Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) Vom 12. Juli 1994
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) Vom 12. Juli 1994
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 317) |
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Beachte auch die Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags vom 27. Februar 2020 (GVBl. S. 89)]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) vom 12. Juli 1994 | 06.02.1999 |
Inhaltsverzeichnis | 29.03.2014 |
Eingangsformel | 06.02.1999 |
Erster Abschnitt - Wahlorgane | 06.02.1999 |
§ 1 - Landeswahlleiter | 01.04.2004 |
§ 2 - Kreiswahlleiter | 01.04.2004 |
§ 3 - Bildung der Wahlausschüsse | 06.02.1999 |
§ 4 - Tätigkeit der Wahlausschüsse | 06.02.1999 |
§ 5 - Wahlvorsteher und Wahlvorstand | 06.02.1999 |
§ 6 - Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand | 06.02.1999 |
§ 7 - Beweglicher Wahlvorstand | 06.02.1999 |
§ 8 - Ehrenämter | 29.03.2014 |
§ 9 - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters | 17.07.2021 |
§ 10 - Geldbußen | 06.02.1999 |
Zweiter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl | 06.02.1999 |
Erster Unterabschnitt - Wahlbezirke | 06.02.1999 |
§ 11 - Allgemeine Wahlbezirke | 17.07.2021 |
§ 12 - Sonderwahlbezirke | 06.02.1999 |
Zweiter Unterabschnitt - Wählerverzeichnis | 06.02.1999 |
§ 13 - Führung des Wählerverzeichnisses | 06.02.1999 |
§ 14 - Eintragung der Wahlberechtigten | 01.11.2015 |
§ 15 - Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis | 06.02.1999 |
§ 16 - Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag | 06.02.1999 |
§ 17 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten | 29.03.2014 |
§ 18 - Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen | 17.07.2021 |
§ 19 - Auslegung des Wählerverzeichnisses | 01.11.2015 |
§ 20 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde | 17.07.2021 |
§ 21 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 06.02.1999 |
§ 22 - Abschluß des Wählerverzeichnisses | 06.02.1999 |
Dritter Unterabschnitt - Wahlscheine | 06.02.1999 |
§ 23 - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen | 29.03.2014 |
§ 24 - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins | 06.02.1999 |
§ 25 - Wahlscheinanträge | 29.03.2014 |
§ 26 - Erteilung von Wahlscheinen | 17.07.2021 |
§ 27 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen | 29.03.2014 |
§ 28 - Vermerk im Wählerverzeichnis | 06.02.1999 |
§ 29 - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde | 06.02.1999 |
Vierter Unterabschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel | 06.02.1999 |
§ 30 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen | 06.02.1999 |
§ 31 - Beteiligungsanzeige der in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln | 06.02.1999 |
§ 32 - Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge | 01.11.2015 |
§ 33 - Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter | 06.02.1999 |
§ 34 - Zulassung der Wahlkreisvorschläge | 29.03.2014 |
§ 35 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses | 29.03.2014 |
§ 36 - Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge | 01.11.2015 |
§ 37 - Inhalt und Form der Landeslisten | 29.03.2014 |
§ 38 - Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter | 06.02.1999 |
§ 39 - Zulassung der Landeslisten | 06.02.1999 |
§ 40 - Bekanntmachung der Landeslisten | 01.11.2015 |
§ 41 - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl | 17.07.2021 |
Fünfter Unterabschnitt - Wahlräume, Wahlzeit | 06.02.1999 |
§ 42 - Wahlräume | 29.03.2014 |
§ 43 - Wahlzeit | 06.02.1999 |
§ 44 - Wahlbekanntmachung der Gemeinde | 06.02.1999 |
Dritter Abschnitt - Wahlhandlung | 06.02.1999 |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 06.02.1999 |
§ 45 - Ausstattung des Wahlvorstands | 01.04.2004 |
§ 46 - Wahlkabinen | 29.03.2014 |
§ 47 - Wahlurnen | 06.02.1999 |
§ 48 - Wahltisch | 06.02.1999 |
§ 49 - Eröffnung der Wahlhandlung | 29.03.2014 |
§ 50 - Öffentlichkeit | 06.02.1999 |
§ 51 - Ordnung im Wahlraum | 17.07.2021 |
§ 52 - Stimmabgabe | 17.07.2021 |
§ 53 - Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler | 29.03.2014 |
§ 54 - (aufgehoben) | 29.03.2014 |
§ 55 - Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins | 06.02.1999 |
§ 56 - Schluss der Wahlhandlung | 01.04.2021 |
Zweiter Unterabschnitt - Besondere Regelungen | 06.02.1999 |
§ 57 - Wahl in Sonderwahlbezirken mit Wahlschein | 29.03.2014 |
§ 58 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen mit Wahlschein | 01.04.2004 |
§ 59 - Stimmabgabe in Klöstern mit Wahlschein | 06.02.1999 |
§ 60 - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten mit Wahlschein | 06.02.1999 |
§ 61 - Briefwahl | 29.03.2014 |
Vierter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses | 06.02.1999 |
§ 62 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk | 17.07.2021 |
§ 63 - Zählung der Wähler | 17.07.2021 |
§ 64 - Zählung der Stimmen | 01.04.2004 |
§ 65 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses | 06.02.1999 |
§ 66 - Schnellmeldung, vorläufige Wahlergebnisse | 01.04.2004 |
§ 67 - Wahlniederschrift | 01.04.2004 |
§ 68 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen | 01.04.2004 |
§ 69 - Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 29.03.2014 |
§ 70 - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses | 29.03.2014 |
§ 71 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | 06.02.1999 |
§ 72 - Ermittlung und Feststellung des Landesstimmenergebnisses im Wahlgebiet | 06.02.1999 |
§ 73 - Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse | 06.02.1999 |
§ 74 - Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber | 06.02.1999 |
§ 75 - Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter | 06.02.1999 |
