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Gesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015

Gesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (Amtsbl. I S. 1391)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 201512.12.2014
I. Abschnitt - Grundsatz12.12.2014
§ 1 - Die juristische Ausbildung12.12.2014
II. Abschnitt - Landesprüfungsamt für Juristen12.12.2014
§ 2 - Aufgabe12.12.2014
§ 3 - Zusammensetzung15.04.2022
§ 4 - Prüfungsausschüsse15.04.2022
III. Abschnitt - Studium und erste juristische Prüfung12.12.2014
§ 5 - Ordnungsgemäßes Studium15.04.2022
§ 6 - Universitäre Prüfungen15.04.2022
§ 6a - Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung12.12.2014
§ 7 - Praktische Studienzeiten12.12.2014
§ 8 - Prüfungsfächer und staatliche Pflichtfachprüfung15.04.2022
§ 9 - Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, Rücktritt15.04.2022
§ 10 - Aufbau der staatlichen Pflichtfachprüfung15.04.2022
§ 11 - Gegenstand und Bewertung der Aufsichtsarbeiten15.04.2022
§ 12 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung15.04.2022
§ 13 - Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung15.04.2022
§ 14 - Prüfungsergebnis12.12.2014
§ 15 - Versäumnis12.12.2014
§ 16 - Verhinderung15.04.2022
§ 17 - Mängel der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung12.12.2014
§ 18 - Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche15.04.2022
§ 18a - Widerspruchsverfahren12.12.2014
§ 19 - Erstmalige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach einem Studium von höchstens acht Semestern15.04.2022
§ 20 - Wiederholung der Prüfung12.12.2014
§ 20a - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung15.04.2022
IV. Abschnitt - Vorbereitungsdienst12.12.2014
§ 21 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis15.04.2022
§ 22 - Unterhaltsbeihilfe und rechtliche Stellung der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare15.04.2022
§ 23 - Zweck des Vorbereitungsdienstes12.12.2014
§ 24 - Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes15.04.2022
§ 24a - Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit01.01.2023
§ 25 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst15.04.2022
V. Abschnitt - Zweite juristische Staatsprüfung12.12.2014
§ 26 - Aufbau der Prüfung01.01.2023
§ 27 - Gegenstand der schriftlichen Prüfung15.04.2022
§ 28 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung15.04.2022
§ 29 - Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung15.04.2022
§ 30 - Prüfungsergebnis15.04.2022
§ 31 - Versäumnis, Verhinderung, Mängel der schriftlichen oder mündlichen Prüfung09.12.2022
§ 32 - Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche12.12.2014
§ 32a - Widerspruchsverfahren12.12.2014
§ 33 - Wiederholung der Prüfung15.04.2022
§ 33a - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung12.12.2014
§ 34 - Zweite Wiederholung der Prüfung15.04.2022
§ 35 - Wirkungen der Prüfung15.04.2022
VI. Abschnitt - Schlussvorschriften12.12.2014
§ 36 - Ermächtigungen15.04.2022
§ 37 - Inkrafttreten und Übergangsregelung15.04.2022

I. Abschnitt Grundsatz

§ 1 Die juristische Ausbildung

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.
(2)
1
Das Universitätsstudium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen.
2
Die erste juristische Prüfung soll feststellen, ob die Bewerberin/der Bewerber das Studienziel erreicht hat und für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
3
Die Bewerberin/der Bewerber soll zeigen, dass sie/er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden und die im Umgang mit modernen Informationstechnologien erforderlichen Schlüsselqualifikationen besitzt und über die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt.
4
Dazu gehören auch Kenntnisse der europarechtlichen und der internationalen Bezüge, der geschichtlichen, philosophischen und gesellschaftlichen Grundlagen und der wirtschaftlichen und politischen Bezüge dieser Fächer.
5
Umfasst werden auch die Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethode der rechtsberatenden Praxis.
(3) Die erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung.
(4)
1
Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluss an die Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegt.
2
Die Prüfung soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr/ihm deshalb nach ihren/seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, ihrem/seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer/seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann.
3
Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist.

II. Abschnitt Landesprüfungsamt für Juristen

§ 2 Aufgabe

(1) Die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung obliegt dem bei dem Ministerium der Justiz errichteten Landesprüfungsamt für Juristen.
(2) Das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung wird vom Landesprüfungsamt erteilt, sofern die staatliche Pflichtfachprüfung dort abgelegt wurde.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Das Landesprüfungsamt besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen/Stellvertretern und Mitgliedern.
(2) Die Präsidentin/der Präsident und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen; die Präsidentin/der Präsident muss bei ihrer/seiner Berufung Richterin/Richter oder Beamtin/Beamter auf Lebenszeit sein.
(3) Zu Mitgliedern des Landesprüfungsamtes können berufen werden:
1.
die in der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes tätigen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Beamten- und Angestelltenverhältnis, Privatdozentinnen/Privatdozenten und außerplanmäßigen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren und Oberassistentinnen/Oberassistenten und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten,
2.
Richterinnen/Richter, Staatsanwältinnen/Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare,
3.
Verwaltungsbeamtinnen/Verwaltungsbeamte oder andere Personen, die die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(4)
1
Die Präsidentin/der Präsident wird vom Ministerium der Justiz hauptamtlich oder nebenamtlich berufen; die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter der Präsidentin/des Präsidenten und die Mitglieder des Landesprüfungsamtes werden von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes auf die Dauer von drei Jahren nebenamtlich - sofern die Teilnahme an Staatsprüfungen nicht zum Hauptamt gehört - berufen, und zwar die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter und Mitglieder, die der Dienstaufsicht eines anderen Ministeriums als des Ministeriums der Justiz unterstehen, auf dessen Vorschlag, die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 auf Vorschlag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes und die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer/Notarkammer.
2
Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
3
Nach Ablauf der Frist verlängert sich der Auftrag bis zur Neubestellung, längstens jedoch um sechs Monate oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied erklärt, aus dem Amt ausscheiden zu wollen.
4
Das Amt endet mit der Vollendung des 68. Lebensjahres, soweit nicht im Einzelfall das Ministerium der Justiz im Einverständnis mit der/dem Ausscheidenden etwas anderes bestimmt.

