LBeamtVG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) Vom 13. Juni 2018

Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) Vom 13. Juni 2018
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.12.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 4a und Anlage eingefügt, § 41 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSA S. 354, 355)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 72).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) vom 13. Juni 201801.01.2019
Inhaltsverzeichnis01.12.2022
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2019
§ 1 - Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe01.01.2019
§ 2 - Arten der Versorgung10.12.2021
§ 3 - Regelung durch Gesetz01.01.2019
§ 4 - Allgemeine Anpassung01.12.2022
§ 4a - Energiepreispauschale01.12.2022
§ 5 - Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge01.01.2019
§ 6 - Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen01.01.2019
§ 7 - Rückforderung von Versorgungsbezügen01.01.2019
§ 8 - Verjährung01.01.2019
§ 9 - Anzeigepflichten01.01.2019
Kapitel 2 - Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag und Ausgleichsbetrag10.12.2021
§ 10 - Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts01.01.2019
§ 11 - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge22.10.2019
§ 12 - Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit01.01.2019
§ 13 - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit01.01.2019
§ 14 - Wehrdienst und vergleichbare Zeiten01.01.2019
§ 15 - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst22.10.2019
§ 16 - Sonstige Zeiten14.12.2022
§ 17 - Ausbildungszeiten14.12.2022
§ 18 - Zeiten vor dem 3. Oktober 199001.01.2019
§ 19 - Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung01.01.2019
§ 20 - Höhe des Ruhegehalts14.12.2022
§ 21 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes22.10.2019
§ 22 - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte01.01.2019
§ 22a - Ausgleichsbetrag nach Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union10.12.2021
§ 23 - Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion01.01.2019
Kapitel 3 - Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit01.01.2019
§ 24 - Leistungen01.01.2019
§ 25 - Bezüge für den Sterbemonat01.01.2019
§ 26 - Sterbegeld01.01.2019
§ 27 - Witwen- oder Witwergeld01.01.2019
§ 28 - Höhe des Witwen- oder Witwergeldes01.01.2019
§ 29 - Witwen- oder Witwerabfindung01.01.2019
§ 30 - Waisengeld01.01.2019
§ 31 - Höhe des Waisengeldes01.01.2019
§ 32 - Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld01.01.2019
§ 33 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von verstorbenen entlassenen Beamtinnen und verstorbenen entlassenen Beamten01.01.2019
§ 34 - Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung01.01.2019
§ 35 - Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung01.01.2020
§ 36 - Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit01.01.2019
Kapitel 4 - Unfallfürsorge01.01.2019
§ 37 - Allgemeines01.01.2019
§ 38 - Dienstunfall14.12.2022
§ 39 - Einsatzversorgung01.01.2019
§ 40 - Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen01.01.2019
§ 41 - Heilverfahren und Pflegekosten14.12.2022
§ 42 - Unfallausgleich01.12.2022
§ 43 - Unfallruhegehalt01.01.2019
§ 44 - Erhöhtes Unfallruhegehalt01.01.2019
§ 45 - Unfallunterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte22.10.2019
§ 46 - Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes14.12.2022
§ 47 - Unfallsterbegeld01.01.2019
§ 48 - Unfall-Hinterbliebenenversorgung01.01.2019
§ 49 - Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie01.01.2019
§ 50 - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene01.01.2019
§ 51 - Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung01.01.2019
§ 52 - Einmalige Unfallentschädigung01.01.2019
§ 53 - Schadensausgleich in besonderen Fällen01.01.2019
§ 54 - Nichtgewährung von Unfallfürsorge01.01.2019
§ 55 - Meldung und Untersuchungsverfahren01.01.2019
§ 56 - Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche01.01.2019
Kapitel 5 - Übergangsgeld und jährliche Sonderzahlung01.01.2019
§ 57 - Übergangsgeld01.01.2019
§ 58 - Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und entlassene politische Beamte01.01.2019
§ 59 - Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen22.10.2019
§ 60 - Jährliche Sonderzahlung01.01.2019
Kapitel 6 - Familien-, kinder- und pflegebezogene Leistungen01.01.2019
§ 61 - Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag01.01.2019
§ 62 - Kindererziehungszuschlag01.01.2019
§ 63 - Kindererziehungsergänzungszuschlag01.01.2019
§ 64 - Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld01.01.2019
§ 65 - Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag01.01.2019
§ 66 - Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen22.10.2019
Kapitel 7 - Ruhens- und Kürzungsvorschriften01.01.2019
§ 67 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen14.12.2022 bis 31.12.2023
§ 68 - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge14.12.2022
§ 69 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten01.12.2022
§ 69a - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einem Ausgleichsbetrag nach § 22a oder einer vergleichbaren Leistung10.12.2021
§ 70 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung01.01.2019
§ 71 - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Abgeordnetenentschädigung oder einer Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments01.01.2019
§ 72 - Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung01.01.2019
§ 73 - Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge01.01.2019
Kapitel 8 - Sondervorschriften01.01.2019
§ 74 - Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung01.01.2019
§ 75 - Ruhen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung01.01.2019
§ 76 - Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung01.01.2019
§ 77 - Entzug von Hinterbliebenenversorgung01.01.2019
Kapitel 9 - Versorgung besonderer Beamtengruppen01.01.2019
§ 78 - Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit01.01.2021
§ 79 - Hochschulpersonal14.12.2022
§ 80 - Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher01.01.2019
§ 81 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.01.2019
§ 82 - Entpflichtete Professorinnen und entpflichtete Professoren01.01.2019
Kapitel 10 - Übergangsbestimmungen01.01.2019
§ 83 - Besondere Bestandskraft bei vor dem 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern01.01.2019
§ 84 - Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet01.01.2019
§ 85 - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2019 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte01.01.2019
Kapitel 11 - Schlussvorschriften01.01.2019
§ 86 - Anwendungsbereich01.01.2019
§ 87 - Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge01.01.2019
§ 88 - Bezüge-Zuständigkeitsverordnung01.01.2019
§ 89 - Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt30.07.2019
Anlage - Höhe des Unfallausgleichs01.12.2022
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
§ 2Arten der Versorgung
§ 3Regelung durch Gesetz
§ 4Allgemeine Anpassung
§ 4aEnergiepreispauschale
§ 5Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 6Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen
§ 7Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 8Verjährung
§ 9Anzeigepflichten
Kapitel 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag und Ausgleichsbetrag
§ 10Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
§ 11Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 12Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 13Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 14Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 15Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 16Sonstige Zeiten
§ 17Ausbildungszeiten
§ 18Zeiten vor dem 3. Oktober 1990
§ 19Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 20Höhe des Ruhegehalts
§ 21Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 22Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte
§ 22aAusgleichsbetrag nach Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 23Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion
Kapitel 3 Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit
§ 24Leistungen
§ 25Bezüge für den Sterbemonat
§ 26Sterbegeld
§ 27Witwen- oder Witwergeld
§ 28Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
§ 29Witwen- oder Witwerabfindung
§ 30Waisengeld
§ 31Höhe des Waisengeldes
§ 32Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld
§ 33Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von verstorbenen entlassenen Beamtinnen und verstorbenen entlassenen Beamten
§ 34Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung
§ 35Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
§ 36Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit
Kapitel 4 Unfallfürsorge
§ 37Allgemeines
§ 38Dienstunfall
§ 39Einsatzversorgung
§ 40Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 41Heilverfahren und Pflegekosten
§ 42Unfallausgleich
§ 43Unfallruhegehalt
§ 44Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 45Unfallunterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 46Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 47Unfallsterbegeld
§ 48Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 49Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 50Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 51Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 52Einmalige Unfallentschädigung
§ 53Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 54Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 55Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 56Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Kapitel 5 Übergangsgeld und jährliche Sonderzahlung
§ 57Übergangsgeld
§ 58Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und entlassene politische Beamte
§ 59Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 60Jährliche Sonderzahlung
Kapitel 6 Familien-, kinder- und pflegebezogene Leistungen
§ 61Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
§ 62Kindererziehungszuschlag
§ 63Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 64Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld
§ 65Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 66Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Kapitel 7 Ruhens- und Kürzungsvorschriften
§ 67Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
§ 68Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 69Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 69aZusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einem Ausgleichsbetrag nach § 22a oder einer vergleichbaren Leistung
§ 70Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung
§ 71Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Abgeordnetenentschädigung oder einer Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§ 72Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 73Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Kapitel 8 Sondervorschriften
§ 74Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 75Ruhen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§ 76Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung
§ 77Entzug von Hinterbliebenenversorgung
Kapitel 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 78Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit
§ 79Hochschulpersonal
§ 80Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 81Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 82Entpflichtete Professorinnen und entpflichtete Professoren
Kapitel 10 Übergangsbestimmungen
§ 83Besondere Bestandskraft bei vor dem 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
§ 84Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet
§ 85Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2019 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte
Kapitel 11 Schlussvorschriften
§ 86Anwendungsbereich
§ 87Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 88Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
§ 89Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt
Anlage (zu § 42 Abs. 3 Satz 1)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der
1.
unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen,
2.
mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer Hinterbliebenen. Verweisungen in diesem Gesetz auf das Beamtenstatusgesetz, das Landesbeamtengesetz oder deren Bestimmungen gelten als Verweisungen auf das Deutsche Richtergesetz, das Landesrichtergesetz oder deren entsprechende Bestimmungen.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlichen Arbeitgeber im Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, sofern dies besonders bestimmt ist.
(4) Eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehen gleichgestellt. Es stehen
1.
die Lebenspartnerschaft der Ehe,
2.
die Lebenspartnerin der Ehegattin,
3.
der Lebenspartner dem Ehegatten,
4.
die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
5.
die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung oder Auflösung der Ehe,
6.
die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe und
7.
der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer gleich.