Fünfter Abschnitt - Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern | 06.02.1999 |
§ 76 - Nachwahl | 29.03.2014 |
§ 77 - Wiederholungswahl | 06.02.1999 |
§ 78 - Berufung von Listennachfolgern | 06.02.1999 |
§ 79 - Ersatzwahl | 06.02.1999 |
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 06.02.1999 |
§ 80 - Wahlstatistische Auszählungen | 06.02.1999 |
§ 81 - Öffentliche Bekanntmachungen | 01.04.2004 |
§ 82 - Zustellungen | 06.02.1999 |
§ 83 - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken | 29.03.2014 |
§ 84 - Sicherung der Wahlunterlagen | 06.02.1999 |
§ 85 - Vernichtung von Wahlunterlagen | 06.02.1999 |
§ 86 - Zusammentreffen mit anderen Wahlen | 01.04.2004 |
§ 87 - Gleichstellungsbestimmung | 01.04.2004 |
§ 88 - Inkrafttreten | 06.02.1999 |
Anlage 1 | 29.03.2014 |
Anlage 2 | 17.07.2021 |
Anlage 3 | 29.03.2014 |
Anlage 4 | 06.02.1999 |
Anlage 5 | 29.03.2014 |
Anlage 6 | 17.07.2021 |
Anlage 7 | 17.07.2021 |
Anlage 8 | 29.03.2014 |
Anlage 9 | 28.03.2012 |
Anlage 10 | 06.02.1999 |
Anlage 10a | 17.07.2021 |
Anlage 10b | 17.07.2021 |
Anlage 11 | 17.07.2021 |
Anlage 12 | 17.07.2021 |
Anlage 13 | 17.07.2021 |
Anlage 14 | 06.02.1999 |
Anlage 15 | 06.02.1999 |
Anlage 16 | 06.02.1999 |
Anlage 17 | 28.03.2012 |
Anlage 18 | 17.07.2021 |
Anlage 19 | 17.07.2021 |
Anlage 20 | 06.02.1999 |
Anlage 21 | 06.02.1999 |
Anlage 22 | 06.02.1999 |
Anlage 23 | 17.07.2021 |
Anlage 24 | 06.02.1999 |
Anlage 25 | 17.07.2021 |
Anlage 26 | 06.02.1999 |
Anlage 27 | 17.07.2021 |
Anlage 28 | 06.02.1999 |
Anlage 29 | 06.02.1999 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Wahlorgane | |
§ 1 | Landeswahlleiter |
§ 2 | Kreiswahlleiter |
§ 3 | Bildung der Wahlausschüsse |
§ 4 | Tätigkeit der Wahlausschüsse |
§ 5 | Wahlvorsteher und Wahlvorstand |
§ 6 | Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand |
§ 7 | Beweglicher Wahlvorstand |
§ 8 | Ehrenämter |
§ 9 | Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters |
§ 10 | Geldbußen |
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl | |
Erster Unterabschnitt Wahlbezirke | |
§ 11 | Allgemeine Wahlbezirke |
§ 12 | Sonderwahlbezirke |
Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis | |
§ 13 | Führung des Wählerverzeichnisses |
§ 14 | Eintragung der Wahlberechtigten |
§ 15 | Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis |
§ 16 | Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag |
§ 17 | Benachrichtigung der Wahlberechtigten |
§ 18 | Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen |
§ 19 | Auslegung des Wählerverzeichnisses |
§ 20 | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde |
§ 21 | Berichtigung des Wählerverzeichnisses |
§ 22 | Abschluß des Wählerverzeichnisses |
Dritter Unterabschnitt Wahlscheine | |
§ 23 | Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen |
§ 24 | Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins |
§ 25 | Wahlscheinanträge |
§ 26 | Erteilung von Wahlscheinen |
§ 27 | Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen |
§ 28 | Vermerk im Wählerverzeichnis |
§ 29 | Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde |
Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel | |
§ 30 | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
§ 31 | Beteiligungsanzeige der in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln |
§ 32 | Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge |
§ 33 | Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter |
§ 34 | Zulassung der Wahlkreisvorschläge |
§ 35 | Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses |
§ 36 | Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge |
§ 37 | Inhalt und Form der Landeslisten |
§ 38 | Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter |
§ 39 | Zulassung der Landeslisten |
§ 40 | Bekanntmachung der Landeslisten |
§ 41 | Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl |
Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit | |
§ 42 | Wahlräume |
§ 43 | Wahlzeit |
§ 44 | Wahlbekanntmachung der Gemeinde |
Dritter Abschnitt Wahlhandlung | |
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 45 | Ausstattung des Wahlvorstands |
§ 46 | Wahlkabinen |
§ 47 | Wahlurnen |
§ 48 | Wahltisch |
§ 49 | Eröffnung der Wahlhandlung |
§ 50 | Öffentlichkeit |
§ 51 | Ordnung im Wahlraum |
§ 52 | Stimmabgabe |
§ 53 | Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler |
§ 54 | (aufgehoben) |
§ 55 | Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins |
§ 56 | Schluß der Wahlhandlung |
Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen | |
§ 57 | Wahl in Sonderwahlbezirken mit Wahlschein |
§ 58 | Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen mit Wahlschein |
§ 59 | Stimmabgabe in Klöstern mit Wahlschein |
§ 60 | Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten mit Wahlschein |
§ 61 | Briefwahl |
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses | |
§ 62 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk |
§ 63 | Zählung der Wähler |
§ 64 | Zählung der Stimmen |
§ 65 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
§ 66 | Schnellmeldung, vorläufige Wahlergebnisse |
§ 67 | Wahlniederschrift |
§ 68 | Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen |
§ 69 | Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
§ 70 | Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses |
§ 71 | Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis |
§ 72 | Ermittlung und Feststellung des Landesstimmenergebnisses im Wahlgebiet |
§ 73 | Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse |
§ 74 | Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber |
§ 75 | Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter |
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern | |
§ 76 | Nachwahl |
§ 77 | Wiederholungswahl |
§ 78 | Berufung von Listennachfolgern |
§ 79 | Ersatzwahl |
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 80 | Wahlstatistische Auszählungen |
§ 81 | Öffentliche Bekanntmachungen |
§ 82 | Zustellungen |
§ 83 | Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken |
§ 84 | Sicherung der Wahlunterlagen |
§ 85 | Vernichtung von Wahlunterlagen |
§ 86 | Zusammentreffen mit anderen Wahlen |
§ 87 | Übergangsbestimmung |
§ 88 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 71 Abs. 1 des Thüringer Landeswahlgesetzes vom 9. November 1993 (GVBl. S. 657), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 795), verordnet die Landesregierung:
Erster Abschnitt Wahlorgane
§ 1 Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.
§ 2 Kreiswahlleiter
(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl berufen. Die Berufung hat spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.
(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode oder dem Zeitpunkt der Berufung der neuen Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter aus.
§ 3 Bildung der Wahlausschüsse
(1) Der Wahlleiter beruft alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer und deren Stellvertreter der Wahlkreisausschüsse sind aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Gebietes zu berufen. Sie sollen möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort.
§ 4 Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen. Es genügt der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
(1) Vor jeder Wahl sind, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 42 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und deren Stellvertreter zu berufen. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Bürgermeister und sein Vertreter berufen werden.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstands sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstands.
(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Gemeinde zu Beginn der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen tragen.
(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn
1.
während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 zu verpflichten.
(10) Bei Bedarf stellt die Gemeinde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Der Kreiswahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und entscheidet, in welcher Gemeinde für welches Einzugsgebiet Briefwahlvorstände vom Bürgermeister der Gemeinde zu bilden sind.
2.
Ordnet der Kreiswahlleiter an, daß Briefwahlvorstände nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden zu bilden sind, darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
3.
Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei der Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
4.
Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden auf Anordnung des Kreiswahlleiters Briefwahlvorstände nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, werden die Aufgaben nach Satz 1 von der jeweiligen Gemeinde oder der betrauten Gemeinde wahrgenommen.
5.
Der Briefwahlvorstand ist beschlußfähig, wenn
a)
bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen nach § 70 Abs. 1 und 2 mindestens drei Mitglieder,
b)
bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 70 Abs. 3 mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.
§ 7 Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
§ 8 Ehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen gewichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
§ 9 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld, Aufwandsentschädigung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters
(1) Wahlleiter, Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Reisekosten in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 bis 3 und des § 5 Abs. 1 des Thüringer Reisekostengesetzes (ThürRKG) vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 7 ThürRKG.
(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen. Anstelle eines Erfrischungsgelds nach Satz 1 soll Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Freizeitausgleich gewährt werden.
(3) Erhalten der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes, beträgt diese für den Landeswahlleiter 100 Euro im Monat und für seinen Stellvertreter 50 Euro im Monat.
§ 10 Geldbußen
Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in welcher der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Geldbußen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes fließen in die Landeskasse.
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
Erster Unterabschnitt Wahlbezirke
§ 11 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 1500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden eines anderen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
§ 12 Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 7.
Zweiter Unterabschnitt Wählerverzeichnis
§ 13 Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 11) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
(4) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede Gemeinde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.
(5) Die Wählerverzeichnisse können nach Geschlechtern getrennt angelegt werden, wenn die Wahl nach Geschlechtern getrennt durchgeführt werden soll (§ 67 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 14 Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind
1.
für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung,
2.
für eine Justizvollzugsanstalt oder entsprechende Einrichtung, sofern sie keine Wohnung während ihrer Anstaltsunterbringung beibehalten und dies schriftlich erklären.
