Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
                            1 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.439.4 Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epide miologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo gie, Biostatistik und Prävention der Un iversität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren für Leistungen, di e nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für gemeinsame Beratungen vo n Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Re isemedizin Familien- und Gruppen tarife festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laboranalysen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Gebühren für zentrumsinte rn durchgeführte Laboranaly sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana lysenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt sind, werden vom Zentrum fü r Reisemedizin marktkonform fest gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Verkaufspreis für Arznei mittel und andere Waren rich tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.439.4 Institut für Epidem iologie, Biostati stik und Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wo der Verkaufspreis nicht durc h die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemed izin den Preis marktkonform fest. Rechnung stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Gebühren gemäss dies er Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Or t zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Le istungen in Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gebühren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe an teilmässig auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arzneimittel und andere Waren we rden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 171 ; Begründung siehe ABl 2020-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. April 2020.