Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Obligatorische Angaben über Lebensmittel
1. Abschnitt: Inhalt und Darstellung
Art. 3 Obligatorische Angaben
Art. 4 Darstellung der obligatorischen Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln
Art. 5 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel
2. Abschnitt: Sachbezeichnung
Art. 6 Grundsätze
Art. 7 Geschützte Bezeichnungen und Angaben
Art. 7 a ²⁰ Ausnahmen
3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten
Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge
Art. 9 Ausnahmen
4. Abschnitt: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, und ihre Kennzeichnung
Art. 10 Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Art. 11 Kennzeichnung
5. Abschnitt: Mengenmässige Angabe von Zutaten
Art. 12
6. Abschnitt: Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
Art. 13
7. Abschnitt: Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen
Art. 14
8. Abschnitt: Angabe von Produktionsland und Herkunft
Art. 15 Angabe des Produktionslandes
Art. 16 Angabe der Herkunft von Zutaten
Art. 17 ²⁷ Spezifische Angaben für Fleisch ²⁸
9. Abschnitt: Alkoholgehalt
Art. 18
10. Abschnitt: Warenlos
Art. 19 Grundsatz und Ausnahmen
Art. 20 Ausgestaltung der Warenlosangabe
11. Abschnitt: Nährwertdeklaration
Art. 21 Grundsätze
Art. 22 Erforderliche Angaben
Art. 23 Zusätzliche Angaben
Art. 24 Besondere Bestimmungen
Art. 25 Darstellung der Nährwertdeklaration
Art. 26 Berechnung und Mengenangaben von Energiewert und Nährstoffmengen
Art. 27 Angabe je 100 g oder je 100 ml
Art. 28 Angabe je Portion oder je Verzehreinheit
12. Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Art. 29 Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
Art. 30 Besondere Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
Art. 31 Allgemeine Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
Art. 32 Bewilligungsgesuch
Art. 33 Bewilligungserteilung
Art. 34 Besondere Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben
Art. 35 Gemeinsame Bestimmungen zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
13. Abschnitt: Identitätskennzeichen
Art. 36 Grundsatz und Ausnahmen
Art. 37 Erforderliche Angaben
Art. 38 Besondere Bestimmungen
3. Kapitel: Freiwillige Informationen über Lebensmittel
Art. 39 Grundsatz
Art. 40 ³⁹ «vegetarisch» oder «vegetabil»
Art. 41 Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutengehalt
Art. 42 Informationen über laktosearme und laktosefreie Lebensmittel
Art. 42 a ⁴⁰ Information über Rezepturanpassungen eines Lebensmittels
4. Kapitel: Nachführen der Anhänge
Art. 43
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 45 Übergangsbestimmungen
Art. 45 a ⁴³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Mai 2020
Art. 46 Inkrafttreten
Anhang 1
Begriffsbestimmungen
Anhang 2 ⁴⁴
Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss
Teil A Besondere verpflichtende Angaben in der Kennzeichnung von Lebensmitteln
Teil B Besondere Kennzeichnungsvorschriften für einzelne Arten oder Klassen von Lebensmitteln
Art oder Klasse des Lebensmittels | Angabe/Warnhinweis |
---|---|
| |
| «unter Schutzatmosphäre verpackt» |
| |
| «mit Süssungsmittel(n)»; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |
| «mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n)»; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen |
| Der Hinweis «enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)» muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz im |
| «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» |
| |
| Der Hinweis «enthält Süssholz» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff «Süssholz» ist bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
| Der Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
| Der Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden» ist unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzufügen. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. |
| |
| Der Hinweis «Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen» muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern ausgedrückt in mg je 100 ml. |
| Der Hinweis «Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern und ausgedrückt in mg je 100 g/ml. Bei Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler ist der Koffeingehalt pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben. |
| |
| (1) «mit zugesetzten Pflanzensterinen» oder «mit zugesetzten Pflanzenstanolen» im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels (2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolestern (Angabe in Prozent oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100g oder 100ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein (3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschliesslich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten (4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten (5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist (6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt (7) im selben Sichtfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, nämlich dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte (8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist |
| |
| Nach Anhang 8 Ziffer 3 das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde |
Anhang 3
Definition der x-Höhe
Anhang 4
FAO ⁴⁷ -Fanggebiete
Fanggebiet | Abgrenzung des Gebiets |
Arktischer Ozean | FAO-Gebiet Nr. 18 |
Nordwestatlantik | FAO-Gebiet Nr. 21 |
Nordostatlantik | FAO-Gebiet Nr. 27 |
Ostsee | FAO-Gebiet Nr. 27 III d |
Mittlerer Westatlantik | FAO-Gebiet Nr. 31 |
Mittlerer Ostatlantik | FAO-Gebiet Nr. 34 |
Mittelmeer | FAO-Gebiete Nr. 37 |
Schwarzes Meer | FAO-Gebiet Nr. 37 |
Südwestatlantik | FAO-Gebiet Nr. 41 |
Südostatlantik | FAO-Gebiet Nr. 47 |
Antarktischer Atlantik | FAO-Gebiet Nr. 48 |
Westlicher Indischer Ozean | FAO-Gebiet Nr. 51 |
Östlicher Indischer Ozean | FAO-Gebiet Nr. 57 |
Antarktischer Indischer Ozean | FAO-Gebiet Nr. 58 |
Nordwestpazifik | FAO-Gebiet Nr. 61 |
Nordostpazifik | FAO-Gebiet Nr. 67 |
Westlicher Pazifischer Ozean | FAO-Gebiet Nr. 71 |
Östlicher Pazifischer Ozean | FAO-Gebiet Nr. 77 |
Südwestpazifik | FAO-Gebiet Nr. 81 |
Südostpazifik | FAO-Gebiet Nr. 87 |
Antarktischer Pazifik | FAO-Gebiet Nr. 88 |
Anhang 5 ⁴⁸
Angabe und Bezeichnung der Zutaten
Teil A Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Definition der Klasse | Bezeichnung |
---|---|
| Werden nach Massgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln. |
| Können nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. |
| Können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten einen Hinweis wie «Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses» oder «Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses» enthält. |
| Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «Obst», «Gemüse» oder «Pilze» zusammengefasst werden, gefolgt vom Hinweis «in veränderlichen Gewichtsanteilen», wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung nach Artikel 8 Absatz 2 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse, oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt. |
| Können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten einen Hinweis wie «in veränderlichen Gewichtsanteilen» enthält. |
| Können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden. |
| Können im Verzeichnis der Zutaten mit der Angabe «Enthält … oder …» aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Lebensmittelzusatzstoffe oder Zutaten und in Anhang 6 aufgeführte Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. |
| Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «pflanzliche Öle» oder «Pflanzenöle» zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der die Wendung «in veränderlichen Gewichtsanteilen» folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Öle nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Öle im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
| Können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «pflanzliche Fette» oder «Pflanzenfette» zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft aufzuführen ist, nach der der Hinweis «in veränderlichen Gewichtsanteilen» folgen kann. Im Falle einer Zusammenfassung werden die pflanzlichen Fette nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen pflanzlichen Fette im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt. Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
Teil B Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezielle Bezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann
Definition der Klasse | Bezeichnung |
---|---|
| «Öl», ergänzt entweder durch das Adjektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft. Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
| «Fett», ergänzt entweder durch das Adjektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein. |
| «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils |
| «Stärke» |
| «Fisch» |
| «Käse» |
| «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung» |
| «Kräuter» oder «Kräutermischung» |
| «Kaumasse» |
| «Paniermehl» |
| «Zucker» |
| «Dextrose» |
| «Glukosesirup» |
| «Milcheiweiss» oder «Milchprotein» |
| «Kakaobutter» |
| «Wein» |
Teil C Nennung bestimmter Zutaten mit der Funktionsklasse, gefolgt von ihrer Einzelbezeichnung oder der E-Nummer
Teil D Bezeichnung von Aromen im Verzeichnis der Zutaten
Teil E Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten
Anhang 5a ⁵²
Zulässige Sachbezeichnungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b LGV
Deutsch | Französisch | Italienisch |
Fleischkäse | fromage d’Italie | fleischkäse |
Anhang 6
Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Anhang 7
Mengenmässige Angabe der Zutaten
Anhang 8
Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
Anhang 9
Lebensmittel, die von der obligatorischen Nährwertdeklaration ausgenommen sind
Anhang 10
Referenzmengen
Teil A Referenzmengen für Erwachsene für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen
Vitamin A (µg) | 800 | Chlorid (mg) | 800 |
Vitamin D (µg) | 5 | Calcium (mg) | 800 |
Vitamin E (mg) | 12 | Phosphor (mg) | 700 |
Vitamin K (µg) | 75 | Magnesium (mg) | 375 |
Vitamin C (mg) | 80 | Eisen (mg) | 14 |
Thiamin (Vitamin B1) (mg) | 1.1 | Zink (mg) | 10 |
Riboflavin (Vitamin B2) (mg) | 1.4 | Kupfer (mg) | 1 |
Niacin (Vitamin PP) (mg) | 16 | Mangan (mg) | 2 |
Vitamin B6 (mg) | 1.4 | Fluorid (mg) | 3.5 |
Folsäure (µg) | 200 | Selen (µg) | 55 |
Vitamin B12 (µg) | 2.5 | Chrom (µg) | 40 |
Biotin (µg) | 50 | Molybdän (µg) | 50 |
Pantothensäure (mg) | 6 | Jod (µg) | 150 |
Kalium (mg) | 2000 |
Teil B Referenzmengen für Erwachsene für die tägliche Zufuhr von Energie und ausgewählten Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind
Energie oder Nährstoff | Referenzmenge |
---|---|
Energie | 8400 kJ/2000 kcal |
Gesamtfett | 70 g |
gesättigte Fettsäuren | 20 g |
Kohlenhydrate | 260 g |
Zucker | 90 g |
Eiweiss | 50 g |
Salz | 6 g |
Anhang 11
Darstellung der Nährwertdeklaration
Energie | kJ/kcal |
Fett | g |
davon: | |
| g |
| g |
| g |
Kohlenhydrate | g |
davon: | |
| g |
| g |
| g |
Ballaststoffe | g |
Eiweiss | g |
Salz | g |
Vitamine und Mineralstoffe | in Anhang 10 Teil A Ziffer 1 angegebene Masseinheiten |
Anhang 12
Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Energie
Anhang 13 ⁵³
Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung
1 Energiearm
2 Energiereduziert
3 Energiefrei
4 Fettarm
5 Fettfrei oder ohne Fett
6 Quelle von Omega-3-Fettsäuren
7 Hoher Gehalt an Omega-3-Fettsäuren
8 Hoher Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren
9 Hoher Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
10 Hoher Gehalt an ungesättigten Fettsäuren
11 Arm an gesättigten Fettsäuren
12 Arm an Trans-Fettsäuren
13 Frei von gesättigten Fettsäuren
14 Frei von Trans-Fettsäuren
15 Cholesterinarm
16 Cholesterinfrei
17 Zuckerarm
18 Zuckerfrei
19 Ohne Zuckerzusatz
20 Natriumarm oder kochsalzarm
21 Sehr natriumarm oder sehr kochsalzarm
22 Natriumfrei oder kochsalzfrei
23 Ohne Zusatz von Natrium oder Kochsalz
24 Ballaststoffquelle
25 Hoher Ballaststoffgehalt
26 Proteinquelle
27 Hoher Proteingehalt
28 «Quelle von» [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe f]
29 «Hoher Gehalt an» oder «reich an» [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe f]
30 «Enthält» [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz]
31 Erhöhter Anteil an einem Nährstoff
32 Reduzierter Anteil an einem Nährstoff
33 Leicht oder Light
34 Von Natur aus oder natürlich
35 Eiweissarm
Anhang 14 ⁵⁶
Zulässige gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien sowie die Voraussetzungen für ihre Verwendung
Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe, Lebensmittelkategorien | Angabe | Verwendungsbedingungen | Einschränkungen/Warnhinweise | |
---|---|---|---|---|
α-Cyclodextrin | Der Verzehr von α-Cyclodextrin als Bestandteil einer stärkehaltigen Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. | Die Angabe darf verwendet werden für Lebensmittel, die mindestens 5 g α-Cyclodextrin pro 50 g Stärke in einer angegebenen Portion als Teil einer Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn α-Cyclodextrin als Bestandteil einer Mahlzeit aufgenommen wird. | ||
α-Linolensäure (ALA) | ALA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine ALA-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 6 dieser Verordnung erfüllen. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g ALA einstellt. | ||
α-Linolensäure (ALA) und Linolsäure (LA) | Essenzielle Fettsäuren werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung bei Kindern benötigt. | Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g α-Linolensäure (ALA) und einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure (LA) einstellt. | ||
Arabinoxylan (AX), hergestellt aus Weizenendosperm | Die Aufnahme von Arabinoxylan als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 8 g Arabinoxylan-reiche Fasern aus Weizenendosperm (mit einem Gewichtsanteil von mindestens 60 % AX je 100 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn AX-reiche Fasern aus Weizenendosperm als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. | ||
Beta-Glucan aus Gerste | Beta-Glucan aus Gerste verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucan aus Gerste je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucan aus Gerste einstellt. | ||
Beta-Glucane | Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie oder aus Gemischen dieser Getreide je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Beta-Glucanen aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie oder aus Gemischen dieser Getreide einstellt. | ||
Beta-Glucane aus Hafer und Gerste | Die Aufnahme von Beta-Glucanen aus Hafer oder Gerste als Bestandteil einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 4 g Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste je 30 g verfügbare Kohlenhydrate in einer angegebenen Portion als Bestandteil der Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn Beta-Glucane aus Hafer oder Gerste als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. | ||