§ 4 Prüfungsausschüsse

(1)
1
Für die Abnahme der mündlichen Prüfung in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Prüfungsausschüsse gebildet.
2
Für jeden Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
3
Die Prüfungsausschüsse setzen sich in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern zusammen.
4
Die Prüfungsausschüsse sollen mit Frauen und Männern besetzt sein.
(2)
1
Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungsausschüsse ist die Präsidentin/der Präsident, eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einer ihrer/seiner Stellvertreter oder ein von der Präsidentin/vom Präsidenten zu bestimmendes Mitglied des Landesprüfungsamtes.
2
Die Beisitzerinnen/Beisitzer werden aus dem Kreis der Mitglieder des Landesprüfungsamtes bestimmt.
(3)
1
Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt die Vorsitzenden und die Beisitzerinnen/Beisitzer der Prüfungsausschüsse.
2
In der staatlichen Pflichtfachprüfung muss mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses Mitglied des Landesprüfungsamtes gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1, in der zweiten juristischen Staatsprüfung soll mindestens eine/einer der Beisitzerinnen/Beisitzer Richterin/Richter oder Beamtin/Beamter sein.
(4)
1
Die Prüfungsausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig.
2
Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

III. Abschnitt Studium und erste juristische Prüfung

§ 5 Ordnungsgemäßes Studium

(1)
1
Die Bewerberin/der Bewerber muss ein ordnungsgemäßes Studium des Rechts von viereinhalb Jahren nachweisen.
2
Diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
3
Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer deutschen Universität entfallen.
(2)
1
Das ordnungsgemäße Studium nach Absatz 1 Satz 1 besteht aus einem Pflichtfach- und einem Schwerpunktbereichsstudium.
2
Das Pflichtfachstudium gliedert sich in das Grundstudium (erstes Studienjahr), das Hauptstudium (zweites und drittes Studienjahr) und das Vertiefungs- und Wiederholungsstudium (viertes Studienjahr).
3
Der Übergang vom ersten in das zweite Studienjahr und vom zweiten in das dritte Studienjahr ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen in der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (§ 36 Abs. 1) über den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Leistungskontrollen mit der Vergabe von Leistungspunkten) erfüllt sind.
4
Zum Pflichtfachstudium gehören weiterhin Übungen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.
5
Ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht erbracht, so kann die Lehrveranstaltung wiederholt werden.
6
Aufgrund besonderer Zulassung durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes kann an den Veranstaltungen des Wiederholungs- und Vertiefungsstudiums schon während des Hauptstudiums teilgenommen werden.
(3)
1
Über die Gleichwertigkeit von Studienleistungen, die für den Übergang nach Absatz 2 Satz 3 erforderlich sind und die an anderen Hochschulen erbracht wurden, entscheidet ein Ausschuss, der aus drei Professorinnen/Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht, die vom Fakultätsrat gewählt werden; die Vertreterinnen/Vertreter der Studierenden im Fakultätsrat der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
2
Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit.
3
Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
4
Gegen die Entscheidung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt.
5
Über den Widerspruch entscheidet die Dekanin/der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes.
(4)
1
Die Bewerberin/der Bewerber muss während des Studiums an Lehrveranstaltungen in allen Prüfungsfächern (§ 8 Abs. 1), an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Kurs der englischen oder französischen Sprache und an einer Lehrveranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen teilgenommen haben.
2
Über die Gleichwertigkeit einer anderweitig erworbenen Fremdsprachenkompetenz entscheidet die Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes.
(5)
1
Die Bewerberin/der Bewerber soll an Lehrveranstaltungen für Juristen aus der Politischen Wissenschaft, der Wirtschaftswissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben.
2
Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
(6) Das Studium der Rechtswissenschaft einschließlich der ersten juristischen Prüfung dauert in der Regel fünf Jahre (Regelstudienzeit).

§ 6 Universitäre Prüfungen

(1)
1
Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an der Universität des Saarlandes abgelegt.
2
Die Universität führt die Schwerpunktbereichsprüfung selbstständig, in eigener Verantwortung und unter Abstimmung der universitären Prüfungstermine mit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes durch.
(2)
1
Die Gegenstände der Schwerpunktbereichsprüfung sind der von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die gegebenenfalls mit ihm zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.
2
Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich auf mindestens 10 und höchstens auf 14 Semesterwochenstunden zu erstrecken.
3
In der Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens zwei und höchstens drei Prüfungsleistungen zu erbringen, von denen mindestens eine in der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit bestehen muss.
4
Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch die Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung nach § 6 Absatz 3 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen.
5
Für die Bewertung gelten die Notenstufen und Punktzahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
6
Die Universität bildet aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ergibt.
7
Satz 4 gilt entsprechend.
(3)
1
Der Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes erlässt eine Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung, durch die im Einzelnen geregelt werden:
1.
die Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeit,
2.
der Zweck der Prüfung,
3.
die Semesterwochenstunden, wobei die Anzahl von 10 Stunden nicht unterschritten und die Anzahl von 14 Stunden nicht überschritten werden darf,
4.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
5.
die Voraussetzungen für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen sowie von bestandenen Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung,
6.
die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
7.
Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
8.
die Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen,
9.
die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Dauer der mündlichen Prüfung,
10.
die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
11.
die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
13.
die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen sowie von Verhinderung und Rücktritt,
14.
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
15.
die Einsicht in die Prüfungsakten,
16.
das Widerspruchsverfahren gegen Prüfungsentscheidungen.
2
Die Prüfungsordnung kann auch Regelungen dazu enthalten, dass eine nicht bestandene Schwerpunktbereichsprüfung entsprechend den in § 19 für die staatliche Pflichtfachprüfung geregelten Voraussetzungen als nicht unternommen gilt (Freiversuch), und dass für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung eine Gebühr erhoben wird.
3
Des Weiteren kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass die Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb einer bestimmten Frist vor oder nach der staatlichen Pflichtfachprüfung vollständig abzulegen ist.
4
Die Prüfungsordnung ist dem Ministerium der Justiz und der Staatskanzlei anzuzeigen.
5
Das Ministerium der Justiz und die Staatskanzlei können innerhalb eines Monats einvernehmlich eine Änderung verlangen, wenn die Prüfungsordnung nicht gewährleistet, dass die Prüfung entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes oder einer nach § 36 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
6
Nach Ablauf der Frist tritt die Prüfungsordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.

§ 6a Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung

(1) Die erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer deutschen Universität und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat.
(2)
1
Das Zeugnis über die erste juristische Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließen.
2
§ 6 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 7 Praktische Studienzeiten

Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen Studienzeiten teilzunehmen.