§ 2 Arten der Versorgung

Versorgungsbezüge sind:
1.
Ruhegehalt, versorgungsrechtlicher Unterhaltsbeitrag oder Ausgleichsbetrag nach § 22a,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Erhöhungsbetrag nach § 20 Abs. 3 Satz 3,
6.
der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen nach § 59,
7.
die Stufe 2 des Familienzuschlages nach § 61 Abs. 1 Satz 2,
8.
Ausgleichsbetrag nach § 61 Abs. 2,
9.
Leistungen nach den §§ 62 bis 66.
Zur Versorgung gehören ferner das Übergangsgeld nach den §§ 57 und 58 sowie die jährliche Sonderzahlung nach § 60.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für sonstige Verträge, insbesondere Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 4 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an auch die Versorgungsbezüge durch Gesetz zu erhöhen oder zu vermindern.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.
(3) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 59a des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die der jeweiligen Versorgung zugrunde liegenden Bezügebestandteile.

§ 4a Energiepreispauschale

(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Zahlmonat Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, sofern sie im September 2022 einen Anspruch auf Versorgungsbezüge und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatten. Satz 1 gilt nicht für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeldern.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn eine Energiepreispauschale nach § 112 des Einkommensteuergesetzes oder als Rentenberechtigte oder Rentenberechtigter gewährt worden ist.
(3) Bestehen mehrere Rechtsverhältnisse als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird die Energiepreispauschale nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Ruhegehalt geht einem Anspruch als Hinterbliebene oder Hinterbliebener vor. Bei Anspruch auf mehrere gleichartige Versorgungen ist die Energiepreispauschale aus dem zuletzt entstandenen Versorgungsanspruch zu zahlen.
(4) Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

§ 5 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Ermessensvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten aufgrund der §§ 15 bis 17 und § 78 Abs. 7 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle geprüft und aktenkundig gemacht werden; diese Ergebnisse der Prüfungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.
(4) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen.
(6) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle ein Konto anzugeben, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge anweisende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789, 2802), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger.
(7) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 62 bis 65 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(8) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(9) Die für die Versorgungsfestsetzung zuständige Stelle erteilt der Beamtin oder dem Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf die zukünftigen Versorgungsbezüge nach der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden Sach- und Rechtslage. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

§ 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Umrechnung fremdländischer Währungen

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche auf Sterbegeld nach § 26, Erstattung der Kosten des Heilverfahrens und der Pflege nach § 41, Unfallausgleich nach § 42 sowie einmalige Unfallentschädigung nach § 52 und Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 53 können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
(4) Die Umrechnung fremdländischer Währungen erfolgt nach dem veröffentlichten Referenzkurs der Europäischen Zentralbank und ansonsten nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelwert. Für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Wert für den nichtkommerziellen Bereich zu berücksichtigen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist ein monatsbezogener Mittelwert und bei einmaligen Leistungen ein Jahresmittelwert zugrunde zu legen.

§ 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden.
(2) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(3) § 118 Abs. 3, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 8 Verjährung

Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsvorschriften und die Regelungen zur Berechnung von Fristen und Terminen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

§ 9 Anzeigepflichten

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle
1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 20 Abs. 4 sowie den §§ 21, 57, 58 und 67 bis 71,
3.
die Witwe oder der Witwer auch die erneute Eheschließung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst sowie den Bezug und jede Änderung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in den Fällen des § 57 Abs. 5 und des § 58 Abs. 4,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie im Rahmen der §§ 62 bis 66
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daneben ist die oder der Versorgungsberechtigte verpflichtet, auf Verlangen der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle unverzüglich
1.
Nachweise vorzulegen,
2.
der Erteilung von für die Versorgungsbezüge erheblichen Nachweisen oder Auskünften durch Dritte zuzustimmen oder
3.
eine Lebensbescheinigung vorzulegen.
(3) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 oder Satz 2 nicht nach, so ist die Versorgung nach dem Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung ab dem darauf folgenden Monat bis zur Erfüllung der Verpflichtung ganz oder teilweise zurückzubehalten. Nach Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts für einen Zeitraum von sechs Monaten kann die Versorgung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 oder Satz 2 nicht nachgekommen worden ist.

Kapitel 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag und Ausgleichsbetrag

§ 10 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) Ein Ruhegehalt wird gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 15 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Landesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Besoldung gewährt wird.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

§ 11 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 28 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 32 des Landesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,
5.
die Vergütung von im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit sie nach § 80 ruhegehaltfähig ist,
die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustünden. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes gekürzte Dienstbezüge bezogen, gelten die ungekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge. War die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubt, gelten als Dienstbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte bezogen hätte, wäre sie oder er am Tag vor der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand nicht beurlaubt gewesen.
(2) Wurde die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 38 in den Ruhestand versetzt, ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 6 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bei im Wesentlichen anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht das jeweilige Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn in der jeweiligen Laufbahngruppe ist oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, sind nur die Bezüge des vorher verliehenen Amtes ruhegehaltfähig. Hatte die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt inne, setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Beamtenversorgung zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. Im Sinne des Satzes 1 gelten die Ämter der Besoldungsordnung R als einer Laufbahn zugehörig und ein Amt der Besoldungsordnung R 1 als Einstiegsamt dieser Laufbahn. In Fällen einer gemeinsamen Berufung nach § 37 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die Zeit der hierfür als ruhegehaltfähig anerkannten Beurlaubung ohne Besoldung in die Zwei-Jahres-Frist nach Satz 1 eingerechnet.
(4) Ist eine Amtszulage ohne Ernennung gewährt worden, zählt diese Amtszulage zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn einerseits die Gewährung vom für die Ernennung Zuständigen beabsichtigt war oder er seine Absicht nachträglich rückwirkend schriftlich erklärt und andererseits die Amtszulage mindestens zwei Jahre geleistet worden ist. Ist ein Amt nicht wirksam verliehen worden, bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem unwirksam verliehenen Amt, wenn einerseits die Ernennung vom für die Ernennung Zuständigen beabsichtigt war oder er seine Absicht nachträglich rückwirkend schriftlich erklärt und andererseits die Bezüge aus dem unwirksam verliehenen Amt mindestens zwei Jahre geleistet worden sind.
(5) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat (Dienstbeschädigung), in den Ruhestand versetzt wurde. Absatz 3 gilt ferner nicht für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 findet Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Amtszulage oder die höheren Bezüge nicht mindestens zwei Jahre geleistet worden sein müssen.
(6) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag oder aufgrund einer rechtskräftigen Disziplinarmaßnahme übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes im Zeitpunkt des Übertritts und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 5 gilt entsprechend. Das Ruhegehalt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(7) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 und Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend.