Betain | Betain trägt zu einem normalen Homocystein‑Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 500 mg Betain je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5 g Betain einstellt. | Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass eine tägliche Aufnahme von mehr als 4 g Betain den Blut-Cholesterinspiegel erheblich erhöhen kann. | |
Biotin | Biotin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Biotin | Biotin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Biotin | Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Biotin | Biotin trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Biotin | Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haare bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Biotin | Biotin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Biotin | Biotin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Biotinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium trägt zu einer normalen Signalübertragung zwischen den Nervenzellen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium trägt zur normalen Funktion von Verdauungsenzymen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium hat eine Funktion bei der Zellteilung und –spezialisierung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium wird für die Erhaltung normaler Zähne benötigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Calcium | Calcium trägt dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, ist darüber zu informieren, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1200 mg Calcium aus allen Quellen einstellt. | Bei Lebensmitteln mit Calciumzusatz darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind. | |
Calcium und Vitamin D | Calcium und Vitamin D tragen dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche. | Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium und 15 µg Vitamin D je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, ist darüber zu informieren, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1200 mg Calcium und 20 µg Vitamin D aus allen Quellen einstellt. | Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Calcium und Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind. | |
Calcium und Vitamin D | Calcium und Vitamin D werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- und Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Chitosan | Chitosan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel, ausser Nahrungsergänzungsmittel, verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Chitosan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Chitosan einstellt. | ||
Chlorid | Chlorid trägt durch die Bildung von Magensäure zu einer normalen Verdauung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Chloridquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | Die Angabe darf nicht für Chlorid verwendet werden, das aus Natriumchlorid gewonnen wird. | |
Cholin | Cholin trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten. | ||
Cholin | Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten. | ||
Cholin | Cholin trägt zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 82,5 mg Cholin je 100 g oder 100 ml bzw. je Portion Lebensmittel enthalten. | ||
Chrom | Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Chrom | Chrom trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutzuckerspiegels bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von dreiwertigem Chrom nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Coffein | Coffein leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wachheit und Aufmerksamkeit. | Diese Angabe darf gemacht werden, wenn pro Portion mindestens 75 mg Coffein eingenommen wird. | Enthält Coffein. Der Hinweis «Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» ist im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen. | |
Coffein | Coffein dient der kurzfristigen körperlichen Leistungsfähigkeit. | Diese Angabe darf gemacht werden, wenn pro Portion mindestens 75 mg Coffein eingenommen wird. | Enthält Coffein. Der Hinweis «Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen» ist im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzubringen. | |
Docosahexaensäure (DHA) | DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt. | ||
Docosahexaensäure (DHA) | DHA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 2 g DHA gewährleistet und die DHA in Kombination von Eicosapentaensäure (EPA) enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g DHA einstellt. Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln oder angereicherten Lebensmitteln verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf. | Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind. | |
Docosahexaensäure (DHA) | Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) durch die Mutter trägt zur normalen Entwicklung der Augen beim Fötus und beim gestillten Säugling bei. | Hinweis für Schwangere und stillende Frauen, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der für Erwachsene empfohlenen Tagesdosis an Omega-3-Fettsäuren (d. h. 250 mg DHA und EPA) täglich 200 mg DHA eingenommen werden. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von mindestens 200 mg DHA gewährleistet. | ||
Docosahexaensäure (DHA) | Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) trägt zur normalen Entwicklung der Sehkraft | Information der Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 100 mg DHA einstellt. Die Angabe kann für Folgenahrung verwendet werden, deren DHA-Gehalt bezogen auf die Fettsäuren insgesamt mindestens 0.3 % beträgt. | ||
Docosahexaensäure (DHA) | DHA trägt zur Erhaltung einer normalen Sehkraft bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 40 mg DHA je 100 g und je 100 kcal enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg DHA einstellt. | ||
Docosahexaensäure (DHA) | Die Aufnahme von Docosahexaensäure (DHA) durch die Mutter trägt zur normalen Entwicklung des Gehirns beim Fötus und beim gestillten Säugling bei. | Hinweis für Schwangere und stillende Frauen, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der für Erwachsene empfohlenen Tagesdosis an Omega-3-Fettsäuren (d. h. 250 mg DHA und EPA) täglich 200 mg DHA eingenommen werden. | ||
Docosahexaensäure und Eicosapentaensäure (DHA/EPA) | DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 3 g DHA und EPA gewährleistet und die DHA in Kombination von EPA enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g DHA und EPA kombiniert einstellt. Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln oder angereicherten Lebensmitteln verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf. | Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind. | |
Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA) | DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 2 g DHA und EPA gewährleistet kombiniert. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g DHA und EPA einstellt. Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln oder angereicherten Lebensmitteln verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf. | Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind. | |
Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA) | EPA und DHA tragen zu einer normalen Herzfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren (EPA- oder DHA-Quelle) nach Anhang 13 Ziffer 6 dieser Verordnung erfüllen. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 250 mg EPA und DHA kombiniert einstellt. | ||
