienstleistungen
Anhang VII (gemäss 6. Kapitel) Telekommunikationsdienstleistungen
Anhang VIII (gemäss 7. Kapitel) Spezifische Verpflichtungen zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen
Anhang IX (gemäss 9. Kapitel) Vorbehaltslisten
Anhang X (gemäss 10. Kapitel) Geografische Herkunftsangaben
⁵³ Nur die Anlage 2 des Anhangs I wird in der AS in den drei Amtssprachen veröffentlicht.

Anhang I

Anlage 2

Abschnitt 1: Anmerkungen für die Liste der Schweiz

1.  Für die Zwecke von Artikel 15 gelten die folgenden in Spalte 3 angegebenen Kategorien, der in Spalte 4 angegebene angewendete präferenzielle Zollansatz (CHF), der in Spalte 5 angegebene präferenzielle Zollansatz MFN minus (CHF) und die in Spalte 6 in der Liste der Schweiz in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten anwendbaren Bedingungen:
(a) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «A» bezeichneten Tariflinien werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt;
(b) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «P1» bezeichneten Tariflinien sind mit Inkrafttreten dieses Abkommens die Zollansätze nach Spalte 4;
(c) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «P2» bezeichneten Tariflinien sind mit Inkrafttreten dieses Abkommens der Zollansatz, der durch Reduktion des zur Zeit der Einfuhr geltenden Meistbegünstigungsansatzes um den in Spalte 5 angegebenen Zollansatz berechnet wird;
(d) für die Zwecke der Buchstaben (a)–(c) gelten die Bedingungen nach Spalte 6. Ursprungserzeugnisse, welche die Bedingungen nicht erfüllen, sind von jeglicher tarifarischer Verpflichtung auf Einfuhren nach den Buchstaben (a)–(c) ausgenommen.
(e) Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen in den mit «P3» bezeichneten Tariflinien werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf das Landwirtschaftselement (AE) des jeweiligen Zollansatzes beschränkt;
(f) Ursprungserzeugnisse in den mit «X» bezeichneten Tariflinien werden von jeglicher Verpflichtung zur Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen ausgenommen; und
(g) Ursprungserzeugnisse in den mit «Y» bezeichneten Tariflinien von Artikel 19 des Harmonisierten Systems werden von jeglicher Verpflichtung zur Senkung oder Beseitigung von Einfuhrzöllen ausgenommen. Zusätzlich können für diese Tariflinien Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 des WTO-Überein­kommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
2.  Für Erzeugnisse, die nach Spalte 6 als AE (Landwirtschaftselement) bezeichnet sind, gilt Folgendes:
(a) Zur Berücksichtigung von Unterschieden in den Kosten von landwirtschaftlichen Grundstoffen, die in diesen Erzeugnissen enthalten sind, schliesst dieses Abkommen die Erhebung von Einfuhrzöllen auf AE nicht aus.
(b) Das AE des Zollansatzes, das bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf den Unterschieden zwischen dem Inlandpreis auf dem schweizerischen Markt und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen enthalten sind, darf diese aber nicht überschreiten.
3.  Die Liste der Schweiz in Abschnitt 2 beruht auf dem Harmonisierten System mit Stand vom 1. Januar 2007.
4.  Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet «Jahr» in Bezug auf das erste Jahr den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem darauf folgenden 31. Dezember sowie in Bezug auf jedes folgende Jahr den Zeitraum von 12 Monaten, der am 1. Januar dieses Jahres beginnt.
5.  Für die Zwecke der Umsetzung von Zollkontingenten gilt im ersten Jahr, falls dieses keine 12 Monate umfasst, unabhängig vom Inkrafttreten dieses Abkommens die gesamte Kontingentsmenge für das erste Jahr nach Abschnitt 2.

Abschnitt 2: Liste der Schweiz

Nummer des schweize­rischen Zolltarifs (1)

Warenbezeichnung (2)

Katego­rie (3)

Ange­wendeter präferenz­ieller Zollansatz (CHF) (4)

Präferenz­ieller Zollansatz MFN minus (CHF) (5)

Bedingungen (6)

01

Lebende Tiere

1.00

je Stück

je Stück

1

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

 

 

 

 

0101.10

–  reinrassige Zuchttiere:

 

 

 

 

 

–  –  Pferde:

 

 

 

 

0101.1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 1) eingeführt

A

 

 

 

0101.1019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Esel:

 

 

 

 

0101.1021

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 1) eingeführt

X

 

 

 

0101.1029

–  –  –  andere

X

 

 

 

0101.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Esel, Maultiere und Maulesel:

 

 

 

 

0101.9011

–  –  –  zum Schlachten; Wildesel

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0101.9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 1) eingeführt

X

 

 

 

0101.9029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  zum Schlachten:

 

 

 

 

0101.9091

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0101.9092

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0101.9095

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 1) eingeführt

A

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

0101.9096

–  –  –  –  –  mit einer Widerristhöhe von                     mehr als 1,48 m

X

 

 

 

0101.9097

–  –  –  –  –  mit einer Widerristhöhe von                     mehr als 1,35 m, jedoch                     nicht mehr als 1,48 m

X

 

 

 

0101.9098

–  –  –  –  –  mit einer Widerristhöhe von                     nicht mehr als 1,35 m

X

 

 

 

0102

Tiere der Rindviehgattung, lebend

 

 

 

 

0102.10

–  reinrassige Zuchttiere:

 

 

 

 

0102.1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 2) eingeführt

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0102.1091

–  –  –  der Rassen Braunvieh, Fleckvieh,             Holstein

X

 

 

 

0102.1099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0102.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  zum Schlachten:

 

 

 

 

0102.9011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0102.9019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0102.9091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 2) eingeführt

A

 

 

 

0102.9099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0103

Tiere der Schweinegattung, lebend

X

 

 

 

0104

Tiere der Schaf- oder Ziegengattung, lebend

 

 

 

 

0104.10

–  der Schafgattung:

 

 

 

 

0104.1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 4) eingeführt (Zuchttiere)

P2

 

5.00

 

0104.1020

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 5) eingeführt (Schlachttiere)

P1

20.00

 

 

0104.1090

–  –  andere

X

 

 

 

0104.20

–  der Ziegengattung:

 

 

 

 

0104.2010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 4) eingeführt (Zuchttiere)

P2

 

3.00

 

0104.2020

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 5) eingeführt (Schlachttiere)

P1

40.00

 

 

0104.2090

–  –  andere

X

 

 

 

0105

Hausgeflügel: Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

 

–  mit einem Gewicht von nicht mehr als     185 g:

 

 

 

 

0105.1100

–  –  Hühner

A

 

 

 

0105.1200

–  –  Truthühner

A

 

 

 

0105.1900

–  –  andere

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

0105.9400

–  –  Hühner

X

 

 

 

0105.9900

–  –  andere

A

 

 

 

0106

Andere Tiere, lebend

 

 

 

 

 

–  Säugetiere:

 

 

 

 

0106.1100

–  –  Primaten

A

 

 

 

0106.1200

–  –  Wale, Delfine und Tümmler (Säu-        getiere der Ordnung der Cetacea);         Sirenen und Seekühe (Säugetiere         der Ordnung der Sirenen)

X

 

 

 

0106.1900

–  –  andere

A

 

 

 

0106.2000

–  Reptilien (einschliesslich Schlangen     und Meeresschildkröten)

A

 

 

 

 

–  Vögel:

 

 

 

 

0106.3100

–  –  Greifvögel

A

 

 

 

0106.3200

–  –  Papageienvögel (einschliesslich         Papageien, Sittiche, Aras und         Kakadus)

A

 

 

 

0106.39

–  –  andere:

 

 

 

 

0106.3910

–  –  –  Federwild

X

 

 

 

0106.3990

–  –  –  andere

A

 

 

 

0106.9000

–  andere

A

 

 

 

02

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte

 

 

 

 

0201

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

0201.10

–  in ganzen oder halben Tierkörpern:

 

 

 

 

 

–  –  von Kälbern:

 

 

 

 

0201.1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

85.00

 

 

0201.1019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0201.1091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0201.1099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0201.20

–  andere Stücke, nicht ausgebeint:

 

 

 

 

–  –  von Kälbern:

 

 

 

 

0201.2011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0201.2019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0201.2091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0201.2099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0201.30

–  ausgebeint:

 

 

 

 

–  –  von Kälbern:

 

 

 

 

0201.3011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0201.3019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0201.3091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0201.3099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0202

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren

 

 

 

 

0202.10

–  in ganzen oder halben Tierkörpern:

 

 

 

 

 

–  –  von Kälbern:

 

 

 

 

0202.1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

85.00

 

 

0202.1019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0202.1091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0202.1099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0202.20

–  andere Stücke, nicht ausgebeint:

 

 

 

 

–  –  von Kälbern:

 

 

 

 

0202.2011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0202.2019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0202.2091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0202.2099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0202.30

–  ausgebeint:

 

 

 

 

–  –  von Kälbern:

 

 

 

 

0202.3011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0202.3019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0202.3091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0202.3099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0203

Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren

X

 

 

 

0204

Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

0204.10

–  ganze oder halbe Tierkörper von     Lämmern, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

0204.1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.1090

–  –  andere

X

 

 

 

 

–  anderes Fleisch von Tieren der Schaf-    gattung, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

0204.21

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

 

 

 

0204.2110

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.2190

–  –  –  andere

X

 

 

 

0204.22

–  –  in anderen Stücken, nicht         ausgebeint:

 

 

 

0204.2210

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.2290

–  –  –  andere

X

 

 

 

0204.23

–  –  ausgebeint:

 

 

 

0204.2310

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.2390

–  –  –  anderes

X

 

 

 

0204.30

–  ganze oder halbe Tierkörper von     Lämmern, gefroren:

 

 

 

0204.3010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.3090

–  –  andere

X

 

 

 

 

–  anderes Fleisch von Tieren der     Schafgattung, gefroren:

 

 

 

 

0204.41

–  –  in ganzen oder halben Tierkörpern:

 

 

 

0204.4110

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.4190

–  –  –  andere

X

 

 

 

0204.42

–  –  in anderen Stücken, nicht         ausgebeint:

 

 

 

0204.4210

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.4290

–  –  –  andere

X

 

 

 

0204.43

–  –  ausgebeint:

 

 

 

0204.4310

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

20.00

 

 

0204.4390

–  –  –  anderes

X

 

 

 

0204.50

–  Fleisch von Tieren der Ziegengattung:

 

 

 

0204.5010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 5) eingeführt

P1

40.00

 

 

0204.5090

–  –  anderes

X

 

 

 

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

0205.0010

–  innerhalb des Zollkontingents           (K-Nr. 5) eingeführt

P1

11.00

 

 

0205.0090

–  anderes

X

 

 

 

0206

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

0206.10

–  von Tieren der Rindviehgattung,     frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

–  –  Zungen:

 

 

 

 

0206.1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.1019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Lebern:

 

 

 

0206.1021

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.1029

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

0206.1091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.1099

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  von Tieren der Rindviehgattung,     gefroren:

 

 

 

0206.21

–  –  Zungen:

 

 

 

 

0206.2110

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.2190

–  –  –  andere

X

 

 

 

0206.22

–  –  Lebern:

 

 

 

0206.2210

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.2290

–  –  –  andere

X

 

 

 

0206.29

–  –  andere:

 

 

 

0206.2910

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.2990

–  –  –  andere

X

 

 

 

0206.30

–  von Tieren der Schweinegattung,     frisch oder gekühlt:

 

 

 

0206.3010

–  –  von Wildschweinen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0206.3091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.3099

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  von Tieren der Schweinegattung,     gefroren:

 

 

 

 

0206.41

–  –  Lebern:

 

 

 

 

0206.4110

–  –  –  von Wildschweinen

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0206.4191

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.4199

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0206.49

–  –  andere:

 

 

 

 

0206.4910

–  –  –  von Wildschweinen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0206.4991

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

0206.4999

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0206.80

–  andere, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

0206.8010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr.  5) eingeführt

P2

 

9.00

 

0206.8090

–  –  andere

X

 

 

 

0206.90

–  andere, gefroren:

 

 

 

 

0206.9010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 5) eingeführt

P2

 

10.00

 

0206.9090

–  –  andere

X

 

 

 

0207

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

 

–  von Hühnern:

 

 

 

 

0207.11

–  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder         gekühlt:

 

 

 

 

0207.1110

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.1190

–  –  –  andere

X

 

 

 

0207.12

–  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

 

 

 

 

0207.1210

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.1290

–  –  –  andere

X

 

 

 

0207.13

–  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte,         frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

–  –  –  Brüste:

 

 

 

 

0207.1311

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.1319

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere Stücke und Schlacht­            nebenprodukte:

 

 

 

 

0207.1321

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.1329

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0207.14

–  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte,         gefroren:

 

 

 

 

 

–  –  –  Brüste:

 

 

 

 

0207.1481

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.1489

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0207.1491

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.1499

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  von Truthühnern:

 

 

 

 

0207.24

–  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder         gekühlt:

 

 

 

 

0207.2410

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 6) eingeführt

P2

 

6.00

 

0207.2490

–  –  –  andere

X

 

 

 

0207.25

–  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

 

 

 

0207.2510

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr 6) eingeführt

P2

 

6.00

 

0207.2590

–  –  –  andere

X

 

 

 

0207.26

–  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte,         frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

–  –  –  Brüste:

 

 

 

 

0207.2611

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.2619

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere Stücke und Schlacht­            nebenprodukte:

 

 

 

 

0207.2621

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.2629

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0207.27

–  –  Stücke und Schlachtnebenprodukte,         gefroren:

 

 

 

 

 

–  –  –  Brüste:

 

 

 

 

0207.2781

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

P2

 

15.00

 

0207.2789

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0207.2791

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

P2

 

30.00

 

0207.2799

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

 

 

 

 

0207.32

–  –  nicht in Stücke zerteilt, frisch oder         gekühlt:

 

 

 

 

 

–  –  –  Enten:

 

 

 

 

0207.3211

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

P2

 

6.00

 

0207.3219

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0207.3291

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

P2

 

6.00

 

0207.3299

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0207.33

–  –  nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

 

 

 

 

–  –  –  Enten:

 

 

 

 

0207.3311

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

P2

 

15.00

 

0207.3319

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0207.3391

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

X

 

 

 

0207.3399

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0207.3400

–  –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

P1

9.50

 

 

0207.35

–  –  andere, frisch oder gekühlt:

X

 

 

 

0207.36

–  –  andere, gefroren:

 

 

 

 

0207.3610

–  –  –  Fettlebern

P2

 

36.33

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0207.3691

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 6) eingeführt

P2

 

15.00

 

0207.3699

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0208

Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

 

0208.1000

–  von Kaninchen oder Hasen

P1

11.00

 

 

0208.3000

–  von Primaten

A

 

 

 

0208.4000

–  von Walen, Delfinen und Tümmlern     (Säugetiere der Ordnung der Cetacea);     von Sirenen und Seekühen (Säugetiere     der Ordnung der Sirenen)

X

 

 

 

0208.5000

–  von Reptilien (einschliesslich Schlan-    gen und Meeresschildkröten)

X

 

 

 

0208.90

–  andere:

X

 

 

 

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

X

 

 

 

0210

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten

X

 

 

 

03

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

A

 

 

 

04

Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

X

 

 

 

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

X

 

 

 

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Jogurt, Kefir und andere Milch und anderer Rahm, fermentiert oder gesäuert, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao

X

 

 

 

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen; aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Erzeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

X

 

 

 

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Brotaufstrich auf Milchbasis

X

 

 

 

0406

Käse und Quark

X

 

 

 

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

X

 

 

 

0408

Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

X

 

 

 

0409

Natürlicher Honig

X

 

 

 

0410

Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

A

 

 

 

05

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

0501

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

A

 

 

 

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

A

 

 

 

0504

Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

 

 

0504.0010

–  Labmagen

A

 

 

 

–  andere Magen von Tieren der         Nrn. 0101–0104; Kutteln:

 

 

 

 

0504.0031

–  –  für die menschliche Ernährung

X

 

 

 

0504.0039

–  –  andere

P2

 

0.50

 

0504.0090

–  andere

A

 

 

 

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

 

 

 

 

0505.10

–  Federn der zu Füllzwecken verwende-    ten Art; Daunen:

A

 

 

 

0505.90

–  andere:

 

 

 

 

–  –  Mehl und Abfälle von Federn oder         Federteilen:

 

 

 

 

0505.9011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0505.9019

–  –  –  andere

A

 

 

 

0505.9090

–  –  andere

A

 

 

 

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

A

 

 

 

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

A

 

 

 

0508

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle dieser Stoffe

 

 

 

 

0508.0010

–  Schrot, Mehl und Abfälle von     Muschelschalen

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

0508.0091

–  –  Garnelenschalen, auch gemahlen,         zu Futterzwecken

X

 

 

 

0508.0099

–  –  andere

A

 

 

 

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

A

 

 

 

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht­lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet

 

 

 

 

0511.10

–  Samen von Stieren:

 

je Anwendungs­einheit

je Anwendungs­einheit

 

0511.1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K-Nr. 12) eingeführt

A

 

 

 

0511.1090

–  –  andere

X

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

0511.91

–  –  Waren aus Fischen oder aus Krebs-        tieren, Weichtieren oder anderen         wirbellosen Wassertieren; nicht­-        lebende Tiere des Kapitels 3:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

0511.9110

–  –  –  Kleinfische (ausgenommen             frische, gesalzene oder gefrorene             Fische), Krebs- und Weichtiere,              auch gemahlen, zu Futter-             zwecken

X

 

 

 

ex 0511.9190

–  –  –  andere

A

 

 

andere als zu Futter­zwecken

0511.99

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  zu Futterzwecken:

 

 

 

 

0511.9911

–  –  –  –  Tierblut

X

 

 

 

0511.9919

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0511.9980

–  –  –  andere

A

 

 

 

06

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

 

 

 

 

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzel­knollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und ‑wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212

 

 

 

 

0601.10

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzel-    knollen, Luftwurzeln und Wurzel-    stöcke, ruhend:

 

 

 

 

0601.1010

–  –  Tulpen

P2

 

17.00

 

0601.1090

–  –  andere

A

 

 

 

0601.20

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzel-    knollen, Luftwurzeln und Wurzel­-    stöcke, im Wachstum oder in Blüte;     Zichoriensetzlinge, -pflanzen und     ‑wurzeln:

 

 

 

 

0601.2010

–  –  Zichoriensetzlinge

P2

 

1.40

 

0601.2020

–  –  mit Erdballen, auch in Kübeln oder         Töpfen, ausgenommen Tulpen und         Zichoriensetzlinge

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0601.2091

–  –  –  mit Knospen oder Blüten

A

 

 

 

0601.2099

–  –  –  andere

A

 

 

 

0602

Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel

0602.1000

–  Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropf-    reiser

A

0602.20

–  Bäume, Sträucher und Büsche,     von geniessbaren Fruchtarten, auch     veredelt:

 

–  –  Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge):

 

–  –  –  Unterlagen von Kernobst:

 

–  –  –  –  veredelt:

ex 0602.2011

–  –  –  –  –  mit nackten Wurzeln

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

ex 0602.2019

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 0602.2021

–  –  –  –  –  mit nackten Wurzeln

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

ex 0602.2029

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

 

–  –  –  Unterlagen von Steinobst:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  veredelt:

 

 

 

 

ex 0602.2031

–  –  –  –  –  mit nackten Wurzeln

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

ex 0602.2039

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

0602.2041

–  –  –  –  –  mit nackten Wurzeln

A

 

 

0602.2049

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

0602.2051

–  –  –  –  mit nackten Wurzeln

A

 

 

ex 0602.2059

–  –  –  –  andere

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  mit nackten Wurzeln:

 

 

 

 

ex 0602.2071

–  –  –  –  von Kernobst

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

ex 0602.2072

–  –  –  –  von Steinobst

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

0602.2079

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 0602.2081

–  –  –  –  von Kernobst

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

ex 0602.2082

–  –  –  –  von Steinobst

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

0602.2089

–  –  –  –  andere

A

 

 

0602.3000

–  Rhododendren und Azaleen, auch     veredelt

A

 

 

0602.40

–  Rosen, auch veredelt:

 

 

 

ex 0602.4010

–  –  Rosenwildlinge und Rosenwild-        stämme

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

 

–  –  andere:

 

 

 

 

ex 0602.4091

–  –  –  mit nackten Wurzeln

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

ex 0602.4099

–  –  –  andere

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

0602.90

–  andere:

 

 

 

 

–  –  Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge)         von Nutzpflanzen; Pilzmyzel:

 

 

 

 

0602.9011

–  –  –  Gemüsesetzlinge und Rollrasen

P2

 

1.40

0602.9012

–  –  –  Pilzmyzel

P2

 

0.20

0602.9019

–  –  –  andere

P2

 

5.20

 

–  –  andere:

 

 

 

 

ex 0602.9091

–  –  –  mit nackten Wurzeln

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

ex 0602.9099

–  –  –  andere

A

 

 

Zierpflanzen («Bonsaï»)

0603

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Bind- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt

 

 

 

 

 

–  frisch:

 

 

 

 

0603.11

–  –  Rosen:

 

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

 

 

 

 

0603.1110

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 13) eingeführt

A

 

 

 

0603.1120

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0603.1130

–  –  –  vom 26. Oktober bis 30. April

A

 

 

 

0603.12

–  –  Nelken:

 

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

 

 

 

 

0603.1210

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 13) eingeführt

A

 

 

 

0603.1220

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0603.1230

–  –  –  vom 26. Oktober bis 30. April

X

 

 

 

0603.13

–  –  Orchideen:

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

 

 

 

 

0603.1310

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 13) eingeführt

P1

20.00

 

 

0603.1320

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0603.1330

–  –  –  vom 26. Oktober bis 30. April

X

 

 

 

0603.14

–  –  Chrysanthemen:

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

 

 

 

 

0603.1410

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 13) eingeführt

P1

20.00

 

 

0603.1420

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0603.1430

–  –  –  vom 26. Oktober bis 30. April

X

 

 

 

0603.19

–  –  andere:

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 13) eingeführt:

 

 

 

 

0603.1911

–  –  –  –  –  verholzend

P1

20.00

 

 

0603.1919

–  –  –  –  –  andere

P1

20.00

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

0603.1921

–  –  –  –  –  verholzend

X

 

 

 

0603.1929

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  vom 26. Oktober bis 30. April:

 

 

 

 

0603.1930

–  –  –  –  Tulpen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

0603.1931

–  –  –  –  –  verholzend

X

 

 

 

0603.1939

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

0603.90

–  andere:

 

 

 

0603.9010

–  –  getrocknet, im Naturzustand

A

 

 

 

0603.9090

–  –  andere (gebleicht, gefärbt,         imprägniert usw.)

