Volksschulgesetz (611.210)
CH - SZ

Volksschulgesetz

SRSZ 1.2.2024 1 (Vom 19. Oktober 2005 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Volkschulwesen, welches die Primarstufe, die Sekun- darstufe I, die Sonderschulung, die Sonderpädagogik, Zusatzangebote sowie die Spezialdienste beinhaltet.
2 Die Volksschule gliedert sich in folgende Stufen: Pri marstufe mit Kindergarten und Primarschule; Sekundarstufe I.
3 Die Stufen umfassen folgende Zyklen: Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse; Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse; Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.

§ 2 3 Grundsatz

1 Die öffentliche Volksschule ist politisch und religiös - weltanschaulich neutral. Sie orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.
2 Sie gewährleistet allen Kindern und Jugend lichen ohne Rücksicht auf das Ge- schlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungs- chancen sowie gestützt auf den Grundsatz der integrativen Schule den Zugang zur schulischen Bildung im Rahmen des individuellen Bildungsbedarfs.

§ 3 Zweck

1 Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
2 Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Per- sönlichkeit und schafft die Grun dlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3 Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsb erechtigten auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
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§ 4 4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht

1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öf- fentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunter- richt.
2 Die Schulpflich t beginnt mit dem zweiten Kindergartenjahr und dauert grund- sätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.
3 Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständi g oder teilweise von der Schulpflicht befreie n .

§ 5 5 Schuleintritt

1 Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
2 Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt be- rechtigt. Vollendet das Kind d as 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie ha- ben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul- rat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
3 Der Sch ulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen . Sind Schulschwierigkeiten voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in das zweite Kindergartenjahr oder in die Primarschule jeweils um ein Jahr aufschieben.
4 Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der Rück- stellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.

§ 6 6 Schulaustritt

1 Schülerinnen und Schüler treten aus der Volk sschule aus, wenn sie: den Zyklus 3 abgeschlossen haben; im laufenden Schuljahr das 18. Altersjahr erfüllen.
2 Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch der Erziehungsberechtigt en vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.

§ 7 7 Schulort

1 Die Schulpflicht ist in d er Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Hält sich ein Kind während der Schultage mehrheitlich ausserhalb seines Wohnsitzes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.
2 Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn be- sond ere Gründe es rechtfertigen. Der Schulrat des auswärtigen Schulortes m uss sein Einverständnis geben.
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3 Für auswärtigen Schulbesuch ist vom abgebenden Schulträger ein Schulgeld zu entrichten. Das Schulgeld wird mit Beginn jede s neuen Schuljahres neu festge- setzt und entspricht den durchschnittlichen Kosten pro Schüler gemäss Gemein- definanzstatistik des Vorjahres abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Beitrag an die Lehrerbesoldung .
4 Können sich die Schulträger nicht einigen, entsc heidet das zuständige Departe- ment.

§ 8 8 Unentgeltlichkeit

1 Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.
2 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Verpflegung in der Schule oder an Sch ulanlässen können von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden.
3 Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann, sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit.
4 Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpfle- gung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulträger beteiligen sich an den Kosten.

§ 9 9 Schulentwicklung

a) Allgemein
1 D er Schulträger ist dafür besorgt, dass sich seine Schu len weiterentwickeln .
2 Der Kanton unterstützt die Schulen in ihrer Schulentwicklung.
3 Schulentwicklungsprojekte sind zu befristen, fachlich zu begleite n und aus zu- werten. Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulentwick- lungsprojekten von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abwei- chen de Sonderbestimmungen erlassen.

§ 9a 10 b) Zuständigkeiten

1 Für lokale Schulentwicklungsprojekte stellt der Schulrat Antrag beim zuständi- gen Amt. Nach Genehmigung durch das Amt kann das Schu lentwicklungsprojekt durchgeführt werden.
2 Schulentwicklungsprojekte, welche der Weiterentwicklung der Volksschulbil- dung auf kantonaler Ebene dienen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.
3 Schulentwicklungsprojekte, die auf kantonaler Ebene Strukturänderungen be- dingen oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungs- rates; der Erziehungsrat stellt ihm hie r zu Antrag.