Ein nach Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich nach dem Stichtag innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war.
(2) Auf Antrag werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag nicht für eine Wohnung im Land gemeldet sind und sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Hauptwohnung anmelden.
(3) Auf Antrag werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die ohne in einer Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet zu sein
1.
am Stichtag in einem Wahlbezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
2.
sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden oder
3.
in einer Gemeinde mit Nebenwohnung gemeldet sind, weil die Hauptwohnung nach § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) nicht innerhalb Thüringens liegt und am Ort der Nebenwohnung in Thüringen ihren Lebensmittelpunkt haben.
(4) Auf Antrag werden nach Absatz 1 eingetragene Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des Zuzugsortes eingetragen, wenn sie
1.
ihre Wohnung verlegen und sich vor Beginn der Auslegungsfrist bei der Meldebehörde des Zuzugsortes melden oder
2.
in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung beziehen, die ihre Hauptwohnung wird oder ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen und sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Hauptwohnung anmelden.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 4 ist der Wahlberechtigte bei der Anmeldung über die jeweilige Regelung zu belehren.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob
1.
sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 13 des Gesetzes erfüllt und
2.
kein Ausschluß vom Wahlrecht nach § 14 des Gesetzes vorliegt.
Bei einer Eintragung auf Antrag ist zusätzlich zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt wurde.
§ 15 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
1.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
2.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
3.
§ 14 Abs. 2 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Hauptwohnung angemeldet hat,
4.
§ 14 Abs. 3 Nr. 1 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist,
5.
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
6.
§ 14 Abs. 3 Nr. 3 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte mit Nebenwohnung gemeldet ist,
7.
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 die Gemeinde des Zuzugsortes,
8.
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
§ 16 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 15 Nr. 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. Der Wahlberechtigte hat nachzuweisen, daß er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird.
(3) Der Bürgermeister des Zuzugsortes benachrichtigt unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsortes, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Liegt bei der Gemeinde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluß vom Wahlrecht vor oder geht eine solche Mitteilung nachträglich ein, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister des Zuzugsortes, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht. Der Betroffene ist von der Streichung im Falle des Satzes 2 zu unterrichten.
(4) Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn für diese eine Meldepflicht nicht besteht.
(5) Gibt die Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen. Er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Für den Einspruch gilt § 20 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung über den Einspruch (§ 20 Abs. 3 Satz 1) oder für die Beschwerdeentscheidung (§ 20 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 3 Nr. 3 ist der Antrag nach dem Muster der Anlage 10a spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Der Wahlberechtigte hat glaubhaft zu machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Thüringen haben wird. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an den Kreiswahlleiter, der über diesen spätestens am 35. Tag vor der Wahl entscheidet. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt die Gemeinde den Antragsteller. § 17 gilt entsprechend.
§ 17 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am Tag vor der Auslegung des Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1.
Die Benachrichtigung soll enthalten:
1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe des Wahltags und der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepaß bei der Wahl mitzubringen,
6.
den Hinweis, daß die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Unterrichtung über die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins, über dessen Beantragung sowie über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 3 und § 26 Abs. 9 Satz 2) und
c)
daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 25 Abs. 2).
Bei Wahlberechtigten, die nach § 14 Abs. 2 und 4 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, hat die Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn die Wahlberechtigten bereits einen Wahlschein beantragt haben.
§ 18 Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 öffentlich bekannt,
1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt und ob der Auslegungsort barrierefrei ist,
2.
daß Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, die Unkenntlichmachung des Geburtsdatums während der Auslegung des Wählerverzeichnisses verlangen können (§ 19 Abs. 2 Satz 2),
3.
daß bei der Gemeinde innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 20),
4.
daß Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,
5.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 23 bis 25) und
6.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 61).
§ 19 Auslegung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde legt das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung und an einem Tag bis mindestens 18.00 Uhr aus. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 21 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(2) Im Wählerverzeichnis ist während der Auslegungsfrist die Wohnung von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, von Amts wegen unkenntlich zu machen. Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich zu machen.
(3) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugängig gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen.
§ 20 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Der Einspruch nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes wird beim Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht amtsbekannt oder offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 53 gilt entsprechend.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören (§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Der Bürgermeister hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und, im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Bürgermeister in der Weise statt, daß er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(4) Die Beschwerde nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister einzulegen. Der Bürgermeister legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Absatz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist den Beteiligten und dem Bürgermeister bekanntzugeben.
§ 21 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Auslegungsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig. § 14 Abs. 2 bis 4 sowie § 28 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offenbar unrichtig oder unvollständig, kann der Bürgermeister den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 20 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 22) können Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
§ 22 Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Dabei wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeinde, die die Wahl durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.
Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
§ 23 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1.
wenn er nachweist, daß er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes versäumt hat,
2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 16 Abs. 1 oder nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes entstanden ist oder
3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
§ 24 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 25 Wahlscheinanträge
(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt; dabei muss, insbesondere durch Angabe des Geburtsdatums, der Adresse und der in der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Nummer (§ 17 Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder infolge einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Wahlschein selbst zu beantragen oder einem Dritten Vollmacht zu erteilen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 53 gilt entsprechend.
(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 23 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 49 Abs. 2 Satz 3 zu verfahren hat.
(4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 14 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren.
§ 26 Erteilung von Wahlscheinen
(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landeswahl- und den Wahlkreisausschuß nach den §§ 28 und 30 des Gesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 22,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 6,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 7, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle) und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8.
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.
(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 25 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(6) Über die erteilten Wahlscheine legt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis an, in dem die Fälle des § 23 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt geführt werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der der Wahlberechtigte im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 23 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, daß die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(8) Sofern keine Anordnung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes getroffen wurde, übersendet die Gemeinde dem Kreiswahlleiter unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am Wahltag, 12.00 Uhr, eingehen. Ist eine andere Gemeinde nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeinde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zu übersenden.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 7 Satz 1 bis 3 und Absatz 8 gelten entsprechend.
§ 27 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 12),
2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7 und 58 bis 60) ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Die Gemeinde veranlaßt die Leitung der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl,
1.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
2.
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen von Gemeinden anderer Wahlkreise geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(3) Die Gemeinde ersucht spätestens am 13. Tag vor der Wahl die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die wahlberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu verständigen.
§ 28 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
§ 29 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde binnen drei Tagen nach der Zustellung nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren (§ 51 bis 65 des Gesetzes) endgültig. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung über den Einspruch (§ 20 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 20 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
Vierter Unterabschnitt Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 30 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 17, 22, 23 und 29 des Gesetzes).
(2) Ein Bewerber, dessen Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt (§ 16 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung einen Antrag nach dem Muster der Anlage 10b zu stellen (Ausschlussfrist). Er hat glaubhaft zu machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am Wahltag seit mindestens einem Jahr in Thüringen haben wird. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an den Landeswahlleiter, der über diesen spätestens am 86. Tag vor der Wahl entscheidet. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72. Tag vor der Wahl entscheidet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben.
§ 31 Beteiligungsanzeige der in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat er darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 20 Abs. 3 des Gesetzes
1.
nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,
2.
nach der Entscheidung über die Zulassung (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes) jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3.
der Vorstand der Partei gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuß anrufen kann.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem Landeswahlausschuß die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlußfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Im Anschluß an die Feststellung nach § 20 Abs. 4 des Gesetzes gibt der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Die Entscheidung ist vom Landeswahlleiter öffentlich bekanntzumachen.
§ 32 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Er muß enthalten
1.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Abs. 2, des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
(3) Bei anderen Wahlkreisvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9) selbst zu leisten. Absatz 4 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Muß ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
1.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlkreisvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 23 des Gesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 und 3 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, daß er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen, daß der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt.
4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
5.
Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Wahlkreisvorschlag sind beizufügen
1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12, daß er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13, daß der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
3.
bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien
a)
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Fall eines Einspruchs nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 14 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 15 abgegeben werden,
b)
eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist, nach dem Muster der Anlage 12; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes entsprechend,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muß.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4. Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeinde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlkreisvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
§ 33 Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird der Wahlkreisausschuß nach § 27 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlkreisvorschlages ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Wahlkreisausschuß alle eingegangenen Wahlkreisvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlkreisausschuß prüft die eingegangenen Wahlkreisvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlkreisausschuß stellt die zugelassenen Wahlkreisvorschläge mit den in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Fehlt bei einem anderen Wahlkreisvorschlag (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Wahlkreisvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Wahlkreisvorschlag hervorzurufen, so erhält der Wahlkreisvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlkreisausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 39 Abs. 1), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlkreisausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes).
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlkreisvorschläge in der vom Wahlkreisausschuß festgelegten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses
(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlkreisausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzureichen. Der Kreiswahlleiter selbst legt seine Beschwerde beim Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.
(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlkreisvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
§ 36 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 40 Abs. 2 bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste, aber kein Wahlkreisvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlkreisvorschlag die in § 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Landeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet.
§ 37 Inhalt und Form der Landeslisten
(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 17 eingereicht werden. Sie muß enthalten
1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2.
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Abs. 2, der Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
(3) Die in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Parteien haben die nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 18 zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im übrigen gilt § 32 Abs. 4 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
1.
die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 19; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 23 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes entsprechend,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13, daß die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist, mit den nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt, wobei sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 20 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 21 abgegeben werden,
4.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 3 Satz 5), sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer in § 20 Abs. 2 des Gesetzes genannten Partei handelt.
(5) § 32 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 38 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird der Landeswahlausschuß nach § 29 Abs. 5 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 33 Abs. 3 entsprechend.
§ 39 Zulassung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 37 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen im Land zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahlausschuß einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 34 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung beizufügen.
§ 40 Bekanntmachung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 37 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Landeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung im Wahlgebiet.
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
§ 41 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 22 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
1.