A

 

 

 

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Bind- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt

 

 

 

 

0604.10

–  Moose und Flechten:

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

0604.91

–  –  frisch:

 

 

 

 

 

–  –  –  verholzend:

 

 

 

 

0604.9111

–  –  –  –  Weihnachtsbäume und Nadel-                holzzweige

A

 

 

 

0604.9119

–  –  –  –  andere

P2

 

5.00

 

0604.9190

–  –  –  andere

A

 

 

 

0604.99

–  –  andere:

 

 

 

0604.9910

–  –  –  bloss getrocknet

A

 

 

 

0604.9990

–  –  –  andere (gebleicht, gefärbt,             imprägniert usw.)

A

 

 

 

07

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken

 

 

 

 

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

0701.10

–  Saatkartoffeln:

 

 

 

 

0701.1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K-Nr. 14) eingeführt

P2

 

1.40

 

0701.1090

–  –  andere

X

 

 

 

0701.90

–  andere:

X

 

 

 

0702

Tomaten, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

–  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

 

 

 

 

0702.0010

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  vom 1. Mai bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0702.0011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0702.0019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  Peretti-Tomaten (längliche Form):

 

 

 

 

0702.0020

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  vom 1. Mai bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0702.0021

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0702.0029

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  andere Tomaten, mit einem Durch-    messer von 80 mm und mehr (sog.     Fleischtomaten):

 

 

 

 

0702.0030

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  vom 1. Mai bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0702.0031

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0702.0039

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

0702.0090

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  vom 1. Mai bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0702.0091

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0702.0099

–  –  –  andere

X

 

 

 

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

0703.10

–  Speisezwiebeln und Schalotten:

 

 

 

 

 

–  –  Setzzwiebeln:

 

 

 

 

0703.1011

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

 

 

 

 

0703.1013

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0703.1019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere Speisezwiebeln und         Schalotten:

 

 

 

 

 

–  –  –  weisse Speisezwiebeln, mit             grünem Rohr (Cipollotte):

 

 

 

 

0703.1020

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

 

 

 

 

0703.1021

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0703.1029

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  weisse flache Speisezwiebeln,             mit einem Durchmesser von             35 mm oder weniger:

 

 

 

 

0703.1030

–  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

 

 

 

 

0703.1031

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0703.1039

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  Wildzwiebeln (Lampagioni):

 

 

 

 

0703.1040

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

 

 

 

 

0703.1041

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0703.1049

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem             Durchmesser von 70 mm oder             mehr:

 

 

 

 

0703.1050

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

 

 

 

 

0703.1051

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0703.1059

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  Speisezwiebeln mit einem             Durchmesser von weniger als             70 mm, rote und weisse Sorten,             andere als solche der             Nrn.0703.1030/1039:

 

 

 

 

0703.1060

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

 

 

 

 

0703.1061

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0703.1069

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere Speisezwiebeln:

 

 

 

 

0703.1070

–  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

 

 

 

 

0703.1071

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0703.1079

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

0703.1080

–  –  –  Schalotten

A

 

 

 

0703.2000

–  Knoblauch

A

 

 

 

0703.90

–  Lauch und andere Gemüse der     Allium-Arten:

 

 

 

 

–  –  langschaftiger Lauch (höchstens         ¹/6 der Schaftlänge grün, wenn         geschnitten nur weiss), zum         Abpacken in Verkaufsschalen:

 

 

 

 

0703.9010

–  –  –  vom 16. Februar bis Ende             Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

 

 

 

 

0703.9011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0703.9019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  anderer Lauch:

 

 

 

 

0703.9020

–  –  –  vom 16. Februar bis Ende             Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 1. März bis 15. Februar:

 

 

 

 

0703.9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0703.9029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0703.9090

–  –  andere

P1

5.00

 

 

0704

Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

0704.10

–  Blumenkohl, einschliesslich Winter-    blumenkohl:

 

 

 

 

 

–  –  Cimone:

 

 

 

 

0704.1010

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

 

 

 

 

0704.1011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.1019

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Romanesco:

 

 

 

 

0704.1020

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

 

 

 

 

0704.1021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.1029

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0704.1090

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

 

 

 

 

0704.1091

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.1099

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

0704.20

–  Rosenkohl:

 

 

 

0704.2010

–  –  vom 1. Februar bis 31. August

P1

5.00

 

 

 

–  –  vom 1. September bis 31. Januar:

 

 

 

 

0704.2011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0704.2019

–  –  –  anderer

X

 

 

 

0704.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Rotkohl:

 

 

 

 

0704.9011

–  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

 

 

 

 

0704.9018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.9019

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Weisskohl:

 

 

 

 

0704.9020

–  –  –  vom 2. Mai bis 14. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 15. Mai bis 1. Mai:

 

 

 

 

0704.9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.9029

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Spitzkabis:

 

 

 

 

0704.9030

–  –  –  vom 16. März bis 31. März

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. April bis 15. März:

 

 

 

 

0704.9031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.9039

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Wirsing:

 

 

 

 

0704.9040

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

 

 

 

 

0704.9041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.9049

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Broccoli:

 

 

 

 

0704.9050

–  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

 

 

 

 

0704.9051

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0704.9059

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Chinakohl:

 

 

 

 

0704.9060

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

 

 

 

 

0704.9061

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0704.9062

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Pak-Choi:

 

 

 

 

0704.9063

–  –  –  vom 2. März bis 9. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 10. April bis 1. März:

 

 

 

 

0704.9064

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0704.9069

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Kohlrabi:

 

 

 

 

0704.9070

–  –  –  vom 16. Dezember bis 14. März

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. März bis 15. Dezember:

 

 

 

 

0704.9071

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0704.9079

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Federkohl:

 

 

 

 

0704.9080

–  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

 

 

 

 

0704.9081

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0704.9089

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

0704.9090

–  –  andere

P1

5.00

 

 

0705

Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

–  Salate:

 

 

 

 

0705.11

–  –  Kopfsalat:

 

 

 

 

 

–  –  –  Eisbergsalat ohne Umblatt:

 

 

 

 

0705.1111

–  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende                 Februar

P1

3.50

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezem-                ber:

 

 

 

 

0705.1118

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

3.50

 

 

0705.1119

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  Batavia und andere Eisbergsalate:

 

 

 

 

0705.1120

–  –  –  –  vom 1. Januar bis Ende                 Februar

P1

3.50

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. März bis 31. Dezem-                ber:

 

 

 

 

0705.1121

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

3.50

 

 

0705.1129

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  anderer:

 

 

 

 

0705.1191

–  –  –  –  vom 11. Dezember bis Ende                 Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. März bis 10. Dezem-                ber:

 

 

 

 

0705.1198

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0705.1199

–  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

0705.19

–  –  andere:

 

 

 

 

–  –  –  Lattich:

 

 

 

 

0705.1910

–  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende                 Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezem-                ber:

 

 

 

 

0705.1911

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0705.1919

–  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  Lattughino:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Eichenlaubsalat:

 

 

 

 

0705.1920

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende                     Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezem-                    ber:

 

 

 

 

0705.1921

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 15) ein-                        geführt

P1

5.00

 

 

0705.1929

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  –  Lollo, rot:

 

 

 

 

0705.1930

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende                     Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezem-                    ber:

 

 

 

 

0705.1931

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 15) ein-                        geführt

P1

5.00

 

 

0705.1939

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  –  anderer Lollo:

 

 

 

 

0705.1940

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende                     Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezem-                    ber:

 

 

 

 

0705.1941

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 15) ein-                        geführt

P1

5.00

 

 

0705.1949

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  –  anderer:

 

 

 

 

0705.1950

–  –  –  –  –  vom 21. Dezember bis Ende                     Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  –  vom 1. März bis 20. Dezem-                    ber:

 

 

 

 

0705.1951

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 15) ein-                        geführt

P1

5.00

 

 

0705.1959

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0705.1990

–  –  –  –  vom 21. Dezember bis                 14. Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  vom 15. Februar bis                 20. Dezember:

 

 

 

 

0705.1991

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) ein-                    geführt

P1

5.00

 

 

0705.1999

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  Zichorien:

 

 

 

 

0705.21

–  –  Witloof-Zichorie (Cichorium         intybus var. foliosum):

 

 

 

0705.2110

–  –  –  vom 21. Mai bis 30. September

P1

3.50

 

 

 

–  –  –  vom 1. Oktober bis 20. Mai:

 

 

 

 

0705.2111

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

3.50

 

 

0705.2119

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0705.29

–  –  andere:

X

 

 

 

0706

Karotten (Möhren), Weissrüben, Rot­rüben (Randen), Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

0706.10

–  Karotten (Möhren) und Weissrüben:

 

 

 

 

 

–  –  Karotten (Möhren):

 

 

 

 

 

–  –  –  mit Laub, in Bündeln:

 

 

 

 

0706.1010

–  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

P1

2.00

 

 

 

–  –  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

 

 

 

 

0706.1011

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

2.00

 

 

0706.1019

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0706.1020

–  –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

P1

2.00

 

 

 

–  –  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

 

 

 

 

0706.1021

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

2.00

 

 

0706.1029

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Weissrüben:

 

 

 

 

0706.1030

–  –  –  vom 16. Januar bis 31. Januar

P1

2.00

 

 

 

–  –  –  vom 1. Februar bis 15. Januar:

 

 

 

 

0706.1031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

2.00

 

 

0706.1039

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0706.90

–  andere:

 

 

 

 

–  –  Salatrüben (Rotrüben, Randen):

 

 

 

 

0706.9011

–  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

P1

2.00

 

 

 

–  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

 

 

 

 

0706.9018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

2.00

 

 

0706.9019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Schwarzwurzeln:

 

 

 

 

0706.9021

–  –  –  vom 16. Mai bis 14. September

P1

3.50

 

 

 

–  –  –  vom 15. September bis 15. Mai:

 

 

 

 

0706.9028

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

3.50

 

 

0706.9029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Knollensellerie:

 

 

 

 

 

–  –  –  Suppensellerie (mit Laub, Knol-            lendurchmesser weniger als             7 cm):

 

 

 

 

0706.9030

–  –  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezem-                ber:

 

 

 

 

0706.9031

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0706.9039

–  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  anderer:

 

 

 

 

0706.9040

–  –  –  –  vom 16. Juni bis 29. Juni

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  –  vom 30. Juni bis 15. Juni:

 

 

 

 

0706.9041

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0706.9049

–  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  Rettiche (ausgenommen Meer-        rettich):

 

 

 

 

0706.9050

–  –  –  vom 16. Januar bis Ende Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 1. März bis 15. Januar:

 

 

 

 

0706.9051

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0706.9059

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Radieschen:

 

 

 

 

0706.9060

–  –  –  vom 11. Januar bis 9. Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 10. Februar bis 10. Januar:

 

 

 

 

0706.9061

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0706.9069

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0706.9090

–  –  andere

P1

5.00

 

 

0707

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

 

–  Gurken:

 

 

 

 

 

–  –  Salatgurken:

 

 

 

 

0707.0010

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0707.0011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0707.0019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Nostran- oder Slicer-Gurken:

 

 

 

 

0707.0020

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0707.0021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0707.0029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Einmachgurken mit einer Länge         von mehr als 6 cm, jedoch nicht         mehr als 12 cm:

 

 

 

 

0707.0030

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0707.0031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0707.0039

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere Gurken:

 

 

 

 

0707.0040

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

 

 

 

 

0707.0041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0707.0049

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0707.0050

–  Cornichons

P1

3.50

 

 

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

0708.10

–  Erbsen (Pisum sativum):

 

 

 

 

 

–  –  Kefen:

 

 

 

 

0708.1010

–  –  –  vom 16. August bis 19. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 20. Mai bis 15. August:

 

 

 

 

0708.1011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0708.1019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0708.1020

–  –  –  vom 16. August bis 19. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 20. Mai bis 15. August:

 

 

 

 

0708.1021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0708.1029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0708.20

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

 

 

 

 

0708.2010

–  –  Auskernbohnen

A

 

 

 

 

–  –  Schwertbohnen (sog. Piatton- oder         Cocobohnen):

 

 

 

 

0708.2021

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

 

 

 

 

0708.2028

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0708.2029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Sparge- oder Schnurbohnen (long         beans):

 

 

 

 

0708.2031

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

 

 

 

 

0708.2038

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0708.2039

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück         je kg):

 

 

 

 

0708.2041

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

 

 

 

 

0708.2048

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0708.2049

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0708.2091

–  –  –  vom 16. November bis 14. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. November:

 

 

 

 

0708.2098

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0708.2099

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0708.90

–  andere Hülsenfrüchte:

 

 

 

 

0708.9010

–  –  Guarbohnen, zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

0708.9080

–  –  –  –  vom 1. November bis 31. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober:

 

 

 

 

0708.9081

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0708.9089

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

0708.9090

–  –  –  andere

A

 

 

 

0709

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

 

 

 

 

0709.20

–  Spargeln:

 

 

 

 

 

–  –  Grünspargeln:

 

 

 

 

0709.2010

–  –  –  vom 16. Juni bis 30. April

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 15. Juni:

 

 

 

 

0709.2011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

A

 

 

 

0709.2019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0709.2090

–  –  andere

X

 

 

 

0709.30

–  Auberginen:

 

 

 

 

0709.3010

–  –  vom 16. Oktober bis 31. Mai

A

 

 

 

 

–  –  vom 1. Juni bis 15. Oktober:

 

 

 

 

0709.3011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0709.3019

–  –  –  andere

X

 

 

 

0709.40

–  Sellerie, ausgenommen Knollen-    sellerie:

 

 

 

 

–  –  grüner Stangensellerie:

 

 

 

 

0709.4010

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

 

 

 

 

0709.4011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0709.4019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  gebleichter Stangensellerie:

 

 

 

 

0709.4020

–  –  –  vom 1. Januar bis 30. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 31. Dezember:

 

 

 

 

0709.4021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0709.4029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  anderer:

 

 

 

 

0709.4090

–  –  –  vom 1. Januar bis 14. Januar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. Januar bis 31. Dezem-            ber:

 

 

 

 

0709.4091

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0709.4099

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  Pilze und Trüffeln:

 

 

 

 

0709.5100

–  –  Pilze der Gattung Agaricus

A

 

 

 

0709.5900

–  –  andere

A

 

 

 

0709.60

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder     Pimenta:

 

 

 

 

 

–  –  Peperoni:

 

 

 

 

0709.6011

–  –  –  vom 1. November bis 31. März

A

 

 

 

0709.6012

–  –  –  vom 1. April bis 31. Oktober

P1

 

 

 

0709.6090

–  –  andere

A

5.00

 

 

0709.70

–  Spinat, Neuseelandspinat (Tetragonia)     und Gartenmelde:

 

 

 

 

–  –  Spinat, Neuseelandspinat         (Tetragonia):

 

 

 

 

0709.7010

–  –  –  vom 16. Dezember bis             14. Februar

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. Februar bis 15. Dezem-            ber:

 

 

 

 

0709.7011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0709.7019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0709.7090

–  –  andere

P1

3.50

 

 

0709.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Kardy:

 

 

 

 

0709.9011

–  –  –  vom 11. März bis 30. September

X

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Oktober bis 10. März:

 

 

 

 

0709.9018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0709.9019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Fenchel:

 

 

 

 

0709.9020

–  –  –  vom 16. Dezember bis 30. April

X

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Mai bis 15. Dezember:

 

 

 

 

0709.9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0709.9029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Rhabarber:

 

 

 

 

0709.9030

–  –  –  vom 1. Juli bis 9. März

X

 

 

 

 

–  –  –  vom 10. März bis 30. Juni:

 

 

 

 

0709.9031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0709.9039

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Petersilie:

 

 

 

 

0709.9040

–  –  –  vom 1. Januar bis 14. März

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. März bis 31. Dezember:

 

 

 

 

0709.9041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0709.9049

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Zucchetti (einschliesslich Zucchetti-        blüten):

 

 

 

 

0709.9050

–  –  –  vom 31. Oktober bis 19. April

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 20. April bis 30. Oktober:

 

 

 

 

0709.9051

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0709.9059

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Mangold (Krautstiele und Schnitt-        mangold):

 

 

 

 

0709.9060

–  –  –  vom 16. Dezember bis Ende             Februar

X

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. März bis 15. Dezember:

 

 

 

 

0709.9061

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0709.9069

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Nüsslisalat:

 

 

 

 

0709.9070

–  –  –  vom 2. Juli bis 14. Juli

X

 

 

 

 

–  –  –  vom 15. Juli bis 1. Juli:

 

 

 

 

0709.9071

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

X

 

 

 

0709.9079

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

0709.9080

–  –  Kresse, Löwenzahn

P1

3.50

 

 

 

–  –  Artischocken:

 

 

 

 

0709.9083

–  –  –  vom 1. November bis 31. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober:

 

 

 

 

0709.9084

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 15) eingeführt

P1

5.00

 

 

0709.9089

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0709.9091

–  –  –  Zuckermais, zu Futterzwecken

X

 

 

 

0709.9099

–  –  –  andere

P1

3.50

 

 

0710

Gemüse, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

X

 

 

 

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

 

 

0711.2000

–  Oliven

A

 

 

 

0711.4000

–  Gurken und Cornichons

A

 

 

 

 

–  Pilze und Trüffeln:

 

 

 

 

0711.5100

–  –  Pilze der Gattung Agaricus

A

 

 

 

0711.5900

–  –  andere

A

 

 

 

0711.90

–  andere Gemüse; Gemüsemischungen:

 

 

 

 

0711.9010

–  –  Zuckermais

X

 

 

 

0711.9020

–  –  Kapern

A

 

 

 

ex 0711.9090

–  –  andere

A

 

 

gesalzene Yamswurzel

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

0712.2000

–  Speisezwiebeln

A

 

 

 

 

–  Pilze, Judasohren (Auricularia spp.),     Zitterlinge, Silberohren (Tremella     spp.) und Trüffeln:

 

 

 

 

0712.3100

–  –  Pilze der Gattung Agaricus

A

 

 

 

0712.3200

–  –  Judasohren (Auricularia spp.)

A

 

 

 

0712.3300

–  –  Zitterlinge, Silberohren (Tremella         spp.)