§ 8 Prüfungsfächer und staatliche Pflichtfachprüfung

(1)
1
Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer.
2
Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten.
3
Andere Rechtsgebiete dürfen im Übrigen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) Pflichtfächer sind:
1.
aus dem Bürgerlichen Recht:
a)
Allgemeiner Teil (Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), jedoch ohne die Vorschriften über Stiftungen
b)
aus dem Recht der Schuldverhältnisse (Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs):
aa)
Allgemeiner Teil des Schuldrechts (Abschnitte 1 bis 7), jedoch ohne die Vorschriften über die Draufgabe
bb)
Besonderer Teil des Schuldrechts (Abschnitt 8), jedoch ohne: Titel 2 (Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge), Titel 3 Untertitel 2 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), Titel 3 Untertitel 3 (Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher), Titel 3 Untertitel 4 (Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen), Titel 5 Untertitel 5 (Landpachtvertrag), Titel 7 (Sachdarlehensvertrag), Titel 8 Untertitel 2 (Behandlungsvertrag), Titel 11 (Auslobung), Titel 12 Untertitel 3 (Zahlungsdienste), Titel 15 (Einbringung von Sachen bei Gastwirten), Titel 18 (Leibrente), Titel 19 (Unvollkommene Verbindlichkeiten), Titel 25 (Vorlegung von Sachen)
c)
Sachenrecht (Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), jedoch ohne Abschnitt 5 (Vorkaufsrecht), Abschnitt 6 (Reallasten), Abschnitt 7 Titel 2 Untertitel 2 (Rentenschuld), Abschnitt 8 Titel 2 (Pfandrecht an Rechten)
d)
aus dem Familienrecht (Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Grundzügen:
aa)
Abschnitt 1 Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen), jedoch ohne die Vorschriften zum Getrenntleben
bb)
aus dem Abschnitt 1 Titel 6 (Eheliches Güterrecht): Untertitel 1 (Gesetzliches Güterrecht), allgemeine Vorschriften zur Gütertrennung und zur Gütergemeinschaft
cc)
Abschnitt 2 Titel 1 (Verwandtschaft; Allgemeine Vorschriften)
dd)
aus dem Abschnitt 2 Titel 5 (Elterliche Sorge): Vertretung des Kindes, Beschränkung der elterlichen Haftung
e)
aus dem Erbrecht (Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Grundzügen:
aa)
Abschnitt 1 (Erbfolge)
bb)
aus dem Abschnitt 2 Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
cc)
Abschnitt 2 Titel 2 Untertitel 1 (Nachlassverbindlichkeiten)
dd)
Abschnitt 2 Titel 3 (Erbschaftsanspruch)
ee)
Abschnitt 2 Titel 4 (Mehrheit von Erben), jedoch ohne die Vorschriften §§ 2061 - 2063
ff)
Abschnitt 3 (Testament), jedoch ohne Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
gg)
Abschnitt 4 (Erbvertrag)
hh)
Abschnitt 5 (Pflichtteil)
ii)
aus dem Abschnitt (Erbschein): Wirkungen des Erbscheins
2.
aus dem Straßenverkehrsgesetz: Abschnitt II (Haftpflicht)
3.
das Produkthaftungsgesetz in Grundzügen
4.
aus dem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch) in Grundzügen:
a)
aus dem Ersten Buch (Handelsstand):
aa)
1. Abschnitt (Kaufleute)
bb)
aus dem 2. Abschnitt (Handelsregister; Unternehmensregister): Publizität des Handelsregisters
cc)
3. Abschnitt (Handelsfirma), jedoch ohne die Vorschriften über das Registerverfahren
dd)
5. Abschnitt (Prokura und Handlungsvollmacht)
b)
aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte):
aa)
1. Abschnitt (Allgemeine Vorschriften), jedoch ohne die Vorschriften über das Kontokorrent und ohne die Vorschriften über kaufmännische Orderpapiere
bb)
2. Abschnitt (Handelskauf)
5.
aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen:
a)
aus dem Zweiten Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft) des Handelsgesetzbuchs:
aa)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
bb)
Zweiter Abschnitt (Kommanditgesellschaft)
b)
das Recht der Partnerschaftsgesellschaft (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe)
c)
aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
aa)
Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft)
bb)
aus dem Abschnitt 2 (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter): die Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft
cc)
Abschnitt 3 (Vertretung und Geschäftsführung)
6.
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen:
a)
Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Inhalt des Arbeitsverhältnisses; Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis
b)
allgemeine Lehren und Vorschriften des kollektiven Arbeitsrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffes erforderlich sind
c)
arbeitsrechtliche Bezüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (insbesondere dessen Abschnitte 1, 2, 4 und 7)
7.
aus dem Internationalen Privatrecht in Grundzügen:
a)
aus der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen:
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
bb)
aus dem Kapitel II (Zuständigkeit): die Abschnitte 1, 2, 4, 6 und 7
b)
aus der Verordnung (EG) Nummer 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I):
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich)
bb)
aus dem Kapitel II (Einheitliche Kollisionsnormen): die Artikel 3, 4 und 6
cc)
aus dem Kapitel III (Sonstige Vorschriften): die Artikel 19 bis 21
c)
aus der Verordnung (EG) Nummer 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II):
aa)
Kapitel I (Anwendungsbereich)
bb)
aus dem Kapitel II (Unerlaubte Handlungen): Artikel 4
cc)
Kapitel III (Ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen), jedoch ohne Artikel 13
dd)
Kapitel IV (Freie Rechtswahl)
ee)
aus dem Kapitel VI (Sonstige Vorschriften): die Artikel 23, 24 und 26
d)
allgemeine Lehren des Internationalen Privatrechts, soweit sie zum Verständnis des vorgenannten Prüfungsstoffes erforderlich sind
8.
aus dem Strafrecht (Strafgesetzbuch):
a)
aus dem Allgemeinen Teil:
aa)
Erster Abschnitt (Das Strafgesetz)
bb)
Zweiter Abschnitt (Die Tat)
cc)
aus dem Dritten Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat):
-
aus dem Ersten Titel (Strafen): Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Nebenstrafe
-
Dritter Titel (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen): §§ 52 bis 55
-
aus dem Sechsten Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung): Entziehung der Fahrerlaubnis
dd)
Vierter Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen)
ee)
aus dem Fünften Abschnitt (Verjährung): Erster Titel (Verfolgungsverjährung)
b)
aus dem Besonderen Teil:
aa)
aus dem Sechsten Abschnitt (Widerstand gegen die Staatsgewalt): §§ 113 bis 115
bb)
aus dem Siebten Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung): §§ 123, 142, 145d
cc)
Neunter Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid)
dd)
aus dem Zehnten Abschnitt (Falsche Verdächtigung): § 164
ee)
Vierzehnter Abschnitt (Beleidigung)
ff)
aus dem Sechzehnten Abschnitt (Straftaten gegen das Leben): §§ 211 bis 216, 221 und 222
gg)
Siebzehnter Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
hh)
aus dem Achtzehnten Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit): §§ 239 bis 239b, 240 und 241
ii)
aus dem Neunzehnten Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung): §§ 242 bis 248b
jj)
Zwanzigster Abschnitt (Raub und Erpressung)
kk)
aus dem Einundzwanzigsten Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei): §§ 257 bis 261
ll)
aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt (Betrug und Untreue): §§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b
mm)
aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt (Urkundenfälschung): §§ 267 bis 271, 274
nn)
aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt (Sachbeschädigung): §§ 303, 303a, 303c, 304
oo)
aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt (Gemeingefährliche Straftaten): §§ 306 bis 306e, 315b bis 316a, 323a, 323c
pp)
aus dem Dreißigsten Abschnitt (Straftaten im Amt): §§ 331 bis 334, 336, 340, 348
9.
aus dem Öffentlichen Recht:
a)
das Staats- und Verfassungsrecht nebst dem Landesverfassungsrecht einschließlich der Grundzüge der Finanzverfassung (Artikel 104a bis 115 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) und des Finanzwesens (Artikel 105 bis 108 der Verfassung des Saarlandes); ausgenommen sind die Regelungen zum Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland)
b)
das Allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht (ohne den Teil V des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Besondere Verfahrensarten) einschließlich des Verwaltungszustellungsrechts
c)
in Grundzügen das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen und das Verwaltungsvollstreckungsrecht
d)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
aa)
Polizei- und Ordnungsrecht
bb)
in Grundzügen das Versammlungsrecht
cc)
aus dem Baurecht in Grundzügen: Bauordnungsrecht, aus dem Bauplanungsrecht: Bauleitplanung (§§ 1 bis 13a des Baugesetzbuchs), Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 bis 18 des Baugesetzbuchs), Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 bis 38) einschließlich der Regelungen der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung), Verwaltungsverfahren (§§ 212, 212a), Planerhaltung (§§ 214 bis 216)
dd)
Kommunalrecht ohne das Kommunalwahlrecht, das Kommunalabgabenrecht und das Haushaltsrecht
10.
aus dem Europarecht in Grundzügen:
Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union, Rechtsquellen des Unionsrechts, Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten, Grundfreiheiten, Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien, aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren, Nichtigkeitsklageverfahren und Vertragsverletzungsverfahren
11.
aus dem Verfahrensrecht:
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht in Grundzügen:
aa)
aus dem Erkenntnisverfahren: gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze; Verfahren im ersten Rechtszug, insbesondere: Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Prozessvergleich, Beweisgrundsätze und einstweiliger Rechtsschutz
bb)
aus dem Vollstreckungsverfahren: allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, Arten der Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage, Erinnerung
b)
aus dem Strafprozessrecht in Grundzügen:
aa)
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel; Verfahrensgrundsätze; Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens; Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten;
bb)
von den Zwangsmitteln: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a der Strafprozessordnung, Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
cc)
Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote
c)
aus dem Verwaltungsprozessrecht in Grundzügen: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Vorverfahren, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz
d)
aus dem Verfassungsprozessrecht in Grundzügen: Verfassungsbeschwerde, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streitigkeit, vorläufiger Rechtsschutz
(3)
1
Zu den Prüfungsfächern gehören auch die europarechtlichen Bezüge der Pflichtfächer sowie die Bezüge der Pflichtfächer zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und internationalen Bezüge und die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete sowie die zugrunde liegenden rechtswissenschaftlichen Methoden.
2
Die Vermittlung der Prüfungsfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.
(4) Soweit Kenntnisse „in Grundzügen“ verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.

