Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie,... (415.439.4)
Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie,... (415.439.4)
Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
1 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
415.439.4 Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epide miologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo gie, Biostatistik und Prävention der Un iversität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Allgemeine
Leistungen
§ 2.
1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für Leistungen, di e nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
4 Für gemeinsame Beratungen vo n Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Re isemedizin Familien- und Gruppen tarife festlegen.
Laboranalysen
§ 3.
1 Die Gebühren für zentrumsinte rn durchgeführte Laboranaly sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana lysenliste.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt sind, werden vom Zentrum fü r Reisemedizin marktkonform fest gelegt.
Besondere
Unter
-
suchungen
§ 4.
1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
Arzneimittel
und andere
Waren
§ 5.
1 Der Verkaufspreis für Arznei mittel und andere Waren rich tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
2
415.439.4 Institut für Epidem iologie, Biostati stik und Prävention
2 Wo der Verkaufspreis nicht durc h die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemed izin den Preis marktkonform fest. Rechnung stellung
§ 6.
1 Gebühren gemäss dies er Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Or t zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Le istungen in Abwesenheit.
2 Gebühren gemäss §
2 Abs.
4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe an teilmässig auferlegt.
3 Arzneimittel und andere Waren we rden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
1 OS 75, 171 ; Begründung siehe ABl 2020-
01-10 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.