§ 12 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin oder der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1.
in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes,
2.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
3.
einer Beurlaubung ohne Besoldung,
4.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
5.
, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten einer Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens zu dem in § 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Bruchteil.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung ruhegehaltfähig, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder anderen öffentlichen Belangen dient. Für unmittelbare Landesbeamtinnen und unmittelbare Landesbeamte ist ferner erforderlich, dass für diese Zeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung entrichtet wurde. Leistungsbezüge nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden unabhängig von der Erfüllung der Mindestbezugsdauer von Anfang an, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt in die Berechnung des Versorgungszuschlages einbezogen, in dem die sonstigen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfüllt sind. Das für Beamtenversorgung zuständige Ministerium kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(3) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes oder auf Probe, wenn die Beamtin oder der Beamte entlassen worden ist, weil sie oder er eine Handlung begangen hat, die bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich:
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung,
4.
die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 findet keine Anwendung.

§ 13 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
1.
in einer entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, oder
2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 4 zurückgelegt hat.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 14 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehr- oder Polizeivollzugsdienstes. Ferner gilt als ruhegehaltfähig die Zeit eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn im Zeitpunkt des Wehrdienstes dieser Mitgliedstaat bereits den Europäischen Gemeinschaften angehörte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, eines Wehrersatzdienstes als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik sowie eines Zivildienstes aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Als ruhegehaltfähig gilt ferner die Zeit, in der eine Beamtin oder ein Beamter sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach den Absätzen 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(4) § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4, Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen Tätigkeit oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und wenn der Beschäftigungsumfang der Tätigkeit bei Eintritt in den Ruhestand auch im Beamtenverhältnis zulässig wäre.

§ 16 Sonstige Zeiten

(1) Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
a)
als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände oder
c)
hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
d)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages, der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
e)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden, von ihren Landesverbänden, von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Anerkennung von Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 1 Nr. 3 erfolgt zur Hälfte des Beschäftigungsumfangs und nicht über eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um insgesamt fünf Jahre hinaus.
(2) Besteht für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, die nicht der Regelung des § 69 unterliegt, oder wurde ein solcher Anspruch abgefunden, können diese Zeiten nur in dem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, der nach Anrechnung der zusätzlichen Versorgungsleistung auf das sich aus der Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehalt verbleibt.
(3) § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 15 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 17 Ausbildungszeiten

(1) Die Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit jedoch nur bis zu drei Jahren. Zeiten einer die allgemeine Schulbildung ersetzenden anderen Ausbildungsart sind nicht ruhegehaltfähig. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 ist § 12 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich zu der nach Absatz 1 zulässigen Berücksichtigung bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend.
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht eingerichtet, gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Einrichtung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(4) § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 18 Zeiten vor dem 3. Oktober 1990

(1) Die Anerkennung von Wehrdienstzeiten und vergleichbaren Zeiten nach § 14, Beschäftigungszeiten nach § 15 und sonstigen Zeiten nach den §§ 16, 78 Abs. 7 und § 79 Abs. 2 sowie Ausbildungszeiten nach den §§ 17 und 78 Abs. 7, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist auf insgesamt höchstens fünf Jahre begrenzt. Eine Anerkennung erfolgt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und sich diese Zeiten rentenerhöhend auswirken. Ausbildungszeiten nach den §§ 17 und 78 Abs. 7, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Zeiten, die nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

§ 19 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Ruhestandsbeginn bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für eine beurlaubte Beamtin oder einen beurlaubten Beamten, deren oder dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

§ 20 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 11, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v. H. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbliebe. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 40 Abs. 2 oder § 106 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 40 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf in den Fällen von Halbsatz 1 Nr. 1 oder 3 10,8 v. H. und in den Fällen von Halbsatz 1 Nr. 2 14,4 v. H. nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt diese in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nrn. 1 und 3 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine über § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes hinausgehende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das in § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes genannte Alter vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 12, 14, 15 und Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem gleichgestellten Altersversorgungssystem, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 65 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden in vollem Umfang berücksichtigt.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (amtsunabhängige Mindestversorgung). Die amtsunabhängige Mindestversorgung erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin, den Ruhestandsbeamten, die Witwe und den Witwer. Der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 32 außer Betracht.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 69 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(5) Bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, beträgt das Ruhegehalt für jeden vollen Monat der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die tatsächlichen Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

§ 21 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach § 20 Abs. 1, § 43 Abs. 3 Satz 1 und § 78 Abs. 2 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in den Ruhestand getreten ist und sie oder er
1.
die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
aufgrund
a)
Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 2, 3 oder 5 des Landesbeamtengesetzes oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
c)
eines Antrags nach
aa)
§ 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
bb)
§ 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,
cc)
§ 106 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
dd)
§ 114 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,
ee)
§ 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
ff)
§ 115 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes oder
gg)
§ 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung
in den Ruhestand eingetreten ist oder versetzt worden ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 67 Abs. 6 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten. Wird der Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch erzielte Einkünfte überschritten, so ist das sich aus der vorübergehenden Erhöhung ergebende Ruhegehalt im jeweiligen Anrechnungszeitraum um den übersteigenden Teil des Einkommens zu kürzen.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 66 Abs. 1 erfasst werden und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. In den Fällen des § 20 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Die Erhöhung endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand oder nach Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand oder der Erfüllung der Wartezeit gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

§ 22 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und entlassene Beamte

Einer wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Beamtin auf Lebenszeit oder auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes oder einem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, sofern die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte des Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig im disziplinarrechtlichen Sinne ist. Bei der Bewilligung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der entlassenen Beamtin oder des entlassenen Beamten zu berücksichtigen. Sie ist zu befristen. Wiederholte Bewilligungen sind zulässig.

§ 22a Ausgleichsbetrag nach Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der auf Antrag seit dem 13. Juli 2016 entlassen wurde und zum Zeitpunkt der Entlassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllte, erhält auf Antrag einen Ausgleichsbetrag, wenn sie oder er im unmittelbaren Anschluss eine ihrer Art oder der erforderlichen Ausbildung nach ähnliche berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Land aufnimmt, in dem nach einem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gleichwertige Regelungen zur Anwendung kommen. Satz 1 gilt entsprechend für eine Beamtin auf Zeit oder einen Beamten auf Zeit, wenn der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstzeit nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Beginn der beruflichen Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als drei Monate vergangen sind.
(2) Der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag auf Entlassung durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.
(3) Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erdienten Versorgungsanwartschaft und der durch die Nachversicherung erworbenen Rentenanwartschaft. Eine Nachversicherung bei einem anderen Dienstherrn für in der erdienten Versorgungsanwartschaft enthaltene ruhegehaltfähige Dienstzeiten ist in die Rentenanwartschaft einzubeziehen. Die erdiente Versorgungsanwartschaft bemisst sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei dem die Ausgleichszahlung leistenden Dienstherrn. Zu berücksichtigen sind auch ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei anderen Dienstherren im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden. Dies gilt nicht, wenn für diese Dienstzeiten bereits ein Anspruch auf ein Altersgeld des Bundes oder eines anderen Dienstherrn, auf einen Ausgleichsbetrag nach dieser Regelung oder eine vergleichbare Leistung bei einem anderen Dienstherrn erworben wurde. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn ein Ausgleichsbetrag oder eine vergleichbare Leistung gemäß § 69a Satz 3 an den Dienstherrn abgeführt wurde. Der so ermittelte Differenzbetrag wird unter entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes in einen Kapitalbetrag umgewandelt. Zwischenzeitliche Besoldungsanpassungen sind zu berücksichtigen.