§ 9 Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, Rücktritt

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft (§ 5 Abs. 1, 2 und 4) durch eine vom Juristischen Prüfungsamt an der Universität des Saarlandes ausgestellte Bescheinigung nachweist, in der zugleich bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität des Saarlandes erfüllt sind oder die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen deutschen Universität bereits bestanden wurde;
2.
die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes studiert hat;
3.
an je einer Übung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen hat;
4.
ordnungsgemäß eine praktische Studienzeit (§ 7) abgeleistet hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
(3)
1
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes erkennt unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium Leistungsnachweise einer inländischen Universität über ausländisches oder internationales Recht oder Leistungsnachweise einer ausländischen Universität als einem der drei Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 3 entsprechend an, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.
2
Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die Präsidentin/der Präsident des Prüfungsamtes setzt die Meldetermine fest, zu denen die Bewerberinnen/die Bewerber sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden können.
(5)
1
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt.
2
Aus besonderem Grund kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 Ausnahmen zulassen.
3
Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat oder wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 nicht vorliegen.
(6)
1
Bis zur Zulassung kann eine Bewerberin/ein Bewerber ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten.
2
Ein Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung ist ausgeschlossen.

§ 10 Aufbau der staatlichen Pflichtfachprüfung

(1)
1
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2
Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, die mündliche Prüfung aus einem Prüfungsgespräch.