A

 

 

 

0712.3900

–  –  andere

A

 

 

 

0712.90

–  andere Gemüse; Gemüsemischungen:

 

 

 

 

 

–  –  Kartoffeln, auch in Stücke oder         Scheiben geschnitten, aber nicht         weiter zubereitet:

 

 

 

 

0712.9021

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 14) eingeführt

X

 

 

 

0712.9029

–  –  –  andere

X

 

 

 

0712.9070

–  –  Zuckermais, zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

ex 0712.9081

–  –  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

A

 

 

 

ex 0712.9089

–  –  –  andere

P1

 

 

Knoblauch und Tomaten, unvermischt

0713

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert

 

14.00

 

Rettich der Klasse Raphanus sativus

0713.10

–  Erbsen (Pisum sativum):

 

 

–  –  ganz, unbearbeitet:

 

0713.1011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.1012

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

0713.1013

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.1019

–  –  –  andere

A

 

–  –  andere:

 

0713.1091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.1092

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.1099

–  –  –  andere

A

0713.20

–  Kichererbsen:

 

 

–  –  ganz, unbearbeitet:

 

0713.2011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.2012

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

0713.2013

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.2019

–  –  –  andere

A

 

–  –  andere:

 

0713.2091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.2092

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.2099

–  –  –  andere

A

 

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

 

0713.31

–  –  Bohnen der Arten Vigna mungo         (L.) Hepper oder Vigna radiata         (L.) Wilczek:

 

 

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

 

0713.3111

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.3112

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

0713.3113

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.3119

–  –  –  –  andere

A

 

–  –  –  andere:

 

0713.3191

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.3192

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.3199

–  –  –  –  andere

A

0713.32

–  –  Adzukibohnen (Phaseolus oder         Vigna angularis):

 

 

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

 

0713.3211

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.3212

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

0713.3213

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.3219

–  –  –  –  andere

A

 

–  –  –  andere:

 

0713.3291

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

0713.3292

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

0713.3299

–  –  –  –  andere

A

0713.33

–  –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

 

 

 

 

 

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

 

 

 

 

0713.3311

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.3312

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

0713.3313

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.3319

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0713.3391

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.3392

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.3399

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

0713.39

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  ganz, unbearbeitet:

 

 

 

 

0713.3911

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.3912

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

0713.3913

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.3919

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0713.3991

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.3992

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.3999

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

0713.40

–  Linsen:

 

 

 

 

 

–  –  ganz, unbearbeitet:

 

 

 

 

0713.4011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.4012

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

0713.4013

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.4019

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0713.4091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.4092

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.4099

–  –  –  andere

A

 

 

 

0713.50

–  Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke     Bohnen (Vicia faba var. major) und     Pferdebohnen oder Ackerbohnen     (Vicia faba var. equina, Vicia faba     var. minor):

 

 

 

 

 

–  –  ganz, unbearbeitet:

 

 

 

 

0713.5012

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.5013

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

0713.5014

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Aussaat:

 

 

 

 

0713.5015

–  –  –  –  Ackerbohnen (Vicia faba var.                 minor)

A

 

 

 

0713.5018

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

0713.5019

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0713.5091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.5092

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.5099

–  –  –  andere

A

 

 

 

0713.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  ganz, unbearbeitet:

 

 

 

 

0713.9011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.9012

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

0713.9013

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.9019

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

0713.9091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0713.9092

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

0713.9099

–  –  –  andere

A

 

 

 

0714

Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sago­baumes

 

 

 

 

0714.10

–  Wurzeln von Maniok:

 

 

 

 

0714.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0714.1090

–  –  andere

A

 

 

 

0714.20

–  Süsskartoffeln:

 

 

 

 

0714.2010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0714.2090

–  –  andere

A

 

 

 

0714.90

–  andere:

 

 

 

 

0714.9010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0714.9090

–  –  andere

A

 

 

 

08

Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

 

 

 

 

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Acajou­nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

A

 

 

 

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

 

–  Mandeln:

 

 

 

 

0802.1100

–  –  in der Schale

A

 

 

 

0802.1200

–  –  ohne Schale

A

 

 

 

 

–  Haselnüsse (Corylus spp.):

 

 

 

 

0802.21

–  –  in der Schale:

 

 

 

0802.2110

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0802.2120

–  –  –  zur Ölgewinnung

X

 

 

 

0802.2190

–  –  –  andere

X

 

 

 

0802.22

–  –  ohne Schale:

 

 

 

0802.2210

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0802.2220

–  –  –  zur Ölgewinnung

X

 

 

 

0802.2290

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  Walnüsse:

 

 

 

 

0802.31

–  –  in der Schale:

 

 

 

 

0802.3110

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0802.3120

–  –  –  zur Ölgewinnung

X

 

 

 

0802.3190

–  –  –  andere

A

 

 

 

0802.32

–  –  ohne Schale:

 

 

 

 

0802.3210

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0802.3220

–  –  –  zur Ölgewinnung

X

 

 

 

0802.3290

–  –  –  andere

A

 

 

 

0802.4000

–  Esskastanien und Maronen (Castanea     spp.)

A

 

 

 

0802.5000

–  Pistazien

A

 

 

 

0802.6000

–  Macadamianüsse

A

 

 

 

0802.90

–  andere:

 

 

 

0802.9020

–  –  tropische Früchte

A

 

 

 

0802.9090

–  –  andere

A

 

 

 

0803

Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

X

 

 

 

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mango­stanen, frisch oder getrocknet

A

 

 

 

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

 

 

0805.1000

–  Orangen

P1

 

 

 

0805.2000

–  Mandarinen (einschliesslich Tangeri-    nen und Satsumas); Clementinen,     Wilkings und ähnliche Kreuzungen     von Zitrusfrüchten

P1

2.00

 

 

0805.4000

–  Pampelmusen und Grapefruits

A

2.00

 

 

0805.5000

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limo-    num) und Limetten (Citrus aurantifo-    lia, Citrus latifolia)

A

 

 

 

0805.9000

–  andere

A

 

 

 

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

 

 

 

 

0806.10

–  frisch:

 

 

 

 

 

–  –  zum Tafelgenuss:

 

 

 

 

ex 0806.1011

–  –  –  vom 15. Juli bis 15. September

A

 

 

«Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr

ex 0806.1012

–  –  –  vom 16. September bis 14. Juli

A

 

 

«Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr

 

–  –  zur Kelterung:

 

0806.1021

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 22) eingeführt

X

0806.1029

–  –  –  andere

X

0806.2000

–  getrocknet

A

0807

Melonen (einschliesslich Wasser­melonen) und Papayafrüchte, frisch

 

–  Melonen (einschliesslich Wasser­    melonen):

0807.1100

–  –  Wassermelonen

A

 

 

 

0807.1900

–  –  andere

A

 

 

 

0807.2000

–  Papayafrüchte

A

 

 

 

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

 

 

 

 

0808.10

–  Äpfel:

 

 

 

 

–  –  zu Most- und Brennzwecken:

 

 

 

 

0808.1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20) eingeführt

X

 

 

 

0808.1019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere Äpfel:

 

 

 

 

 

–  –  –  in offener Packung:

 

 

 

 

0808.1021

–  –  –  –  vom 15. Juni bis 14. Juli

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 15. Juli bis 14. Juni:

 

 

 

 

0808.1022

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 17) eingeführt

A

 

 

 

0808.1029

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  in anderer Packung:

 

 

 

 

0808.1031

–  –  –  –  vom 15. Juni bis 14. Juli

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 15. Juli bis 14. Juni:

 

 

 

 

0808.1032

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 17) eingeführt

A

 

 

 

0808.1039

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

0808.20

–  Birnen und Quitten:

 

 

 

 

 

–  –  zu Most- und Brennzwecken:

 

 

 

 

0808.2011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 20) eingeführt

A

 

 

 

0808.2019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere Birnen und Quitten:

 

 

 

 

 

–  –  –  in offener Packung:

 

 

 

 

0808.2021

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 31. März:

 

 

 

 

0808.2022

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 17) eingeführt

A

 

 

 

0808.2029

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  in anderer Packung:

 

 

 

 

0808.2031

–  –  –  –  vom 1. April bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 31. März:

 

 

 

 

0808.2032

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 17) eingeführt

A

 

 

 

0808.2039

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

0809

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

 

 

 

 

0809.10

–  Aprikosen:

 

 

 

 

–  –  in offener Packung:

 

 

 

 

0809.1011

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

 

 

 

 

0809.1018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 18) eingeführt

A

 

 

 

0809.1019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  in anderer Packung:

 

 

 

 

0809.1091

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

 

 

 

 

0809.1098

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 18) eingeführt

A

 

 

 

0809.1099

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0809.20

–  Kirschen:

 

 

 

0809.2010

–  –  vom 1. September bis 19. Mai

A

 

–  –  vom 20. Mai bis 31. August:

 

0809.2011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 18) eingeführt

A

0809.2019

–  –  –  andere

X

0809.30

–  Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen     und Nektarinen:

 

ex 0809.3010

–  –  Pfirsiche

A

 

 

«Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr

ex 0809.3020

–  –  Nektarinen und Brugnolen

A

 

 

«Geschenkfrüchte» innerhalb des Zollkontingents von 50 T/Jahr

0809.40

–  Pflaumen und Schlehen:

 

 

 

 

 

–  –  in offener Packung:

 

 

 

 

 

–  –  –  Pflaumen:

 

 

 

 

0809.4012

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

 

 

 

 

0809.4013

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 18) eingeführt

A

 

 

 

0809.4014

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

0809.4015

–  –  –  Schlehen

A

 

 

 

 

–  –  in anderer Packung:

 

 

 

 

 

–  –  –  Pflaumen:

 

 

 

 

0809.4092

–  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

 

 

 

 

0809.4093

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 18) eingeführt

A

 

 

 

0809.4094

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

0809.4095

–  –  –  Schlehen

A

 

 

 

0810

Andere Früchte, frisch

 

 

 

 

0810.10

–  Erdbeeren:

 

 

 

 

0810.1010

–  –  vom 1. September bis 14. Mai

A

 

 

 

 

–  –  vom 15. Mai bis 31. August:

 

 

 

 

0810.1011

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 19) eingeführt

A

 

 

 

0810.1019

–  –  –  andere

X

 

 

 

0810.20

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren     und Loganbeeren:

 

 

 

 

 

–  –  Himbeeren:

 

 

 

 

0810.2010

–  –  –  vom 15. September bis 31. Mai

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Juni bis 14. September:

 

 

 

 

0810.2011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 19) eingeführt

A

 

 

 

0810.2019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Brombeeren:

 

 

 

 

0810.2020

–  –  –  vom 1. November bis 30. Juni

A

 

 

 

 

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. Oktober:

 

 

 

 

0810.2021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 19) eingeführt

A

 

 

 

0810.2029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0810.2030

–  –  Maulbeeren und Loganbeeren

A

 

 

 

0810.4000

–  Preiselbeeren, Heidelbeeren und     andere Früchte der Gattung Vaccinium

A

 

 

 

0810.5000

–  Kiwi

A

 

 

 

0810.6000

–  Durian

A

 

 

 

0810.90

–  andere:

 

 

 

 

0810.9092

–  –  tropische Früchte

A

 

 

 

 

–  –  Johannisbeeren, einschliesslich         Cassis:

 

 

 

 

0810.9093

–  –  –  vom 16. September bis 14. Juni

P1

5.00

 

 

 

–  –  –  vom 15. Juni bis 15. September:

 

 

 

 

0810.9094

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 19) eingeführt

P1

5.00

 

 

0810.9095

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0810.9096

–  –  Stachelbeeren

P1

5.00

 

 

0810.9099

–  –  andere

A

 

 

 

0811

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

 

 

 

 

0811.1000

–  Erdbeeren

P1

15.50

 

 

0811.20

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,     Loganbeeren, Johannisbeeren und     Stachelbeeren:

 

 

 

0811.2010

–  –  Himbeeren mit Zusatz von Zucker         oder anderen Süssstoffen

P1

26.00

 

 

0811.2090

–  –  andere

P1

15.50

0811.90

–  andere:

0811.9010

–  –  Heidelbeeren

A

 

–  –  tropische Früchte:

 

0811.9021

–  –  –  Karambolen

A

0811.9029

–  –  –  andere

A

0811.9090

–  –  andere

A

0812

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0812.1000

–  Kirschen

X

0812.90

–  andere:

 

0812.9010

–  –  tropische Früchte

A

0812.9080

–  –  andere

X

0813

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801–0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

0813.1000

–  Aprikosen

A

 

 

 

0813.20

–  Pflaumen:

 

 

 

0813.2010

–  –  ganz

A

 

 

 

0813.2090

–  –  andere

A

 

 

 

0813.3000

–  Äpfel

P1

29.00

 

 

0813.40

–  andere Früchte:

 

 

 

 

 

–  –  Birnen:

 

 

 

 

0813.4011

–  –  –  ganze

P1

7.60

 

 

0813.4019

–  –  –  andere

A

 

 

 

0813.4020

–  –  Hagebutten und Holunderbeeren

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Steinobst, anderes, ganz:

 

 

 

 

0813.4081

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0813.4089

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0813.4092

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

ex 0813.4099

–  –  –  –  andere

A

 

 

Kaki

0813.50

–  Mischungen von getrockneten Früch-    ten oder von Schalenfrüchten dieses     Kapitels:

 

 

 

 

 

–  –  von Schalenfrüchten der Nrn. 0801         oder 0802:

 

 

 

 

 

–  –  –  mehr als 50 Gewichtsprozent             Mandeln und/oder Walnüsse             enthaltend:

 

 

 

 

0813.5012

–  –  –  –  Haselnüsse und/oder Walnüsse                 enthaltend, zu Futterzwecken

X

 

 

 

ex 0813.5019

–  –  –  –  andere

P1

1.00

 

tropische Früchte enthaltend

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 0813.5021

–  –  –  –  Haselnüsse und/oder Walnüsse                 enthaltend, zu Futterzwecken

P2

2.00

tropische Früchte enthaltend

ex 0813.5029

–  –  –  –  andere

P1

1.00

 

tropische Früchte enthaltend

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  mehr als 40 Gewichtsprozent             ganze Pflaumen und gesamthaft             nicht mehr als 20 Gewichts-            prozent Aprikosen und/oder             Kernobst enthaltend:

 

 

 

 

0813.5081

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

0813.5089

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

0813.5092

–  –  –  –  Früchte der Nrn. 0813.4081                 bis 0813.4099 enthaltend, zu                 Futterzwecken

X

 

 

 

0813.5099

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

0814

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wasser­melonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

A

 

 

 

09

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

A

 

 

 

10

Getreide

 

 

 

 

1001

Weizen und Mengkorn

X

 

 

 

1002

Roggen

 

 

 

 

1002.0011

–  zur Aussaat

X

 

 

 

1002.0021

–  zur Herstellung von Braumalz oder     Bier

X

 

 

 

 

–  anderer:

 

 

 

 

 

–  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1002.0032

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 27) eingeführt

X

 

 

 

1002.0038

–  –  –  anderer

X

 

 

 

1002.0060

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1002.0070

–  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1002.0080

–  –  anderer

A

 

 

 

1003

Gerste

X

 

 

 

1004

Hafer

1004.0010

–  zur Aussaat

X

 

 

 

1004.0020

–  zur Herstellung von Braumalz oder     Bier

X

 

 

 

 

–  anderer:

 

 

 

 

 

–  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1004.0031

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 28) eingeführt

X

 

 

 

1004.0039

–  –  –  anderer

X

 

 

 

1004.0040

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1004.0050

–  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1004.0090

–  –  anderer

A

 

 

 

1005

Mais

X

 

 

 

1006

Reis

X

 

 

 

1007

Körnersorghum

 

 

 

 

1007.0010

–  zur Herstellung von Braumalz oder     Bier

X

 

 

 

 

–  anderes:

 

 

 

 

 

–  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1007.0021

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 27) eingeführt

X

 

 

 

1007.0029

–  –  –  anderes

X

 

 

 

1007.0030

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1007.0040

–  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1007.0090

–  –  anderes

A

 

 

 

1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

 

 

 

1008.10

–  Buchweizen:

 

 

 

 

1008.1010

–  –  zur Herstellung von Braumalz oder         Bier

X

 

 

 

 

–  –  anderer:

 

 

 

 

 

–  –  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1008.1021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 27) eingeführt

X

 

 

 

1008.1029

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

1008.1030

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1008.1040

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1008.1090

–  –  –  anderer

A

 

 

 

1008.20

–  Hirse:

 

 

 

 

1008.2010

–  –  zur Herstellung von Braumalz oder         Bier

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1008.2021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 27) eingeführt

X

 

 

 

1008.2029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

1008.2030

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1008.2040

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1008.2090

–  –  –  andere

A

 

 

 

1008.30

–  Kanariensaat:

 

 

 

 

1008.3010

–  –  zur Herstellung von Braumalz oder         Bier

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1008.3020

–  –  –  zur menschlichen Ernährung

X

 

 

 

1008.3030

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1008.3040

–  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1008.3090

–  –  –  andere

A

 

 

 

1008.90

–  anderes Getreide:

 

 

 

 

 

–  –  Triticale:

 

 

 

 

1008.9013

–  –  –  zur Aussaat

X

 

 

 

1008.9014

–  –  –  zur Herstellung von Braumalz             oder Bier

X

 

 

 

 

–  –  –  anderer:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1008.9022

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin                     gents (K‑Nr. 27) eingeführt

X

 

 

 

1008.9028

–  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

1008.9033

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1008.9034

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1008.9038

–  –  –  –  anderer

A

 

 

 

 

–  –  anderes:

 

 

 

 

1008.9041

–  –  –  zur Herstellung von Braumalz             oder Bier

X

 

 

 

 

–  –  –  anderes:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1008.9051

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 27) eingeführt

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  anderes:

 

 

 

 

1008.9052

–  –  –  –  –  –  Wildreis (Zizania                         aquatica)

X

 

 

 

1008.9059

–  –  –  –  –  –  anderes

X

 

 

 

1008.9061

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1008.9071

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1008.9099

–  –  –  –  anderes

A

 

 

 

11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

 

 

 

 

1101

Mehl von Weizen oder Mengkorn

X

 

 

 

1102

Mehl von Getreide, anderes als von Weizen oder Mengkorn

 

 

 

1102.10

–  Mehl von Roggen:

 

 

 

 

 

–  –  zur menschlichen Ernährung:

 

 

 

 

1102.1041

–  –  –  Quellmehl

X

 

 

 

1102.1049

–  –  –  anderes

X

 

 

 

 

–  –  zu Futterzwecken:

 

 

 

 

1102.1051

–  –  –  Quellmehl

X

 

 

 

1102.1059

–  –  –  anderes

X

 

 

 

1102.1090

–  –  anderes

A

 

 

 

1102.20

–  Mehl von Mais

X

 

 

 

1102.90

–  anderes

X

 

 

 

1103

Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide

X

 

 

 

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

X

 

 

 

1105

Mehl, Griess, Pulver, Flocken, Granulat und Agglomerate in Form von Pellets, von Kartoffeln

X

 

 

 

1106

Mehl, Griess und Pulver von trockenen Hülsenfrüchten der Nr. 0713, von Sagomark oder von Wurzeln oder Knollen der Nr. 0714 und von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

 

1106.10

–  von trockenen Hülsenfrüchten der     Nr. 0713:

X

 

 

 

1106.20

–  von Sagomark oder von Wurzeln     oder Knollen der Nr. 0714:

X

 

 

 

1106.30

–  von Erzeugnissen des Kapitels 8:

 

 

 

 

1106.3010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1106.3090

–  –  andere

A

 

 

 

1107

Malz, auch geröstet

X

 

 

 

1108

Stärke; Inulin

 

 

 

 

 

–  Stärke:

 

 

 

 

1108.11

–  –  Weizenstärke:

 

 

 

 

1108.1110

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

1108.1120

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1108.1190

–  –  –  andere

A

 

 

 

1108.12

–  –  Maisstärke:

 

 

 

 

1108.1210

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

1108.1220

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1108.1290

–  –  –  andere

A

 

 

 

1108.13

–  –  Kartoffelstärke:

 

 

 

 

1108.1310

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

1108.1320

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1108.1390

–  –  –  andere

A

 

 

 

1108.14

–  –  Maniokstärke (Cassavestärke):

 

 

 

 

1108.1410

–  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

1108.1420

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1108.1490

–  –  –  andere

A

 

 

 

1108.19

–  –  andere Stärke:

 

 

 

 

 

–  –  –  Reisstärke:

 

 

 

 

1108.1911

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

1108.1912

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1108.1919

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1108.1991

–  –  –  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

1108.1992

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1108.1999

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

1108.20

–  Inulin:

 

 

 

 

1108.2010

–  –  zur Herstellung von Bier

X

 

 

 

1108.2020

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1108.2090

–  –  anderes

A

 

 

 

1109

Kleber von Weizen, auch getrocknet

X

 

 

 

12

Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerb- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

 

 

 

 

1201

Sojabohnen, auch geschrotet

X

 

 

 

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

 

 

 

 

1202.10

–  in der Schale:

 

 

 

 

1202.1010

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche         zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1202.1021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1202.1023

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1202.1024

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1202.1026

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1202.1027

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1202.1091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

A

 

 

 

1202.1099

–  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1202.20

–  geschält oder geschrotet:

 

 

 

 

1202.2010

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche         zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1202.2021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1202.2023

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1202.2024

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1202.2026

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1202.2027

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1202.2091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

A

 

 

 

1202.2099

–  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1203

Kopra

X

 

 

 

1204

Leinsamen, auch geschrotet

1204.0010

–  zu Futterzwecken, andere als solche     zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1204.0021

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1204.0023

–  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1204.0024

–  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1204.0026

–  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1204.0027

–  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

1204.0091

–  –  zu technischen Zwecken

A

 

 

 

1204.0099

–  –  andere

X

 

 

 

1205

Rübse- oder Rapssamen, auch geschrotet

 

 

 

1205.10

–  Rübse- oder Rapssamen mit geringem     Gehalt an Erucasäure:

 

 

 

 

 

–  –  Rübsensamen:

 

 

 

 

1205.1010

–  –  –  zu Futterzwecken, andere als             solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1205.1021

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1205.1023

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.1024

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.1026

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.1027

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.1031

–  –  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1205.1039

–  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  –  Rapssamen:

 

 

 

 

1205.1040

–  –  –  zu Futterzwecken, andere als             solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1205.1051

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1205.1053

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.1054

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.1056

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.1057

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.1061

–  –  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1205.1069

–  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1205.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Rübsensamen:

 

 

 

 

1205.9010

–  –  –  zu Futterzwecken, andere als             solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1205.9021

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1205.9023

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.9024

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.9026

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.9027

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.9031

–  –  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1205.9039

–  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  –  Rapssamen:

 

 

 

 

1205.9040

–  –  –  zu Futterzwecken, andere als             solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1205.9051

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1205.9053

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.9054

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.9056

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1205.9057

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1205.9061

–  –  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1205.9069

–  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1206

Sonnenblumensamen, auch geschrotet

 

 

 

 

–  ungeschält:

 

 

 

 

1206.0010

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche         zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1206.0021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1206.0023

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1206.0024

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1206.0026

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1206.0027

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1206.0031

–  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1206.0039

–  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  geschält:

 

 

 

 

1206.0040

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche         zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1206.0041

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1206.0053

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1206.0054

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1206.0056

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1206.0057

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1206.0061

–  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1206.0069

–  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1207

Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

 

 

 

1207.20

–  Baumwollsamen:

 

 

 

1207.2010

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche         zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.2021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1207.2023

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.2024

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.2026

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.2027

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1207.2091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.2099

–  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1207.40

–  Sesamsamen:

 

 

 

1207.4010

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche         zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.4021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1207.4023

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.4024

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.4026

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.4027

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1207.4091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.4099

–  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1207.50

–  Senfsamen:

 

 

 

1207.5010

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche         zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.5021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1207.5023

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.5024

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.5026

–  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.5027

–  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1207.5091

–  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.5099

–  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  andere:

 

 

 

 

1207.91

–  –  Mohnsamen:

 

 

 

1207.9111

–  –  –  zu Futterzwecken, andere als             solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.9113

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Herstellung von Speiseöl:

 

 

 

 

1207.9114

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9115

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9116

–  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9117

–  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9118

–  –  –  –  für die menschliche Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.9119

–  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1207.99

–  –  andere:

 

 

 

 

–  –  –  Sheanüsse:

 

 

 

 

1207.9921

–  –  –  –  zu Futterzwecken, andere als                 solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.9922

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  zur Herstellung von                     Speiseöl:

 

 

 

 

1207.9923

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9924

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9925

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9926

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9927

–  –  –  –  –  für die menschliche                     Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.9929

–  –  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  –  –  Palmnüsse und Palmkerne:

 

 

 

 

1207.9931

–  –  –  –  zu Futterzwecken, andere als                 solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.9932

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  zur Herstellung von                     Speiseöl:

 

 

 

 

1207.9933

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9934

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9935

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9936

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9937

–  –  –  –  –  für die menschliche                     Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.9939

–  –  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  –  –  Rizinussamen:

 

 

 

 

1207.9941

–  –  –  –  zu Futterzwecken, andere als                 solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.9942

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  zur Herstellung von                     Speiseöl:

 

 

 

 

1207.9943

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9944

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9945

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9946

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9947

–  –  –  –  –  für die menschliche                     Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.9949

–  –  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  –  –  Saflorsamen:

 

 

 

 

1207.9951

–  –  –  –  zu Futterzwecken, andere als                 solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.9952

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  zur Herstellung von                     Speiseöl:

 

 

 

 

1207.9953

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9954

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9955

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9956

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9957

–  –  –  –  –  für die menschliche                     Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.9959

–  –  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9991

–  –  –  –  zu Futterzwecken, andere als                 solche zur Ölgewinnung

X

 

 

 

 

–  –  –  –  zur Ölgewinnung:

 

 

 

 

1207.9993

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  zur Herstellung von                     Speiseöl:

 

 

 

 

1207.9994

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9995

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9996

–  –  –  –  –  –  durch Extraktion

X

 

 

 

1207.9997

–  –  –  –  –  –  durch Pressen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1207.9998

–  –  –  –  –  für die menschliche                     Ernährung

P2

 

0.10

 

1207.9999

–  –  –  –  –  andere

P2

 

0.10

 

1208

Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

1208.10

–  von Sojabohnen:

 

 

 

 

1208.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1208.1090

–  –  anderes

A

 

 

 

1208.90

–  anderes:

 

 

 

 

1208.9010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1208.9090

–  –  anderes

A

 

 

 

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

 

 

 

 

1209.10

–  Samen von Zuckerrüben:

 

 

 

 

1209.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1209.1090

–  –  andere

A

 

 

 

 

–  Samen von Futterpflanzen:

 

 

 

 

1209.2100

–  –  von Luzerne

A

 

 

 

1209.2200

–  –  von Klee (Trifolium spp.)

A

 

 

 

1209.2300

–  –  von Schwingel

A

 

 

 

1209.2400

–  –  von Wiesenrispengras (Poa praten-        sis L.)

A

 

 

 

1209.2500

–  –  von Weidelgras (Lolium multiflo-        rum Lam., Lolium perenne L.)

A

 

 

 

1209.29

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  von Wicken und Lupinen:

 

 

 

 

1209.2911

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1209.2912

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1209.2919

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

1209.2960

–  –  –  von Wiesenlieschgras

A

 

 

 

1209.2970

–  –  –  von Halbzucke- oder Runkel-            rüben

X

 

 

 

1209.2980

–  –  –  von Knaulgras, Goldhafer,             Fromental, Trespe und anderen             Grassamen

A

 

 

 

1209.2990

–  –  –  andere

A

 

 

 

1209.3000

–  Samen von krautartigen Pflanzen, die     hauptsächlich ihrer Blüten wegen     kultiviert werden

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

1209.9100

–  –  Samen von Gemüsen

A

 

 

 

1209.99

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Tamarindenkerne:

 

 

 

 

1209.9911

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1209.9912

–  –  –  –  zu technischen Zwecken

X

 

 

 

1209.9919

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1209.9991

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1209.9999

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

A

 

 

 

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung oder dergleichen verwendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform

A

 

 

 

1212

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichenErnährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

1212.20

–  Algen:

 

 

 

 

1212.2010

–  –  Mehl, zu Futterzwecken

X

 

 

 

1212.2090

–  –  andere

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

1212.91

–  –  Zuckerrüben:

 

 

 

 

1212.9110

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1212.9190

–  –  –  andere

A

 

 

 

1212.99

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Zichorienwurzeln, getrocknet:

 

 

 

 

1212.9911

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1212.9919

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  Johannisbrot, einschliesslich             Johannisbrotkerne:

 

 

 

 

1212.9921

–  –  –  –  Johannisbrotkerne

A

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1212.9922

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1212.9929

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1212.9991

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1212.9999

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

1213

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets

 

 

 

1213.0010

–  zu technischen Zwecken

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

1213.0091

–  –  Stroh, unverarbeitet

X

 

 

 

1213.0099

–  –  andere

X

 

 

 

1214

Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch agglomeriert in Form von Pellets

 

 

 

 

1214.10

–  Mehl und Agglomerate in Form von     Pellets, von Luzerne:

 

 

 

 

1214.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1214.1090

–  –  andere

A

 

 

 

1214.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  zu Futterzwecken:

 

 

 

 

1214.9011

–  –  –  Heu, roh

X

 

 

 

1214.9019

–  –  –  andere

X

 

 

 

1214.9090

–  –  andere

A

 

 

 

13

Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge

A

 

 

 

14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

1401

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Kor- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (z.B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

A

 

 

 

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

1404.20

–  Baumwoll-Linters:

A

 

 

 

1404.90

–  andere:

 

 

 

 

1404.9010

–  –  Dattelkerne, Erzeugnisse und         Abfälle davon sowie Guarsplits, zu         Futterzwecken

X

 

 

 

1404.9080

–  –  andere

A

 

 

 

15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

 

 

 

 

1501

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nrn. 0209 oder 1503

X

 

 

 

1502

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- oder Ziegengattung, andere als solche der Nr. 1503

X

 

 

 

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

X

 

 

 

1504

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

1504.10

–  Fischleberöle und ihre Fraktionen:

 

 

 

 

1504.1010

–  –  Medizinallebertran

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1504.1091

–  –  –  zu Futterzwecken

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1504.1098

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1504.1099

–  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1504.20

–  Fette und Öle und ihre Fraktionen,     von Fischen, ausgenommen Leberöle:

 

 

 

 

1504.2010

–  –  zu Futterzwecken

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

ex 1504.2091

–  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1504.2099

–  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1504.30

–  Fette und Öle und ihre Fraktionen,     von Meeressäugetieren:

 

 

 

 

1504.3010

–  –  zu Futterzwecken

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

ex 1504.3091

–  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1504.3099

–  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1505

Wollfett und daraus stammende Fett­stoffe, einschliesslich Lanolin

 

 

 

 

 

–  Wollfett, roh:

 

 

 

 

1505.0011

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1505.0019

–  –  anderes

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

1505.0091

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1505.0099

–  –  andere

A

 

 

 

1506

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

 

–  zu Futterzwecken:

 

 

 

 

1506.0011

–  –  weder ausgeschmolzen noch anders         ausgezogen

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1506.0012

–  –  –  roh

X

 

 

 

1506.0019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

ex 1506.0091

–  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1506.0099

–  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

X

 

 

 

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

X

 

 

 

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

1509.10

–  nicht behandelt:

 

 

 

 

1509.1010

–  –  zu Futterzwecken

P2

 

5.50

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1509.1091

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit             einem Fassungsvermögen von             nicht mehr als 2 l

P2

 

40.60

 

1509.1099

–  –  –  andere

P2

 

57.30

 

1509.90

–  andere:

 

 

 

 

1509.9010

–  –  zu Futterzwecken

P2

 

5.50

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1509.9091

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit             einem Fassungsvermögen von             nicht mehr als 2 l

P2

 

40.60

 

1509.9099

–  –  –  andere

P2

 

57.30

 

1510

Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

 

 

 

 

1510.0010

–  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

ex 1510.0091

–  –  roh

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1510.0099

–  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

1511.10

–  rohes Öl:

 

 

 

 

1511.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

ex 1511.1090

–  –  anderes

A

 

 

zu technischen Zwecken

1511.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Fraktionen mit einem Schmelz-        punkt, der über demjenigen des         Palmöls liegt:

 

 

 

 

1511.9011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1511.9018

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1511.9019

–  –  –  –  anderes

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1511.9091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1511.9098

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1511.9099

–  –  –  –  anderes

A

 

 

zu technischen Zwecken

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

X

 

 

 

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

 

–  Kokosöl (Kopraöl) und seine     Fraktionen:

 

 

 

 

1513.11

–  –  rohes Öl:

 

 

 

 

1513.1110

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

ex 1513.1190

–  –  –  anderes

A

 

 

zu technischen Zwecken

1513.19

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Fraktionen mit einem Schmelz-            punkt, der über demjenigen des             Kokosöls (Kopraöl) liegt:

 

 

1513.1911

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1513.1918

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                    fässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1513.1919

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1513.1991

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1513.1998

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                     fässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1513.1999

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  Palmkernöl oder Babassuöl und ihre     Fraktionen:

 

 

 

 

1513.21

–  –  rohe Öle:

 

 

 

 

1513.2110

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

ex 1513.2190

–  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1513.29

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Fraktionen mit einem Schmelz-            punkt, der über demjenigen des             Palmker- oder Babassuöls liegt:

 

 

 

 

1513.2911

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1513.2918

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                    fässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1513.2919

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1513.2991

–  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1513.2998

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                     fässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1513.2999

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1514

Rüböl, Rapsöl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

X

 

 

 

1515

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

 

 

 

 

 

–  Leinöl und seine Fraktionen:

 

 

 

 

1515.11

–  –  rohes Öl:

X

 

 

 

1515.19

–  –  andere:

X

 

 

 

 

–  Maisöl und seine Fraktionen:

 

 

 

 

1515.21

–  –  rohes Öl:

X

 

 

 

1515.29

–  –  andere:

X

 

 

 

1515.30

–  Rizinusöl und seine Fraktionen:

 

 

 

 

1515.3010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

ex 1515.3091

–  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1515.3099

–  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1515.50

–  Sesamöl und seine Fraktionen:

 

 

 

 

 

–  –  rohes Öl:

 

 

 

 

1515.5011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

ex 1515.5019

–  –  –  anderes

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1515.5020

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1515.5091

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1515.5099

–  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1515.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Getreidekeimöl:

 

 

 

 

1515.9011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  anderes:

 

 

 

 

ex 1515.9013

–  –  –  –  roh

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  –  –  anderes:

 

 

 

 

ex 1515.9018

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                    fässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1515.9019

–  –  –  –  –  anderes

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  Jojoba-Öl und seine Fraktionen:

 

 

 

 

1515.9021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1515.9028

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1515.9029

–  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  Tungöl (Holzöl) und seine Fraktio-        nen:

 

 

 

 

1515.9031

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1515.9038

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1515.9039

–  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1515.9091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

ex 1515.9098

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

zu technischen Zwecken

ex 1515.9099

–  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1516

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet

 

 

 

 

1516.10

–  tierische Fette und Öle und ihre     Fraktionen:

 

 

 

 

ex 1516.1010

–  –  zu Futterzwecken

A

 

 

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

 

–  –  andere:

 

 

 

 

ex 1516.1091

–  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

A

 

 

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

ex 1516.1099

–  –  –  andere

A

 

 

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

1516.20

–  pflanzliche Fette und Öle und ihre     Fraktionen:

 

 

 

 

ex 1516.2010

–  –  zu Futterzwecken

A

 

 

«Opalwachs»

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  in Zisternen oder Metallfässern:

 

 

 

 

1516.2092

–  –  –  –  hydriertes Rizinusöl, sog.                 «Opalwachs»

A

 

 

 

ex 1516.2093

–  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1516.2097

–  –  –  –  hydriertes Rizinusöl, sog.                 «Opalwachs»

A

 

 

 

ex 1516.2098

–  –  –  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

1517

Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516

 

 

 

 

1517.10

–  Margarine, ausgenommen flüssige     Margarine:

X

 

 

 

1517.90

–  andere:

 

 

 

 

1517.9010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1517.9020

–  –  geniessbare Mischungen und         Zubereitungen der als For- und         Trennöle verwendeten Art

A

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Milchfett enthaltend, mit einem             Gehalt an Milchfett von:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  mehr als 10 Gewichtsprozent:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                    fässern:

 

 

 

 

1517.9062

–  –  –  –  –  –  mit einem Gehalt an                         Milchfett von mehr als                         10 Gewichtsprozent,                         jedoch nicht mehr als                         15 Gewichtsprozent

X

 

 

 

1517.9063

–  –  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1517.9067

–  –  –  –  –  –  mit einem Gehalt an                         Milchfett von mehr als                         10 Gewichtsprozent,                          jedoch nicht mehr als                          15 Gewichtsprozent

X

 

 

 

1517.9068

–  –  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  mehr als 5 Gewichtsprozent                 jedoch nicht mehr als                 10 Gewichtsprozent:

 

 

 

 

1517.9071

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                    fässern

X

 

 

 

1517.9079

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  nicht mehr als 5 Gewichts-                prozent:

 

 

 

 

1517.9081

–  –  –  –  –  in Zisternen oder Metall-                    fässern

X

 

 

 

1517.9089

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1517.9091

–  –  –  –  in Zisternen oder Metallfässern

X

 

 

 

1517.9099

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

1518

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

–  nicht geniessbare Mischungen pflanz-    licher Öle:

 

 

 

 

1518.0011

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

ex 1518.0019

–  –  andere

A

 

 

zu technischen Zwecken

 

–  Sojaöl, epoxidiert:

 

 

 

 

1518.0081

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1518.0089

–  –  andere

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

1518.0092

–  –  Linoxyn

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1518.0093

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1518.0097

–  –  –  andere

X

 

 

 

1520

Glycerol roh; Glycerinwasser und ‑unterlaugen

A

 

 

 

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

A

 

 

 

1522

Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

A

 

 

16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

 

 

 

 

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

X

 

 

 

1602

Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut

 

 

 

 

1602.10

–  homogenisierte Zubereitungen:

X

 

 

 

1602.20

–  aus Lebern aller Tierarten:

 

 

 

 

1602.2010

–  –  auf der Grundlage von Gänseleber

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Fleisch oder Schlachtnebenpro-            dukte von den in den             Nrn. 0101–0104 genannten             Tieren enthaltend, ausgenommen             von Wildschweinen sowie             Diät- und Kindernährmittel:

 

 

 

 

1602.2071

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 5) eingeführt

X

 

 

 

1602.2079

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

1602.2089

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  von Geflügel der Nr. 0105:

 

 

 

 

1602.31

–  –  von Truthühnern:

X

 

 

 

1602.32

–  –  von Hühnern:

X

 

 

 

1602.39

–  –  andere:

X

 

 

 

 

–  von Schweinen:

 

 

 

 

1602.41

–  –  Schinken und Stücke davon:

X

 

 

 

1602.42

–  –  Schultern und Stücke davon:

X

 

 

 

1602.49

–  –  andere, einschliesslich Mischungen:

X

 

 

 

1602.50

–  von Tieren der Rindviehgattung:

X

 

 

 

1602.90

–  andere, einschliesslich Zubereitungen     aus Blut aller Tierarten:

X

 

 

 

ex 1603.0000

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

A

 

 

ausschliesslich aus Fisch; zu technischen Zwecken

1604

Fischzubereitungen und Fischkonserven; Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern zubereitet

A

 

 

 

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

A

 

 

 

17

Zucker und Zuckerwaren

 

 

 

 

1701

Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

X

 

 

 

1702

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

 

–  Lactose und Lactosesirup:

 

 

 

 

1702.1100

–  –  mit einem Lactosegehalt von         99 Gewichtsprozent oder mehr, als         wasserfreie, auf die Trockensub-        stanz bezogene Lactose berechnet

X

 

 

 

1702.1900

–  –  andere

X

 

 

 

1702.20

–  Ahornzucker und Ahornsirup:

X

 

 

 

1702.30

–  Glucose und Glucosesirup, keine     Fructose enthaltend oder mit einem     Gehalt an Fructose, auf die Trocken-    substanz bezogen, von weniger als     20 Gewichtsprozent:

X

 

 

 

1702.40

–  Glucose und Glucosesirup, mit einem     Gehalt an Fructose, auf die Trocken-    substanz bezogen, von 20 Gewichts-    prozent oder mehr, jedoch weniger als     50 Gewichtsprozent, ausgenommen     Invertzucker:

X

 

 

 

1702.60

–  andere Fructose und Fructosesirup,     mit einem Gehalt an Fructose, auf die     Trockensubstanz bezogen, von mehr     als 50 Gewichtsprozent, ausgenom-    men Invertzucker:

X

 

 

 

1702.90

–  andere, einschliesslich Invertzucker     und andere Zucker und Zuckersirupe     mit einem Gehalt an Fructose, auf die     Trockensubstanz bezogen, von     50 Gewichtsprozent:

X

 

 

 

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

X

 

 

 

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)

P3

 

 

AE

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

 

 

 

 

1801

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

A

 

 

 

1802

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoabfälle

 

 

 

 

1802.0010

–  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1802.0090

–  andere

A

 

 

 

1803

Kakaomasse, auch entfettet

A

 

 

 

1804

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

A

 

 

 

1805

Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

A

 

 

 

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen

P3

 

 

AE

19

Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

 

 

 

 

1901

Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 40 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen aus Waren der Nrn. 0401–0404, keinen Kakao enthaltend oder mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 5 Gewichtsprozent, als vollständig entfetteter Kakao berechnet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1901.10

–  Zubereitungen zur Ernährung von     Kindern, in Aufmachungen für den     Einzelverkauf:

Y

 

 

 

1901.20

–  Mischungen und Teige zum Zuberei-    ten von Bach- oder Konditoreiwaren     der Nr. 1905:

Y

 

 

 

1901.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  mit einem Gehalt an Fleisch,         Schlachtnebenprodukten, Blut,        Wurst oder einer Kombination        dieser Erzeugnisse von mehr als 10,        jedoch nicht mehr als 20 Gewichts-        prozent:

 

 

 

 

1901.9011

–  –  –  zur Ernährung von Kindern oder             zum Diätgebrauch

Y

 

 

1901.9012

–  –  –  von Wildschweinen

Y

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

1901.9018

–  –  –  –  Fleisch, Schlachtnebenpro-               dukte, Blut, Wurst oder eine                Kombination dieser Erzeug-               nisse von Tieren der                Nrn. 0101–0104 enthaltend

Y

 

 

1901.9019

–  –  –  –  andere

Y

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Malz-Extrakt, mit einem Gehalt             an Trockensubstanz von:

 

 

 

 

1901.9021

–  –  –  –  mehr als 80 Gewichtsprozent

Y

 

 

1901.9022

–  –  –  –  nicht mehr als 80 Gewichts-                prozent

Y

 

 

 

–  –  –  Zubereitungen aus Waren der             Nrn. 0401–0404:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  in Pulverform, granuliert oder                 in anderen festen Formen:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  Milchfett enthaltend, mit                     einem Gehalt an Milchfett                     von:

 

 

 

 

1901.9031

–  –  –  –  –  –  mehr als 85 Gewichts-                        prozent

Y

 

 

1901.9032

–  –  –  –  –  –  mehr als 50 Gewichts-                        prozent, jedoch nicht                         mehr als 85 Gewichts                         prozent

Y

 

 

1901.9033

–  –  –  –  –  –  mehr als 25 Gewichts-                        prozent, jedoch nicht                         mehr als 50 Gewichts-                        prozent

Y

 

 

1901.9034

–  –  –  –  –  –  mehr als 11 Gewichts-                        prozent, jedoch nicht                         mehr als 25 Gewichts-                        prozent

Y

 

 

1901.9035

–  –  –  –  –  –  mehr als 1,5 Gewichts-                        prozent, jedoch nicht                         mehr als 11 Gewichts-                        prozent

Y

 

 

1901.9036

–  –  –  –  –  –  nicht mehr als                         1,5 Gewichtsprozent

Y

 

 

1901.9037

–  –  –  –  –  kein Milchfett enthaltend

Y

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  Milchfett enthaltend, mit                     einem Gehalt an Milchfett                     von:

 

 

 

 

1901.9041

–  –  –  –  –  –  mehr als 50 Gewichts-                        prozent

Y

 

 

 

–  –  –  –  –  –  mehr als 20 Gewichts-                        prozent, jedoch nicht                         mehr als 50 Gewichts-                        prozent:

 

 

 

 

1901.9042

–  –  –  –  –  –  –  mit einem Gehalt an                             anderem Fett als                             Milchfett von mehr als                             5 Gewichtsprozent

Y

 

 

1901.9043

–  –  –  –  –  –  –  andere

Y

 

 

 

–  –  –  –  –  –  mehr als 3 Gewichts-                        prozent, jedoch nicht                         mehr als 20 Gewichts-                        prozent:

 

 

 

 

1901.9044

–  –  –  –  –  –  –  mit einem Gehalt an                             anderem Fett als                             Milchfett von mehr als                             5 Gewichtsprozent

Y

 

 

1901.9045

–  –  –  –  –  –  –  andere

Y

 

 

1901.9046

–  –  –  –  –  –  nicht mehr als                         3 Gewichtsprozent

Y

 

 

1901.9047

–  –  –  –  –  kein Milchfett enthaltend

Y

 

 

 

–  –  –  Zubereitungen, die Waren der             Nrn. 0401–0404 enthalten (aus-            genommen Zubereitungen der             Nrn. 1901.9031–1901.9047):

 

 

 

 

1901.9081

–  –  –  –  mit einem Gehalt an Milchfett                 von mehr als 25 Gewichts-                prozent

Y

 

 

1901.9082

–  –  –  –  mit einem Gehalt an Milchfett                 von mehr als 12 Gewichts-                prozent, jedoch nicht mehr als                 25 Gewichtsprozent

Y

 

 

1901.9089

–  –  –  –  andere

Y

 

 

 

–  –  –  andere Zubereitungen:

 

 

 

 

1901.9091

–  –  –  –  mit einem Gehalt an Milchfett                 von mehr als 25 Gewichtspro-                zent

Y

 

 

1901.9092

–  –  –  –  mit einem Gehalt an Milchfett                 von mehr als 12 Gewichts-                prozent, jedoch nicht mehr als                 25 Gewichtsprozent

Y

 

 

 

–  –  –  –  ohne Milchfett oder mit einem                 Gehalt an Milchfett von nicht                 mehr als 12 Gewichtsprozent:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  aus Getreidemehl, -griess,                     ‑stärke oder Malzextrakt:

 

 

 

 

1901.9093

–  –  –  –  –  –  Fett enthaltend

Y

 

 

1901.9094

–  –  –  –  –  –  kein Fett enthaltend

Y

 

 

 

–  –  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1901.9095

–  –  –  –  –  –  Fett enthaltend

Y

 

 

 

–  –  –  –  –  –  kein Fett enthaltend:

 

 

 

 

1901.9096

–  –  –  –  –  –  –  Zucker oder Eier                             enthaltend

Y

 

 

1901.9099

–  –  –  –  –  –  –  andere

A

 

 

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Y

 

 

1903

Tapioka und Tapiokaersatz aus Stärke, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln oder in ähnlichen Formen

Y

 

 

1904

Nahrungsmittel auf der Grundlage von Getreide, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (anderes als Mais) in Form von Körnern oder in Form von Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl, Grütze und Griess), vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

1904.10

–  Nahrungsmittel auf der Grundlage     von Getreide, durch Aufblähen oder     Rösten hergestellt:

 

 

 

 

1904.1010

–  –  Zubereitungen nach Art der         «Müesli»

P3

 

 

AE

1904.1090

–  –  andere

P3

 

 

AE

1904.2000

–  Nahrungsmittelzubereitungen, herge-    stellt aus nicht gerösteten Getreide-    flocken oder aus Mischungen von     nicht gerösteten Getreideflocken und     gerösteten Getreideflocken oder     aufgeblähtem Getreide

Y

 

 

1904.3000

–  Weizen-Bulgur

Y

 

 

1904.90

–  andere:

 

 

 

 

1904.9010

–  –  mit einem Gehalt an Fleisch,         Schlachtnebenprodukten, Blut,         Wurst oder einer Kombination         dieser Erzeugnisse von mehr als 10,         jedoch nicht mehr als 20 Gewichts-        prozent

Y

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

1904.9020

–  –  –  Reis, vorgekocht (sog. Minuten-            reis)

A

 

 

 

1904.9090

–  –  –  andere

Y

 

 

1905

Bach- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

 

 

1905.10

–  Knäckebrot

Y

 

 

 

1905.20

–  Lebkuchen

Y

 

 

 

 

–  Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen;     Waffeln:

 

 

 

 

1905.31

–  –  Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen

Y

 

 

 

1905.32

–  –  Waffeln

P3

 

 

 

1905.40

–  Zwieback, geröstetes Brot und     ähnliche geröstete Waren

P3

 

 

 

1905.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Brot und andere gewöhnliche         Backwaren, ohne Zusatz von         Zucker oder anderen Süssstoffen,         Honig, Eiern, Fett, Käse oder         Früchten:

 

 

 

 

 

–  –  –  nicht in Aufmachungen für den             Einzelverkauf:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Paniermehl:

 

 

 

 

1905.9021

–  –  –  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

1905.9025

–  –  –  –  –  anderes

P3

 

 

AE

1905.9029

–  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

 

–  –  –  in Aufmachungen für den Einzel-            verkauf:

 

 

 

 

1905.9031

–  –  –  –  Mazzen

P3

 

 

AE

1905.9032

–  –  –  –  Paniermehl

P3

 

 

AE

1905.9039

–  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

1905.9040

–  –  Hostien, leere Oblatenkapseln der         für Arzneiwaren verwendeten Art,         Siegeloblaten, getrocknete Teig-        blätter aus Mehl oder Stärke und         ähnliche Waren

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  mit einem Gehalt an Fleisch,             Schlachtnebenprodukten, Blut,             Wurst oder einer Kombination             dieser Erzeugnisse von mehr als             10, jedoch nicht mehr als              20 Gewichtsprozent:

 

 

 

 

1905.9071

–  –  –  –  zur Ernährung von Kindern                 oder zum Diätgebrauch

P3

 

 

AE

1905.9072

–  –  –  –  von Wildschweinen

P3

 

 

AE

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

1905.9078

–  –  –  –  –  Fleisch, Schlachtnebenpro-                    dukte, Blut, Wurst oder eine                     Kombination dieser Erzeug-                    nisse von Tieren der                     Nrn. 0101–0104 enthaltend

P3

 

 

AE

1905.9079

–  –  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

1905.9081

–  –  –  andere, aus Kartoffelflocken,             ‑mehl oder -stärke

P3

 

 

AE

1905.9082

–  –  –  andere, ohne Zusatz von Zucker             oder anderen Süssstoffen

P3

 

 

AE

 

–  –  –  andere, mit Zusatz von Zucker             oder anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

1905.9083

–  –  –  –  Milchfett enthaltend

P3

 

 

AE

 

–  –  –  –  anderes Fett enthaltend:

 

 

 

 

1905.9084

–  –  –  –  –  Paniermehl

P3

 

 

AE

1905.9085

–  –  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

 

–  –  –  –  kein Fett enthaltend:

 

 

 

 

1905.9086

–  –  –  –  –  Paniermehl

P3

 

 

AE

1905.9089

–  –  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

 

 

 

 

2001

Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

 

2001.10

–  Gurken und Cornichons

X

 

 

 

2001.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Früchte:

 

 

 

 

2001.9011

–  –  –  tropische

A

 

 

 

2001.9019

–  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  Gemüse und andere geniessbare         Pflanzenteile:

 

 

 

 

2001.9020

–  –  –  Zuckermais (Zea mays var.             saccharata)

X

 

 

 

 

–  –  –  Kartoffelerzeugnisse:

 

 

 

 

2001.9031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K-Nr. 14) eingeführt

X

 

 

 

2001.9039

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

2001.9091

–  –  –  –  Speisezwiebeln in Behältnissen                 von mehr als 5 kg

X

 

 

 

ex 2001.9092

–  –  –  –  Palmherzen; Yamswurzeln,                 Süsskartoffeln und ähnliche                 geniessbare Pflanzenteile der                 Nr. 0714

A

 

 

Palmherzen

ex 2001.9098

–  –  –  –  andere

A

 

 

Ingwer und Schalotten

2002

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

 

 

2002.10

–  Tomaten, ganz oder in Stücken:

 

 

 

 

2002.1010

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

P1

 

 

 

2002.1020

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als         5 kg

P1

2.50

 

 

2002.90

–  andere:

4.50

 

 

2002.9010

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg

X

 

 

 

 

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als         5 kg:

 

 

 

 

2002.9021

–  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree             und Tomatenkonzentrat, in             luftdicht verschlossenen Behält-            nissen mit einem Gehalt an             Trockensubstanz von             25 Gewichtsprozent oder mehr,             aus Tomaten und Wasser beste-            hend, auch mit Salz oder anderen             Würzzusätzen

A

 

 

 

2002.9029

–  –  –  andere

A

 

 

 

2003

Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

A

 

 

 

2004

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

 

 

 

 

2004.10

–  Kartoffeln:

 

 

 

 

 

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

 

 

 

 

 

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 14) eingeführt:

 

 

 

 

2004.1012

–  –  –  –  in Form von Mehl, Griess oder                 Flocken

P3

 

 

AE

2004.1013

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

2004.1014

–  –  –  –  in Form von Mehl, Griess oder                 Flocken

P3

 

 

AE

2004.1018

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K-Nr. 14) eingeführt:

 

 

 

 

2004.1092

–  –  –  –  in Form von Mehl, Griess oder                 Flocken

P3

 

 

AE

2004.1093

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

2004.1094

–  –  –  –  in Form von Mehl, Griess oder                 Flocken

P3

 

 

AE

2004.1098

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

2004.90

–  andere Gemüse und Gemüsemischun     gen:

 

 

 

 

 

–  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

 

 

 

 

2004.9011

–  –  –  Spargeln

P1

20.60

 

 

2004.9012

–  –  –  Oliven

A

 

 

 

2004.9013

–  –  –  Zuckermais (Zea mays var.             saccharata)

X

 

 

 

2004.9018

–  –  –  andere Gemüse

P1

32.50

 

 

 

–  –  –  Gemüsemischungen:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Kartoffeln enthaltend:

 

 

 

 

2004.9028

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 14) eingeführt

X

 

 

 

2004.9029

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

2004.9039

–  –  –  –  andere Mischungen

P1

32.50

 

 

 

–  –  in Behältnissen von nicht mehr als         5 kg:

 

 

 

 

2004.9041

–  –  –  Spargeln

P1

11.00

 

 

2004.9042

–  –  –  Oliven

A

 

 

 

2004.9043

–  –  –  Zuckermais (Zea mays var.             saccharata)

X

 

 

 

2004.9049

–  –  –  andere Gemüse

P1

45.50

 

 

 

–  –  –  Gemüsemischungen:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Kartoffeln enthaltend:

 

 

 

 

2004.9051

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 14) eingeführt

X

 

 

 

2004.9059

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

2004.9069

–  –  –  –  andere Mischungen

P1

45.50

 

 

2005

Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006

 

 

 

 

2005.1000

–  homogenisierte Gemüse

X

 

 

 

2005.20

–  Kartoffeln:

 

 

 

 

 

–  –  Zubereitungen in Form von Mehl,         Griess oder Flocken, aus vorwie-        gend Kartoffeln:

 

 

 

 

2005.2011

–  –  –  mit einem Gehalt an Kartoffeln             von mehr als 80 Gewichtsprozent

A

 

 

2005.2012

–  –  –  mit einem Gehalt an Kartoffeln             von nicht mehr als 80 Gewichts-            prozent

A

 

 

 

–  –  in dünnen Scheiben oder feinen         Stäbchen, in Fett oder Öl gebacken,         und extrudierte Erzeugnisse:

 

 

 

 

 

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 14) eingeführt:

 

 

 

2005.2021

–  –  –  –  in Behältnissen von mehr als                 5 kg

X

 

 

2005.2022

–  –  –  –  andere

X

 

 

2005.2029

–  –  –  andere

X

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents             (K‑Nr. 14) eingeführt:

 

 

 

2005.2092

–  –  –  –  in Behältnissen von mehr als                 5 kg

X

 

 

2005.2093

–  –  –  –  andere

X

 

 

2005.2099

–  –  –  andere

X

 

 

2005.40

–  Erbsen (Pisum sativum)

X

 

 

 

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

X

 

 

2005.51

–  –  Bohnen, ausgelöst:

X

 

 

2005.59

–  –  andere:

X

 

 

2005.60

–  Spargeln:

X

 

 

2005.70

–  Oliven:

A

 

 

2005.8000

–  Zuckermais (Zea mays var. saccha-    rata)

X

 

 

 

–  andere Gemüse und Gemüsemischun-    gen:

 

 

 

2005.91

–  –  Bambussprossen:

X

 

 

2005.99

–  –  andere:

X

 

 

2006

Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

 

 

2006.0010

–  tropische Früchte, Schalen tropischer     Früchte

A

 

 

2006.0020

–  Zuckermais (Zea mays var. saccha-    rata)

X

 

 

2006.0080

–  andere

X

 

 

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

 

 

 

2007.1000

–  homogenisierte Zubereitungen

P3

 

 

 

–  andere:

 

 

 

2007.91

–  –  von Zitrusfrüchten:

 

 

 

2007.9110

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

A

 

 

2007.9120

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

P3

 

 

 

2007.99

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

2007.9911

–  –  –  –  tropische Früchte

A

 

 

 

2007.9919

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

2007.9921

–  –  –  –  tropische Früchte

P3

 

 

AE

2007.9929

–  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

2008

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere     Samen, auch untereinander gemischt:

 

 

 

 

2008.11

–  –  Erdnüsse:

 

 

 

 

2008.1110

–  –  –  Erdnusspaste

P3

 

 

 

2008.1190

–  –  –  andere

A

 

 

 

2008.19

–  –  andere, einschliesslich Mischungen:

 

 

 

 

2008.1910

–  –  –  tropische Früchte

A

 

 

 

2008.1990

–  –  –  andere

P1

3.50

 

 

2008.2000

–  Ananas

A

 

 

 

2008.30

–  Zitrusfrüchte

X

 

 

 

2008.40

–  Birnen

X

 

 

 

2008.50

–  Aprikosen

X

 

 

 

2008.6000

–  Kirschen

X

 

 

 

2008.70

–  Pfirsiche, einschliesslich Brugnolen     und Nektarinen:

X

 

 

 

2008.8000

–  Erdbeeren

X

 

 

 

 

–  andere, einschliesslich Mischungen,     ausgenommen solche der Nr. 2008.19:

 

 

 

 

2008.9100

–  –  Palmherzen

A

 

 

 

2008.92

–  –  Mischungen:

 

 

 

 

2008.9211

–  –  –  von tropischen Früchten

A

 

 

 

2008.9299

–  –  –  andere

X

 

 

 

2008.99

–  –  andere:

 

 

 

 

–  –  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker             oder anderen Süssstoffen:

 

 

 

2008.9911

–  –  –  –  von tropischen Früchten

A

 

 

 

2008.9919

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

2008.9991

–  –  –  –  Äpfel

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere Früchte:

 

 

 

2008.9996

–  –  –  –  –  tropische Früchte

A

 

 

 

2008.9997

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

2008.9998

–  –  –  –  Mais, anderer als Zuckermais                 (Zea mays var. saccharata)

A

 

 

 

2008.9999

–  –  –  –  andere Pflanzenteile

X

 

 

 

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

 

 

 

 

–  Orangensaft:

 

 

 

2009.11

–  –  gefroren:

 

 

 

 

ex 2009.1110

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

A

 

 

eingedickt

2009.1120

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

2009.12

–  –  nicht gefroren, mit einem Brix-Wert         von nicht mehr als 20:

 

 

 

 

2009.1210

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

A

 

 

 

2009.1220

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

2009.19

–  –  anderer:

 

 

 

 

2009.1930

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

A

 

 

 

2009.1940

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

 

–  Pampelmusen oder Grapefruitsaft:

 

 

 

 

2009.21

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht         mehr als 20:

 

 

 

 

2009.2110

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

2009.2120

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

2009.29

–  –  anderer:

 

 

 

 

2009.2910

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

A

 

 

 

2009.2920

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

 

–  Saft anderer Zitrusfrüchte:

 

 

 

 

2009.31

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht         mehr als 20:

 

 

 

 

 

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

2009.3111

–  –  –  –  Zitronensaft, roh (auch stabili-                siert)

A

 

 

 

2009.3119

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

2009.3120

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

2009.39

–  –  anderer:

 

 

 

 

 

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

2009.3911

–  –  –  –  Agro-cotto

A

 

 

 

2009.3919

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

2009.3920

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen

X

 

 

 

 

–  Ananassaft:

 

 

 

 

2009.41

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht         mehr als 20

A

 

 

 

2009.49

–  –  anderer

A

 

 

 

2009.5000

–  Tomatensaft

X

 

 

 

 

–  Traubensaft (einschliesslich Trauben-    most):

 

 

 

 

2009.61

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht         mehr als 30:

 

 

 

 

 

–  –  –  in Behältnissen mit einem Fas-            sungsvermögen von mehr als 3 l:

 

 

 

 

2009.6111

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 22) eingeführt

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2009.6119

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  in Behältnissen mit einem Fas-            sungsvermögen von nicht mehr             als 3 l:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2009.6122

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 22) eingeführt

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2009.6129

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

2009.69

–  –  anderer

X

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

 

–  Apfelsaft:

 

 

 

 

2009.71

–  –  mit einem Brix-Wert von nicht         mehr als 20

X

 

 

 

2009.79

–  –  anderer

X

 

 

 

2009.80

–  Saft anderer Früchte oder Gemüse:

 

 

 

 

2009.8010

–  –  Gemüsesaft

P1

10.00

 

 

 

–  –  Birnensaft:

 

 

 

 

 

–  –  –  nicht eingedickt, in Behältnissen             mit einem Fassungsvermögen             von mehr als 3 l:

 

 

 

 

2009.8028

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.8029

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  nicht eingedickt, in Behältnissen             mit einem Fassungsvermögen             von nicht mehr als 3 l:

 

 

 

 

2009.8031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.8039

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  eingedickt:

 

 

 

 

2009.8041

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.8049

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

2009.8081

–  –  –  –  von tropischen Früchten

A

 

 

 

2009.8089

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  mit Zusatz von Zucker oder             anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

2009.8098

–  –  –  –  von tropischen Früchten

A

 

 

 

2009.8099

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

2009.90

–  Mischungen von Säften:

 

 

 

 

 

–  –  Gemüsesäfte:

 

 

 

 

 

–  –  –  Kernobstsaft enthaltend:

 

 

 

 

2009.9011

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.9019

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

2009.9029

–  –  –  andere

P1

13.00

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

2009.9030

–  –  –  auf der Grundlage von Trauben-            saft, eingedickt

X

 

 

 

 

–  –  –  auf der Grundlage von Kernobst-            saft, eingedickt:

 

 

 

 

2009.9031

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.9039

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere, ohne Zusatz von Zucker             oder anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Kernobstsaft enthaltend,                 eingedickt:

 

 

 

 

2009.9041

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin                     gents (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.9049

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  Kernobstsaft enthaltend, nicht                 eingedickt:

 

 

 

 

2009.9051

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.9059

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

2009.9061

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von                     tropischen Früchten

A

 

 

 

2009.9069

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  andere, mit Zusatz von Zucker             oder anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Kernobstsaft enthaltend,                 eingedickt:

 

 

 

 

2009.9071

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.9079

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  Kernobstsaft enthaltend, nicht                 eingedickt:

 

 

 

 

2009.9081

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin                     gents (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2009.9089

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  andere:

 

 

 

 

2009.9098

–  –  –  –  –  auf der Grundlage von                     tropischen Früchten

A

 

 

 

2009.9099

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

21

Verschiedene Nahrungsmittel zuberei­tungen

 

 

 

 

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate     aus Kaffee und Zubereitungen auf der     Grundlage solcher Auszüge, Essenzen     oder Konzentrate oder auf der Grund-    lage von Kaffee:

2101.1100

–  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

A

 

 

 

2101.12

–  –  Zubereitungen auf der Grundlage         von Auszügen, Essenzen oder         Konzentraten oder auf der Grund-        lage von Kaffee:

 

 

 

 

 

–  –  –  Zubereitungen auf der Grundlage             von Auszügen, Essenzen oder             Konzentraten:

 

 

 

 

2101.1211

–  –  –  –  mit einem Gehalt von 1,5 oder                 mehr Gewichtsprozent Milch-                fett, von 2,5 oder mehr                 Gewichtsprozent Milchprotein,                 von 5 oder mehr Gewichtspro-                zent Zucker oder von 5 oder                 mehr Gewichtsprozent Stärke

P3

 

 

AE

2101.1219

–  –  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

2101.1291

–  –  –  –  mit einem Gehalt von 1,5 oder                 mehr Gewichtsprozent Milch-                fett, von 2,5 oder mehr                 Gewichtsprozent Milchprotein,                 von 5 oder mehr Gewichtspro-                zent Zucker oder von 5 oder                 mehr Gewichtsprozent Stärke

P3

 

 

AE

2101.1299

–  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

2101.20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate     aus Tee oder Mate und Zubereitungen     auf der Grundlage solcher Auszüge,     Essenzen oder Konzentrate oder auf     der Grundlage von Tee oder Mate:

 

 

 

 

 

–  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate         aus Tee oder Mate und Zubereitun-        gen auf der Grundlage dieser         Auszüge, Essenzen oder Konzent­        rate:

 

 

 

 

2101.2011

–  –  –  mit einem Gehalt von 1,5 oder             mehr Gewichtsprozent Milchfett,             von 2,5 oder mehr Gewichtspro-            zent Milchprotein, von 5 oder             mehr Gewichtsprozent Zucker             oder von 5 oder mehr Gewichts-            prozent Stärke

P3

 

 

AE

2101.2019

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

2101.2091

–  –  –  mit einem Gehalt von 1,5 oder             mehr Gewichtsprozent Milchfett,             von 2,5 oder mehr Gewichtspro             zent Milchprotein, von 5 oder             mehr Gewichtsprozent Zucker             oder von 5 oder mehr Gewichts-            prozent Stärke

P3

 

 

AE

2101.2099

–  –  –  andere

A

 

 

 

2101.3000

–  geröstete Zichorie und andere gerös­-    tete Kaffee-Ersatzmittel und ihre     Auszüge, Essenzen und Konzentrate

A

 

 

 

2102

Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

 

 

 

2102.10

–  lebende Hefen

X

 

 

 

2102.20

–  nichtlebende Hefen; andere nicht­-    lebende einzellige Mikroorganismen:

 

 

 

 

 

–  –  nichtlebende Hefen:

 

 

 

 

2102.2011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2102.2019

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere nichtlebende einzellige         Mikroorganismen:

 

 

 

 

2102.2021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2102.2029

–  –  –  andere

A

 

 

 

2102.3000

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulver-    form

A

 

 

 

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf

 

 

 

 

2103.1000

–  Sojasauce

A

 

 

 

2103.2000

–  Tomaten-Ketchup und andere Toma-    tensaucen

A

 

 

 

2103.30

–  Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

 

 

 

 

2103.3011

–  –  Senfmehl, auch zubereitet, zu         Futterzwecken

P2

 

5.00

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

2103.3018

–  –  –  Senfmehl, unvermischt

A

 

 

 

2103.3019

–  –  –  andere

A

 

 

 

ex 2103.9000

–  andere

A

 

 

ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen

 

 

 

 

2104.1000

–  Zubereitungen zum Herstellen von     Suppen oder Brühen; Suppen oder     Brühen, zubereitet

A

 

 

 

2104.2000

–  zusammengesetzte homogenisierte     Nahrungsmittelzubereitungen

P3

 

 

AE

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

X

 

 

 

2106

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

2106.10

–  Eiweisskonzentrate und texturierte     Eiweissstoffe:

 

 

 

 

2106.1011

–  –  Milchfett, anderes Fett oder Zucker         enthaltend

P3

 

 

AE

2106.1019

–  –  andere

A

 

 

 

2106.90

–  andere:

 

 

 

 

2106.9010

–  –  Süssstoffe, in Form von Tabletten

A

 

 

 

 

–  –  Mischungen von Extrakten und         Konzentraten pflanzlicher Stoffe,         von der Art, wie sie zur Herstellung         von Getränken verwendet werden:

 

 

 

 

 

–  –  –  alkoholfrei:

 

 

 

 

2106.9021

–  –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder                 anderen Süssstoffen, mit einem                 Gehalt an Saccharose von                 mehr als 60 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9022

–  –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder                 anderen Süssstoffen, mit einem                 Gehalt an Saccharose von                 mehr als 50 Gewichtsprozent,                 jedoch nicht mehr als                 60 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9023

–  –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder                 anderen Süssstoffen, mit einem                 Gehalt an Saccharose von nicht                 mehr als 50 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9024

–  –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder                 anderen Süssstoffen

A

 

 

 

2106.9029

–  –  –  andere

P3

 

 

AE

2106.9030

–  –  Eiweisshydrolysate und Hefeauto-        lysate

A

 

 

 

2106.9040

–  –  Kaugummi, Bonbons, Tabletten,         Pastillen u.dgl., ohne Zucker

P3

 

 

AE

 

–  –  andere Nahrungsmittel zuberei-        tungen:

 

 

 

 

2106.9050

–  –  –  mit einem Gehalt an Fleisch,             Schlachtnebenprodukten, Blut,             Wurst oder einer Kombination             dieser Erzeugnisse von mehr als             10, jedoch nicht mehr als             20 Gewichtsprozent, mit einem             Gehalt an Milchfett von nicht             mehr als 20 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Milchfett enthaltend, mit                 einem Gehalt an Milchfett von:

 

 

 

 

2106.9060

–  –  –  –  –  mehr als 50 Gewichts-                    prozent

P3

 

 

AE

 

–  –  –  –  –  mehr als 35 Gewichts-                    prozent, jedoch nicht                     mehr als 50 Gewichts­                    prozent:

 

 

 

 

2106.9061

–  –  –  –  –  –  mit einem Gehalt an                         anderem Fett als Milchfett                         von mehr als 5 Gewichts-                        prozent

P3

 

 

AE

2106.9062

–  –  –  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

 

–  –  –  –  –  mehr als 20 Gewichtspro-                    zent, jedoch nicht mehr als                     35 Gewichtsprozent:

 

 

 

 

2106.9063

–  –  –  –  –  –  mit einem Gehalt an                         anderem Fett als Milchfett                         von mehr als 5 Gewichts-                        prozent

P3

 

 

AE

2106.9064

–  –  –  –  –  –  andere

P3

 

 

AE

2106.9065

–  –  –  –  –  mehr als 12 Gewichtspro-                    zent, jedoch nicht mehr als                     20 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9066

–  –  –  –  –  mehr als 6 Gewichtsprozent,                     jedoch nicht mehr als                     12 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9067

–  –  –  –  –  mehr als 3 Gewichtsprozent,                     jedoch nicht mehr als                     6 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9068

–  –  –  –  –  mehr als 1,5 Gewichtspro-                    zent, jedoch nicht mehr als                     3 Gewichtsprozent (ausge-                    nommen Waren der                     Nrn. 2106.9071/9072)

P3

 

 

AE

2106.9069

–  –  –  –  –  mehr als 1 Gewichtsprozent,                     jedoch nicht mehr als                     1,5 Gewichtsprozent (aus-                    genommen Waren der                     Nrn. 2106.9071/9072)

P3

 

 

AE

 

–  –  –  –  anderes Fett enthaltend, mit                 einem Fettgehalt von:

 

 

 

 

2106.9071

–  –  –  –  –  mehr als 60 Gewichtspro-                    zent

P3

 

 

AE

2106.9072

–  –  –  –  –  mehr als 40 Gewichtspro-                    zent, jedoch nicht mehr als                     60 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9073

–  –  –  –  –  mehr als 25 Gewichtspro-                    zent, jedoch nicht mehr als                     40 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9074

–  –  –  –  –  mehr als 10 Gewichtspro-                    zent, jedoch nicht mehr als                     25 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9075

–  –  –  –  –  mehr als 5 Gewichtsprozent,                     jedoch nicht mehr als                     10 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9076

–  –  –  –  –  mehr als 1 Gewichtsprozent,                     jedoch nicht mehr als                     5 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

 

–  –  –  –  kein Fett enthaltend:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  Zucker enthaltend, mit                     einem Zuckergehalt von:

 

 

 

 

2106.9094

–  –  –  –  –  –  mehr als 50 Gewichts-                        prozent

P3

 

 

AE

2106.9095

–  –  –  –  –  –  nicht mehr als                         50 Gewichtsprozent

P3

 

 

AE

2106.9096

–  –  –  –  –  Getreide, Malz-Extrakt oder                     Eier enthaltend (keinen                     Zucker enthaltend)

P3

 

 

AE

2106.9099

–  –  –  –  –  andere

A

 

 

 

22

Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

2201

Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee

A

 

 

 

2202

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009

 

 

 

 

2202.1000

–  Wasser, einschliesslich Mineralwasser     und mit Kohlensäure versetztes     Wasser, mit Zusatz von Zucker oder     anderen Süssstoffen oder aromatisiert

X

 

 

 

2202.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Frucht- oder Gemüsesäfte, mit         Wasser verdünnt oder mit Kohlen-        säure versetzt:

 

 

 

 

 

–  –  –  Traubensaft, in Behältnissen mit             einem Fassungsvermögen von             nicht mehr als 2 l:

 

 

 

 

2202.9018

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 22) eingeführt

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2202.9019

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  Kernobstsaft, in Behältnissen mit             einem Fassungsvermögen von             nicht mehr als 2 l:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2202.9021

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents                 (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2202.9029

–  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  andere, ausgenommen Gemüse-            säfte:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder                 anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

2202.9031

–  –  –  –  –  in Glasflaschen mit einem                     Fassungsvermögen von                     nicht mehr als 2 dl

X

 

 

 

2202.9032

–  –  –  –  –  in anderen Behältnissen

X

 

 

 

 

–  –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder                 anderen Süssstoffen:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  Traubensaft:

 

 

 

 

2202.9041

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 22) ein-                        geführt

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2202.9049

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  Kernobstsaft und kernobst-                    safthaltige Mischungen:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2202.9051

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 21) ein-                        geführt

X

 

 

 

2202.9059

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

2202.9069

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  Gemüsesäfte:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  kernobstsafthaltige Mischun-                gen:

 

 

 

 

2202.9071

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K-Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2202.9079

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

2202.9089

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

2202.9090

–  –  andere

A

 

 

 

2203

Bier aus Malz

A

 

 

 

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009

 

 

 

 

2204.1000

–  Schaumwein

P1

65.00

 

 

 

–  anderer Wein; Traubenmost, dessen     Gärung durch Zusatz von Alkohol     verhindert oder aufgehalten wurde:

 

 

 

 

2204.21

–  –  in Behältnissen mit einem Fas-        sungsvermögen von nicht mehr         als 2 l:

 

 

 

 

 

–  –  –  Naturwein:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  weisser:

 

 

 

 

2204.2121

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                    gents (K‑Nr. 23–25)                     eingeführt

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2204.2129

–  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  –  roter:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  in gewöhnlichen Fiaschi mit                     einem Fassungsvermögen                     von mehr als 1 l:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2204.2131

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 23–25)                         eingeführt

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2204.2139

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  anderer:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2204.2141

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 23–25)                         eingeführt

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2204.2149

–  –  –  –  –  –  anderer

X

 

 

 

 

 

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2204.2150

–  –  –  Süssweine, Weinspezialitäten             und Mistellen

P1

7.50

 

 

2204.29

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  Naturwein:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  Trinkweine:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  weisse:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 23–25)                         eingeführt:

 

 

 

 

2204.2921

–  –  –  –  –  –  –  mit einem Alkohol-                            gehalt von mehr als                             13 % Vol

X

 

 

 

2204.2922

–  –  –  –  –  –  –  mit einem Alkohol-                            gehalt von nicht mehr                             als 13 % Vol

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2204.2929

–  –  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  –  rote:

 

 

 

 

 

–  –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontin-                        gents (K-Nr. 23–25)                         eingeführt:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2204.2931

–  –  –  –  –  –  –  mit einem Alkoholge-                            halt von mehr als                             13 % Vol

X

 

 

 

2204.2932

–  –  –  –  –  –  –  mit einem Alkohol-                            gehalt von nicht mehr                             als 13 % Vol

X

 

 

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2204.2939

–  –  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

 

–  –  –  –  Verarbeitungsweine:

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2204.2941

–  –  –  –  –  weisse

X

 

 

 

2204.2942

–  –  –  –  –  rote

X

 

 

 

2204.2950

–  –  –  Süssweine, Weinspezialitäten             und Mistellen

P1

8.00

 

 

 

 

pro Liter

pro Liter

 

2204.3000

–  anderer Traubenmost

A

 

 

 

 

 

 

je 100 kg brutto

je 100 kg brutto

 

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

A

 

 

 

2206

Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

–  Apfel- und Birnenwein:

 

 

 

 

2206.0011

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K‑Nr. 21) eingeführt

X

 

 

 

2206.0019

–  –  andere

X

 

 

 

2206.0020

–  Obstschaumweine

P1

28.00

 

 

ex 2206.0090

–  andere

A

 

 

Sake

2207

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkohol­gehalt

A

 

 

 

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

 

 

 

 

2208.20

–  Branntwein aus Traubenwein oder     Traubentrester

A

 

 

 

2208.30

–  Whisky

A

 

 

 

2208.40

–  Rum und andere Branntweine aus der     Destillation von vergorenen Zucker-    rohrerzeugnissen

A

 

 

 

2208.50

–  Gin und Genever

A

 

 

 

2208.60

–  Wodka

A

 

 

 

2208.7000

–  Liköre

A

 

 

 

2208.90

–  andere:

 

 

 

 

2208.9010

–  –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit         einem Alkoholgehalt von weniger         als 80 % Vol

A

 

 

 

 

–  –  Branntweine in Behältnissen mit         einem Fassungsvermögen von:

 

 

 

 

2208.9021

–  –  –  mehr als 2 l

A

 

 

 

2208.9022

–  –  –  nicht mehr als 2 l

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

2208.9091

–  –  –  Traubensaft, eingedickt, mit             Alkoholzusatz

X

 

 

 

2208.9099

–  –  –  andere

A

 

 

 

2209

Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

A

 

 

 

23

Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter

 

 

 

 

2301

Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben

 

 

 

 

2301.10

–  Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Grieben:

 

 

 

 

 

–  –  zu Futterzwecken:

 

 

 

 

2301.1011

–  –  –  Grieben

X

 

 

 

2301.1019

–  –  –  andere

X

 

 

 

ex 2301.1090

–  –  andere

A

 

 

ausschliesslich aus Fisch

2301.20

–  Mehl, Pulver und Agglomerate in     Form von Pellets, von Fischen, Krebs-    tieren, Weichtieren oder anderen     wirbellosen Wassertieren:

2301.2010

–  –  zu Futterzwecken

X

2301.2090

–  –  andere

A

2302

Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets

 

 

 

 

2302.10

–  von Mais:

 

 

 

 

2302.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2302.1090

–  –  andere

A

 

 

 

2302.30

–  von Weizen:

 

 

 

 

2302.3010

–  –  zur menschlichen Ernährung

X

 

 

 

2302.3020

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2302.3090

–  –  andere

A

 

 

 

2302.40

–  von anderem Getreide:

 

 

 

 

2302.4010

–  –  von Roggen, Mengkorn oder         Triticale, zur menschlichen Ernäh-        rung

X

 

 

 

 

–  –  von Reis:

 

 

 

 

2302.4030

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2302.4080

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

2302.4091

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2302.4099

–  –  –  andere

A

 

 

 

2302.50

–  von Hülsenfrüchten:

 

 

 

 

2302.5010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2302.5090

–  –  andere

A

 

 

 

2303

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets

 

 

 

 

2303.10

–  Rückstände von der Stärkegewinnung     und ähnliche Rückstände:

 

 

 

 

 

–  –  zu Futterzwecken:

 

 

 

 

2303.1011

–  –  –  Kartoffelprotein

X

 

 

 

 

–  –  –  andere:

 

 

 

 

2303.1012

–  –  –  –  mit einem auf die Trockensub-                stanz berechneten Protein-                gehalt von nicht mehr als                 30 Gewichtsprozent

X

 

 

 

2303.1018

–  –  –  –  andere

X

 

 

 

2303.1090

–  –  andere

A

 

 

 

2303.20

–  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse     und andere Abfälle von der Zucker-    gewinnung:

 

 

 

 

2303.2010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2303.2090

–  –  andere

A

 

 

 

2303.30

–  Treber und Abfälle aus Brauereien     oder Brennereien:

 

 

 

 

2303.3010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2303.3090

–  –  andere

A

 

 

 

2304

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

 

 

 

 

2304.0010

–  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2304.0090

–  andere

A

 

 

 

2305

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets

 

 

 

 

2305.0010

–  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2305.0090

–  andere

A

 

 

 

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305

 

 

 

 

2306.10

–  aus Baumwollsamen:

 

 

 

 

2306.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.1090

–  –  andere

A

 

 

 

2306.20

–  aus Leinsamen:

 

 

 

 

2306.2010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.2090

–  –  andere

A

 

 

 

2306.30

–  aus Sonnenblumensamen:

 

 

 

 

2306.3010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.3090

–  –  andere

A

 

 

 

 

–  aus Rübse- oder Rapssamen:

 

 

 

 

2306.41

–  –  aus Rübse- oder Rapssamen mit         geringem Gehalt an Erucasäure:

 

 

 

 

2306.4110

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.4190

–  –  –  andere

A

 

 

 

2306.49

–  –  andere:

 

 

 

 

2306.4910

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.4990

–  –  –  andere

A

 

 

 

2306.50

–  aus Kokosnüssen oder Kopra:

 

 

 

 

2306.5010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.5090

–  –  andere

A

 

 

 

2306.60

–  aus Palmnüssen oder Palmkernen:

 

 

 

 

2306.6010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.6090

–  –  andere

A

 

 

 

2306.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  aus Maiskeimen:

 

 

 

 

2306.9011

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.9019

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

2306.9021

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2306.9029

–  –  –  andere

A

 

 

 

2307

Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh

A

 

 

 

2308

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenprodukte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglomeriert in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

 

 

–  zu Futterzwecken:

 

 

 

 

2308.0020

–  –  Eicheln und Rosskastanien

X

 

 

 

2308.0030

–  –  Trauben-, Apfel- und Birnentrester

X

 

 

 