§ 23 Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion

Aus einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 5 des Landesbeamtengesetzes können, mit Ausnahme eines Anspruchs auf Unfallfürsorge, keine eigenständigen Versorgungsansprüche entstehen.

Kapitel 3 Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit

§ 24 Leistungen

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst
1.
Bezüge für den Sterbemonat,
2.
Sterbegeld,
3.
Witwen- oder Witwergeld,
4.
Witwen- oder Witwerabfindung,
5.
Waisengeld,
6.
Unterhaltsbeiträge.

§ 25 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Den Erben einer verstorbenen Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge der oder des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an die Verstorbene oder den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten und an die Empfänger von Sterbegeld gezahlt werden.

§ 26 Sterbegeld

(1) Beim Tod einer Beamtin oder eines Beamten mit Anspruch auf Besoldung erhalten auf Antrag entweder
1.
die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte,
2.
die von der Beamtin oder dem Beamten abstammenden oder angenommenen Kinder oder
3.
Personen, die nachweislich die Kosten der Krankheit, die zum Tod der Beamtin oder des Beamten geführt hat oder damit in ursächlichem Zusammenhang steht (letzte Krankheit), oder die Kosten der Bestattung getragen haben,
Sterbegeld, wenn zur Zeit des Todes oder bis zur aus gesundheitlichen Gründen erfolgten anderweitigen Unterbringung der Beamtin oder des Beamten eine häusliche Gemeinschaft der Antragstellerin oder des Antragstellers mit der Beamtin oder dem Beamten bestand. Liegen nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten Anträge mehrerer Personen vor, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, bestimmt sich die Anspruchsberechtigung nach der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1. Ergeben sich danach Ansprüche mehrerer gleichberechtigter Personen, erhalten Anspruchsberechtigte nach Satz 1 Nr. 2 das Sterbegeld anteilig zu gleichen Teilen und Anspruchsberechtigte nach Satz 1 Nr. 3 das Sterbegeld anteilig im Verhältnis der von ihnen jeweils getragenen Kosten. Durch eine Leistung des Sterbegeldes nach Ablauf der Frist nach Satz 2 an anspruchsberechtigte Antragstellerinnen oder anspruchsberechtigte Antragsteller erlischt der Sterbegeldanspruch.
(2) Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder des Anwärtergrundbetrages der oder des Verstorbenen einschließlich des Familienzuschlages nach § 38 Abs. 2 und 3 des Landesbesoldungsgesetzes, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen, zu gewähren; Auslandskinderzuschläge, Mietzuschläge, Auslandsverwendungszuschläge und Vergütungen bleiben außer Betracht. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen ist anzurechnen.
(3) Wenn wegen fehlender häuslicher Gemeinschaft kein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind auf Antrag die einer dritten Person unmittelbar entstandenen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung bis zum in Absatz 2 genannten Höchstbetrag zu ersetzen. Liegen nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten Anträge mehrerer Personen vor, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, und übersteigen die nachgewiesenen Gesamtkosten den in Absatz 2 genannten Betrag, werden die Kosten jeweils anteilig nach dem Verhältnis des Höchstbetrages zu den Gesamtkosten erstattet. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
1.
für Beamtinnen und Beamte, die unter Wegfall der Besoldung beurlaubt waren,
2.
beim Tod einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten mit Anspruch auf Ruhegehalt und
3.
beim Tod einer entlassenen Beamtin oder eines entlassenen Beamten, die oder der im Sterbemonat einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hatte.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 tritt an die Stelle der Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1.
(5) Stirbt eine Witwe eines Beamten oder ein Witwer einer Beamtin, der oder dem im Zeitpunkt des Todes Witwengeld, Witwergeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, erhalten auf Antrag die von der Beamtin oder dem Beamten abstammenden oder angenommenen Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der oder des Verstorbenen gehört haben. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwen- oder Witwergeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 27 Witwen- oder Witwergeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder der Witwer einer Beamtin auf Lebenszeit, die oder der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt hat, oder die Witwe eines Ruhestandsbeamten oder der Witwer einer Ruhestandsbeamtin erhält Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt nicht, wenn die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe oder den Witwer einer Beamtin auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben ist oder dem oder der die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 47 des Landesbeamtengesetzes zugestellt war.

§ 28 Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 v. H. des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Anstelle des Vomhundertsatzes nach Satz 1 beträgt dieser 60 v. H., wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 64 nicht anzuwenden. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 64 mindestens 60 v. H. des Ruhegehalts nach § 20 Abs. 3 Satz 2. § 20 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 20 Abs. 5 sowie die §§ 21 und 66 finden keine Anwendung. Änderungen der Mindestversorgung nach § 20 Abs. 3 sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein leibliches Kind hervorgegangen, so wird das Witwen- oder Witwergeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld nach Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 zurückbleiben.

§ 29 Witwen- oder Witwerabfindung

(1) Witwen oder Witwer, deren Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlischt, erhalten eine Witwen- oder Witwerabfindung.
(2) Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem sich die Witwe oder der Witwer wiederverheiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder des Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 32 und die Anwendung der §§ 67 und 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.

§ 30 Waisengeld

Die Kinder
1.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2.
einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
3.
einer verstorbenen Beamtin auf Probe oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder der an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben ist oder der oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 47 des Landesbeamtengesetzes zugestellt war,
erhalten Waisengeld, wenn die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 erfüllt hat.

§ 31 Höhe des Waisengeldes

(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des Ruhegehalts, das der oder dem Verstorbenen zugestanden hat oder zugestanden hätte, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 20 Abs. 5 und § 21 finden keine Anwendung. Änderungen der Mindestversorgung nach § 20 Abs. 3 sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn der überlebende Elternteil der Halbwaise nicht zum Bezug von Witwen- oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt. Es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.

§ 32 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld

(1) Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld dürfen vor Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften zusammen nicht den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich aus Witwen- oder Witwergeld und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt. Bei der Berechnung ist eine Kürzung des Witwen- oder Witwergeldes nach § 28 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Verringert sich die Anzahl von witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Personen mit nach Absatz 1 Satz 2 gekürzten Bezügen oder erhöht sich die Anzahl von waisengeldberechtigten Personen, sind die einzelnen Bezüge unter Zugrundelegung der einzelnen Ansprüche nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zu berechnen. Eine danach erforderliche Anpassung der einzelnen Bezüge wird mit Beginn des Monats wirksam,
1.
der für den Fall einer Erhöhung auf den Zeitpunkt der Verringerung der Anzahl der witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Personen folgt oder
2.
in dem sich für den Fall einer Verringerung die Zahl der waisengeldberechtigten Personen erhöht.

§ 33 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von verstorbenen entlassenen Beamtinnen und verstorbenen entlassenen Beamten

(1) Der Witwe, dem Witwer und den Kindern von verstorbenen entlassenen Beamtinnen oder verstorbenen entlassenen Beamten, denen nach § 22 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 27 und 28 sowie 30 und 31 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) Die §§ 28, 29, 31 und 32 gelten entsprechend.

§ 34 Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

Ein Anspruch auf Witwer-, Witwen- und Waisengeld entsteht mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, haben Anspruch auf Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 33 kann frühestens ab den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gewährt werden.