§ 11 Gegenstand und Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1)
1
Die Aufsichtsarbeiten sollen dem Prüfling Gelegenheit geben, auf dem Gebiet der Prüfungsfächer (§ 8 Abs. 1) an Einzelfragen sein Wissen, sein Verständnis und seine methodischen Kenntnisse schriftlich darzutun.
2
Die Aufgaben werden von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes, von einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einem ihrer/seiner Stellvertreter oder von einem durch die Präsidentin/den Präsidenten zu bestimmenden Mitglied des Landesprüfungsamtes ausgewählt; die Präsidentin/der Präsident bestimmt die Reihenfolge, in der die Arbeiten anzufertigen sind.
(2) Für die Aufsichtsarbeiten werden sechs Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Pflichtfächer gestellt.
(3)
1
Die schriftlichen oder elektronischen Arbeiten werden jeweils von zwei Prüferinnen/Prüfern (Prüferpaar) bewertet.
2
Alle Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit sollen demselben Prüferpaar zugewiesen werden.
3
Sind insbesondere mehr als 40 Bearbeitungen einer Aufsichtsarbeit zu bewerten, so können sie auf mehrere Prüferpaare aufgeteilt werden.
4
Unabhängig von der Zahl der Prüflinge können entweder alle Bearbeitungen einer der Prüferinnen/einem der Prüfer ausschließlich als Erstprüferin/Erstprüfer und der/dem anderen Prüferin/Prüfer als Zweitprüferin/Zweitprüfer oder jeweils ein Teil der Bearbeitungen zunächst je einer der Prüferinnen/einem der Prüfer als Erstprüferin/Erstprüfer und danach der/dem jeweils anderen als Zweitprüferin/Zweitprüfer zugewiesen werden.
5
Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes teilt die Arbeiten zur Korrektur zu und trifft die näheren Bestimmungen über die Korrektur gemäß Satz 2 bis 4. Ist eine/ein für die Bewertung der Arbeiten bestimmte Prüferin/bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr/ihm zugeteilten Arbeiten durchzuführen, so wird sie/er durch eine andere Prüferin/einen anderen Prüfer ersetzt.
(4)
1
Die schriftlichen oder elektronischen Arbeiten sind mit den Notenstufen und Punktzahlen der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
2
Weichen die Bewertungen durch die Erstprüferin/den Erstprüfer und die Zweitprüferin/den Zweitprüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note.
3
Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes, eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/einer ihrer/seiner Stellvertreter oder ein von der Präsidentin/vom Präsidenten zu bestimmendes Mitglied des Landesprüfungsamtes im Rahmen der Vorschläge die Note fest.

§ 12 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1)
1
Aus den Einzelnoten der schriftlichen oder elektronischen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung.
2
Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sechs geteilt wird.
(2)
1
Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden.
2
Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Prüfling frühestens zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann.

§ 13 Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer (§ 8 Abs. 1).
(2)
1
Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche.
2
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt die Prüfungsbereiche auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
3
Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
4
Von den Beisitzerinnen/Beisitzern des Prüfungsausschusses muss eine/einer während der ganzen Prüfungsdauer anwesend sein.
(3)
1
Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden, für jeden Prüfungsbereich gesondert, vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers mit den Notenstufen und Punktzahlen nach § 11 Abs. 4 bewertet.
2
Eine Beisitzerin/ein Beisitzer, die/der bei der Prüfung eines Prüfungsbereichs nicht ständig anwesend war, ist insoweit nicht stimmberechtigt.
3
Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des jeweiligen Prüferin/Prüfers.

§ 14 Prüfungsergebnis

(1)
1
Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote fest.
2
Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl
für jede Aufsichtsarbeit mit 1,5
und für jede Einzelnote der mündlichen Prüfung mit 1,25
vervielfältigt und die Summe durch 12,75 geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
1
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ oder besser ist.
2
Ist die Prüfung nicht bestanden, so gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
(5) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.

§ 15 Versäumnis

(1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.
(2)
1
Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
2
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3)
1
Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
2
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.

§ 16 Verhinderung

(1)
1
Hat ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, weniger als vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
2
Hat ein Prüfling mindestens vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat er anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.
3
Den Zeitpunkt für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten nach Satz 1 und 2 bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
4
Steht fest, dass von den angefertigten Aufsichtsarbeiten nach Satz 2 mehr als drei mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, so ist der Prüfling von der Nachfertigung der Ersatzarbeiten ausgeschlossen; er hat die Prüfung nicht bestanden.
5
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Eine vom Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang zu einem von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt nachzuholen.
(3)
1
Eine Verhinderung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie deren voraussichtliche Dauer sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen.
2
In begründeten Ausnahmefällen kann das Landesprüfungsamt von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses absehen.
3
Der Nachweis muss unverzüglich im Original eingereicht werden, im Fall der Verhinderung wegen Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis, das genügend bestimmte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen Dauer der durch die Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des Prüflings enthalten muss.
4
Gibt der Prüfling eine Aufsichtsarbeit ab, so hat er eine Verhinderung unmittelbar im Anschluss hieran beim Prüfungsamt geltend zu machen.
5
Die Geltendmachung einer Verhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist.
6
Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

§ 17 Mängel der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung

(1)
1
Bei Mängeln der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung, die die Chancengleichheit verletzen, kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes anordnen, dass alle oder einzelne Prüflinge die Prüfung oder einzelne Teile davon wiederholen.
2
Bei vorübergehenden Störungen des Ablaufs der schriftlichen Prüfung kann auch die Bearbeitungszeit angemessen verlängert werden.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann nur binnen eines Jahres nach Abschluss der Prüfung getroffen werden.

§ 18 Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche

(1)
1
Verstößt ein Prüfling bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, so ist die Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten zu bewerten.
2
In minder schweren Fällen kann hiervon abgesehen werden.
3
In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
4
Als Täuschungsversuch gilt auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel
[1]
nach der Ausgabe der Aufsichtsarbeiten.
5
Die Entscheidung trifft die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
(2)
1
Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung gegen die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs schuldig, so kann ihn der Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen.
2
Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Besteht der Verdacht des Mitsichführens oder Benutzens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Prüfling verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe, kann die Arbeit mit 0 Punkten bewertet werden.
(4)
1
Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.
2
Absatz 1 Satz 4 ist anzuwenden.
Fußnoten
[1])
Vgl. Anordnungen über die zugelassenen Hilfsmittel für die erste und zweite juristische Staatsprüfung- Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nrn. 1700, 1701.

§ 18a Widerspruchsverfahren

1
Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung findet das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 VwGO statt.
2
Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen, im Fall von Einwänden gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen auf der Grundlage einzuholender Stellungnahmen der am Zustandekommen der Bewertung beteiligten Prüferinnen/Prüfer.