§ 10 11 Qualitätssicherung und - entwicklung

1 Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Übe rwachung für die Volksschule fest.
2 Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und unterstützt. Das Amt kann Schulbeurteilungen durchführen und mit anderen Institutionen zu- sammenarbeiten.
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§ 10a 12 Datenbearbeitung

1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, Stellen und Personen dürfen alle Personendaten bearbeiten, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.
2 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken eine Da- tenplattform betreiben, in wel cher sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes not- wendigen Daten gespeichert werden. Dabei können auch besonders geschützte Personendaten im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
3 Das zuständige Departement erlässt die technischen und organisatorisch en Vor- schriften für den Datenaustausch über die zentrale Datenplattform unter der Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen und datensicherheitstechnischen Grundsätze.

§ 10b 13

II. Öffentliche Volksschule

A. Schularten

§ 11 14 Primarstufe

a) Kindergarten
1 Der Kindergarten ist Bestandteil des Zyklus 1. Er fördert die ganzheitliche Ent- wicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primar schule vor.
2 Das Kindergartenangebot umfasst das erste und zweite Kindergartenjahr. Der Besuch des ersten Kindergartenjah res ist freiwillig, der Besuch des zweiten Kin- dergartenjahres ist obligatorisch.
3 Der Besuch des Kindergartens gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise eine Gemeinde von der Pflicht zur Füh- rung eines Kindergartens dispensieren und besondere Formen bewilligen.

§ 12 15 b ) Primarschule

1 Die Primarschule (Zyklus 1 und 2) vermittelt den Kindern die Grundausbildung. Sie führt die Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihren Fähigkeiten, ihrer Selbstständigkeit sowie in ihrem Gemeinschaftssinn und bereitet sie auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vor.
2 Die Pri marschule umfasst sechs Jahre.

§ 13 16 c ) Einführungsklasse

1 Die erste Primarklasse kann als Einführungsklasse über zwei Jahre geführt wer- den und gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.
2 Die Einführungsklasse ist ein Angebot für norma lbegabte Kinder mit Entwick- lungsverzögerungen.
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§ 14 17 d ) Kleinklasse

1 Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klas- sen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden.
2 Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinkla ssen führen, insbeson- dere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder.
3 Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.

§ 15 18 Sekundarstufe I

a) Ziel und Dauer
1 In der Sekundarstufe I (Zyklus 3) werden die im Zyklus 1 und 2 erworbenen Kompetenzen vertieft und erweitert sowie die Jugendlichen auf eine berufliche oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.
2 Die Sekundarstufe I umfasst drei Jahre.

§ 16 19 b) Organisationsform

1 Die Schulen des Zyklus 3 werden als gesamtschulische Organisationsform ge- führt. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten der Organisationsformen.
2 Innerhalb der Organisationsform sind die folgenden Profile anzubieten: Profil A (erweiterte Anforderungen) ; Profil B (Grundansprüche) ; Profil C (Anstreben der Grundansprüche) .
3 Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffäl- lige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.
4 Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform der Sekun- darstufe I fest. Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen gestattet.

§ 17 20 Sonderschule

Die kantonalen Heilpädagogischen Zentren gewährleisten die individuelle Bil- dung, Förderung und Erziehung geistig - und körperbehinderter sowie mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher. B. Zusatzangebote 21

§ 18 22 Begabungsförderung

1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen oder H ochbegabungen können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden: unterrichtliche Massnahmen in der Klasse; s chulorganisatorische Massnahmen wie frühzeitige Einschulung, Angebot von Förderstunden, Überspringen einer Klasse, vorzeitiger Eintritt in die Mittel- schule, Dispensation von gewissen Fächern; Schulung in Sonderk lassen.
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2 Die Schulträger der Sekundarstufe I können Sonderklassen für Begabte in den Bereichen Kunst und Sport führen .
3 Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders begabter oder hochbegabter Schüler eine öffentlich ane rkannte Sonderklasse, leistet der abgebende Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld ge- mäss § 7 entspricht und übernimmt die Transportkosten. Im Rahmen von inter- kantonalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag der Schulträ ger fest.
4 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten des Schulträgers.

§ 19 Tagesstrukturen

1 Die Schulträger können einen Mittagstisch oder weitere familienunterstützende Tagesstrukturen anbieten oder entsprechende Ange bote privater Institutionen mit Beiträgen unterstützen.
2 Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten ange- messene Beiträge zu erheben. C. Organisation

§ 20 23 Schulträger

1 Die Gemeinden führen die Primarstufe. Sie sind berechtigt, jedoch nicht ver- pflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen.
2 Die Bezirke führen die Sekundarstufe I. Sie sind berechtigt, jedoch nicht ver- pflichtet, besondere Klassen , bilinguale Klassen sowie Sonderklassen für Begabte in den Bereichen Kun st und Sport zu führen.
3 Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonder- schulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht.
4 Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Schulträgern.