§ 35 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung

(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
1.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2.
für jede Witwe oder jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er erneut heiratet,
3.
für jede Waise außerdem grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4.
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, oder
5.
für jede Berechtigte oder jeden Berechtigten, die oder der nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat, mit Ausspruch der Entscheidung.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 5 gilt § 50 sinngemäß. § 37 Abs. 2 und 3 und § 38 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Waisengeld und Unterhaltsbeitrag werden einer Waise nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
1.
sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne der Nummer 2 liegt, befindet,
2.
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung wird das Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag eine Waise, die
1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst oder einen freiwilligen Wehrdienst geleistet hat,
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag auf Antrag über das 25. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 25. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, sofern die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5) Ein Anspruch auf Waisengeld besteht auch, solange die Waise wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst, einen Jugendfreiwilligendienst oder einen freiwilligen Wehrdienst nicht antreten kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Übergangszeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 überschritten wird.

§ 36 Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit

(1) Ist eine Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder sonstige Versorgungsempfängerin oder ein Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger verschollen, werden die jeweils zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Ab dem Ersten des Monats, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Fall des Todes der oder des Verschollenen Anspruch auf Witwer-, Witwen- oder Waisengeld hätten oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 25 und 26 gelten nicht.
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge wieder auf, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten, wobei die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge anzurechnen sind.
(4) Liegen im Zeitraum der Verschollenheit ganz oder teilweise die Voraussetzungen des § 9 des Landesbesoldungsgesetzes in der Person der Beamtin oder des Beamten vor, sind die den Angehörigen nach Absatz 2 gezahlten Hinterbliebenenversorgungsbezüge in diesem Umfang von der Beamtin oder dem Beamten zurückzufordern.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

Kapitel 4 Unfallfürsorge

§ 37 Allgemeines

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm sowie ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1.
Einsatzversorgung nach § 39,
2.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen nach § 40,
3.
Heilverfahren und Pflegekosten nach § 41,
4.
Unfallausgleich nach § 42,
5.
Unfallruhegehalt oder Unfallunterhaltsbeitrag nach den §§ 43 bis 45,
6.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 48 bis 50,
7.
einmalige Unfallentschädigung nach § 52,
8.
Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 53.
(3) Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das während der Schwangerschaft der Beamtin
1.
durch deren Dienstunfall unmittelbar oder
2.
durch besondere Einwirkungen, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 38 Abs. 3 zu verursachen,
geschädigt wurde. Eine schuldhafte Verursachung des Dienstunfalls durch die Mutter schließt den Anspruch des Kindes nicht aus. Die Unfallfürsorge des Kindes umfasst Leistungen entsprechend den §§ 41 und 42 sowie nach § 46. Sie wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin nach dem Dienstunfall oder nachdem sie den schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war, in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird oder verstirbt. Die Verjährung des Anspruchs des geschädigten Kindes auf Unfallfürsorge beginnt abweichend von § 8 mit Ablauf des Jahres, in dem die Schädigung frühestens festgestellt werden konnte.

§ 38 Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 74 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Wohnung der Beamtin oder des Beamten zur Dienststelle und zurück. Hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 auch für den Weg von der Familienwohnung zur Dienststelle und zurück sowie von der Unterkunft zur Dienstelle und zurück. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1.
ihr oder sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihr oder ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin fremder Obhut anvertraut wird oder
2.
sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt außerdem als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte Dienst in ihrer oder seiner Wohnung leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen. Ein Unfall, den die oder der Geschädigte bei Durchführung des Heilverfahrens nach § 41 oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin oder der Beamte am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung abweichende Regelungen zu treffen.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden steht ein Körperschaden gleich, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen wird. Als Dienstunfall gilt auch ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) Einem Körperschaden steht die Beschädigung von Körperersatzteilen und Körperersatzstücken gleich.

§ 39 Einsatzversorgung

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn
1.
bei einer besonderen Verwendung im Ausland
a)
eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 38 eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall) oder
b)
bei einer Beamtin oder einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind oder
2.
bei dienstlicher Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung
a)
auf einen Unfall oder eine Erkrankung in Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder
b)
darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung, die aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die Entscheidung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) § 38 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Unfallfürsorge nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 40 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

(1) Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen, wird dafür Ersatz geleistet. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
(2) Es werden nur Gegenstände ersetzt, die eine Beamtin oder ein Beamter gleicher Rechtsstellung mit vergleichbarem Aufgabenkreis typischerweise mit sich führt.
(3) Ein Mitverschulden der Beamtin oder des Beamten führt zu einer anteiligen Verringerung der Ersatzleistung des Dienstherrn.
(4) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei dem Dienstvorgesetzten zu stellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall und ein Ausschlusstatbestand vorliegen und setzt die Höhe des Erstattungsbetrages nach Absatz 1 fest.

§ 41 Heilverfahren und Pflegekosten

(1) Es werden die Aufwendungen für
1.
die ärztliche, zahnärztliche, implantologische, kieferorthopädische, psychotherapeutische, neuropsychologische und heilpraktische Behandlung,
2.
die Krankenhausbehandlung,
3.
die Durchführung von ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen,
4.
die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln,
5.
die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken und
6.
sonstige Leistungen zur Linderung der Folgen einer Verletzung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit
in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden beihilferechtlichen Regelungen in vollem Umfang erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig und angemessen sind. Für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten werden die Aufwendungen nach Satz 1 in entsprechender Anwendung der heilfürsorgerechtlichen Regelungen in vollem Umfang erstattet, soweit die Maßnahmen im Rahmen eines Heilverfahrens medizinisch notwendig und angemessen sind. Anstelle der Erstattung der Aufwendungen kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das Heilverfahren selbst durchführen oder durchführen lassen. Eigenbehalte werden nicht abgezogen, es sei denn, die Aufwendungen gehören zu denen einer normalen Lebensführung. Bei einem Ruhen des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht der Anspruch auf das Heilverfahren gegenüber dem bisherigen Dienstherrn fort.
(2) Die oder der Geschädigte ist verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ärztlich untersuchen und, falls dies aus ärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die von ihr mit der Untersuchung beauftragten Ärztinnen und Ärzte berechtigt. Beauftragte Ärztinnen und Ärzte können Amtsärztinnen und Amtsärzte, beamtete Ärztinnen und beamtete Ärzte oder im Einzelfall bestimmte Fachärztinnen und Fachärzte sein.
(3) Die oder der Geschädigte ist verpflichtet, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn sie zumindest zur teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit der oder des Geschädigten verbunden ist. Maßnahmen einer Heilbehandlung sind ärztliche Behandlungen, Operationen oder Rehabilitationsmaßnahmen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für eine Operation gilt Satz 1 nur dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet; vor der Entscheidung des Dienstherrn ist die oder der Geschädigte anzuhören. Für eine ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahme gilt Satz 1 nur, wenn sie nach einer Stellungnahme einer durch die Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes, welche der oder dem Geschädigten zur Kenntnis zu geben ist, zur zumindest teilweisen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.
(4) Es werden die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege in vollem Umfang erstattet, sofern die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Aufwendungen für Kleider- und Wäscheverschleiß, sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist.
(6) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, werden auch die Kosten für die Überführung in angemessener Höhe erstattet.
(7) Die Durchführung des Heilverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. In dieser Verordnung sind zu regeln:
1.
das Verfahren und die Zuständigkeit zur Aufwendungserstattung an die oder den Geschädigten sowie die Zuständigkeit zur Durchführung des Heilverfahrens nach den Absätzen 1 bis 6 durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle,
2.
die Angemessenheit und Notwendigkeit von Aufwendungen für die Heilbehandlung und für sonstige Leistungen einschließlich einer Kraftfahrzeughilfe und einer bedarfsgerechten Anpassung des Wohnumfeldes,
3.
der Umfang der Erstattung und die Zuständigkeit für die Erstattung von Aufwendungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes entstanden sind,
4.
die Mitwirkungspflichten der oder des Geschädigten bei der Aufklärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die in diesem Gesetz geregelten Heilverfahrensansprüche sowie bei der Durchführung des Heilverfahrens,
5.
die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung vor Durchführung eines Heilverfahrens (Voranerkennungsverfahren) sowie die Zuständigkeit zur Anerkennung einer einzelnen Maßnahme im Voranerkennungsverfahren,
6.
die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit beantragter Maßnahmen oder der Angemessenheit einzelner Aufwendungen und
7.
die Notwendigkeit der Einholung eines ärztlichen Gutachtens und für die Festlegung, welche Ärztinnen und Ärzte als Gutachterinnen und Gutachter bestimmt werden können.
Die Verordnung kann die Zuständigkeit zur Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstiger Stellen nach Satz 2 Nrn. 6 und 7 abweichend von Satz 2 Nr. 1 einer geeigneten Stelle übertragen.