§ 19 Erstmalige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach einem Studium von höchstens acht Semestern

1
Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium des Rechts spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt, so gilt die Prüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch).
2
§ 16 bleibt unberührt.
3
Bei der Berechnung der Studienzeit nach Satz 1 bleiben folgende Zeiten unberücksichtigt:
1.
Zeiten, in denen ein Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Fortführung seines Studiums gehindert und durch die Universität beurlaubt war; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes,
2.
Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn zulässigerweise Teilleistungen erbracht wurden,
3.
bis zu zwei Semester, wenn der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland nachweislich ausländisches oder internationales Recht im Umfang von mindestens acht Semesterwochenstunden studiert hat und hierüber mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat,
4.
bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer Schwerbehinderung gemäß § 2 Absatz 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch oder einer Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch sind; der hierzu erforderliche Nachweis ist durch Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch bzw. im Falle des § 2 Absatz 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch durch Vorlage eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch sowie eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen, welches Angaben zu Art und Umfang der Behinderung sowie die für die Feststellung der dadurch bedingten Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit erforderlichen Befundtatsachen enthält,
5.
bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für die Tätigkeit eines Prüflings als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Universität während mindestens eines Jahres,
6.
ein Semester, wenn ein Prüfling im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule an einer von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer betreuten internationalen, fremdsprachigen Verfahrenssimulation, die von einer Hochschule oder einer vergleichbaren Organisation durchgeführt wird, teilgenommen hat und der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat; der Nachweis ist durch eine in deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Hochschule zu erbringen, aus welcher sich ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwands des Prüfungsteilnehmers während dieser Zeit dargestellt hat,
7.
zwei Semester, wenn der Prüfling die Jahresabschlussprüfung am Centre Juridique Franco-Allemand mit Erfolg bestanden hat,
8.
ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des sechsten Semesters folgenden Prüfungstermins erfolgreich bestanden hat.
4
Insgesamt können aus den Gründen des Satzes 3 Nummer 3 bis 8 jedoch nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben.
5
Die Ablegung der Prüfung nach Satz 1 ist nur einmal möglich.

§ 20 Wiederholung der Prüfung

(1)
1
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen.
2
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2)
1
Der Prüfling kann frühestens wieder zu dem Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen werden, der von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss bestimmt wurde (§ 12 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 5).
2
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
(3)
1
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen.
2
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 20a Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1)
1
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bei dem in § 2 bezeichneten Prüfungsamt bei der ersten Ablegung bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen.
2
Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Meldetermin zur Wiederholungsprüfung anmelden.
3
Die Bestimmung des Prüfungstermins zur Wiederholungsprüfung ist unwiderruflich.
4
Die Wiederholungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die Bewerberin/der Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Rechtsreferendarin/zum Rechtsreferendar ernannt oder wenn sie/er ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen ist.
5
Dies gilt nicht, wenn der schriftliche oder elektronische Teil der Notenverbesserung vollständig abgeschlossen ist, bevor der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird.
6
§ 20 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden.
(2)
1
Wer zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
2
Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden.
3
Als Verzicht gilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung auch nur einer Aufsichtsarbeit nicht erscheint oder wenn sie/er ohne genügende Entschuldigung auch nur eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt; als Verzicht gilt ferner, wenn die Bewerberin/der Bewerber die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumt.
(3)
1
Die Bewerberin/der Bewerber entscheidet, welches Prüfungsergebnis sie/er gelten lassen will.
2
Die Erklärung ist binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung gegenüber der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes schriftlich oder elektronisch abzugeben; wird innerhalb der Frist keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.
3
Die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben unberührt, wenn die Bewerberin/der Bewerber das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wählt.
4
Ist die Bewerberin/der Bewerber zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung zugelassen worden, so beginnt die Wartezeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nummer 2 des Gesetzes Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 23. April 1986 (Amtsbl. S. 494), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung mit dem Einstellungstermin, zu dem sich die Bewerberin/der Bewerber nach Ablegung der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung oder nach ihrem/seinem Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 erstmals um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben hat.
(4)
1
Für die Abnahme der Prüfung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes eine Gebühr.
2
Sie beträgt 300,00 Euro.
3
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung fällig.
4
Zur Wiederholungsprüfung wird zugelassen, wer die Zahlung der Gebühr nachweist.
5
Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 19 bestanden wurde.
(5) Bei Verzicht auf die Wiederholungsprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung ist die bereits gezahlte Gebühr in voller Höhe zurückzuerstatten.
(6) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens während der schriftlichen Prüfung.
(7) Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel bei
1.
Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach Beendigung der schriftlichen Prüfung, spätestens jedoch drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung,
2.
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung.
(8) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 475, 530), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

IV. Abschnitt Vorbereitungsdienst

§ 21 Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Wer die erste juristische Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, wird auf seinen Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land mit der Dienstbezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“ aufgenommen.
(2) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts.
(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist Bewerberinnen/Bewerbern zu versagen,
1.
die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind und deren Strafe noch nicht getilgt worden ist,
2.
denen die Freiheit entzogen ist,
3.
bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie sich dem Vorbereitungsdienst als Haupttätigkeit mit voller Arbeitskraft widmen werden,
4.
die die zweite juristische Staatsprüfung im Saarland oder in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden haben.
(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann Bewerberinnen/Bewerbern versagt werden,
1.
gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, bei dem eine Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 1 zu erwarten ist,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberinnen/Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn
a)
Tatsachen in der Person der Bewerberinnen/Bewerber die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme der Bewerberinnen/Bewerber wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden,
b)
sie an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden würde,
3.
für die ein Betreuer bestellt ist.
(5) Die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare vom 23. April 1986 (Amtsbl. S. 494) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 22 Unterhaltsbeihilfe und rechtliche Stellung der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare

(1)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs.
2
Weitergehende Leistungen, wie vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich werden nicht gewährt.
3
Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
4
Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung.
5
Hierbei kann abweichend von Satz 3 bestimmt werden, dass die Entgeltfortzahlung in voller Höhe der regelmäßigen Unterhaltsbeihilfe erfolgt.
6
Der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
7
Sie/er erhält Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Erholungsurlaub nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1717), in der jeweils geltenden Fassung; insoweit werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare wie Beamte auf Widerruf behandelt. Das Ausbildungsjahr gilt als Urlaubsjahr.
(3)
1
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2
Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(4) Bei dienstlich veranlassten Reisen erhält die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar Reisekostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes.
(5)
1
Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht die Pflicht, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen.
2
Die §§ 33 bis 37, 39 bis 40, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 57 bis 61, 65, 76, 81, 84 bis 92 und 94 des Saarländischen Beamtengesetzes sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar mit der Maßgabe, dass Vergütungen aus Nebentätigkeiten auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden, soweit sie 150 v.H. der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.
3
Bei schuldhafter Verletzung der der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar obliegenden Pflichten sind die für Beamtinnen/Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des saarländischen Disziplinarrechts anwendbar.
(6) Für den Rechtsschutz der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare gelten § 54 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie die §§ 116 bis 118 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.
(7) Die Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.

