Vereinbarung (zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Grundsätze, die von den Behörden des Grossherzogtums Baden und der schweizerischen Kantone in bezug auf die Errichtung sowie die Überwachung des Betriebes und der Unterhaltung von öffentlichen Überfahrten zu beachten sind, welche auf der Rheinstrecke von Schaffhausen bis Basel den Verkehr zwischen dem badischen und schweizerischen Ufer vermitteln)
zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend Grundsätze, die von den Behörden des Grossherzogtums Baden und der schweizerischen Kantone in bezug auf die Errichtung sowie die Überwachung des Betriebes und der Unterhaltung von öffentlichen Überfahrten zu beachten sind, welche auf der Rheinstrecke von Schaffhausen bis Basel den Verkehr zwischen dem badischen und schweizerischen Ufer vermitteln Vom 25. Februar und 7. März 1896
Anlage
Inhalt der zur Sicherung des Verkehrs für die öffentlichen Überfahrten auf der badisch-schweizerischen Rheinstrecke zwischen Schaffhausen und Basel zu erlassenden polizeilichen Vorschriften
§ 1
Die öffentlichen Überfahrten auf obiger Rheinstrecke unterstehen in bezug auf ihren baulichen Zustand, ihre Unterhaltung sowie den Betrieb der Aufsicht der zuständigen Staatsbehörden.
§ 2
Die Unternehmer einer Überfahrt sind verpflichtet:
1. die Zugänge und Zufahrten zu den Fähren sowie die Landungsplätze den Bedürfnissen des Verkehrs und der Sicherheit entsprechend anzulegen und zu unterhalten;
2. die Fähreinrichtungen selbst in allen Teilen in baulich gutem Zustande zu erhalten. Die Seile der Seilfähren sind so hoch zu spannen, dass dieselben sich an der Stelle der tiefsten Einsenkung zwischen den Seilständern noch mindestens 1 Meter über dem bekannten höchsten Wasserstande befinden.
§ 3
Jedes Fährschiff muss, bevor es in Betrieb genommen wird, der technischen Behörde zur Prüfung unterstellt werden. Wenn dasselbe gut befunden wird, so ist bei Wagenschiffen die Linie der tiefsten zulässigen Einsenkung durch zwei weiss angestrichene horizontale eiserne Klammern aussen in der Schiffsmitte zu bezeichnen und bei Personenschiffen die Zahl der Personen, welche auf einmal übergesetzt werden können, festzusetzen und an der Innenseite des Schiffes an einer in die Augen fallenden Stelle mit weisser Ölfarbe auf schwarzem Grund anzuschreiben.
§ 4
Jedes Fährschiff muss mit genügendem Fahrgeräte, wie Ruder, Stachel, Ketten usw., und einem gebrauchsbereiten Rettungsring mit etwa 30 Meter langer Leine ausgestattet sein. Bei jeder Fähre muss an dem von dem Fährmann bewohnten Ufer stets ein Notnachen bereit liegen, in welchem sich mindestens ein Ruder und eine Schalte befindet.
§ 5
Als Fährleute dürfen nur sachkundige, kräftige, dem Trunke nicht ergebene Männer mit normalen Gesichts- und Gehörorganen verwendet werden.
Dem Fährmann wird von der zuständigen Behörde ein Fährschein ausgestellt, welchen er stets bei sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals vorzuweisen hat.
§ 6
Die Fährleute haben sich beim Betrieb der grössten Vorsicht zu befleissigen und dafür zu sorgen, dass der Überfahrtsverkehr in geordneter Weise vor sich geht. Es ist ihnen verboten, im Zustande der Trunkenheit beim Bedienen der Fähre mitzuwirken.
Personen, welche sich den Anordnungen des Fährmanns nicht fügen oder in deren Zustand eine Gefahr für die Sicherheit der Fahrt erblickt wird, ist die Überfahrt zu verweigern.
Bei grösserem Andrange haben die Fährleute dafür zu sorgen, dass das Schiff nicht überladen wird (vgl. § 3).
Bei gefahrdrohendem hohem Wasserstande, wie auch bei stürmischem Wetter wird dem Überfahrtsunternehmer die Einstellung des Betriebes oder die Beschränkung der Zahl der gleichzeitig zu befördernden Personen anheimgestellt.
Bei Dunkelheit hat das Fährschiff während der Überfahrt eine brennende Laterne mitzuführen, welche namentlich auch nötigenfalls zum Leuchten beim Ein- und Aussteigen zu dienen hat.
§ 7
Für die Zeit, während welcher die Fährschiffe nicht benützt werden, sind dieselben sicher am Ufer zu befestigen und ausserhalb der Betriebszeit mit Ketten und Vorlegeschloss anzuschliessen.
§ 8
Wenn ein talwärts gehendes Schiff oder ein Floss der Fährstelle sich nähert, so muss die Fähre an demjenigen Ufer, an welchem sie sich gerade befindet, warten, bis das Schiff oder das Floss durchgegangen ist.
§ 9
In Fällen, in welchen die Sicherheit der Überfahrt durch den Zustand der Fähranlagen gefährdet erscheint, ist bis zur Behebung der Mängel der Fahrbetrieb auszusetzen.
Wesentliche Veränderungen dürfen an den Fähranlagen ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht vorgenommen werden.
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