§ 21 24 Schulkreise, Schulort

1 Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schuleinheiten er- bracht.
2 Der Schulrat legt die Einzugsgebiete der einzelnen Schuleinheiten fest, so dass die Schule unter Berücksichtigung der örtlic hen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann.
3 Die Sekundarstufe I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regie- rungsrat bezeich net die Schulorte der Sekundarstufe I nach Anhören der Bezirke und Gemeinden.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt die Schulorte fest.
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§ 22 25 Schule als pädagogische Organisation

1 Eine Schule umfasst als pädago gische Organisation eine oder mehrere betrieb- lich - organisatorische Schuleinheiten. Jede Schuleinheit ist im Rahmen der ge- setzlichen Vorgaben verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des Unterrichts.
2 Die Schule sowie die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt. Sind mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Haupt- verantwortung übertragen. Die Schulleitungspersonen verfügen in der Regel über einen anerkannten Ausbildungsabsch luss gemäss § 49 sowie eine angemessene Führungsausbildung.
3 Jede Schule verfügt über: a) ein Organisationsstatut, das die Kompetenzzuweisung und die Organisation der Schule regelt; b) eine Schulentwicklungsplanung, welche die Leitideen, die mittelfristigen Pro- jekte sowie die jährlichen Schwerpunkte der Schule festlegt; c) ein Qualitätskonzept, das die Sicherung und Entwicklung der Schul - und Un- terrichtsqualität regelt.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen für die Schulleitung bewil ligen.

§ 23 Schulanlagen und Einrichtungen

1 Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus.
2 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören des Erziehungsra tes Vorschriften über den Bau und die Ausstattung der Schulanlagen. D. Schulbetrieb

§ 24 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalen- derjahres.

§ 25 26 Klassenzuteilung und – grösse

1 Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schü- ler. Er kann diese Aufgabe an die hauptverantwortliche Schulleitung delegieren.
2 Die zuständigen Schulleitungspersonen legen die Klassenzuteilung für die Schü- lerinnen und Schüler fest und weis en die Klassen den Lehrpersonen zu.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates Richtzahlen für die Klassengrössen in den einzelnen Schularten fest.
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§ 26 27 Blockzeiten

1 Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen Unte rricht an fünf Vormit- tagen für das zweite Kindergartenjahr und die Primarschule . Der Schulrat be- stimmt den ein heitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine angemessene Un- terrichtspause. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren.
2 Die Schull eitung regelt bei Schulausfällen und unterrichtsfreien Zeiten inner- halb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.

§ 27 Unterrichtsbetrieb

Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen zum Unterrichtsbetrieb (Lehr- plan, Lehrmi ttel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unter- richtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.). III. Sonderpädagogisches Angebot

§ 28 28 Trägerschaft und Zweck

Die Bezirke und Gemeinden sorgen für das sonderpädagogische Angebot . Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbe- darf.

§ 29 29 Arten

1 Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und besondere Klassen.
2 Integrative Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schü- ler mit und ohne besonderen Bildungsbedarf durch die Regelklassenlehrpersonen, unterstützt durch Fachpersonen.
3 Therapie ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen päd agogisch - therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen.
4 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder Kleinklassen.
5 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates Art und Umfang der einzelnen Angebote sowi e das Zuweisungsverfahren durch Verordnung. IV. Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen 30

§ 30 31 Grundsatz

1 Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, deren schulische Be- dürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 29 abgedeckt werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrem Bildungsbedarf entsprechende vers tärkte Massnahme.
2 Der Kanton ist zuständig für verstärkte Massnahmen. Er zieht die Wohnsitzge- meinden und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei.
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3 Der Schulbesuch kann bereits ab vollendetem 4. Altersjahr ermöglicht und in begründeten Fällen in Ü bereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
4 Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der H eilpäda- gogischen Früherziehung pädagogisch - therapeutisch gefördert. Der Kanton betei- ligt sich an den Kosten der Frühberatungs - und Therapiestellen, soweit deren Auf- wendungen nicht durch Dritte gedeckt werden. Einzelheiten regelt der Regie- rungsrat.