§ 42 Unfallausgleich

(1) Ist die oder der Geschädigte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, erhält sie oder er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, dem Anwärtergrundbetrag oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Er wird rückwirkend vom Unfalltag an geleistet, wenn anzunehmen ist, dass ab dem Unfalltag die entsprechende Gesundheitsstörung vorgelegen hat. Der Unfallausgleich wird auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; eine bis zu fünf Grad geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der oder des Geschädigten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird der Höhe nach in festen Beträgen gemäß der
Anlage
gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der länger als sechs Monate Bestand hatte.
(4) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte Ärztin oder einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 43 Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden oder hätte sie oder er in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls versetzt werden müssen, wenn sie oder er nicht zuvor wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre, erhält sie oder er Unfallruhegehalt.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 19 Abs. 1 hinzugerechnet.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 20 Abs. 1 erhöht sich um 20 v. H. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 71,75 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 20 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 44 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhält, wer als Beamtin oder Beamter
1.
bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt ist und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet,
2.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erleidet,
3.
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 38 Abs. 4 einen Körperschaden erleidet oder
4.
einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 39 Abs. 1 erleidet
und infolgedessen dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden ist, sofern bei ihr oder ihm im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls, des Einsatzunfalls oder einem diesen gleichstehenden Ereignis eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt.
(2) Das erhöhte Unfallruhegehalt beträgt 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe, jedoch für Beamtinnen und Beamte
1.
der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 6,
2.
der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 9,
3.
der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 12 und
4.
der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mindestens der Besoldungsgruppe A 16.

§ 45 Unfallunterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte

(1) Eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter, die oder der durch einen Dienstunfall geschädigt wurde und deren oder dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder durch Wechsel zu einem anderen Dienstherrn geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren nach § 41 einen Unfallunterhaltsbeitrag, solange bei ihr oder ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. vorliegt.
(2) Der Unfallunterhaltsbeitrag beträgt
1.
66,67 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 3 bei völliger Erwerbsunfähigkeit,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit den der Minderung entsprechenden Teil des Unfallunterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag auf Antrag bis auf den Betrag nach Satz 1 Nr. 1 erhöht werden, solange die oder der Geschädigte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitsuchend ist.
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 11 Abs. 1. Bei einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(4) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unfallunterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt nach § 43 Abs. 3 Satz 3 zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 44 Abs. 1 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beamtin oder des Beamten in Folge des Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50 v. H., treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 ergibt.
(5) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zweck der Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die frühere Beamtin oder der frühere Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch eine von ihr bestimmte ärztliche Stelle untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.

§ 46 Unfallunterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Ein Kind, das nach § 37 Abs. 3 einen Anspruch auf Unfallfürsorge hat, erhält, solange bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v. H. vorliegt, neben dem Heilverfahren und dem Unfallausgleich einen Unfallunterhaltsbeitrag
1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 48 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 3,
2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe eines dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unfallunterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
Der Unfallunterhaltsbeitrag nach Satz 1 ist
1.
ab Vollendung des 18. Lebensjahres in voller Höhe,
2.
ab Vollendung des 14. Lebensjahres und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 50 v. H. und
3.
vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von 30 v. H.
zu gewähren.
(2) § 45 Abs. 5 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Anspruch auf Unfallunterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 41 Abs. 4 erstattet werden.
(4) Ein Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz steht einem Unfallunterhaltsbeitrag nach dieser Regelung nicht entgegen.

§ 47 Unfallsterbegeld

Ist die oder der Geschädigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird neben dem Sterbegeld nach § 26 einmalig ein Unfallsterbegeld gewährt. Dieses beträgt das Einfache der Dienstbezüge oder des Anwärtergrundbetrages im Monat des Dienstunfalls. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 48 Unfall-Hinterbliebenenversorgung

Ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, die oder der Unfallruhegehalt bezog oder hätte beziehen können, verstorben, gelten für die Versorgung ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Kapitel 3 folgende Maßgaben:
1.
Lag die Ursache des Versterbens in dem Dienstunfall oder dessen Folgen, beträgt
a)
das Witwen- oder Witwergeld 60 v. H. des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44 und
b)
das Waisengeld für jedes nach § 30 waisengeldberechtigte Kind 30 v. H. des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44; es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen bestritten wurde.
2.
Im Fall des Versterbens einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, dessen Ursache nicht in dem Dienstunfall oder dessen Folgen lag, ist die Hinterbliebenenversorgung unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44 zu berechnen.

§ 49 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

Hat eine unter den Voraussetzungen des § 48 Nr. 1 Verstorbene oder ein unter den Voraussetzungen des § 48 Nr. 1 Verstorbener zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend den Unterhalt von Verwandten der aufsteigenden Linie bestritten, erhalten diese für die Dauer der Bedürftigkeit einen Verwandtenunterhaltsbeitrag von zusammen 30 v. H. des Unfallruhegehalts nach den §§ 43 und 44, mindestens jedoch in Höhe von 40 v. H. des in § 43 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern. Die Bewilligung ist zu befristen. Wiederholte Bewilligungen sind zulässig.

§ 50 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) Ist in den Fällen des § 45 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält die Witwe oder der Witwer für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unfallunterhaltsbeitrags nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt. Erzieht die Witwe oder der Witwer ein Kind der oder des Verstorbenen, wird der Unterhaltsbeitrag für die Dauer des Anspruchs auf Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes gewährt.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unfallunterhaltsbeitrags nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(3) Ist in den Fällen des § 45 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, kann auf Antrag bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unfallunterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Unfallausgleich nach § 42 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 bleiben dabei außer Betracht.

§ 51 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen nach den §§ 48 bis 50 darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unfallunterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 44 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten anstelle der von der oder dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 32 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Unfallausgleich nach § 42 sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 bei der vergleichenden Berechnung außer Betracht bleiben.

§ 52 Einmalige Unfallentschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, bei der oder dem
1.
infolge eines Ereignisses im Sinne des § 44 Abs. 1 oder
2.
in anderen Fällen infolge eines Unfalls, der auf die typische immanente Gefährlichkeit einer Diensthandlung
a)
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
b)
als Helm- oder Schwimmtaucherin oder Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
c)
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
d)
als Angehörige oder Angehöriger einer Einheit der Landespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
e)
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug,
f)
als Angehörige oder Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes bei Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen unter besonders gefährlichen Bedingungen
zurückzuführen ist,
eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. festgestellt wird, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro. § 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Beruht eine frühere körperliche Beeinträchtigung auf einem vorhergegangenen Ereignis im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder § 44 Abs. 1, ist die sich aus der Gesamtheit der Folgen beider Ereignisse ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 zugestanden hätte, vor der Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung nach Absatz 1 an den Folgen des den Anspruch auf Unfallentschädigung begründenden Ereignisses verstorben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
1.
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30 000 Euro pro Person, insgesamt mindestens jedoch 100 000 Euro.
2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten auf Antrag die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro.
Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 maßgebend.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr Beiträge geleistet hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 1 anzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht günstiger sind.

