Gesetz über das Gerichtsvollzieherwesen Vom 21. März 1951
Gesetz über das Gerichtsvollzieherwesen Vom 21. März 1951
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über das Gerichtsvollzieherwesen vom 21. März 1951 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 14.09.2005 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Bei den Amtsgerichten werden Gerichtsvollzieher bestellt.
(2) Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher
werden nach Maßgabe des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt.
§ 2
(1) Neben den ihnen durch andere Gesetze übertragenen Geschäften
sind die Gerichtsvollzieher auch zuständig,
a)
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
b)
freiwillige Versteigerungen beweglicher
Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, für
Rechnung des Auftraggebers durchzuführen,
c)
Vermögensverzeichnisse, insbesondere
Nachlassinventare, aufzunehmen und die hierbei erforderlichen oder von den
Beteiligten beantragten Schätzungen durchzuführen,
d)
im Auftrage eines Gerichtes oder
Insolvenzverwalters Siegelungen oder Entsiegelungen zu bewirken.
(2) Die Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen
Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.
§ 3
(Aufhebungsvorschrift)
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