§ 31 32 Arten und Verfahren

1 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: lange Dauer ; hohe Intensität ; hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen; einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes.
2 Verstärkte Massnahmen erfolgen in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentli- chen oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonder- schulung im Rahmen der Volksschule.
3 Das zuständige Amt legt im Einzelfall die verstärkten Massnahmen und den Durchführungsort unter Einbezu g des Schulträgers und der Erziehungsberechtig- ten fest. Stehen für die verstärkten Massnahmen gleichwertige Institutionen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
4 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das V erfahren und die Zuweisung zu verstärkten Massnahmen durch Verordnung.

§ 32 33 Kostentragung

1 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von Kindern aus der Gemeinde. Die Kostenbeteiligung gilt für die Primarstufenjahre sowi e für die nachobligatorischen Schuljahre.
2 Der Bezirk leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von Kindern aus dem Bezirk. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.
3 Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im separativ en Setting entspricht pro Kind und Schuljahr der Hälfte des Durchschnittswerts der kantonalen Aufwen- dungen pro Sonderschulkind. Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im integra- tiven Setting entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für d as integrierte Kind. Keine Kostenbeteiligung gilt bei der He ilpädagogischen Früherziehung.
4 Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und Unterkunft, Diese werden vom Regierungsrat festgelegt.
5 Der Kanton trägt die Kosten der verstärkten Massnahmen , die nach Abzug aller Beiträge verbleiben.
10 V. Spezialdienste

§ 33 34 Kantonale Spezialdienste

1 Der Kanton führt folgende Abteilungen für spezielle Dienste: a) Schulpsychologie; b) Logopädie; c) Sch ulgesundheit.
2 Der Regierungsrat legt die Organisation und die Aufgaben dieser Dienste fest.

§ 34 35 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

1 Die Schulträger sorgen für den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst und tragen die entsprech enden Kosten. Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind freiwillig. Sie sind unentgeltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen und - impfungen durchgeführt werden.
3 Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton.

§ 34a 36 Medizinische Daten

a) Bearbeitung
1 D er für die Untersuchungen und Behandlungen zuständige Spezialdienst ist be- rechtigt, Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personenda- ten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz und seinen Vollzugserlassen übertrag enen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten können analog oder digital geführt werden. Sie sind regelmässig zu aktualisieren.
2 Es werden folgende schützenswerte Personendaten bearbeitet: Gesundheitszustand; Sozialversicherungsnummer; Art und Resultat der Untersuchung oder Behandlung; Impfdaten; Information en der Erziehungsberechtigten; Information en der Lehrpersonen; Informationen und Aussagen de s Schulkindes .
3 Der Zugriff auf die schützenswerten Personendaten ist auf den zuständigen Spe- ziald ienst beschränkt. Er kann die se Daten an die von den Erziehungsberechtigten gemeldeten Medizinalpersonen und bei Schulwechsel an die neu zuständigen Dienste weitergeben. Der Datenaustausch mit anderen Spezialdiensten ist im Ein- zelfall zulässig.

§ 34b 37 b) Verant wortliches Organ

1 Die Schulleitung bewahrt die Daten während der Schulpflicht sicher auf . Die Aufbewahrung kann an den zuständigen Dienst übertragen werden.
2 Die medizinischen Date n werden nach Ende der obligato rischen Schulpflicht den Erziehungsberechti gten auf Ver langen ausgehändigt und sonst vernichtet.
3 Der zuständige Dienst kann Ergebnisse der Untersuchungen in anonymisierter Form für statistische Erhebungen nutzen .
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§ 35 38 Schulsozialdienst

1 Die Schulträger können einen Schulsozialdienst anbieten.
2 Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituatio- nen und Problemen im Schulalltag.
3 Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.

§ 36 Zustimmungserfordernis

Abklärungen durch Spezialdienste bedürfen der Zustimmung der Erziehungsbe- rechtigten. Verweigern diese die Zustimmung, kann der Schulrat eine entspre- chende Abklärung anordnen. VI. Schülerinnen und Schüler

§ 37 Grundsätze

1 Der Unterri cht orientiert sich an der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.
2 Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungsstand angemessen zu informieren.