Eisen | Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eisen | Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eisen | Eisen trägt zur normalen Bildung von roten Blutkörperchen und Hämoglobin bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eisen | Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eisen | Eisen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eisen | Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eisen | Eisen hat eine Funktion bei der Zellteilung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eisen | Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Eisenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Eiweiss oder Protein | Eiweiss wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Fleisch und Fisch | Fleisch und. Fisch tragen bei Verzehr mit anderen eisenhaltigen Lebensmitteln zu einer verbesserten Eisenaufnahme bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 50 g Fleisch oder Fisch je angegebene Einzelportion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 50 g Fleisch oder Fisch zusammen mit einem oder mehreren Lebensmitteln verzehrt werden, die Nicht-Häm-Eisen enthalten. | ||
Fluorid | Fluorid trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Fluoridquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat trägt zum Wachstum des mütterlichen Gewebes während der Schwangerschaft bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat trägt zu einer normalen Aminosäuresynthese bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat trägt zu einer normalen Blutbildung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Folat hat eine Funktion bei der Zellteilung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Folatquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Folat | Die ergänzende Aufnahme von Folat erhöht bei Schwangeren den Folatspiegel. Ein niedriger Folatspiegel ist bei Schwangeren ein Risikofaktor für die Entstehung von Neuralrohrdefekten beim heranwachsenden Fötus. | Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 400 µg Folat je Tagesdosis enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, ist darüber zu informieren, dass Frauen im gebärfähigen Alter die Zielgruppe sind und dass sich die positive Wirkung bei einer ergänzenden Aufnahme von 400 µg täglich über einen Zeitraum von mindestens einem Monat vor und bis zu drei Monaten nach der Empfängnis einstellt. | ||
Fructose | Der Verzehr von Lebensmitteln, die Fructose enthalten, führt zu einem geringeren Glucoseanstieg im Blut im Vergleich zu Lebensmitteln, die Saccharose oder Glucose enthalten. | Damit die Angabe zulässig ist, sollte in zuckergesüssten Lebensmitteln oder Getränken Glucose oder Saccharose durch Fructose ersetzt werden, so dass die Verringerung des Glucose- oder Saccharosegehalts in diesen Lebensmitteln oder Getränken mindestens 30 % beträgt. | ||
Gerstenkorn-Ballaststoffe | Gerstenkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 dieser Verordnung aufweisen. | ||
Glucomannan oder Konjak Mannan | Glucomannan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 4 g Glucomannan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 4 g Glucomannan einstellt. | Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt. | |
Glucomannan oder Konjak Mannan | Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 1 g Glucomannan je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Glucomannan in drei Portionen à 1 g in Verbindung mit 1–2 Gläsern Wasser vor den Mahlzeiten und im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung einstellt. | Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Glucomannan in den Magen gelangt. | |
Guarkernmehl | Guarkernmehl trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 10 g Guarkernmehl gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 g Guarkernmehl einstellt. | Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit Guarkernmehl in den Magen gelangt. | |
Hafer-Beta-Glucan | Hafer-Beta-Glucan verringert/reduziert nachweislich den Cholesteringehalt im Blut. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung. | Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Hafer-Beta-Glucan einstellt. Die Angabe kann für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1 g Hafer-Beta-Glucan je angegebene Portion enthalten. | ||
Haferkorn-Ballaststoffe | Haferkorn-Ballaststoffe tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 dieser Verordnung aufweisen. | ||
Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC) | Die Aufnahme von Hydroxypropylmethylcellulose im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 4 g HPMC je angegebene Portion im Rahmen einer Mahlzeit enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 4 g HPMC im Rahmen der Mahlzeit aufgenommen werden. | Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit HPMC in den Magen gelangt. | |
Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC) | Hydroxypropylmethylcellulose trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 5 g HPMC gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 5 g HPMC einstellt. | Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit HPMC in den Magen gelangt. | |
Jod | Jod trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Jod | Jod trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Jod | Jod trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Jod | Jod trägt zur Erhaltung normaler Haut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Jod | Jod trägt zu einer normalen Produktion von Schilddrüsenhormonen und zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Jod | Jod trägt zum normalen Wachstum von Kindern bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Jodquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kakaoflavanole | Kakaoflavanole fördern die Elastizität der Blutgefässe, was zum normalen Blutfluss beiträgt. | Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen erzielt wird. Die Angabe darf nur bei Kakaogetränken (mit Kakaopulver) oder bei dunkler Schokolade verwendet werden, die mindestens eine tägliche Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen mit einem Polymerisationsgrad von 1–10 liefern. Die Angabe darf nur für Kapseln oder Tabletten mit Kakaoextrakt mit einem hohen Anteil an Flavanolen verwendet werden, die mindestens eine tägliche Aufnahme von 200 mg Kakaoflavanolen mit einem Polymerisationsgrad von 1–10 liefern. | ||
Kalium | Kalium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kalium | Kalium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kalium | Kalium trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kaliumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kaugummi, zu 100 % mit Xylitol gesüsst | Kaugummi, der zu 100 % mit Xylitol gesüsst ist, verringert nachweislich den Zahnbelag. Starker Zahnbelag ist ein Risikofaktor für die Entstehung von Karies bei Kindern. | Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 2–3 g zu 100 % mit Xylitol gesüsster Kaugummi gekaut werden. | ||