§ 23 Zweck des Vorbereitungsdienstes

(1)
1
Der Vorbereitungsdienst soll die Rechtsreferendarin/den Rechtreferendar mit den praktischen Aufgaben und Arbeitsweisen der Rechtspflege, der Verwaltung und der Rechtsanwaltschaft vertraut machen.
2
Die Ausbildung in der Wahlstation dient der Vertiefung und Ergänzung der praktischen Ausbildung sowie dazu, der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit zu geben, sich auf ihre/seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.
(2)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll zu selbstständigem Arbeiten, Entschlussbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein herangebildet werden.
2
Sie/er hat an Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Die Gesamtausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars leitet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 24 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1)
1
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
2
Er beginnt mit dem ersten Tag des Monats, zu dem die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen wird.
(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird ausgebildet:
1.
drei Monate bei der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht in Strafsachen (Schöffengericht oder Strafrichter),
2.
fünf Monate bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz,
3.
drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde,
4.
sechs Monate bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt I),
5.
vier Monate bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II),
6.
drei Monate bei einer von ihr/ihm ausgewählten Wahlstation.
(3)
1
Die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 kann bis zu drei Monaten bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit, die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit oder bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, stattfinden.
2
Die Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 5 kann bei einer/einem ausländischen Rechtsanwältin/Rechtsanwalt erfolgen; sie kann ferner bei einer Notarin/einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
(4) Die Ausbildung in der Wahlstation soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars sachgerecht ergänzen.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

§ 24a Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

(1) Auf Antrag ist der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu ermöglichen, wenn sie/er die tatsächliche Betreuung oder Pflege
1.
mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten übernimmt.
Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden.
(2) Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 zweieinhalb Jahre. Das Nähere regelt die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung (§ 36 Absatz 1) nach Maßgabe von § 5b Absatz 6 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes.
(3) Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar erhält die monatliche Unterhaltsbeihilfe nach § 22 Absatz 1 für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit mit der Maßgabe, dass diese um ein Fünftel verringert wird.

§ 25 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn sie/er ihre/seine Entlassung beantragt.
2
Sie/er kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn
1.
sie/er durch ihre/seine Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt,
2.
sie/er in ihrer/seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,
3.
sie/er den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann, insbesondere wenn die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist, nicht zu erwarten ist, dass sie/er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird und sie/er deshalb nicht mehr ordnungsgemäß ausgebildet werden kann,
4.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Saarländischen Beamtengesetzes über die Beendigung des Beamtenverhältnisses entsprechend.
(3) Über die Entlassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts.
(4) Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar, die/der aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne diesen beendet zu haben oder ohne den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch.

V. Abschnitt Zweite juristische Staatsprüfung

§ 26 Aufbau der Prüfung

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen.
(2)
1
Die schriftliche oder elektronische Prüfung besteht aus sieben Aufsichtsarbeiten, welche im 18. Ausbildungsmonat angefertigt werden.
2
Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, werden die Aufsichtsarbeiten der schriftlichen oder elektronischen Prüfung im 24. Ausbildungsmonat angefertigt.
3
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag (Kurzvortrag) und einem Prüfungsgespräch.
4
Der Aktenvortrag ist am Tag der mündlichen Prüfung unter Aufsicht vorzubereiten; die Vorbereitungszeit beträgt eineinhalb Stunden.

§ 27 Gegenstand der schriftlichen Prüfung

(1)
1
Die Aufsichtsarbeiten sollen der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, ihre/seine Fähigkeit zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzutun.
2
§ 11 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2)
1
Die Prüfung in den Aufsichtsarbeiten erstreckt sich unter Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst vermittelten Ergänzung und Vertiefung auf die Pflichtfächer.
2
Pflichtfächer sind diejenigen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 8 Absatz 2.
3
Darüber hinaus zählen zu den Pflichtfächern für die zweite juristische Staatsprüfung:
1.
aus dem Arbeitsrecht in Grundzügen: das arbeitsgerichtliche Verfahren (nur das Urteilsverfahren)
2.
aus dem Strafrecht: der gesamte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs
3.
das Jugendstrafrecht in Grundzügen
4.
aus dem Öffentlichen Recht:
a)
das Planfeststellungsverfahren (§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
b)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
aa)
das Gewerberecht einschließlich Gaststättenrecht in Grundzügen
bb)
das Straßen- und Wegerecht in Grundzügen
cc)
das Immissionsschutzrecht in Grundzügen
c)
das Recht des Öffentlichen Dienstes in Grundzügen
5.
aus dem Verfahrensrecht:
a)
aus dem Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht: das Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung (Bücher 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge
b)
das Strafprozessrecht einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, jedoch ohne: Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens), Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens), Achtes Buch (Schutz und Verwendung von Daten)
c)
das Verwaltungsprozessrecht
6.
aus dem anwaltlichen Berufsrecht:
a)
die rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern
b)
die Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
c)
das Gebührenrecht in Grundzügen
§ 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Fragen aus anderen Rechtsgebieten dürfen im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff geprüft werden, wenn sie typischerweise in diesem Zusammenhang mit den Prüfungsfächern nach Absatz 2 auftreten. Andere Rechtsgebiete dürfen im Übrigen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

§ 28 Bewertung der Aufsichtsarbeiten, Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

(1)
1
§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
2
Aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung errechnet das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung.
3
Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten durch sieben geteilt wird.
(2)
1
Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden.
2
Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes entscheidet über die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.
3
Ordnet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes als Voraussetzung die Ableistung eines weiteren Vorbereitungsdienstes (Ergänzungsvorbereitungsdienst) an, bestimmt sie/er hierbei insbesondere dessen Dauer und an welche Ausbildungsstellen eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgen soll.
4
Die Zuweisung zu den einzelnen Ausbildungsstellen und die nähere Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts.
4
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll an dem nächsten auf den nicht bestandenen Prüfungstermin folgenden Prüfungstermin die Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfung hat spätestens an dem übernächsten auf den nicht bestandenen Prüfungstermin folgenden Prüfungstermin zu erfolgen.
5
Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in der Wahlstation bleibt hiervon unberührt.