§ 38 Pflichten

1 Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht und die als obligatorisch erklär- ten Schulveranstaltungen zu besuchen.
2 Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Le rnprozess der andern nicht behindert wird.
3 Sie haben Weisungen und Anordnungen von Lehrpersonen und Behörden zu be- folgen.

§ 39 39 Disziplinarordnung

a) Di s ziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt , können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden: a) Verwarnung; b) zusätzliche Hausaufgaben; c) zusätzliche Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit; d) schriftlicher Verweis; e) ... ; f) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung; g) Ausschluss von e iner besonderen Veranstaltung; h) Versetzung in eine andere Klasse oder in eine andere Schule; i) Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht; j) Ausschluss aus der Schule.
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2 Der vorübergehende Unterrichtsausschluss kann mehrmals angeordnet werden. Insgesamt darf d er Ausschluss vom Unterricht nicht mehr als acht Wochen pro Schuljahr betragen.
3 Bei einem vorübergehenden Ausschluss sorgen die Erziehungsberechtigten für eine angemessene Beschäftigung. Die Schülerin oder der Schüler hat den ver- passten Schulstoff in ei gener Verantwortung aufzuarbeiten. Allfällige Kosten tra- gen die Erziehungsberechtigten.
4 Während den ersten neun Jahren der obligatorischen Schulpflicht ist der Aus- schluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu verbinden. § 40 b) Zuständigkeit
1 Die Lehrpersonen sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a bis f zu verfügen.
2 Die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a bis i verfügen.
3 Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme g emäss § 39 Abs. 1 Bst. j verfügen.

§ 41 40 c) Verfahren

1 Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit die Schriftform nicht vorgegeben ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher anzuhören. Die Erziehungsberechtigten sind über angeordnete Disziplinarmass- nahmen zu benachrichtigen.
2 Die Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. g bis j werden schriftlich verfügt. Den Erziehungsberechtigten ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Die Kindesschutzbehörde ist von der Schulleitung über Diszipl inarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. i und j zu benachrichtigen. Sie hat im Rahmen des Kindesschutzes entsprechende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnah- men einzuleiten.
4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unte rlie- gen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Un- tersuchungsbehörde zu melden.

§ 42 d) Einzug von Gegenständen

Die Schulleitung und die Lehrpers onen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an Schulanlässen und – veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie Gegenstände, die der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler schaden oder den Unterricht stören können, wegzunehmen. Wegge- nommene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bis Ende des Schuljahres bereitzuhalten.
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§ 43 Schulweg

1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Vorbeh alten bleibt der vom Schulträger organisierte Transport.
2 Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der regelmässig begangenen Schulwege.
3 Die Kosten von baulichen und anderen Massnahmen für die Sicherung des Schulweges werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entspre- chend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Ei- nigung erzielen, kommt § 55 Abs. 2 de s Strassen gesetzes zur Anwendung.
4 Abs. 2 und Abs. 3 gehen § 52 Abs. 2 des Strassen gesetzes vor. VII. Erziehungsberechtigte

§ 44 Zusammenarbeit und Information

1 Schulbehörden, Schulleitung, Lehrperson en, Fachpersonen und Erziehungs be- rechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung zusammen.
2 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig in geeigneter Weise über wich- tige Schulangelegenheiten und über das Verhalten und die Leistungen ihres Kin- des informiert.

§ 45 Mitwirkung

Die Erziehungsberechtigten können sich an der Gestaltung der Schule und des schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Orga- nisationsstatut fest.

§ 46 Rechte und Pflichten

1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichte n ihres Kindes.
2 Die Erziehungsberechtigten werden bei wichtigen Fragen und Entscheiden, die ihr Kind betreffen, einbezogen. Sie haben für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung zu stehen. Sie können Einsicht in die Schulakten ihres Kindes verlan- gen.
3 Die Erziehung sberechtigten können nach Absprache mit der Lehrperson oder der Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbe- trieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 47 41 Verletzung der Pflichten

Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbu sse von Fr. 300. -- bis Fr. 5000. -- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig :
14 a) ein Kind ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält; b) ein Kind nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist; c) ein Kind in eine nicht bewilligte Privats chule schickt (§ 69); d) ein Kind ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69). e) das Gespräch oder den Kontakt mit der Schule verweigert. VIII. Lehrpersonen

§ 48 Anstellung

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird im Personal - und Besoldungsg esetz für die Lehrpersonen an der Volksschule 42 geregelt.