Kohlenhydrate | Kohlenhydrate tragen nach einer intensiven und sehr langen körperlichen Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glycogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, zur Wiederherstellung der normalen Muskelfunktion (Kontraktion) bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die vom Menschen verstoffwechselbare Kohlenhydrate, ausser Polyole, bereitstellen. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass die positive Wirkung durch den Verzehr von insgesamt 4 g Kohlenhydraten pro kg Körpergewicht aus allen Quellen in einzelnen Dosen in den ersten 4 Stunden und spätestens 6 Stunden nach Beendigung der sehr intensiven und sehr langen körperlichen Betätigung, die zur Erschöpfung der Muskulatur und der Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur führt, erreicht wird. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für erwachsene Menschen bestimmt sind, die sich sehr intensiv und sehr lange körperlich betätigen und damit ihre Muskulatur und Glykogenvorräte in der Skelettmuskulatur erschöpft haben. | |
Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen | Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen tragen zur Aufrechterhaltung der Ausdauerleistung bei längerem Ausdauertraining bei. | Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80–350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten, und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glukose, Glukosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200–330 mOsm/kg Wasser aufweisen. | ||
Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen | Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen verbessern die Aufnahme von Wasser während der körperlichen Betätigung. | Damit die Angabe zulässig ist, sollten Kohlenhydrat-Elektrolyt-Lösungen 80–350 kcal/l aus Kohlenhydraten enthalten und mindestens 75 % der Energie sollten aus Kohlenhydraten gewonnen werden, die eine deutliche blutzuckersteigernde Wirkung haben, wie Glukose, Glukosepolymere und Saccharose. Die Getränke sollten ferner zwischen 20 mmol/l (460 mg/l) und 50 mmol/l (1150 mg/l) Natrium enthalten und eine Osmolalität von 200–330 mOsm/kg Wasser aufweisen. | ||
Kreatin | Die tägliche Einnahme von Kreatin kann die Wirkung von Krafttraining auf die Muskelkraft von Erwachsenen über 55 Jahre steigern. | Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass -die Angabe für Erwachsene über 55 Jahre gilt, die regelmässig Krafttraining betreiben; -sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin in Verbindung mit Krafttraining einstellt, bei dem die Belastung im Laufe der Zeit gesteigert werden kann und das mindestens dreimal wöchentlich über mehrere Wochen mit einer Intensität von mindestens 65 % bis 75 % des 1-Repetition-Maximums⁵⁷ betrieben werden sollte. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene über 55 Jahre bestimmt sind, die regelmässig Krafttraining betreiben. | |
Kreatin | Kreatin erhöht die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Kreatin einstellt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die für Erwachsene bestimmt sind, die einer intensiven körperlichen Betätigung nachgehen. | |
Kupfer | Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kupfer | Kupfer trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kupfer | Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kupfer | Kupfer trägt zu einer normalen Haarpigmentierung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kupfer | Kupfer trägt zu einem normalen Eisentransport im Körper bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kupfer | Kupfer trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kupfer | Kupfer trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Kupfer | Kupfer trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kupferquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Lactase | Bei Personen, die Probleme mit der Verdauung von Lactose haben, verbessert Lactase die Lactoseverdauung. | Die Angabe darf nur verwendet werden für Nahrungsergänzungsmittel mit einem Mindestgehalt von 4500 FCC⁵⁸-Einheiten in Verbindung mit der an die Zielgruppe gerichteten Empfehlung der Einnahme bei jeder lactosehaltigen Mahlzeit. | Die Zielgruppe ist ferner darüber zu unterrichten, dass es Unterschiede bei der Lactosetoleranz gibt und dass die Betroffenen sich Rat bei einer Fachperson bezüglich der Funktion des Stoffes bei ihrer Ernährung holen sollten. | |
Lactitol | Lactitol trägt durch Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die 10 g Lactitol je angegebene Tagesportion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von 10 g Lactitol einstellt. | Die Angabe darf nicht für Lebens-mittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind. | |
Lactulose | Lactulose trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Lactulose je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einmaliger Aufnahme von 10 g Lactulose pro Tag einstellt. | ||
Langsam verdauliche Stärke (SDS) | Beim Verzehr von Erzeugnissen mit einem hohen Gehalt an langsam verdaulicher Stärke (SDS) steigt die Blutzuckerkonzentration nach einer Mahlzeit weniger stark an als beim Verzehr von Erzeugnissen mit geringem SDS Gehalt. | Die Angabe darf nur bei Lebensmitteln verwendet werden, bei denen die verdaulichen Kohlenhydrate mindestens 60 % der gesamten Energieaufnahme liefern und bei denen mindestens 55 % dieser Kohlenhydrate aus verdaulicher Stärke bestehen, wobei diese zu mindestens 40 % aus SDS besteht. | ||
Lebende Joghurtkulturen | Die Verdauung der im Produkt enthaltenen Lactose wird durch Lebendkulturen in Joghurt oder fermentierter Milch bei Personen, die Probleme mit der Lactoseverdauung haben, verbessert. | Damit die Angabe zulässig ist, sollte der Joghurt oder die fermentierte Milch mindestens 10⁸ koloniebildende Einheiten lebender Startermikroorganismen (Lactobacillus delbrueckii subsp. bulgaricus und Streptococcus thermophilus) je Gramm enthalten. | ||
Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Gehalt an gesättigten Fettsäuren | Eine Reduzierung der Aufnahme an gesättigten Fettsäuren trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an einen geringen Gehalt an gesättigten Fettsäuren (arm an gesättigten Fettsäuren) nach Anhang 13 Ziffer 11 dieser Verordnung oder an einen reduzierten Gehalt an gesättigten Fettsäuren (reduzierter Gehalt an einem Nährstoff) nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Lebensmittel mit geringem oder reduziertem Natriumgehalt | Eine Reduzierung der Natrium-Aufnahme trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an natriumarm oder kochsalzarm nach Anhang 13 Ziffer 20 dieser Verordnung oder an einen reduzierten Natrium- oder Kochsalzgehalt nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung (reduzierter Anteil an einem Nährstoff) erfüllen. | ||
Linolsäure | Linolsäure trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 1,5 g Linolsäure je 100 g und je 100 kcal bereitstellen. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure einstellt. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zum Elektrolytgleichgewicht bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zu einer normalen Eiweisssynthese bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Magnesium | Magnesium hat eine Funktion bei der Zellteilung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung | Das Ersetzen einer der täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten. | Damit die Angabe zulässig ist, muss das Lebensmittel den Anforderungen nach Artikel 3 und 35d VLBE⁵⁹ entsprechen. | Damit die Angabe zulässig ist, müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme aufgeklärt und auf die Tatsache hingewiesen werden, dass die Erzeugnisse ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung verwendet werden, zu der notwendigerweise auch andere Lebensmittel gehören. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, muss täglich eine Hauptmahlzeit durch einen Mahlzeitersatz ersetzt werden. | |
Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung | Das Ersetzen von zwei täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei. | Damit die Angabe zulässig ist, muss das Lebensmittel den Anforderungen nach Artikel 3 und 35d VLBE entsprechen. | Damit die Angabe zulässig ist, müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme aufgeklärt und auf die Tatsache hingewiesen werden, dass die Erzeugnisse ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung verwendet werden, zu der notwendigerweise auch andere Lebensmittel gehören. Um die angegebene Wirkung zu erzielen, müssen täglich zwei Hauptmahlzeiten durch je einen Mahlzeitersatz ersetzt werden. | |
Mangan | Mangan trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Mangan | Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Mangan | Mangan trägt zu einer normalen Bindegewebsbildung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Mangan | Mangan trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Manganquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Molybdän | Molybdän trägt zu einer normalen Verstoffwechslung schwefelhaltiger Aminosäuren bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Molybdänquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Natives Zichorieninulin | Natives Zichorieninulin trägt durch Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei | Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 12 g Zichorieninulin einstellt. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von mindestens 12 g nativem Zichorieninulin liefert, einer nicht fraktionierten Mischung von Monosacchariden (< 10 %), Disacchariden, inulinartigen Fructanen und aus Zichorienwurzeln gewonnenem Inulin mit einem mittleren Polymerisationsgrad von ≥ 9. Diese gesundheitsbezogene Angabe ist nach der Verordnung (EU) 2015/2314⁶⁰ geschützt. | ||
Neuformuliertes alkoholfreies säuerliches Getränk mit
| Wer zuckerhaltige säuerliche Getränke wie | Neuformulierte säuerliche Getränke dürfen nur dann mit der Angabe versehen werden, wenn sie der Beschreibung des Lebensmittels entsprechen, zu dem die Angabe gemacht wird. | ||
Niacin | Niacin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Niacin | Niacin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Niacin | Niacin trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Niacin | Niacin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Niacin | Niacin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Niacin | Niacin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Niacinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Nicht fermentierbare Kohlenhydrate | Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von fermentierbaren Kohlenhydraten «Bezeichnung aller verwendeten nicht fermentierbaren Kohlenhydrate» enthalten, trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei. | Damit die Angabe zulässig ist, sollten fermentierbare Kohlenhydrate¹ in Lebensmitteln oder Getränken durch nicht fermentierbare Kohlenhydrate² ersetzt werden, und zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel oder Getränke den pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt. ¹ Fermentierbare Kohlenhydrate werden definiert als in Lebensmitteln oder Getränken verzehrte Kohlenhydrate oder Kohlenhydratmischungen, die den in vivo oder in situ durch pH- Telemetrietests bestimmten pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr durch bakterielle Fermentation unter 5,7 absenken. ² Nicht fermentierbare Kohlenhydrate werden definiert als in Lebensmitteln oder Getränken verzehrte Kohlenhydrate oder Kohlenhydratmischungen, die den in vivo oder in situ durch pH-Telemtrietests bestimmten pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr durch bakterielle Fermentation nicht unter einen konservativen Wert von 5,7 absenken. | ||
Olivenöl-Polyphenole | Olivenöl-Polyphenole tragen dazu bei, die Blutfette vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Olivenöl verwendet werden, das mindestens 5 mg Hydroxytyrosol und dessen Derivate, wie Oleuropein- Komplex und Tyrosol, je 20 g Olivenöl enthält. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 g Olivenöl einstellt. | ||
Ölsäure | Der Ersatz von gesättigten Fettsäuren durch ungesättigte Fettsäuren in der Ernährung trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. Ölsäure ist eine ungesättigte Fettsäure. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren nach Anhang 13 Ziffer 10 dieser Verordnung aufweisen. | ||
Pantothensäure | Pantothensäure trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Pantothensäure | Pantothensäure trägt zu einer normalen Synthese und zu einem normalen Stoffwechsel von Steroidhormonen, Vitamin D und einigen Neurotransmittern bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Pantothensäure | Pantothensäure trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Pantothensäure | Pantothensäure trägt zu einer normalen geistigen Leistung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Pantothensäurequelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Pektine | Pektine tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 6 g Pektinen gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 6 g Pektinen einstellt. | Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen. | |
Pektine | Die Aufnahme von Pektinen im Rahmen einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die 10 g Pektine je angegebene Portion enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn 10 g Pektine als Bestandteil der Mahlzeit aufgenommen werden. | Warnung, dass bei Konsumentinnen und Konsumenten mit Schluckbeschwerden oder bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr Erstickungsgefahr besteht. Empfehlung der Einnahme mit reichlich Wasser, damit die Pektine in den Magen gelangen. | |
Pflanzenstanolester | Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. | Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5–3 g Pflanzenstanolen einstellt. Auf das Ausmass der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmass der Wirkung müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5–2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von «7 bis 10 %» oder bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5–3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von «10 bis 12.5 %» sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. «nach 2 bis 3 Wochen», angegeben werden. | ||
Pflanzensterole: aus Pflanzen extrahierte Sterole, frei oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert | Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. | Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5–3 g Pflanzensterolen einstellt. Auf das Ausmass der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmass der Wirkung müssen für die Konsumentinnen und Konsumenten bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5–2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von («7 bis 10 %») bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5–3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne von («10 bis 12,5 %») sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. («nach 2 bis 3 Wochen»), angegeben werden. | ||
Pflaumen getrocknet von «prunus» Kultivaren (Prunus domestica L.) | Getrocknete Pflaumen tragen zu einer normalen Darmfunktion bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 100 g getrockneter Pflaumen einstellt. | ||