§ 29 Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer des § 27 Absatz 2 sowie den sachlich zugehörigen Pflichtstoff gemäß § 27 Absatz 3.
(2)
1
Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Aktenvortrag.
2
Dieser ist den Pflichtfächern (§ 27 Absatz 2) zu entnehmen.
3
§ 27 Absatz 3 und § 8 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
4
Der Aktenvortrag soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, in freier Rede den Inhalt von Akten verständlich darzulegen, ihn korrekt unter die gesetzlichen Tatbestände zu subsumieren und eine wohl durchdachte und gerechte Entscheidung zu fällen.
(3)
1
Das Prüfungsgespräch gliedert sich in drei Prüfungsbereiche.
2
Es erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer.
3
Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden.
4
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt den Prüfungsstoff auf die einzelnen Prüferinnen/Prüfer. Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Prüferinnen/Prüfer.
(4)
1
Der Aktenvortrag und die Leistungen in dem Prüfungsgespräch, diese für den Prüfungsbereich eines jeden der drei Prüferinnen/Prüfer gesondert, werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Prüfungsnote nach § 11 Absatz 4 unter Angabe der erreichten Punktzahl bewertet.
2
Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.

§ 30 Prüfungsergebnis

(1)
1
Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote fest.
2
Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl für jede Aufsichtsarbeit und für den Aktenvortrag mit 1,5 sowie für jede Einzelnote des Prüfungsgesprächs mit 1 vervielfältigt und die Summe durch 15 geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
1
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ oder besser ist.
2
Ist die Prüfung nicht bestanden, so gilt § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.

§ 31 Versäumnis, Verhinderung, Mängel der schriftlichen oder mündlichen Prüfung

(1) Die §§ 15 bis 17 sind vorbehaltlich der Regelungen der folgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach § 15 Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden; § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden.
2
Die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars in der Wahlstation bleibt unberührt.
3
Im Fall des § 15 Absatz 3 Satz 1 ist § 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
(3)
1
Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, weniger als vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
2
Hat eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar mindestens vier Aufsichtsarbeiten angefertigt, so hat sie/er anstelle der nicht angefertigten Aufsichtsarbeiten entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen.
3
Die nachzufertigenden Aufsichtsarbeiten sind in dem nächstmöglichen Termin, in dem die Aufsichtsarbeiten gefertigt werden, anzufertigen.
4
Die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (Rechtsanwalt II) und in der Wahlstation bleibt unberührt.
(4)
1
Steht fest, dass von den angefertigten Aufsichtsarbeiten mehr als drei mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden sind, so ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar von der Anfertigung von Ersatzarbeiten nach Absatz 3 ausgeschlossen; sie/er hat die Prüfung nicht bestanden.
2
§ 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5 ist anzuwenden.

§ 32 Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche

(1) § 18 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Die Entscheidungen nach Absatz 1 können auch noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zur/zum Richterin/Richter auf Lebenszeit oder Beamtin/Beamter auf Lebenszeit getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.
2
Die Entscheidung trifft die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.

§ 32a Widerspruchsverfahren

§ 18a gilt entsprechend.

§ 33 Wiederholung der Prüfung

(1)
1
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen.
2
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(2)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann erst wieder zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie/er die von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat (§ 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5, § 30 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 2).
2
Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
(3)
1
Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen.
2
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 33a Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1)
1
§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
2
Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Prüfungstermin zur Wiederholungsprüfung anmelden.
3
Die Bestimmung des Prüfungstermins ist unwiderruflich.
4
§ 33 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 sind anzuwenden.
(2) § 20a Abs. 4 bis Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gebühr im Sinne des § 20a Abs. 4 Satz 2 auf 400,00 Euro beläuft.
(3) § 35 bleibt unberührt.

§ 34 Zweite Wiederholung der Prüfung

(1)
1
Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die Prüfung nach weiterer Vorbereitung bestehen wird.
2
§ 33 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
3
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen.
(2)
1
Über die Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
2
Die Zulassung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich der zweiten Wiederholung der Prüfung nicht spätestens im dritten Termin nach dem Termin unterzieht, in dem sie/er die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden hat.

§ 35 Wirkungen der Prüfung

(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin“/„Assessor“ zu führen.
(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihr/ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 23. auf die Einstellung folgenden Monats, aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
(3) Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung bestanden oder nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.

VI. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 36 Ermächtigungen

(1) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zur Ausführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:
1.
die nähere Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten;
2.
die Zuständigkeit des Landesprüfungsamtes, die Zulassung zur Prüfung und das Verfahren bei der Prüfung;
3.
die nähere Bestimmung der Prüfungsgegenstände und die Bestimmung der Prüfungsbereiche sowie die Auswahl der zu den Prüfungsfächern gehörigen Teile der Rechtsgebiete des § 29 Abs. 1;
4.
die nähere Ausgestaltung der nach § 5 Abs. 2 vorgesehenen Leistungskontrollen;
5.
die nähere Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes;
6.
die Voraussetzungen und den Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.
(2)
1
Der Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes erlässt eine Studienordnung, die Inhalt und Aufbau des Studiums sowie die Ausgestaltung der Gleichwertigkeitsanerkennung von Studienleistungen (§ 5 Abs. 3) regelt, soweit dies nicht durch dieses Gesetz oder durch eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung erfolgt ist.
2
Die Studienordnung ist dem Ministerium der Justiz und der Staatskanzlei anzuzeigen.
3
Das Ministerium der Justiz und die Staatskanzlei können innerhalb eines Monats einvernehmlich eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes oder einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
4
Nach Ablauf der Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.
5
Die Studienordnung kann mit der Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung (§ 6 Abs. 3) verbunden werden.

§ 37 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem 12. Dezember 2014 aufgenommen haben, sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 12. Dezember 2014 begonnen haben, sind die §§ 20 und 33a des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 20a gilt nicht für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem 12. Dezember 2014 aufgenommen haben.
(4) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen haben, sind die §§ 5, 6 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. 2015 I S. 402) in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. Oktober 2024 weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Studierende, die sich wegen des fehlenden Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen (§ 5 Absatz 2 Satz 3) zum 1. Oktober 2022 weiterhin im ersten Studienjahr oder zum 1. Oktober 2023 weiterhin im zweiten Studienjahr befinden.
(5) Die §§ 24a und § 26 Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2023 beginnen.
(6) § 21 Absatz 1 ist erstmals für Bewerber anzuwenden, die für den Einstellungstermin 1. März 2023 die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragen.
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