HortSchulFeVO M-V
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Verordnung über das Verfahren nach § 26a Absatz 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie das Verfahren für die Ermittlung der Kosten, zur Bedarfsermittlung und zur Abrechnung der Kosten, für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (Hortschulferienverordnung - HortSchulFeVO M-V) Vom 1. Juli 2022

Verordnung über das Verfahren nach § 26a Absatz 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie das Verfahren für die Ermittlung der Kosten, zur Bedarfsermittlung und zur Abrechnung der Kosten, für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (Hortschulferienverordnung - HortSchulFeVO M-V) Vom 1. Juli 2022
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren nach § 26a Absatz 2 und 3 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie das Verfahren für die Ermittlung der Kosten, zur Bedarfsermittlung und zur Abrechnung der Kosten, für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes (Hortschulferienverordnung - HortSchulFeVO M-V) vom 1. Juli 202204.07.2022
Eingangsformel04.07.2022
§ 1 - Verfahren zur Bedarfsermittlung04.07.2022
§ 2 - Verfahren zur Ermittlung der Kosten04.07.2022
§ 3 - Verfahren zur Abrechnung der Kosten04.07.2022
§ 4 - Verfahren zur Abrechnung der Kosten der Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe04.07.2022
§ 5 - Evaluierung des Verfahrens zur Ermittlung der Kosten04.07.2022
§ 6 - Übergangsvorschrift04.07.2022
§ 7 - Inkrafttreten04.07.2022
Aufgrund des § 34 Absatz 8 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das durch das Gesetz vom 29. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und dem Finanzministerium:

§ 1 Verfahren zur Bedarfsermittlung

(1) Der erhöhte Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 KiföG M-V wird auf Grundlage einer Glaubhaftmachung der Eltern gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung ermittelt. Grundlage für die Glaubhaftmachung sind insbesondere die Angaben der Arbeitszeit und Wegezeit außerhalb etwaiger Urlaubszeiten der Eltern.
(2) Für die Glaubhaftmachung des erhöhten Bedarfs an Hortförderung während der Schulferien nach Absatz 1 hat der Träger der Kindertageseinrichtung den Eltern die vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereitgestellten Formulare für die Anzeige des erhöhten Bedarfs der Hortförderung während der Schulferien zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Verfahren zur Ermittlung der Kosten

Der erhöhte Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach § 7 Absatz 5 Satz 2 KiföG M-V bemisst sich an den täglichen Kosten pro Stunde. Die täglichen Kosten pro Stunde errechnen sich auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Schulferien vereinbarten monatlichen Entgelte nach § 24 Absatz 1 und 3 KiföG M-V für einen Ganztagsplatz; rückwirkende Festsetzungen der Entgelte sind nicht zu berücksichtigen. Der Betrag pro Stunde errechnet sich aus 65 Prozent des monatlichen Entgeltes nach Satz 2, dividiert durch 21 Tage und sechs Stunden. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma aufzurunden.

§ 3 Verfahren zur Abrechnung der Kosten

(1) Die Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 26a Absatz 2 KiföG M-V bemisst sich nach den voraussichtlichen Fallzahlen des erhöhten Bedarfs an Hortförderung gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 KiföG M-V multipliziert mit den täglichen Kosten pro Stunde nach § 2. Bei der Ermittlung der Höhe des Abschlagsbetrages nach Satz 1 ist ab dem Jahr 2023 auf die Inanspruchnahme des Vorjahres abzustellen.
(2) Die Abrechnung der Abschlagszahlungen nach § 26a Absatz 3 KiföG M-V enthält die Angaben zur Höhe der Ausgaben im vergangenen Haushaltsjahr einschließlich der Fallzahlen für den erhöhten Bedarf an Hortförderung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 KiföG M-V während der Schulferien. Die Fallzahlen nach Satz 1 sind getrennt nach Ganztags- und Teilzeitplatz sowie ergänzend getrennt nach der jeweiligen Inanspruchnahme pro Stunde, unterteilt nach Ganztags- und Teilzeitplatz, anzugeben.
(3) Für die Beantragung der Abschlagszahlungen nach Absatz 1 und der Abrechnung der Abschläge nach Absatz 2 haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales bereitgestellten Formulare zu verwenden.

§ 4 Verfahren zur Abrechnung der Kosten der Träger der Kindertageseinrichtungen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Der Träger der Kindertageseinrichtung meldet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Schulferien die Angaben entsprechend § 3 Absatz 2 für den tatsächlich in Anspruch genommenen erhöhten Bedarf an Hortförderung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 KiföG M-V in der jeweiligen Kindertageseinrichtung. In der Meldung nach Satz 1 sind die Kinder zu benennen, die den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien in Anspruch genommen haben. Die Meldung soll in elektronischer Form erfolgen.
(2) Für die Abrechnung der Kosten für den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien nach Absatz 1 hat der Träger der Kindertageseinrichtung das vom Landesamt für Gesundheit und Soziales bereitgestellte Formular zu verwenden.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft die von dem Träger der Kindertageseinrichtung gemeldeten Angaben und setzt den als richtig anerkannten Auszahlungsbetrag fest.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung erhält den gemäß Absatz 3 festgesetzten Auszahlungsbetrag in dem auf die Festsetzung folgenden Monat entsprechend dem jeweils geltenden Verfahren des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Auszahlung der monatlichen Entgelte.

§ 5 Evaluierung des Verfahrens zur Ermittlung der Kosten

Das fachlich für die Kindertagesförderung zuständige Ministerium wird das Verfahren zur Ermittlung der Kosten nach § 2 im Benehmen mit dem Finanzministerium bis zum Ende des Jahres 2023 evaluieren.

§ 6 Übergangsvorschrift

Abweichend von § 2 Satz 3 können die vor dem 30. April 2022 geschlossenen Vereinbarungen über den erhöhten Bedarf an Hortförderung während der Schulferien längstens bis zum 30. Juni 2023 zu Grunde gelegt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Juli 2022 in Kraft.
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