§ 53 Schadensausgleich in besonderen Fällen

(1) Schäden, die Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder § 39 Abs. 1 Satz 2 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 entstehen, werden in angemessenem Umfang ausgeglichen. Gleiches gilt für Schäden der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Beamtinnen und Beamten oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2) Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder § 39 Abs. 1 Satz 2 wird Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist eine Beamtin, ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, wird
1.
der Witwe, dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern oder
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Anspruchsberechtigte nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,
ein angemessener Ausgleich gewährt. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Beamtin, der Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person oder Personengesellschaft abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person oder Personengesellschaft gezahlt, wenn die Abtretung durch die Beamtin, den Beamten, die andere Angehörige oder den anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten aufgrund der Finanzierung von Wohneigentum freizustellen.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 38 Abs. 5 und § 39 Abs. 3 entsprechend.

§ 54 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Geschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, soweit das Handeln nicht gerechtfertigt ist.
(2) Hat die oder der Geschädigte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre oder seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, soll ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der oder dem Geschädigten ist eine Belehrung über diese Folgen bei der Anordnung einer Heilbehandlung schriftlich zuzustellen.

§ 55 Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Geschädigten zu melden. In den Fällen des § 38 Abs. 3 beginnt die Frist nach Satz 1 in dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin oder der Beamte von der Erkrankung, die als Berufskrankheit anerkannt werden soll, durch eine Diagnose Kenntnis erhält.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 1 wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall oder der Diagnose einer Erkrankung, die als Berufskrankheit anerkannt werden soll, weniger als zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles oder der Erkrankung nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall oder die Berufserkrankung zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles oder der Berufserkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tag der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihr oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Geschädigte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Geschädigten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 37 Abs. 3 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin oder die schädigenden Einwirkungen innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden sind. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach den §§ 41, 42 und 46 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter oder gleichgestellte Einwirkungen während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

§ 56 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Die geschädigte Beamtin oder der geschädigte Beamte und ihre oder seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 37 bis 53 geregelten Ansprüche. Ist die Beamtin oder der Beamte nach dem Dienstunfall in den Bereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt worden, richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus dem Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, erhält Unfallfürsorge nach den Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht durch den vormaligen Dienstherrn Leistungen gewährt wurden oder weiter gewährt werden, die nach Sinn und Zweck Unfallfürsorgeleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall von Satz 1 Nr. 2 sind Leistungen, die der Beamtin, dem Beamten und ihren oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamtinnen, Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 40.

Kapitel 5 Übergangsgeld und jährliche Sonderzahlung

§ 57 Übergangsgeld

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes des letzten Monats, sofern sie oder er die Entlassung nicht selbst beantragt hat. § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn. Die vor einer Beurlaubung ohne Besoldung liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen ist, nach § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entlassen wird,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 bewilligt wird,
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtin oder der Beamte mit der Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die auf die Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtin oder der Beamte die für ihr oder sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
(5) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 67 Abs. 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 58 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und entlassene politische Beamte

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 41 des Landesbeamtengesetzes entlassen wird, erhält anstelle des Übergangsgeldes nach § 57 Abs. 1 ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 v. H. der monatlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Entlassung befunden hat, sofern sie oder er die Entlassung nicht selbst beantragt hat. § 4 des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für jeden vollen Monat der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er entlassen worden ist, wahrgenommen hat, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3) § 57 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Zahlungszeitraum beginnt jedoch frühestens mit dem Ende der Fortzahlung der Besoldung nach § 4 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes.
(4) Bezieht die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 67 Abs. 6, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

§ 59 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes oder des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens einer Altersgrenze nach § 106 Abs. 1 oder 2, § 114 Abs. 1 oder § 115 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten oder nach § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden oder auf die die Regelungen des § 39 Abs. 3, 4 oder 5 des Landesbeamtengesetzes Anwendung finden und die ab Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 21 haben, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist in einer Summe zu zahlen.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst gewährt werden, wenn das Verfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, ohne dass dadurch ein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

§ 60 Jährliche Sonderzahlung

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt 3 v. H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens jedoch 200 Euro.
(2) Die Sonderzahlung nach Absatz 1 wird Hinterbliebenen unter Berücksichtigung der für sie maßgebenden Anteilssätze des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes gewährt.
(3) Neben der Sonderzahlung nach den Absätzen 1 und 2 wird der oder dem Berechtigten eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt.
(4) Der Anspruch auf die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, wenn die Versorgungsbezüge vollständig ruhen.
(5) Eine aus einem aktiven Dienstverhältnis nach § 56 des Landesbesoldungsgesetzes gewährte Sonderzahlung schließt den Anspruch auf die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 aus. Bestehen mehrere Rechtsverhältnisse als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger nach Landesrecht, wird die Sonderzahlung nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Ruhegehalt geht dem Anspruch als Hinterbliebene oder Hinterbliebener vor. Bei Anspruch auf mehrere gleichartige Versorgungen ist die Sonderzahlung aus dem zuletzt entstandenen Versorgungsanspruch zu zahlen.
(6) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 gilt für die Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht als Versorgungsbezug.

Kapitel 6 Familien-, kinder- und pflegebezogene Leistungen

§ 61 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

(1) Auf den Familienzuschlag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 finden die Vorschriften der §§ 38 und 39 des Landesbesoldungsgesetzes Anwendung. Neben dem Ruhegehalt wird ein Familienzuschlag der Stufe 2 entsprechend den §§ 38 und 39 des Landesbesoldungsgesetzes gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten für die Stufe 2 des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwen- oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes hätte; soweit hiernach ein Anspruch auf den Familienzuschlag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Familienzuschlag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn die Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nicht als Versorgungsbezug. Im Fall des § 68 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

§ 62 Kindererziehungszuschlag

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind oder mehrere nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm je Kind zuzuordnenden, vor dem Eintritt in den Ruhestand liegenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des jeweiligen Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Wird die allgemeine Wartezeit für eine Rente erst nach Beginn des Ruhestandes erfüllt, besteht der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt für jedes zu berücksichtigende Kind nach Ablauf des Monats der Geburt und endet jeweils nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Kindererziehungszeit endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Kindererziehungszeiten verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Abgegebene Erklärungen können nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlages entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Für die Festsetzung des Kindererziehungszuschlages wird ungeachtet des Wohnortes während der Kindererziehungszeit der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(5) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(6) Für die Anwendung des § 20 Abs. 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Auf die Mindestversorgung nach § 20 Abs. 3 ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(7) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen und findet § 84 Abs. 2 keine Anwendung, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 63 Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag für jeden Monat von nach dem 31. Dezember 1991 liegenden Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes nach § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn
1.
diese Zeiten
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 65 Abs. 1
zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3.
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach § 62 Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
1.
im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2.
im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
Ungeachtet des Wohnortes wird für die Festsetzung des Kindererziehungsergänzungszuschlages während der Erziehung der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b erfüllt, bestimmt sich der Kindererziehungsergänzungszuschlag auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a.
(3) § 62 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 64 Kinderzuschlag zum Witwen- oder Witwergeld

(1) Das Witwen- oder Witwergeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 erhöht sich für jeden Monat einer der Witwe oder dem Witwer nach § 62 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis längstens zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2.
(2) Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, erhöht sich das Witwen- oder Witwergeld nach § 28 Abs. 1 Satz 1 entsprechend Absatz 1 für jeden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlenden Monat. Verstirbt ein Beamter vor der Geburt seines Kindes, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
1.
sich das Witwengeld erst ab dem auf den Monat der Geburt folgenden Monat erhöht und
2.
der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlende Zeitraum 36 Monate umfasst.
Endet die Kindererziehungszeit vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, vermindert sich das Witwen- oder Witwergeld für jeden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlenden Monat um den Kinderzuschlag.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlages entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 v. H. des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. Für die Festsetzung des Kinderzuschlages wird ungeachtet des Wohnortes während der Erziehung der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) § 62 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 20 Abs. 2 findet keine Anwendung. Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag als Teil des Ruhegehalts.