Phosphor | Phosphor trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Phosphor | Phosphor trägt zu einer normalen Funktion der Zellmembran bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Phosphor | Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Phosphor | Phosphor wird für das normale Wachstum und die normale Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Phosphor | Phosphor trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Phosphorquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Phytosterine und Phytostanole | Phytosterine und Phytostanole tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei. | Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 0,8 g Phytosterinen oder Phytostanolen einstellt. | ||
Proteine | Proteine tragen zu einer Zunahme an Muskelmasse bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Proteine | Proteine tragen zur Erhaltung von Muskelmasse bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Proteine | Proteine tragen zur Erhaltung normaler Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle nach Anhang 13 Ziffer 26 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Resistente Stärke | Der Ersatz von verdaulicher Stärke durch resistente Stärke in einer Mahlzeit trägt dazu bei, dass der Blutzuckerspiegel nach der Mahlzeit weniger stark ansteigt. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, in denen die verdauliche Stärke durch resistente Stärke ersetzt wurde, wobei der Anteil der resistenten Stärke am Stärkegehalt insgesamt mindestens 14 % beträgt. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler roter Blutkörperchen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Haut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Riboflavin oder Vitamin B2 | Riboflavin trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Riboflavinquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Roggen-Ballaststoffe | Roggen-Ballaststoffe tragen zu einer normalen Darmfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 dieser Verordnung haben. | ||
Selen | Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Selen | Selen trägt zur Erhaltung normaler Haare bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Selen | Selen trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Selen | Selen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Selen | Selen trägt zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Selen | Selen trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Selenquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Thiamin | Thiamin trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Thiamin | Thiamin trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Thiamin | Thiamin trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Thiamin | Thiamin trägt zu einer normalen Herzfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Thiaminquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Tomatenkonzentrat wasserlöslich – WSTC I und II | WSTC I und II (wasserlösliches Tomatenkonzentrat fördert die normale Blutplättchenaggregation und trägt zu einem gesunden Blutfluss bei. | Hinweis an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass die positive Wirkung erreicht wird, wenn täglich 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in bis zu 250 ml Fruchtsaft, aromatisierten Getränken oder Trinkjoghurts (sofern nicht stark pasteurisiert) oder 3 g WSTC I oder 150 mg WSTC II in Nahrungsergänzungsmitteln, zusammen mit einem Glas Wasser oder einer anderen Flüssigkeit, eingenommen werden. | ||
Unverdauliche Kohlenhydrate | Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker «Bezeichnung aller verwendeten unverdaulichen Kohlenhydrate» enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken | Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zucker in Lebensmitteln oder Getränken durch unverdauliche Kohlenhydrate ersetzt werden, die im Dünndarm weder verdaut noch absorbiert werden, sodass der Zuckergehalt der Lebensmittel oder Getränke mindestens um den in der Angabe «reduzierter Anteil an einem Nährstoff» gemäss Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung genannten Anteil reduziert ist. | ||
Vitamin A | Vitamin A trägt zu einem normalen Eisenstoffwechsel bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin A | Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Schleimhäute bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin A | Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Haut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin A | Vitamin A trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin A | Vitamin A trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin A | Vitamin A hat eine Funktion bei der Zellspezialisierung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-A-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 trägt zu einer normalen Bildung roter Blutkörperchen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B12 | Vitamin B12 hat eine Funktion bei der Zellteilung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B12-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zu einer normalen Cystein‑Synthese bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zu einem normalen Homocystein-Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zu einem normalen Eiweiss‑ und Glycogenstoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zur normalen Bildung roter Blutkörperchen bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin B6 | Vitamin B6 trägt zur Regulierung der Hormontätigkeit bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-B6-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 200 mg Vitamin C gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der empfohlenen Tagesdosis an Vitamin C täglich 200 mg eingenommen werden. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Blutgefässe bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Knorpelfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion des Zahnfleisches bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Zähne bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zur normalen psychischen Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C trägt zur Regeneration der reduzierten Form von Vitamin E bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin C | Vitamin C erhöht die Eisenaufnahme. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-C-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D trägt zu einer normalen Aufnahme und Verwertung von Calcium und Phosphor bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D trägt zu einem normalen Calcium-spiegel im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D trägt zur Erhaltung einer normalen Muskelfunktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Zähne bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D hat eine Funktion bei der Zellteilung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin D | Vitamin D trägt dazu bei, die durch posturale Instabilität und Muskelschwäche bedingte Sturzgefahr zu verringern. Stürze sind bei Männern und Frauen ab 60 Jahren ein Risikofaktor für Knochenbrüche. | Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 15 µg Vitamin D je angegebene Portion enthalten. Es ist darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 µg Vitamin D aus allen Quellen einstellt. | Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Männer und Frauen ab 60 Jahren bestimmt sind. | |