2308.0040

–  –  Rückstände von der Gewinnung         von Kaffe- oder Kamillenextrakt

X

 

 

 

2308.0050

–  –  von Maispflanzen

X

 

 

 

2308.0060

–  –  andere

X

 

 

 

2308.0090

–  andere

A

 

 

 

2309

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art

 

 

 

 

2309.10

–  Hund- oder Katzenfutter, in Auf-    machungen für den Einzelverkauf

X

 

 

 

2309.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  Tierfutter, melassiert oder gezu-        ckert; Backfutter:

 

 

 

 

2309.9011

–  –  –  für Tiere der Rindvieh-, Schaf-,             Ziegen-, Schwein- und Pferde-            gattung sowie für Kaninchen und             Hausgeflügel

X

 

 

 

2309.9019

–  –  –  andere

X

 

 

 

2309.9020

–  –  Tierfutter aus Muschelschalen-        schrot; Vogelfutter aus minerali-        schen Stoffen

A

 

 

 

2309.9030

–  –  anorganische Phosphate zu Futter-        zwecken (chemisch nicht einheit-        lich), ohne Zusätze

A

 

 

 

 

–  –  Solubles von Fischen oder Meeres-        säugetieren, unvermischt, auch         eingedickt oder in Pulverform:

 

 

 

 

2309.9041

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

2309.9049

–  –  –  andere

A

 

 

 

 

–  –  andere:

 

 

 

 

 

–  –  –  für Tiere der Rindvieh-, Schaf-,             Ziegen-, Schwein- und Pferde-            gattung sowie für Kaninchen und             Hausgeflügel:

 

 

 

 

2309.9081

–  –  –  –  Milch- oder Molkepulver                 enthaltend

X

 

 

 

 

–  –  –  –  kein Milch- oder Molkepulver                 enthaltend:

 

 

 

 

2309.9082

–  –  –  –  –  Zubereitungen aus Mineral-                    stoffen, auch mit Zusatz von                     Spurenelementen, Vita-                    minen oder medizinischen                     Wirkstoffen

X

 

 

 

2309.9089

–  –  –  –  –  andere

X

 

 

 

2309.9090

–  –  –  andere

A

 

 

 

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

 

 

 

 

2401

Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabak­abfälle

 

 

 

 

2401.10

–  Tabak, nicht entrippt:

 

 

 

 

2401.1010

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung         von Zigarren, Zigaretten, Rauchta-        bak, Kau-, Rolle- und Schnupftabak

A

 

 

 

2401.1090

–  –  zu anderen Zwecken

X

 

 

 

2401.20

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

 

 

 

2401.2010

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung         von Zigarren, Zigaretten, Rauch­ta-        bak, Kau-, Rolle- und Schnupftabak

A

 

 

 

2401.2090

–  –  zu anderen Zwecken

X

 

 

 

2401.30

–  Tabakabfälle:

 

 

 

 

2401.3010

–  –  zur gewerbsmässigen Herstellung         von Zigarren, Zigaretten, Rauchta-        bak, Kau-, Rolle- und Schnupftabak

A

 

 

 

2401.3090

–  –  zu anderen Zwecken

X

 

 

 

2402

Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

 

 

 

2402.1000

Zigarren (einschliesslich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

X

 

 

 

2402.20

–  Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

 

 

2402.2010

–  –  im Stückgewicht von mehr         als 1,35 g

P1

560.00

 

Neuver­handlung innerhalb 24 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens

2402.2020

–  –  im Stückgewicht von nicht mehr         als 1,35 g

P1

372.00

 

Neuver­handlung innerhalb 24 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens

2402.9000

–  andere

X

 

 

 

2403

Anderer Tabak und andere Tabakersatzstoffe, verarbeitet; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen

 

 

 

 

2403.1000

–  Rauchtabak, auch mit beliebigem     Gehalt an Tabakersatzstoffen

X

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

2403.9100

–  –  homogenisierter oder rekonstituier-        ter Tabak

A

 

 

 

2403.99

–  –  andere

A

 

 

 

25

Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

A

 

 

 

26

Erze, Schlacken und Aschen

A

 

 

 

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

A

 

 

 

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Seltenerdmetallen oder Isotopen

A

 

 

 

29

Organische chemische Erzeugnisse

A

 

 

 

30

Pharmazeutische Erzeugnisse

A

 

 

 

31

Düngemittel

A

 

 

 

32

Ger- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Pigmente und andere Farbstoffe; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

A

 

 

 

33

Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpfleg- und Schönheitsmittel

A

 

 

 

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips

A

 

 

 

35

Eiweissstoffe; Erzeugnisse auf der Grundlage modifizierter Stärken; Klebstoffe; Enzyme

 

 

 

 

3501

Kaseine, Kaseinate und andere Kasein­derivate; Kaseinleime

 

 

 

 

3501.10

–  Kaseine:

 

 

 

 

3501.1010

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K-Nr. 8) eingeführt

A

 

 

3501.1090

–  –  andere

P3

 

 

AE

3501.90

–  andere:

 

 

 

 

 

–  –  innerhalb des Zollkontingents         (K-Nr. 8) eingeführt

 

 

 

 

3501.9011

–  –  –  Kaseinleime

A

 

 

 

3501.9019

–  –  –  andere

P3

 

 

AE

 

–  –  andere

 

 

 

 

3501.9091

–  –  –  Kaseinleime

A

 

 

 

3501.9099

–  –  –  andere

P3

 

 

AE

3502

Albumine (einschliesslich Eiweisskonzentrate mehrerer Molkenproteine, mit einem auf die Trockensubstanz berechneten Gehalt an Molkenproteinen von mehr als 80 Gewichtsprozent), Albuminate und andere Albuminderivate

 

 

 

 

 

–  Eieralbumine:

 

 

 

 

3502.11

–  –  getrocknet

X

 

 

 

3502.19

–  –  anderes

X

 

 

 

3502.2000

–  Milchalbumin, einschliesslich Kon-    zentrate, die zwei oder mehr Molken-    proteine enthalten

A

 

 

 

3502.9000

–  andere

A

 

 

 

3503

Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch auf der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischenUrsprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nr. 3501

A

 

 

 

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

A

 

 

 

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. vorgelatinierte oder veresterte Stärken); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

 

 

 

 

3505.10

–  Dextrine und andere modifizierte     Stärken:

 

 

 

 

3505.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

3505.1090

–  –  andere

A

 

 

 

3505.20

–  Leime:

 

 

 

 

3505.2010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

3505.2090

–  –  andere

A

 

 

 

3506

Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff, in Einzelverkaufspackungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 1 kg, als Klebstoff aufgemacht

A

 

 

 

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

A

 

 

 

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

A

 

 

 

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

A

 

 

 

38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

 

 

 

 

3801

Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halb­erzeugnissen

A

 

 

 

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

A

 

 

 

3803

Tallöl, auch raffiniert

A

 

 

 

3804

Ablaugen von der Zellstoffherstellung, auch eingedickt, entzuckert oder chemisch behandelt, einschliesslich Ligninsulfonate, ausgenommen Tallöl der Nr. 3803

A

 

 

 

3805

Balsamterpentinöl, Kienöl, Wurzelterpentinöl oder Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes P-Cymol, roh; Pine-Öl, als Hauptbestandteil a

A

3806

Kolophonium und Harzsäuren sowie ihre Derivate; Kolophoniumessenz und Kolophoniumöle; Schmelzharze

A

3807

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliche Peche; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium, Harz­säuren oder pflanzlichen Pechen

A

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger

A

3809

Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809.10

–  auf der Grundlage von Stärke oder     Stärkederivaten:

 

 

 

 

3809.1010

–  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

3809.1090

–  –  andere

A

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

3809.9100

–  –  der in der Textilindustrie oder in         ähnlichen Industrien verwendeten         Art

A

 

 

 

3809.9200

–  –  der in der Papierindustrie oder in         ähnlichen Industrien verwendeten         Art

A

 

 

 

3809.9300

–  –  der in der Lederindustrie oder in         ähnlichen Industrien verwendeten         Art

A

 

 

 

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweissen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen bestehend; Zubereitungen der als Überzug- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art:

A

 

 

 

3811

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

A

 

 

 

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

A

 

 

 

3813

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und -bomben

A

 

 

 

3814

Zusammengesetzte organische Lösung- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

A

 

 

 

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und zubereitete Katalysatoren, anderweit weder genannt noch inbe-griffen

A

 

 

 

3816

Zemente, Mörtel, Beton und ähnliche Zusammensetzungen, feuerfeste, ausgenommen Waren der Nr. 3801

A

 

 

 

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902

A

 

 

 

3818

Dotierte chemische Elemente zur Verwendung in der Elektronik, in Form von Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; dotierte chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik

A

 

 

 

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

A

 

 

 

3820

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

A

 

 

 

3821

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten oder Halten von Mikroorganismen (einschliesslich Viren und ähnliche Organismen) oder von pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

A

 

 

 

3822

Diagnosti- oder Laborreagenzien auf Trägern aller Art und zubereitete Diagnosti- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, andere als solche der Nrn. 3002 oder 3006; Standard-Referenz-Materialien

A

 

 

 

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

 

 

 

 

–  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

 

 

 

 

3823.11

–  –  Stearinsäure:

 

 

 

 

3823.1110

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

3823.1190

–  –  –  andere

A

 

 

 

3823.12

–  –  Ölsäure:

 

 

 

 

3823.1210

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

3823.1290

–  –  –  andere

A

 

 

 

3823.1300

–  –  Tallölfettsäuren

A

 

 

 

3823.19

–  –  andere:

 

 

 

 

3823.1910

–  –  –  zu Futterzwecken

X

 

 

 

3823.1990

–  –  –  andere

A

 

 

 

3823.7000

–  technische Fettalkohole

A

 

 

 

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

A

 

 

 

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnte Abfälle

A

 

 

 

39

Kunststoffe und Waren daraus

A

 

 

 

40

Kautschuk und Waren daraus

A

 

 

 

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

A

 

 

 

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

A

 

 

 

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

A

 

 

 

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

A

 

 

 

45

Kork und Korkwaren

A

 

 

 

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

A

 

 

 

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe für die Wiederaufbereitung (Abfälle und Ausschuss)

A

 

 

 

48

Papiere und Pappen; Waren aus Zellstoff, Papier oder Pappe

A

 

 

 

49

Waren des Buchhandels, Presseerzeugnisse oder andere Waren der grafischen Industrie; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

A

 

 

 

50

Seide

A

 

 

 

51

Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

A

 

 

 

52

Baumwolle

A

 

 

 

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

A

 

 

 

54

Synthetische und künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

A

 

 

 

55

Synthetische oder künstliche Kurzfasern

A

 

 

 

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezial-garne; Bindfäden, Seile und Taue; Seiler­waren

A

 

 

 

57

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen

A

 

 

 

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

A

 

 

 

59

Gewebe, imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

A

 

 

 

60

Gewirkte oder gestrickte Stoffe

A

 

 

 

61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

A

 

 

 

62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt

A

 

 

 

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

A

 

 

 

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

A

 

 

 

65

Kopfbedeckungen und Teile davon

A

 

 

 

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

A

 

 

 

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

A

 

 

 

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

A

 

 

 

69

Keramische Waren

A

 

 

 

70

Glas und Glaswaren

A

 

 

 

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

A

 

 

 

72

Eisen und Stahl

A

 

 

 

73

Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

A

 

 

 

74

Kupfer und Waren daraus

A

 

 

 

75

Nickel und Waren daraus

A

 

 

 

76

Aluminium und Waren daraus

A

 

 

 

78

Blei und Waren daraus

A

 

 

 

79

Zink und Waren daraus

A

 

 

 

80

Zinn und Waren daraus

A

 

 

 

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen

A

 

 

 

82

Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen

A

 

 

 

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

A

 

 

 

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate

A

 

 

 

85

Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahm- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbil- und Fernsehtonaufzeichnung- oder -wiedergabege­räte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

A

 

 

 

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, und Teile davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege

A

 

 

 

87

Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu

A

 

 

 

88

Luft- oder Raumfahrzeuge

A

 

 

 

89

Wasserfahrzeuge

A

 

 

 

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

A

 

 

 

91

Uhrmacherwaren

A

 

 

 

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

A

 

 

 

93

Waffen, Munition und Teile und Zubehör davon

A

 

 

 

94

Möbel; medizinisch-chirurgisches Mobiliar; Bettzeug und dergleichen; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

A

 

 

 

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör davon

A

 

 

 

96

Verschiedene Waren

A

 

 

 

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

A

 

 

 

Umsetzungsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Japan gemäss Artikel 10 des Abkommens über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat, und die Regierung von Japan,
in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Abkommens über Freihandel und wirt­schaftliche Partnerschaft zwischen Japan und der Schweizerischen Eidgenossen­schaft (nachfolgend als «das Hauptabkommen» bezeichnet),
sind wie folgt übereingekommen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Hauptabkommen
1.  Dieses Abkommen legt Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen des Hauptabkommens fest.
2.  Soweit in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gelten die Kapitel 1, 15 und 16 des Hauptabkommens mutatis mutandis für dieses Abkommen.
3.  Das 14. Kapitel des Hauptabkommens gilt mutatis mutandis in Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Geltung des 2. Kapitels und dieses Kapitels.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet «Länder» Japan und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfol­gend als «Schweiz» bezeichnet) und bedeutet «Land» entweder Japan oder die Schweiz; und
(b) bedeutet «Vertragsparteien» die Regierung von Japan und den Schweizeri­schen Bundesrat und bedeutet «Vertragspartei» entweder die Regierung von Japan oder den Schweizerischen Bundesrat.

2. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung

Art. 3 Gegenseitige Amtshilfe
1.  Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig durch ihre Zollbehörden, um die ordnungsgemässe Anwendung von Zollgesetzen sicherzustellen und jegliche Verletzung von Zollgesetzen oder den Versuch dazu zu verhindern, zu ermitteln und zu unterdrücken.
2.  Die Vertragsparteien arbeiten bei Bedarf und Zweckmässigkeit im bei der Erfor­schung, Entwicklung und Erprobung von neuen Zollverfahren und neuen Vollzugs­hilfen und -techniken, bei der Schulung von Zollbeamten und beim Personalaus­tausch zwischen ihren Zollbehörden zusammen.
Art. 4 Informations- und Kommunikationstechnologie
1.  Die Zollbehörden der Vertragsparteien (nachfolgend als «die Zollbehörden» bezeichnet) unternehmen gemeinschaftliche Bemühungen zur Förderung des Einsat­zes von Informations- und Kommunikationstechnologie in ihren Zollverfahren.
2.  Die Zollbehörden tauschen zur Verbesserung von Zollverfahren Informationen, einschliesslich bewährter Verfahren, zur Verwendung von Informations- und Kom­munikationstechnologie aus.
Art. 5 Risikomanagement
1.  Zur Erleichterung der Zollabfertigung von Erzeugnissen, die zwischen den Zoll­gebieten ihrer Länder gehandelt werden, führen die Zollbehörden das Risikomana­gement weiter.
2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, mit Seminaren und Kursen die Verwendung von Risikomanagement und die Verbesserung von Risikomanagementtechniken in ihren Ländern sowie in Drittländern oder Zollgebieten zu fördern.
3.  Die Zollbehörden tauschen Informationen, einschliesslich bewährter Verfahren, zu Risikomanagement- und anderen Vollzugstechniken aus.
Art. 6 Vollzug gegen illegalen Handel
1.  Die Zollbehörden arbeiten bei ihren Vollzugstätigkeiten an ihren Zollstellen gegen den Handel mit illegalen Betäubungsmitteln und anderen verbotenen Erzeug­nissen zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rat für die Zusam­menarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gegen den Handel mit illegalen Betäu­bungsmitteln und anderen verbotenen Erzeugnissen an ihren Zollstellen zu fördern.
Art. 7 Rechte an geistigem Eigentum
Die Zollbehörden arbeiten bei ihren Vollzugstätigkeiten gegen die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen, die der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum verdäch­tigt werden, zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.
Art. 8 Informationsaustausch
1.  Jede Vertragspartei wahrt die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sofern diese andere Vertragspartei nicht der Offenlegung dieser Informatio­nen zustimmt.
2.  Unbeschadet von Absatz 1 kann der Schweizerische Bundesrat alle nach diesem Kapitel erhaltenen Informationen den Behörden des Fürstentums Liechtenstein zur Verfügung stellen, solange der Vertrag vom 29. März 1923⁵⁴ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schwei­zerische Zollgebiet in Kraft bleibt. Der Schweizerische Bundesrat stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass alle seine Pflichten nach diesem Artikel in seinem Zollgebiet erfüllt werden.
3.  Informationen, die von der Zollbehörde einer Vertragspartei nach diesem Kapitel der Zollbehörde der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, werden von letzterer Zollbehörde ausschliesslich in Ausübung ihrer Aufgaben nach den Zollgesetzen ihres Landes verwendet.
4.  Jede Vertragspartei kann die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei mitteilt, begrenzen, wenn diese andere Vertragspartei nicht die von ersterer Ver­tragspartei geforderte Zusicherung in Bezug auf die Wahrung der Vertraulichkeit oder auf die Einschränkung der Zwecke, für die die Informationen verwendet wer­den, abgeben kann.
5.  Könnte eine Vertragspartei, die Informationen anfordert, eine ähnliche Anfrage nicht erfüllen, wenn sie von der anderen Vertragspartei käme, so hat erstere Ver­tragspartei in ihrer Anfrage auf diesen Umstand hinzuweisen. Es liegt im Ermessen letzterer Vertragspartei, einer solchen Anfrage nachzukommen.
6.  Informationen, die nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellt werden, dürfen von der Vertragspartei, welche solche Informationen erhält, nicht in Strafverfahren verwendet werden, die von einem Gericht oder einem Richter durchgeführt werden.
7.  Im Fall, dass Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellt hat, benötigt werden, um sie in einem Strafverfahren einem Gericht oder einem Richter vorzulegen, stellt diese andere Vertragspartei ersterer Vertragspartei auf diplomatischem Weg oder anderen in Übereinstimmung mit den Landesgesetzen ersterer Vertragspartei errichteten Wegen einen Antrag auf solche Informationen. Erstere Vertragspartei bemüht sich nach Kräften, schnell und zustimmend zu antworten und alle von letzterer Vertragspartei angegebenen angemessenen Fristen einzuhalten.
8.  Unbeschadet von jeglicher anderen Bestimmung dieses Kapitels ist keine Ver­tragspartei verpflichtet, Informationen mitzuteilen, falls eine solche Mitteilung nach den Gesetzen und Vorschriften ihres Landes verboten ist oder falls sie eine solche Mitteilung als mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar erachtet.
⁵⁴ SR 0.631.112.514