§ 49 Ausbildungsabschluss

1 Wer als Lehrperson an der Volksschule unterrichten will, benötigt einen nach internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsab schluss. Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen.
2 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Ausbildungsabschlüsse für die einzelnen Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen v orausgesetzt sind.

§ 50 43 Lehrbewilligung

1 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkann- ten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine dauernde oder be- fristete Lehrbewilligung erteilen, wenn ihre Befähigung ander swie ausgewiesen ist.
2 Er kann die Kompetenz zur Erteilung von Lehrbewilligungen ganz oder teilweise an das zuständige Amt übertragen.

§ 51 Verbot der Lehrtätigkeit

1 Der Erziehungsrat u ntersagt einer Lehrperson, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat, die Lehrtätigkeit an den öffentlichen und privaten Volksschulen im Kanton.
2 Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat der Lehrperson die Lehrtätigkeit wieder bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass die Ursachen entfallen sind, die zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.
3 Der Erziehungsrat informiert die Schulträger und die zuständige interkantonale Stelle über Beschlüsse nach Absatz 1 und 2.

§ 52 Mitwirkung

1 Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlas- sungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.
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2 Sie kann für die Arbeit in Ko mmissionen und Fachgruppen beigezogen werden.
3 Zwischen dem zuständigen Departement und Vertretungen der Lehrerorganisati- onen finden regelmässige Gespräche statt.

§ 53 Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen pädagogisch, fach- lich und didaktisch ausgewiesenen Unterricht, der den Erfordernissen der Bil- dungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht. IX. Organe des Kantons

§ 54 1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Volkss chulwesen aus.
2 Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Insti- tutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflich- tungen einzugehen.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Vert räge, die Investi- tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 55 2. Erziehungsrat

a) Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
2 Er erlässt die zum Vollzu g diese s Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, soweit dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.
3 Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschrif- ten, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen.
4 Er ha t Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 56 b) Organisation

1 Der Erziehungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements gehört de m Erziehungsrat von Am- tes wegen als Präsident oder Präsidentin an.
2 Das zuständige Departement besorgt das Sekretariat des Erziehungsrates.

§ 57 c) Kommissionen

Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere Aufgaben bestellen.
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§ 58 44 3. Departement und Amt

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement: leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons; nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Volksschulwesen wahr; entscheidet über vorübergehende Schulschliessungen oder andere erforderli- che Massnahmen aufgrund wichtiger Gründe oder einer besonderen Lage und trifft die erforderlichen Anordnungen.
2 Das zuständige Amt vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit diese s Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

§ 59 45 4. Schulleitung

1 Für Schulen, die vom Kanton geführt werden, stellt das zuständige Amt eine Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.
2 Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wic htigen Schulplanungs - und Schul- entwicklungsfragen anzuhören. X. Organe der Gemeinden und Bezirke

§ 60 46 1. Bezirks - und Gemeinderat

1 Der Bezirks - bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf An- trag des Schulrates und unter Berücksichtigung de r kantonalen Vorgaben fest.
2 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm ins- besondere: a) Beschaffung der finanziellen Mittel; b) Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen; c) Anstellung der hauptverantwortlichen Schulleitung; d) Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulan- gebot.
3 Der Bezirks - bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Ver- einbarungen über die gemeinsame Führung von Volksschulangeboten beschlies- sen. Der Schulrat ist vorhe r anzuhören.

§ 61 2. Schulrat

a) Wahl Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören.

§ 62 47 b) Vertretungen

1 Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten.
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2 Die hauptverantwortliche Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat. Sie hat das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.

§ 63 48 c) Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Schulrat üb t die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und ver - tritt die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem ander e n Organ des Schulträgers zugewiese n sind.
2 Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.
3 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm na- mentlich: Festlegung der Organisatio n der Schule; Genehmigung des Qualitätskonzepts; G enehmigung der Schulentwicklungsplanung; Genehmigung des Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks - oder Gemeinderat e s; Kontrolle über die Einhaltung der bewilligten Kredite; Anstellung der weiteren Schulleitung spersonen ; Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe nicht der hauptverantwortlichen Schulleitung überträgt; Anstellung des übrigen Personals im Schulumfeld; Aufsicht und Beurteilung der hauptverantwortlichen Schulleitungen; Schul - und Infrastrukturplanung; Entscheid über Schülertransport und Schülerverpflegung sowie schulergän- zende Angebote; Erlass von Hausordnungen.