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes des Bewerbers sowie des Wohnorts, in welchem sich seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, befindet und des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kennworts bei anderen Wahlkreisvorschlägen (§ 22 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
2.
für die Wahl nach Landeslisten in grünem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 80 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.
(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
(6) Im Falle der Verbindung mit einer anderen Wahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge farblich von denen der anderen Wahl unterscheiden.
Fünfter Unterabschnitt Wahlräume, Wahlzeit
§ 42 Wahlräume
(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.
(2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
§ 43 Wahlzeit
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Trifft die Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18.00 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
§ 44 Wahlbekanntmachung der Gemeinde
(1) Die Gemeinde macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeinde darauf hin,
1.
daß der Wähler eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme hat,
2.
daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
4.
in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann,
5.
daß nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
Dritter Abschnitt Wahlhandlung
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Ausstattung des Wahlvorstands
Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das ausgelegte Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
4.
den Vordruck der Wahlniederschrift,
5.
den Vordruck der Schnellmeldung,
6.
Abdrucke des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Bestimmungen nicht zu enthalten brauchen,
7.
den Abdruck der Wahlbekanntmachung oder den Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
8.
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
9.
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
§ 46 Wahlkabinen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands überblickt werden kann.
(2) In den Wahlkabinen sind gleichfarbige Schreibstifte bereitzulegen.
§ 47 Wahlurnen
(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2) Die Wahlurne muß mit einem verschließbaren Deckel versehen, ausreichend groß und derart beschaffen sein, daß sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.
§ 48 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.
§ 49 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die anwesenden Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 26 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 25 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
§ 50 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
§ 51 Ordnung im Wahlraum
(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Ein Verstoß gegen geltende infektionsschutzrechtliche Regelungen stellt eine Störung dar, die den Wahlvorstand berechtigt, der störenden Person den Zugang zum Wahlraum zu verwehren oder sie aus dem Wahlraum zu verweisen. Die störende Person kann nach der Verwehrung des Zutritts oder der Verweisung aus dem Wahlraum wieder Zutritt erlangen, um ihr Wahlrecht auszuüben, sofern sie dabei nicht erneut Ruhe und Ordnung stört.
(2) Im Wahlraum soll eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. § 6 Abs. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Der Wahlvorstand kann im Einzelfall von einer Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske absehen, wenn durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 minimiert werden kann.
§ 52 Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind dabei nicht befugt, sich über Angaben zur Person des Wählers so zu äußern, daß sie von weiteren Personen, die im Wahlraum anwesend sind, zur Kenntnis genommen werden können, soweit die Feststellung der Wahlberechtigung des Wählers dies nicht erfordert.
(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,
2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 28) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
6.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
7.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei der Gemeinde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
§ 53 Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein; darauf ist bei Bedarf der Wähler vom Wahlvorsteher oder seinem amtierenden Stellvertreter hinzuweisen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
(4) Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 54 (aufgehoben)
§ 55 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheins
Der Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
§ 56 Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
Zweiter Unterabschnitt Besondere Regelungen
§ 57 Wahl in Sonderwahlbezirken mit Wahlschein
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 12) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeinde richtet den Wahlraum her.
(4) Die Gemeinde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 55 und 52 Abs. 4 bis 7. Dabei muß auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 58 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- oder Pflegeheimen mit Wahlschein
(1) Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheims zulassen, daß dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeinde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach den §§ 55 und 52 Abs. 4 bis 7. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluß der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 57 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 59 Stimmabgabe in Klöstern mit Wahlschein
Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 58 regeln.
§ 60 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten mit Wahlschein
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.
(2) Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit, der von ihr in Absprache mit der Gemeinde auszustatten ist. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 58 Abs. 3 und § 57 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 61 Briefwahl
(1) Wer durch Briefwahl wählt,
1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2.
unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
3.
steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Stimmzettelumschlag,
4.
verschließt den Wahlbriefumschlag und
5.
übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle oder gibt ihn dort ab.
Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Wahlkreises gebildet, müssen die Wahlbriefe bei der mit der Briefwahldurchführung betrauten Gemeinde eingehen.
(3) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 52 Abs. 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe hilfebedürftiger Wähler gilt § 53 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.
(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. § 52 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Gemeindegebiet spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 4 hin.
Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 62 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand "vorbehaltlich des § 63 Abs. 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.
(2) Kann am Wahltag die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht abgeschlossen werden, so werden die Stimmzettel, gegebenenfalls die Wahlscheine, sowie das Wählerverzeichnis verpackt, versiegelt und nach Möglichkeit in die Wahlurne gelegt, die ebenfalls zu versiegeln ist. Der Wahlraum wird verschlossen und gleichfalls versiegelt. Der Kreiswahlleiter bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorstand am nächsten Tag mit der Ermittlung des Wahlergebnisses fortzufahren hat.
§ 63 Zählung der Wähler
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Vorbehaltlich der besonderen Verfahrensweise nach Absatz 2 werden sodann die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer nach § 50 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 57 Abs. 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.
