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Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
1 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
415.439.4 Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epide miologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo gie, Biostatistik und Prävention der Un iversität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Allgemeine
Leistungen
§ 2.
1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für Leistungen, di e nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
4 Für gemeinsame Beratungen vo n Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Re isemedizin Familien- und Gruppen tarife festlegen.
Laboranalysen
§ 3.
1 Die Gebühren für zentrumsinte rn durchgeführte Laboranaly sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana lysenliste.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt sind, werden vom Zentrum fü r Reisemedizin marktkonform fest gelegt.
Besondere
Unter
-
suchungen
§ 4.
1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
Arzneimittel
und andere
Waren
§ 5.
1 Der Verkaufspreis für Arznei mittel und andere Waren rich tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
2
415.439.4 Institut für Epidem iologie, Biostati stik und Prävention
2 Wo der Verkaufspreis nicht durc h die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemed izin den Preis marktkonform fest. Rechnung stellung
§ 6.
1 Gebühren gemäss dies er Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Or t zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Le istungen in Abwesenheit.
2 Gebühren gemäss §
2 Abs.
4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe an teilmässig auferlegt.
3 Arzneimittel und andere Waren we rden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
1 OS 75, 171 ; Begründung siehe ABl 2020-
01-10 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich
1 Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention
415.439.4 Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epide miologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
Das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiolo gie, Biostatistik und Prävention der Un iversität Zürich erhebt für seine Dienstleistungen Gebühren.
Allgemeine
Leistungen
§ 2.
1 Die Gebühren für die allgemeinen Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Tarifstruktur TARMED.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet sich durch Multiplikation mit dem jeweils im Kanton Zürich gültigen Taxpunktwert.
3 Die Gebühren für Leistungen, di e nicht im TARMED aufgeführt sind, werden vom Zentrum für Reisemedizin marktkonform festgelegt.
4 Für gemeinsame Beratungen vo n Familien und Gruppen ab drei Personen kann das Zentrum für Re isemedizin Familien- und Gruppen tarife festlegen.
Laboranalysen
§ 3.
1 Die Gebühren für zentrumsinte rn durchgeführte Laboranaly sen richten sich nach dem Tarif der jeweils gültigen eidgenössischen Ana lysenliste.
2 Die Höhe der Gebühr errechnet si ch durch Multiplikation mit dem jeweils gemäss der eidgenössischen Analysenliste gültigen Taxpunkt wert.
3 Die Gebühren für Analysen, die ni cht in der Analysenliste aufge führt sind, werden vom Zentrum fü r Reisemedizin marktkonform fest gelegt.
Besondere
Unter
-
suchungen
§ 4.
1 Für Untersuchungen im Rahmen von zentrumsinternen wis senschaftlichen Studien oder Forsc hungsprojekten werden keine Gebüh ren erhoben.
2 Abs. 1 gilt nicht, wenn Daten aus diagnostischen Untersuchungen zu Studienzwecken weiterverwendet werden.
Arzneimittel
und andere
Waren
§ 5.
1 Der Verkaufspreis für Arznei mittel und andere Waren rich tet sich grundsätzlich nach der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit.
2
415.439.4 Institut für Epidem iologie, Biostati stik und Prävention
2 Wo der Verkaufspreis nicht durc h die Spezialitätenliste vorgegeben ist, setzt das Zentrum für Reisemed izin den Preis marktkonform fest. Rechnung stellung
§ 6.
1 Gebühren gemäss dies er Verordnung sind grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung vor Or t zu entrichten. Vorbehalten bleibt die Rechnungstellung für Le istungen in Abwesenheit.
2 Gebühren gemäss §
2 Abs.
4 werden den einzelnen Mitgliedern der Familie oder Gruppe an teilmässig auferlegt.
3 Arzneimittel und andere Waren we rden erst nach Bezahlung des Verkaufspreises abgegeben.
4 Allfällig anfallende Mehr wertsteuer wird erhoben.
1 OS 75, 171 ; Begründung siehe ABl 2020-
01-10 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2020.
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