Vitamin D | Vitamin D trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei Kindern bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin E | Vitamin E trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-E-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin K | Vitamin K trägt zu einer normalen Blutgerinnung bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Vitamin K | Vitamin K trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-K-Quelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Walnüsse | Walnüsse tragen dazu bei, die Elastizität der Blutgefässe zu verbessern. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die eine tägliche Verzehrsmenge von 30 g Walnüssen gewährleisten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einem täglichen Verzehr von 30 g Walnüssen einstellt. | ||
Wasser | Wasser trägt zur Erhaltung normaler körperlicher und kognitiver Funktionen bei. | Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass täglich mindestens 2,0 l Wasser aus allen Quellenverzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu erzielen. | Die Angabe darf nur für Wasser verwendet werden, das den Anforderungen der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁶¹ über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen entspricht. | |
Wasser | Wasser trägt zur Erhaltung einer normalen Regulierung der Körpertemperatur bei. | Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass täglich mindestens 2,0 l Wasser aus allen Quellenverzehrt werden sollten, um die angegebene Wirkung zu erzielen. | Die Angabe darf nur für Wasser verwendet werden, das den Anforderungen der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen entspricht. | |
Weizenkleie | Weizenkleie trägt zur Beschleunigung der Darmpassage bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 haben. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von mindestens 10 g Weizenkleie einstellt | ||
Weizenkleie | Weizenkleie trägt zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff nach Anhang 13 Ziffer 25 haben | ||
Zink | Zink trägt zu einem normalen Säure-Basen-Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einem normalen Kohlenhydrat‑Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einer normalen DNA-Synthese bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einer normalen Fruchtbarkeit und einer normalen Reproduktion bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einem normalen Fettsäurestoff-wechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einem normalen Vitamin-A-Stoffwechsel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einer normalen Eiweisssynthese bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zur Erhaltung normaler Nägel bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zur Erhaltung normaler Haut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zur Erhaltung eines normalen Testosteronspiegels im Blut bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zur Erhaltung normaler Sehkraft bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zink | Zink hat eine Funktion bei der Zellteilung. | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle nach Anhang 13 Ziffer 28 dieser Verordnung erfüllen. | ||
Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose oder D‑Tagatose und Isomaltulose | Der Verzehr von Lebensmitteln oder Getränken, die anstelle von Zucker den Zuckerersatzstoff X [Name des Zuckersatzstoffs])⁶² oder die anderen Zuckerarten D-Tagatose oder Isomaltulose enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln oder Getränken. | Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zuckerarten in Lebensmitteln oder Getränken durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen wie Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose oder Polydextrose, oder durch eine Kombination dieser Stoffe ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt des Lebensmittels oder des Getränks mindestens um den geforderten Anteil reduziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gilt. Mit D-Tagatose und Isomaltulose sollten vergleichbare Anteile anderer Zuckerarten im gleichen Verhältnis ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt um mindestens den Anteil reduziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gefordert wird. | ||
Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose; D‑Tagatose und Isomaltulose | Der Verzehr von Lebensmitteln oder Getränken, die anstelle von Zucker den Zuckerersatzstoff X (Name des Zuckerersatzstoffs)⁶³ bzw. die anderen Zuckerarten D-Tagatose oder Isomaltulose enthalten, trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei. | Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zuckerarten in Lebensmitteln oder Getränken, die den pH-Wert des Zahnbelags unter 5,7 absenken, durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, D-Tagatose, Isomaltulose, Sucralose oder Polydextrose oder durch eine Kombination aus diesen Stoffen ersetzt werden, und zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel oder Getränke den pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt. | ||
Zuckerfreier Kaugummi | Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei. | Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Information an die Konsumentinnen und Konsumenten, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt. | ||
Zuckerfreier Kaugummi | Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Neutralisierung der Säuren des Zahnbelags bei. | Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei mindestens 20-minütigem Kauen nach dem Essen oder Trinken einstellt. | ||
Zuckerfreier Kaugummi | Zuckerfreier Kaugummi trägt zur Verringerung von Mundtrockenheit bei. | Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen an zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung jeweils einstellt, wenn der Kaugummi bei Trockenheitsgefühl im Mund verwendet wird. | ||
Zuckerfreier Kaugummi | Zuckerfreier Kaugummi hilft, die Zahndemineralisierung zu verringern. Die Zahndemineralisierung ist ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries. | Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten lang 2–3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden. | ||
Zuckerfreier Kaugummi | Zuckerfreier Kaugummi unterstützt die Neutralisierung der Plaquesäuren. Plaquesäuren sind ein Risikofaktor bei der Entstehung von Zahnkaries. | Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen für zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn mindestens dreimal täglich nach den Mahlzeiten 20 Minuten lang 2–3 g zuckerfreier Kaugummi gekaut werden. | ||
Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid | Zuckerfreier Kaugummi mit Carbamid neutralisiert die Säuren des Zahnbelags wirksamer als zuckerfreier Kaugummi ohne Carbamid. | Die Angabe darf nur für Kaugummi verwendet werden, der den Anforderungen an zuckerfrei nach Anhang 13 Ziffer 18 dieser Verordnung entspricht. Damit die Angabe zulässig ist, sollte jedes Stück zuckerfreier Kaugummi mindestens 20 mg Carbamid enthalten. Zudem müssen die Konsumentinnen und Konsumenten darüber unterrichtet werden, dass der Kaugummi nach dem Essen oder Trinken mindestens 20 Minuten lang gekaut werden sollte. | ||
Zuckerrübenfasern | Zuckerrübenfasern tragen zur Erhöhung des Stuhlvolumens bei | Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die den Anforderungen an einen hohen Gehalt an diesem Ballaststoff gemäss den im Anhang 13 Ziffer 25 entspricht. |