§ 64 Zählung der Stimmen
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Wahlkreis- und Landesstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreis- oder Landesstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit und den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Landesstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Landesstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Landesstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Wahlkreisstimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluß entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die in den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Wahlkreisstimme und die Landesstimme oder nur die Wahlkreisstimme abgegeben worden ist, getrennt nach den Bewerbern, denen die Wahlkreisstimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
§ 65 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluß an die Feststellungen nach § 62 Abs. 1 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 67) anderen als den in § 66 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.
§ 66 Schnellmeldung, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der Gemeinde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet. Ist in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Kreiswahlleite.
(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (beispielsweise durch Fernsprecher, Fernschreiber oder auf elektronischem Wege) erstattet. Sie enthält die Zahlen
1.
der Wahlberechtigten,
2.
der Wähler,
3.
der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
6.
der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landesstimmen.
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 70 Abs. 4) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfung die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Gemeinden und Kreiswahlleiter werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
§ 67 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 52 Abs. 6, § 55 Satz 3 und § 64 Abs. 6 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen
1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 64 Abs. 6 besonders beschlossen hat sowie
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 55 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.
(3) Die Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 26 bei.
(4) Wahlvorsteher, Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Landkreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 68 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so packt der Wahlvorsteher je für sich
1.
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf denen nur die Landesstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
2.
die eingenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeinde hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 85). Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeinde die ihm nach § 45 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeinde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht die Gemeinde das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 69 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle (§ 61 Abs. 2) sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluß der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.
(2) Die zuständige Stelle, in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstands für mehrere Gemeinden nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde,
1.
verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände,
2.
übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, daß keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind (§ 26 Abs. 8),
3.
sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung des Wahlraums und
4.
stellt dem Briefwahlvorstand etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung.
(3) Ist für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, haben die Gemeinden der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde
1.
alle bis zum Tag vor der Wahl bei ihnen eingegangenen Wahlbriefe bis 12.00 Uhr am Wahltag zuzuleiten und
2.
alle anderen noch vor Schluß der Wahlzeit bei ihnen oder den in Betracht kommenden Zustellorten eingegangenen Wahlbriefe auf schnellstem Wege nach Schluß der Wahlzeit zuzuleiten.
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der zuständigen Stelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 85). Sie hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
§ 70 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Zurückgewiesene Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 62 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben fest. Die §§ 63 bis 65 gelten entsprechend mit den Maßgaben, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen und leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 64 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und 8 Nr. 4 zu behandeln sind.
(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefwahlvorsteher auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter. Sind aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet der Briefwahlvorsteher das Briefwahlergebnis der für ihn zuständigen Gemeinde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster der Anlage 24 erstattet.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 27 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
1.
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 64 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), ist die Wahlniederschrift mit den Anlagen der Gemeinde oder der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde zu übergeben. Die zuständige Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 26 bei. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend dem in § 68 Abs. 1 vorgeschriebenen Verfahren und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 85). Sind Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Wahlkreises gebildet worden (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes), übergibt der Briefwahlvorsteher die Unterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 68 Abs. 2 bis 4. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
(9) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 66 Abs. 3 und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 71 übernommen.
(10) Stellt der Landeswahlleiter fest, daß im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tag vor der Wahl zum Postunternehmen gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.
§ 71 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 26 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Wahlkreisausschuß das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.
Der Wahlkreisausschuß ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Wahlkreisausschuß stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Wahlkreisvorschlags (§ 22 Abs. 3 des Gesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeinden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber laufenden Stimmzettel bei. Der Wahlkreisausschuß stellt fest, wieviel Landesstimmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt blieben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.
(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 28 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26 sind von allen Mitgliedern des Wahlkreisausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 82) und weist ihn auf die Bestimmungen des § 45 des Gesetzes hin.
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Wahlkreisausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.
(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
§ 72 Ermittlung und Feststellung des Landesstimmenergebnisses im Wahlgebiet
(1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlkreisausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets (§ 71 Abs. 2 und 4) nach dem Muster der Anlage 26 zusammen.
(2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Landesstimmenergebnis im Wahlgebiet und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen,
5.
im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landesstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen),
6.
die Parteien, die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes
a)
an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
7.
die Zahl der Sitze, die auf die Landeslisten entfallen,
8.
welche Landeslistenbewerber gewählt sind.
Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände und Wahlkreisausschüsse vorzunehmen.
(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 4 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. § 71 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 73 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 71 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 und den in § 72 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, der Verteilung der Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
(2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des Landtags.
§ 74 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber
Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung (§ 82) und weist sie auf die Bestimmungen des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
§ 75 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung entscheidet er, ob gegen die Wahl Einspruch nach den Bestimmungen des Neunten Abschnitts des Gesetzes einzulegen ist.
(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
Fünfter Abschnitt Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
§ 76 Nachwahl
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Wahlkreisvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 23 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bedarf es nicht.
(3) Bei der Nachwahl wird mit den für die ausgefallene Wahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die ausgefallene Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen und vor den für die ausgefallene Wahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.
(4) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 26 Abs. 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 61 Abs. 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.
(6) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt.
§ 77 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 78 Berufung von Listennachfolgern
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Präsidenten des Landtags Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung, des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, unverzüglich mit. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(2) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Landtag eingetreten ist und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Landtags.
