Volksschulgesetz
SRSZ 1.2.2024 1 (Vom 19. Oktober 2005 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Volkschulwesen, welches die Primarstufe, die Sekun- darstufe I, die Sonderschulung, die Sonderpädagogik, Zusatzangebote sowie die Spezialdienste beinhaltet.
2 Die Volksschule gliedert sich in folgende Stufen: Pri marstufe mit Kindergarten und Primarschule; Sekundarstufe I.
3 Die Stufen umfassen folgende Zyklen: Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse; Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse; Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.
§ 2 3 Grundsatz
1 Die öffentliche Volksschule ist politisch und religiös - weltanschaulich neutral. Sie orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.
2 Sie gewährleistet allen Kindern und Jugend lichen ohne Rücksicht auf das Ge- schlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungs- chancen sowie gestützt auf den Grundsatz der integrativen Schule den Zugang zur schulischen Bildung im Rahmen des individuellen Bildungsbedarfs.
§ 3 Zweck
1 Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
2 Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Per- sönlichkeit und schafft die Grun dlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3 Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsb erechtigten auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
2
§ 4 4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öf- fentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunter- richt.
2 Die Schulpflich t beginnt mit dem zweiten Kindergartenjahr und dauert grund- sätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.
3 Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständi g oder teilweise von der Schulpflicht befreie n .
§ 5 5 Schuleintritt
1 Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
2 Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt be- rechtigt. Vollendet das Kind d as 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie ha- ben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul- rat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
3 Der Sch ulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen . Sind Schulschwierigkeiten voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in das zweite Kindergartenjahr oder in die Primarschule jeweils um ein Jahr aufschieben.
4 Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der Rück- stellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.
§ 6 6 Schulaustritt
1 Schülerinnen und Schüler treten aus der Volk sschule aus, wenn sie: den Zyklus 3 abgeschlossen haben; im laufenden Schuljahr das 18. Altersjahr erfüllen.
2 Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch der Erziehungsberechtigt en vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.