§ 64 d) Schulratspräsidium

In dringende n Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide treffen. Diese sind dem Schulrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 65 49 3. Schulleitung

a) Hauptverantwortliche Schulleitung
1 Die hauptverantwortliche Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt.
2 Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates ist sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der Schule sowie die Schulentwickl ungsplanung verantwortlich.
3 Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben: Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule; Beratung des Schulrates; Erstellung des Budgetentwurfs zuhanden des Schulrates und Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel ;
18 Information des Schulrates und innerhalb der Schule; Öffentlichkeitsarbeit; Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an sie übertragen wurde ; Beurteilung und Förderung der weiteren Schulleitungspersonen, der unter- stell ten Lehrpersonen und des übrigen Personals im Schulumfeld; Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen; Erarbeitung und Umsetzung des Qualitätskonzepts; Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht.

§ 65a 50 b) Weitere Schulleitungspersonen

1 Die weiteren Schulleitungspersonen sind der hauptverantwortlichen Schulleitung unterstellt. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der hauptverantwortlichen Schulleitung sind sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung einer Schu leinheit sowie für deren Schulentwicklungsplanung ver- antwortlich.
2 Den Schulleitungspersonen obliegen namentlich folgende Aufgaben innerhalb der Schuleinheit : Planung und Gestaltung des Angebotes; Umsetzung des Qualitätskonzepts; Erstellung des Budgeten twurfs und Verwaltung der zugeteilten finanziellen M ittel; Information; Mitwirkung bei Personalgeschäften insbesondere bei der Personalauswahl ; Beurteilung und Förderung der unterstellten Lehrpersonen und des übrigen P ersonals im Schulumfeld; Koordination der Weiterbildung der unterstellten Lehrpersonen.
3 Die hauptverantwortliche Schulleitung kann weitere Aufgaben an die Schullei- tungspersonen delegieren. XI. Finanzen

§ 66 Grundsatz

Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschul en, des Sonder- pädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht.

§ 67 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden für die Kosten gemäss § 66 einen Pauschalbeitrag pro S chulkind aus.
2 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind wird anhand der Lohnsumme in den Berei- chen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, sonderpädagogisches Angebot und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemein- den und dem sich daraus ergebenden gewichteten Durchschnittswert aller Ge- meinden ermittelt.
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3 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 20 Prozent des ermittelten gewichte- ten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur Berechnung des Pausc halbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pau- schalbeitrag pro Schulkind jährlich fest.
4 Halten die Bezirke und Gemeinden die vom Kanton erlassenen Vorgaben bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht ein, kann der Regierungsrat den Pauschalbeitrag herabsetzen.

§ 68 51 Beiträge der Bezirke und Gemeinden

1 Die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke leisten gemäss § 32 Beiträge an die Sonderschulung.
2 Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital - und Klinikschu- len. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheit- lichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Sch ule nicht besuchen können.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. XII. Private Volksschulen

§ 69 Bewilligung

1 Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Er- füllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewil ligung.
2 Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen.
3 Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit Auflagen und Beding ungen versehen werden.

§ 70 Aufsicht

1 Die privaten Volksschulen und der Privatunterricht stehen unter Aufsicht des zuständigen Amtes.
2 Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten oder Privatunterricht erteilen, bei schwer en Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.

§ 71 Beiträge

1 Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten, wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwe- sen erhebliche Schullasten abnehmen.
2 Der Beitrag der Schulträger pro Schulkind darf die Hälfte des g ewichteten Durch- schnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht über- schreiten.

§ 72 Weitere Leistungen

Schülerinnen und Schüler , die eine private Volksschule besuchen oder privat un- terrichtet werden, haben in gleichem Mass Anspru ch auf Leistungen der kantona- len Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule.
20 XIII. Verfahrens - , Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 73 1. Verfahren und Rechtsschutz

1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfü gungen und Entscheide des Erziehungsrates, der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c de s Verwaltungsrechtspflege ge- setzes 52 bezeichneten Instanzen sowie der Schulräte.
2 Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung.
3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungs- rechtspflege gesetz .