3. Kapitel: Wettbewerb

Art. 9 Zielsetzung und Begriffsbestimmungen
1.  Ziel dieses Kapitels ist die Festlegung der Einzelheiten und Verfahren zur Um­setzung der Zusammenarbeit nach Artikel 104 des Hauptabkommens.
2.  Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
(a) «Wettbewerbsbehörde»: (i) für Japan die Kommission für lauteren Wettbewerb; und
(ii) für die Schweiz die Wettbewerbskommission und deren Sekretariat;
(b) «Wettbewerbsgesetz»: (i) für Japan das Gesetz zum Verbot privater Monopole und zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs (Gesetz Nr. 54, 1947) (nachfolgend als «Antimonopol-Gesetz» bezeichnet) mit seinen Ausführungsvorschriften und sämtlichen Änderungen; und
(ii) für die Schweiz das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995⁵⁵ über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (nachfolgend als «Kartell­ge­setz» bezeichnet) mit seinen Ausführungsverordnungen und sämt­lichen Änderungen;
(c) «Vollzugsmassnahmen» alle Ermittlungen oder Verfahren, die eine Vertrags­partei im Zusammenhang mit der Anwendung des Wettbewerbsge­setzes ihres Landes durchführt, nicht aber: (i) die Überprüfung von Geschäftsverhalten oder Routineuntersuchungen; und
(ii) Untersuchungen, Studien oder Umfragen mit dem Ziel, die allgemeine Wirtschaftslage oder die allgemeinen Wirtschaftsbedingungen in bestimmten Sektoren zu untersuchen; und
(d) «Unternehmen» jede private oder staatliche Organisationseinheit nach dem Wettbewerbsgesetz des Landes, unabhängig von ihrer rechtlichen oder orga­nisatorischen Form.
⁵⁵ SR 251
Art. 10 Notifikation
1.  Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbs­be­hörde der anderen Vertragspartei die Vollzugsmassnahmen ihrer Vertragspartei, die ihrer Ansicht nach die wichtigen Interessen des Landes der anderen Vertrags­partei berühren können.
2.  Vollzugsmassnahmen einer Vertragspartei, die die wichtigen Interessen des Landes der anderen Vertragspartei berühren können, schliessen solche ein, die:
(a) für Vollzugsmassnahmen der anderen Vertragspartei von Belang sind;
(b) sich gegen einen Staatsangehörigen oder dauerhaft Niedergelassenen dieses Landes richten oder gegen ein Unternehmen, das nach den geltenden Geset­zen und Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Landes eingetragen oder errichtet ist;
(c) Zusammenschlüsse oder Übernahmen einschliessen, in denen: (i) eine oder mehrere der Transaktionsparteien oder
(ii) ein Unternehmen, das eine oder mehrere der Transaktionsparteien kon­trolliert,
ein nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Landes eingetragenes oder errichtetes Unternehmen ist;
(d) andere wettbewerbswidrige Praktiken als Zusammenschlüsse oder Übernah­men einschliessen, die im Wesentlichen im Hoheitsgebiet dieses Landes durchgeführt werden;
(e) ein Verhalten einschliessen, das nach Ansicht der notifizierenden Wettbe­werbsbehörde von der anderen Vertragspartei gefordert, ermutigt oder gebilligt worden ist; oder
(f) die Verhängung von oder den Antrag auf Sanktionen oder andere Abhilfe durch die Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet dieses Landes ein Verhalten erfordern oder untersagen würde, einschliessen.
3.  Wird in Bezug auf Zusammenschlüsse oder Übernahmen eine Notifikation nach Absatz 1 verlangt, so erfolgt diese spätestens:
(a) im Fall der Wettbewerbsbehörde Japans nach der Zeit, die zur Erstellung von Dokumenten, Berichten oder anderen Informationen zur vorgeschlage­nen Transaktion nach dem Antimonopol-Gesetz erforderlich ist; und
(b) im Fall der Wettbewerbsbehörde der Schweiz nach der Zeit, die für den Entscheid benötigt wird, um ein Verfahren nach Artikel 32 Absatz 1 des Kar­tellgesetzes einzuleiten.
4.  Wird in Bezug auf andere Vollzugsmassnahmen als solche zu Zusammenschlüs­sen oder Übernahmen eine Notifikation nach Absatz 1 verlangt, so erfolgt die Noti­fikation:
(a) im Fall der Wettbewerbsbehörde Japans so frühzeitig vor den nachstehend aufgeführten Massnahmen, wie es praktisch möglich ist: (i) der Einleitung eines Strafverfahrens,
(ii) der Einlegung einer Beschwerde mit dem Antrag auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung,
(iii) dem Erlass einer Entscheidung, eine Anhörung anzuberaumen,
(iv) dem Erlass einer Unterlassungsanordnung und
(v) der Verhängung einer Geldbusse, wenn zuvor oder gleichzeitig keine Un­terlassungsanordnung an den Zahlungspflichtigen ergangen ist; und
(b) im Fall der Wettbewerbsbehörde der Schweiz so frühzeitig vor dem Ergehen eines Antrags des Sekretariats der Wettbewerbskommission nach Artikel 30 Absatz 1 des Kartellgesetzes, wie es praktisch möglich ist.
5.  Notifikationen nach diesem Artikel haben detailliert genug zu sein, um es der Wettbewerbsbehörde, an welche die Notifikation gerichtet ist, zu ermöglichen, eine erste Einschätzung der Wirkung auf die wichtigen Interessen ihres Landes vorzu­nehmen.
Art. 11 Zusammenarbeit bei Vollzugsmassnahmen
Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei leistet der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei bei deren Vollzugsmassnahmen nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften sowie der wichtigen Interessen ihres Landes Hilfe.
Art. 12 Informationsaustausch
Für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 11 obliegt es der Wettbewerbsbe­hörde jeder Vertragspartei nach Massgabe der Gesetze und Vorschriften sowie der wichtigen Interessen ihres Landes:
(a) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei über ihre Vollzugsmass­nahmen zu informieren, die sich ihrer Ansicht nach auch im Hoheits­gebiet des anderen Landes nachteilig auf den Wettbewerb auswirken können;
(b) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Informationen zu übermitteln, die sich in ihrem Besitz befinden oder von denen sie Kennt­nis erlangt und die wettbewerbswidrige Praktiken betreffen, die ihrer Ansicht nach für Vollzugsmassnahmen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei von Belang sein oder deren Vollzugsmassnahmen rechtferti­gen können; und
(c) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei auf deren Antrag und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels Informationen zu übermitteln, die sich in ihrem Besitz befinden und die für die Vollzugsmass­nahmen dieser Wettbewerbsbehörde von Belang sind.
Art. 13 Koordination der Vollzugsmassnahmen
1.  Führen die Wettbewerbsbehörden Vollzugsmassnahmen in Bezug auf zusam­menhängende Angelegenheiten durch, so:
(a) erwägen sie die Koordination ihrer Vollzugsmassnahmen; und
(b) erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei auf Antrag der Wettbe­werbsbehörde der anderen Vertragspartei und wenn es mit den wichtigen Interessen ihres Landes vereinbar ist, abzuklären, ob natürliche Personen oder Unternehmen, die vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit den Vollzugsmassnahmen geliefert haben, ihre Zustimmung dazu geben, solche Informationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags­partei zu teilen.
2.  Bei der Erwägung, ob bestimmte Vollzugsmassnahmen koordiniert werden sollten, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden unter anderem folgende Gesichts­punkte:
(a) die Auswirkungen der Koordination auf ihre Fähigkeit, die mit ihren Voll­zugsmassnahmen verfolgten Ziele zu erreichen;
(b) ihre relative Fähigkeit, die zur Durchführung der Vollzugsmassnahmen erfor­derlichen Informationen einzuholen;
(c) das Ausmass, in dem die Wettbewerbsbehörde einer der Vertragsparteien für wirksame Abhilfe gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Praktiken sorgen kann;
(d) die möglichen Kosteneinsparungen für die Vertragsparteien und für natür­liche Personen oder Unternehmen, die von den Vollzugsmassnahmen betrof­fen sind; und
(e) die potenziellen Vorteile koordinierter Abhilfe für die Vertragsparteien und für natürliche Personen oder Unternehmen, die von den Vollzugsmassnah­men betroffen sind.
3.  Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei kann, nach ordnungsgemässer Notifikation an die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, die Koordina­tion von Vollzugsmassnahmen jederzeit einschränken oder beenden und ihre Voll­zugsmassnahmen allein fortführen.
Art. 14 Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Praktiken in einem Land, die die Interessen des anderen Landes beeinträchtigen
1.  Nimmt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei an, dass die wichtigen Interessen ihres Landes im Hoheitsgebiet des anderen Landes durch wettbewerbs­widrige Praktiken beeinträchtigt werden, so kann sie in Anbetracht der Wichtigkeit, Konflikte bei der rechtlichen Zuständigkeit zu vermeiden, und unter Berücksichti­gung des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei in der Lage sein könnte, gegen solche wettbewerbswidrigen Praktiken wirksamere Voll­zugsmassnahmen durchzuführen, der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags­partei beantragen, geeignete Vollzugsmassnahmen zu ergreifen.
2.  Im nach Absatz 1 gestellten Antrag sind die Art der wettbewerbswidrigen Prak­tiken und deren Auswirkung auf die wichtigen Interessen des Landes der antrag­stellenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich anzugeben sowie weitere Informationen und sonstige Zusammenarbeit anzubieten, die die antragstellende Wettbewerbsbehörde bereitstellen kann.
3.  Die antragerhaltende Wettbewerbsbehörde erwägt sorgfältig, ob gegen die im Antrag nach Absatz 1 genannten wettbewerbswidrigen Praktiken Vollzugsmassnah-men eingeleitet oder laufende Vollzugsmassnahmen ausgeweitet werden sollen. Die antragerhaltende Wettbewerbsbehörde teilt der antragstellenden Wettbewerbsbe­hörde ihren Entscheid mit, so schnell es praktisch möglich ist. Leitet die antrager­haltende Wettbewerbsbehörde Vollzugsmassnahmen ein oder weitet sie laufende Vollzugsmassnahmen aus, so teilt sie der antragstellenden Wettbewerbsbehörde deren Ergebnis und, soweit möglich, zwischenzeitlich eingetretene, erhebliche Entwicklungen mit.
4.  Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der antragerhaltenden Wettbewerbs­behörde ein, nach Massgabe ihres Wettbewerbsgesetzes und der Vollzugspraxis ihres Landes gegen die im Antrag genannten wettbewerbswidrigen Praktiken vorzu­gehen oder nicht, noch hindert er die antragstellende Wettbewerbsbehörde daran, ihren Antrag zurückzuziehen.
Art. 15 Vermeidung von Konflikten zu Vollzugsmassnahmen
1.  Im Gesetzesrahmen ihres Landes und nach Massgabe der Vereinbarkeit mit den wichtigen Interessen ihres Landes prüft eine Vertragspartei sorgfältig die wichtigen Interessen des anderen Landes während aller Stufen ihrer Vollzugsmassnahmen, einschliesslich bei Entscheiden zu Ergreifung und Umfang von Vollzugsmassnah­men und der Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder anderen Abhilfen.
2.  Teilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mit, dass bestimmte Voll­zugsmassnahmen der letzteren Vertragspartei die wichtigen Interessen des Landes ersterer Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so sorgt letztere Vertragspartei für eine rechtzeitige Mitteilung über erhebliche Entwicklungen bei solchen Vollzugs­massnahmen.
3.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass ihre Vollzugsmassnahmen die wichtigen Interessen des Landes der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so berücksichtigen die Vertragsparteien zusätzlich zu allen anderen Gesichtspunkten, die von Belang sein können, bei der Suche eines Ausgleichs zwischen ihren konkurrie­renden Interessen folgende Gesichtspunkte:
(a) die relative Bedeutung für die im Hoheitsgebiet des Landes der Vertragspar­tei, die die Vollzugsmassnahmen durchführt, auftretenden wettbewerbswid­rigen Praktiken in Verhaltensweisen oder Transaktionen im Vergleich zu Verhaltensweisen oder Transaktionen, die im Hoheitsgebiet des anderen Landes auftreten;
(b) die relative Auswirkung der wettbewerbswidrigen Praktiken auf die wichti­gen Interessen der jeweiligen Länder;
(c) das Vorhandensein oder das Fehlen von Beweisen für eine bei den an den wettbewerbswidrigen Praktiken Beteiligten bestehende Absicht der Beein­trächtigung von Konsumenten, Anbietern oder Wettbewerbern im Hoheits­gebiet des Landes der Vertragspartei, die die Vollzugsmassnahmen durch­führt;
(d) das Ausmass, in dem die wettbewerbswidrigen Praktiken den Wettbewerb im Markt jedes Landes erheblich einschränken;
(e) den Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen den Vollzugs­massnahmen einer Vertragspartei und den Gesetzen und Vorschriften des Landes der anderen Vertragspartei, dessen Politik oder dessen wichtigen Interessen;
(f) ob privatrechtliche natürliche oder juristische Personen widersprüchlichen Anforderungen beider Länder unterstellt werden;
(g) der Standort relevanter Vermögenswerte und der an der Transaktion Beteilig­ten;
(h) das Ausmass, in dem mit den Vollzugsmassnahmen der Vertragspartei gegen die wettbewerbswidrigen Praktiken wirksame Sanktionen oder andere Abhilfe gewährleistet werden können; und
(i) das Ausmass, in dem Vollzugsmassnahmen der anderen Vertragspartei gegen dieselben privaten natürlichen oder juristischen Personen betroffen wären.
Art. 16 Transparenz
Der Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei obliegt es:
(a) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei über jede Änderung des Wettbewerbsgesetzes ihres Landes und jede Einführung neuer Gesetze und Vorschriften zu wettbewerbswidrigen Praktiken durch ihr Land zu informie­ren;
(b) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei gegebenenfalls Kopien ihrer im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsgesetz ihres Landes ergange­nen und veröffentlichten Richtlinien oder Grundsatzerklärungen zur Verfü­gung zu stellen; und
(c) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei gegebenenfalls Kopien ihres Jahresberichts und anderer allgemein zugänglich gemachter Veröffent­lichungen zur Verfügung zu stellen.
Art. 17 Konsultationen
Die Wettbewerbsbehörden konsultieren einander auf Antrag einer der Wettbewerbs­behörden zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel.
Art. 18 Vertraulichkeit von Informationen
1.  Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels ist keine Vertragspartei verpflichtet, der anderen Vertragspartei Informationen weiterzugeben, wenn ihr dies durch Gesetze und Bestimmungen ihres Landes untersagt ist oder dies nach ihrem Erachten nicht mit den wichtigen Interessen ihres Landes vereinbar ist. Insbeson­dere:
(a) ist die Regierung von Japan nicht zur Weitergabe von «Geschäftsgeheimnis­sen von Unternehmern», die von Artikel 39 des Antimonopol-Gesetzes erfasst werden, an den Schweizerischen Bundesrat verpflichtet, mit Ausnahme solcher, die mit Zustimmung der betroffenen Unternehmer als Ergebnis einer Erkundigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (b) eingeholt werden; und
(b) ist der Schweizerische Bundesrat nicht zur Weitergabe von «Geschäftsgeheim­nissen», die von Artikel 25 des Kartellgesetzes erfasst werden, an die Regierung von Japan verpflichtet, mit Ausnahme solcher, die mit Zustimmung des betroffenen Unternehmers als Ergebnis einer Erkundi­gung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe (b) eingeholt werden.
2. (a) Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und von einer Vertragspar­tei der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel weitergegeben werden, werden von letzterer Vertragspartei ausschliesslich für die Zwecke eines wirk­samen Vollzugs des Wettbewerbsgesetzes ver­wendet und dürfen von letzterer Vertragspartei nicht Dritten mitgeteilt wer­den, sofern erstere Vertragspartei nichts anderes gebilligt hat.
(b) Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und von einer Wettbe­werbsbehörde einer Vertragspartei der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel weitergegeben werden, werden von letzterer Wettbewerbsbehörde ausschliesslich für die Zwecke eines wirksa­men Vollzugs des Wettbewerbsgesetzes verwendet und von letzterer Wett­bewerbsbehörde nicht anderen Behörden oder Dritten mitgeteilt, sofern die Wettbewerbsbehörde ersterer Vertragspartei nichts anderes gebilligt hat.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe (b) darf die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die nach diesem Kapitel andere als öffentlich zugängliche Informa­tionen erhält, vorbehältlich anderslautender Mitteilung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei solche Informationen für die Zwecke des Vollzugs des Wettbewerbsgesetzes zuständigen Vollzugsbehörden ersterer Vertragspartei weiter­geben, die die Informationen unter den Bedingungen von Artikel 19 verwenden kann.
4.  Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschrif­ten ihres Landes die Vertraulichkeit aller Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel vertraulich mitgeteilt werden.
5.  Eine Vertragspartei kann verlangen, dass Informationen, die nach diesem Kapitel mitgeteilt werden, nach Bedingungen zu verwenden sind, die sie festlegen kann. Die Vertragspartei, die solche Informationen erhält, darf diese nicht ohne vorgängige Zustimmung der Vertragspartei, die die Informationen mitgeteilt hat, in einer Weise verwenden, die mit solchen Bedingungen unvereinbar ist.
6.  Jede Vertragspartei kann die Informationen, die sie der anderen Vertragspartei mitteilt, begrenzen, wenn die andere Vertragspartei nicht die von ersterer Vertrags­partei geforderte Zusicherung in Bezug auf die Vertraulichkeit und auf die Ein­schränkung der Zwecke, für die die Informationen verwendet werden, abgeben kann.
Art. 19 Verwendung von Informationen für Strafverfahren
1.  In Strafverfahren, die von einem Gericht oder einem Richter im Land einer Vertragspartei durchgeführt werden, dürfen Informationen, die von der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurden und nicht öffentlich zugänglich sind, nicht verwen­det werden.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 kann im Fall, dass die Informationen, die von einer Vertragspartei mitgeteilt wurden und nicht öffentlich zugänglich sind, für die Unter­breitung in Strafverfahren, die von einem Gericht oder einem Richter im Land letzterer Vertragspartei durchgeführt werden, erforderlich sind, die andere Vertrags­partei solche Informationen auf diplomatischem Weg oder anderen in Übereinstim­mung mit den Gesetzen und Vorschriften ersteren Landes errichteten Wegen bean­tragen. Aufgrund des Antrags kann erstere Vertragspartei solche Informationen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften über einen solchen Weg mitteilen.
Art. 20 Mitteilungen
Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, werden Mitteilungen nach diesem Kapitel unmittelbar zwischen den Wettbewerbsbehörden vorgenommen. Notifika­tionen nach Artikel 10 sowie Anträge nach Artikel 14 Absatz 1 hingegen werden schriftlich auf diplomatischem Weg bestätigt. Solche Bestätigung folgt so schnell nach der betroffenen Mitteilung zwischen den Wettbewerbsbehörden, wie es prak­tisch möglich ist.
Art. 21 Verschiedenes
1.  Die Wettbewerbsbehörden können detaillierte Vereinbarungen abschliessen, die zur Umsetzung dieses Kapitels erforderlich sind.
2.  Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, einander Hilfe nach anderen bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu leisten oder darum zu ersuchen.
3.  Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, als beeinflusse es in Fragen der Rechtsprechung die politische oder rechtliche Position einer Vertragspartei.
4.  Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, als wirke es sich auf Rechte und Pflichten eines Landes aus anderen internationalen Abkommen oder Vereinbarungen oder aus seinen Gesetzen aus.

4. Kapitel: Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen

Art. 22 Kontaktstelle
1.  Für die Zwecke des 13. Kapitels des Hauptabkommens ist es die Aufgabe der nach Artikel 149 des Hauptabkommens bezeichneten Kontaktstelle:
(a) die von Unternehmen des anderen Landes in Bezug auf deren Geschäfts­tätig­keit im Land ausgedrückten Bedenken entgegenzunehmen;
(b) auf Bedenken nach Buchstabe (a) gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Landes zu antworten; und
(c) ihre während der Ausübung der Aufgaben nach den Buchstaben (a) und (b) gemachten Feststellungen dem gemäss Artikel 134 des Hauptabkommens eingesetzten Unterausschuss zur Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen zu berichten.
2.  Eine Vertragspartei kann eine Behörde bezeichnen, welche die Kommunikation nach Absatz 1 zwischen den Wirtschaftssektoren ihres Landes und der Kontaktstelle des anderen Landes gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Organisationen, die mit einer Vertragspartei verbunden sind, erleichtert.
3.  Die Absätze 1 und 2 werden nicht dahingehend ausgelegt, als verhinderten oder beschränkten sie den unmittelbaren Kontakt eines Wirtschaftssektors eines Landes mit den zuständigen Behörden des anderen Landes.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Umsetzung
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Hauptabkommen und den in ihrem jeweiligen Land geltenden Gesetzen und Vor­schrift im Rahmen der verfügbaren Ressourcen jeder Vertragspartei umgesetzt.
Art. 24 Änderung
Vorbehältlich der Rechtsverfahren jedes Landes in Bezug auf den Abschluss und die Änderung von internationalen Abkommen kann dieses Abkommen durch Verein­barung der Vertragsparteien geändert werden.
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt wie das Hauptabkommen in Kraft und bleibt so lange in Kraft, wie das Hauptabkommen in Kraft bleibt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tokio, am 19. Februar 2009, in zwei Originalausfertigungen in eng­lischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Doris Leuthard

Für die
Regierung von Japan:

Hirofumi Nakasone

Inhaltsverzeichnis

Präambel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Hauptabkommen
Art. 2 Begriffsbestimmungen
2. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung
Art. 3 Gegenseitige Amtshilfe
Art. 4 Informations- und Kommunikationstechnologie
Art. 5 Risikomanagement
Art. 6 Vollzug gegen illegalen Handel
Art. 7 Rechte an geistigem Eigentum
Art. 8 Informationsaustausch
3. Kapitel: Wettbewerb
Art. 9 Zielsetzung und Begriffsbestimmungen
Art. 10 Notifikation
Art. 11 Zusammenarbeit bei Vollzugsmassnahmen
Art. 12 Informationsaustausch
Art. 13 Koordination der Vollzugsmassnahmen
Art. 14 Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Praktiken in einem Land, die die Interessen des anderen Landes beeinträchtigen
Art. 15 Vermeidung von Konflikten zu Vollzugsmassnahmen
Art. 16 Transparenz
Art. 17 Konsultationen
Art. 18 Vertraulichkeit von Informationen
Art. 19 Verwendung von Informationen für Strafverfahren
Art. 20 Mitteilungen
Art. 21 Verschiedenes
4. Kapitel: Förderung engerer Wirtschaftsbeziehungen
Art. 22 Kontaktstelle
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Umsetzung
Art. 24 Änderung
Art. 25 Inkrafttreten
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