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
§ 79 Ersatzwahl
Wird nach § 49 des Gesetzes eine Ersatzwahl durchgeführt, kann der Landeswahlleiter anordnen, daß die Fristen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie den §§ 21 und 28 Abs. 1 des Gesetzes sowie nach dieser Verordnung insoweit verkürzt werden als dies für die Durchführung der Ersatzwahl erforderlich ist. Er kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 80 Wahlstatistische Auszählungen
(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 67 des Gesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die Auszählungen so durchgeführt werden, daß das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen oder nach § 42 Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Auszählung darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen den mit der Auszählung beauftragten Behörden und Personen nur so lange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Bestimmungen der §§ 67 und 68 zu behandeln.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen aufgrund des § 67 Abs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt und dem Landesamt für Statistik vorbehalten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden, die Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefaßter Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.
§ 81 Öffentliche Bekanntmachungen
Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch
1.
das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger,
2.
den Landeswahlleiter im Thüringer Staatsanzeiger,
3.
die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
4.
die Gemeinden in ortsüblicher Weise.
§ 82 Zustellungen
Für Zustellungen gilt das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 7. August 1991 (GVBl. S. 314) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 83 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 5),
2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 6),
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 7), wenn nur an seinem Sitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 8),
5.
die Vordrucke für die Einreichung der Wahlkreisvorschläge (Anlage 9),
6.
die Anträge auf Anerkennung der Wählbarkeit in den Thüringer Landtag (Anlage 10b),
7.
die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge (Anlage 11),
8.
die Vordrucke für die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Anlage 12),
9.
die Stimmzettel (Anlage 22),
10.
die Vordrucke für Schnellmeldung (Anlage 24),
11.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 26),
12.
die Vordrucke für die Wahlniederschrift zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 27),
für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
1.
die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Anlage 10a),
2.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeswahlvorschläge (Anlage 17),
3.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeswahlvorschläge (Anlage 18),
4.
die Vordrucke für Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 19),
5.
die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 13),
6.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlagen 14 und 20),
7.
die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt zur Bewerberaufstellung (Anlagen 15 und 21).
(3) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen.
(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 3 bis 5, 9 bis 21, 23 bis 25 und 27 bis 29 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
§ 84 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 26 Abs. 7 Satz 2 und § 27 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 26 Abs. 7 Satz 2 und § 27 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 85 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 26 Abs. 7 Satz 2 und § 27 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtags vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 86 Zusammentreffen mit anderen Wahlen
(1) Sofern die Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammentrifft, kann der Landeswahlleiter die Anlagen zu dieser Verordnung an die besonderen Verhältnisse der Zusammenlegung anpassen.
(2) Fällt die Landtagswahl mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung über einen Volksentscheid zusammen, sind die Wahlen in der Reihenfolge Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl und Kommunalwahl auszuzählen. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über den Volksentscheid findet nach der Auszählung der Wahlen statt.
§ 87 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 88 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 12. Juli 1994
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident | Der Innenminister |
Dr. Vogel | Schuster |
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 1 ThürLWO)
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(zu § 17 Abs. 2)
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(zu § 18 ThürLWO)
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(zu § 22 Abs. 1 ThürLWO)
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(zu § 24 ThürLWO)
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(zu § 26 Abs. 3 und § 41 Abs. 4)
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Anlage 7
(zu § 26 Abs. 3 und § 41 Abs. 5)
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Anlage 8
(zu § 26 Abs. 3 ThürLWO)
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Anlage 9
(zu § 32 Abs. 1 ThürLWO)
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Anlage 10
(zu § 32 Abs. 1 u. § 37 Abs. 3 ThürLWO)
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Anlage 10a
(zu § 16 Abs. 6 ThürLWO)
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Anlage 10b
(zu § 30 Abs. 2 ThürLWO)
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Anlage 11
(zu § 32 Abs. 4)
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Anlage 12
(zu § 32 Abs. 5)
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Anlage 13
(zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 und § 37 Abs. 4 Nr. 2)
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Anlage 14
(zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 ThürLWO)
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Anlage 15
(zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 ThürLWO)
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Anlage 16
(zu § 34 Abs. 6 ThürLWO)
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(zu § 37 Abs. 1 ThürLWO)
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(zu § 37 Abs. 3)
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(zu § 37 Abs. 4 Nr. 1)
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Anlage 20
(zu § 37 Abs. 4 Nr. 3 ThürLWO)
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Anlage 21
(zu § 37 Abs. 4 Nr. 3 ThürLWO)
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Anlage 22
(zu § 26 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 ThürLWO)
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Anlage 23
(zu § 44 Abs. 1 ThürLWO)
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Anlage 24
(zu § 66 Abs. 6 und § 70 Abs. 4 ThürLWO)
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Anlage 25
(zu § 67 Abs. 1)
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Anlage 26
(zu § 67 Abs. 3, § 70 Abs. 6, § 71 Abs. 1 und 6, § 72 Abs. 1 ThürLWO)
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Anlage 27
(zu § 70 Abs. 5)
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Anlage 28
(zu § 71 Abs. 6 ThürLWO)
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Anlage 29
(zu § 72 Abs. 4 ThürLWO)
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