§ 74 2. Übergangsbestimmungen

a) Schuleintritt (§ 5) Die Schulträger haben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert zwei Jahren seit Inkrafttrete n diese s Erlasses einzuführen. Es gelten folgende Stichtage:

1. Schuljahr 2006/2007: 31. Mai

2. Schuljahr 2007/2008: 30. Juni

3. Schuljahr 2008/2009: 31. Juli

§ 75 b) Schulversuche (§ 9)

Vor Inkrafttreten diese s Erlasses bewilligte Schulversuche werden nach bisheri- gem Recht weitergeführt.

§ 76 c) Berufsvorbereitungsschule

Die Bezirke führen die Berufsvorbereitungsschule, die als Schulart der Volks- schule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot auf der Sekundarstufe II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetz - gebung und der Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.

§ 77 d) Sonderpädagogisches Angebot (§§ 28 und 29)

1 Der Kanton übernimmt bis End e Schuljahr 2009/2010 einen Teil des sonder- pädagogischen Angebots für die Schulträger, indem er die Durchführung und Fi- nanzierung der Legasthenie - und Dyskalkulietherapie im bisherigen Rahmen ge- währleistet.
2 Die Bezirke und Gemeinden haben ab dem Schuljah r 2010/2011 die Legas - thenie - und Dyskalkulietherapie in ihr sonderpädagogisches Angebot zu integrie- ren.

§ 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten diese s Erlasses wird die Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 53 aufgehoben.
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2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 1983 54

§ 7

wird aufgehoben. b) Personal - und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 55

§ 26 Weiterbildung

a) Grundsatz

§ 26a b) Begriffe

1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der Unterrichts - und Schulqualität bei.
2 Mit einer Zusatza usbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifi- kationen.
3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Inten- sivweiterbildung gewähren.

§ 26b c) Finanzierung

1 An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensi vweiterbildung leistet der Kanton Beiträge.
2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen Kantonsbeiträge ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 26c d) Auftragsurlaub

1 Die Anstellungsbe hörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Aufträge vom Unterricht beurlauben.
2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 47 Kantonsbeiträge

Die Beitragsleistung nach der Verordnung über die Volksschule setzt voraus, dass die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen De- partement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleis- tunge n, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 48

wird aufgehoben.
22

§ 79 56 5. Referendum, Publikation , Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens. 57 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012 Die Geme inden haben spätestens ab dem Schuljahr 2017/18 den Zweijahreskin- dergarten gemäss § 11 Abs. 2 anzubieten.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
21 - 38 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21 - 115g), vom 18. November
2009 (JV, GS 22 - 82ak), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizeris chen Zivil- gesetzbuch, GS 23 - 14k), vom 28. Juni 2012 (GS 23 - 45), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97), vom 27. Mai 2020 (GS 26 - 15) und vom 23. Novem- ber 2022 (GS 26 - 92).
2 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu einge fügt am 23. November 2022.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
5 Abs. 1 und in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
9 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 23. November 2022.
10 Neu eingefügt am 23. November 2022.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
12 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
13 Aufgehoben am 23. November 2022.
14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022
16 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.
17 Überschrift in der Fassung vom 23. November 2022.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
19 Überschrift in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 23. November 2022.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
21 Gliederungstitel in der Fassung vom 23. November 2022.
22 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
23 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November

2022.

24 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
25 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
28 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
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29 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
30 Haupttitel in der Fassung vom 23. November 2022.
31 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 23. November 2022.
32 Überschrift, Ab s. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 23. November

2022.

33 Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben am 23. November 2022.
34 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
35 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
36 Neu eingefügt am 23. November 2022.
37 Neu eingefügt am 23. November 2022.
38 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
39 Abs.1 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022.
40 Abs. 4 in der Fassung vom 18. Novembe r 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
41 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
42 SRSZ 612.110.
43 Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.
44 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
45 Fassung vom 28. Juni 2012.
46 Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e aufgehoben am 23. November

2022.

47 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
48 Abs. 3 Bst. c bis j in der Fassung vom, Bst. k und l neu eingefügt am 23. November 2022.
49 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassu ng vom 23. November 2022.
50 Neu eingefügt am 23. November 2022.
51 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
52 SRSZ 234.110.
53 GS 16 - 221.
54 SRSZ 672.110 (GS 17 - 743).
55 SRSZ 612.110 (GS 20 - 306).
56 Überschrift, Abs.1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
57 1. August 2006 (Abl 2006 1058); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
2007 2398), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September
2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2 012
2124), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2154) und vom 23. November 2022 am 1. August 2023 (Abl 2023 659) in Kraft getreten.
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