§ 65 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, und ist die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, erhält sie oder er für jeden Monat der Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 62 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind unter 18 Jahren nicht erwerbsmäßig gepflegt, erhält sie oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag, wenn ihr oder ihm für die Pflegezeit kein Kindererziehungsergänzungszuschlag und keine Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zusteht.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlages ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlages ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchst. a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Für die Festsetzung des Pflegezuschlages und des Kinderpflegeergänzungszuschlages wird ungeachtet des Wohnortes während der Erziehung der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt. § 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(4) § 62 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 66 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 62, 63 und 65 ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wenn
1.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,
b)
sie wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 39 Abs. 2, 3 oder 5 des Landesbeamtengesetzes oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder
c)
sie wegen eines Antrags nach
aa)
§ 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
bb)
§ 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,
cc)
§ 106 Abs. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
dd)
§ 114 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes,
ee)
§ 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes,
ff)
§ 115 in Verbindung mit § 106 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes oder
gg)
§ 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung
in den Ruhestand eingetreten sind oder versetzt worden sind,
2.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
3.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. noch nicht erreicht haben und
4.
sie keine Einkünfte im Sinne des § 67 Abs. 6 beziehen; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen.
Sind Zeiträume, für die eine Leistung nach Satz 1 gewährt werden kann, auch nach § 21 anrechnungsfähig, werden sie dort berücksichtigt, wenn es für die Berechtigte oder den Berechtigten günstiger ist. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. ergibt. Wird der Betrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch erzielte Einkünfte überschritten, so ist der sich aus der vorübergehend gewährten Leistung ergebende Teil des Ruhegehalts im jeweiligen Anrechnungszeitraum um den übersteigenden Teil des Einkommens zu kürzen. Erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte neben der Leistung nach Satz 1 zu ihrem oder seinem Ruhegehalt noch eine vorübergehende Erhöhung nach § 21, so ist die Gesamtkürzung auf den nach Satz 4 ermittelten Betrag begrenzt.
(2) Die Leistung wird längstens bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Sie endet mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand oder Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand oder der Erfüllung der Wartezeit gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

Kapitel 7 Ruhens- und Kürzungsvorschriften

§ 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge, soweit das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und die Versorgungsbezüge zusammen die jeweils geltende Höchstgrenze übersteigen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1,
2.
für Waisen 40 v. H. des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 sowie des in § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 beträgt die Höchstgrenze für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit in der unmittelbaren oder mittelbaren Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt erzielen, 120 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 180 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1.
(3) Der oder dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. ihres oder seines jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Hat eine frühere Beamtin, ein früherer Beamter, eine frühere Ruhestandsbeamtin oder ein früherer Ruhestandsbeamter Anspruch auf einen Unfallunterhaltsbeitrag nach § 45, ruht die Versorgung nach Absatz 1 nur insoweit, als der Unfallunterhaltsbeitrag den Betrag übersteigt, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(5) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sind zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln. Dabei ist bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neuen Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Sofern es für die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten günstiger ist, sind zunächst der frühere und dann der neue Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln. Dabei ist bei der Regelung des neuen Versorgungsbezugs dem Einkommen der nicht ruhende Teil des früheren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Hierdurch darf die oder der Versorgungsberechtigte aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nicht anzurechnen und nur die Ruhensregelung des § 68 durchzuführen wäre.
(6) Erwerbseinkommen sind
1.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, ohne Berücksichtigung einer Entgeltumwandlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 1a des Betriebsrentengesetzes und abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes sowie weiterer durch Einkommensteuerbescheid nachgewiesener Werbungskosten,
2.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes,
3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes und
4.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes.
Das Erwerbseinkommen umfasst die Summe aller in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Einnahmen und Einkünfte. Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich nach § 42 sowie steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung. Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten befristeten Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen wird monatsbezogen berücksichtigt. Für Jahressonderzahlungen, Tantiemen, Bonuszahlungen und vergleichbare Leistungen gilt Satz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie im Monat des Zuflusses angerechnet werden. Wird Einkommen nicht monatlich erzielt, ist das Einkommen auf die Anzahl der Monate der damit abgegoltenen Beschäftigungszeit umzulegen und in den betreffenden Monaten jeweils der entsprechende Anteil zu berücksichtigen. Eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nr. 11a oder Nr. 11b des Einkommensteuergesetzes steuerbefreit ist, gilt bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag nicht als Einkommen.
(7) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich.

§ 68 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst an neuen Versorgungsbezügen
1.
eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Verwendung der verstorbenen Beamtin, des verstorbenen Beamten, der verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder des verstorbenen Ruhestandsbeamten Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der jeweils geltenden Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben. Eine bezogene Sonderzahlung gehört zu den Versorgungsbezügen im Auszahlungsmonat.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 71,75 v. H., bei Bezug eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 44 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nrn. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 20 Abs. 2 oder entsprechendem Bundes- oder Landesrecht gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwen- oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 20 Abs. 2 oder entsprechendem Bundes- oder Landesrecht gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. zugrunde zu legen ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 v. H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(4a) Ist ein an der Ruhensregelung nach Absatz 2 Satz 1 beteiligter Versorgungsbezug aufgrund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. Auf den nach der Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug ist § 72 anzuwenden, wenn dieser mit einem Versorgungsausgleich belastet ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf Personen, die am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Landesbesoldung und -versorgung für das Jahr 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften Versorgungsbezüge im Sinne von § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 beziehen, nicht anzuwenden.
(5) § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Rente, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge, soweit die Rente und die Versorgungsbezüge zusammen die jeweils geltende Höchstgrenze übersteigen. Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich nach § 42 entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. bleibt ein Drittel und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. bleiben zwei Drittel des Unfallausgleichs, der der Höhe des Betrages einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. entspricht, unberücksichtigt,
5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,
6.
Betriebsrenten nach den §§ 1b und 30f des Betriebsrentengesetzes, soweit sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen,
7.
wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden,
8.
Alters- oder Hinterbliebenengeld oder vergleichbare finanzielle Leistungen, die auf Anwartschaften beruhen, aufgrund derer nach einem Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis keine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wurde, sofern die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz bei deren Berechnung unberücksichtigt bleiben.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 5 rechnet nicht der Zuschlag zur Waisenrente. Unberücksichtigt bleiben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie begründete und übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes einschließlich der Leistungen, die sich aus der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht ergeben, sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, ergänzt durch vor dem vollendeten 17. Lebensjahr liegende ruhegehaltfähige Zeiten zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähigeDienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlages der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergäbe.
War oder ist bei einem Versorgungsbezug ein Versorgungsabschlag nach oder entsprechend § 20 Abs. 2 zu berücksichtigen, ist das für die Höchstgrenze maßgebende fiktive Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 2 festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten,
2.
bei Witwen, Witwern und Waisen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in entsprechender Höhe geleistet hat.
(5) Wird anstelle einer Rente im Sinne des Absatzes 1 eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt. Bei mehreren Werten gilt als Basis der für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstigere Wert. Die Anrechnung endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Kapitalbetrag durch die angerechneten monatlichen fiktiven Rentenbeträge aufgebraucht ist. Bei der Anrechnung auf das Witwen- oder Witwergeld erfolgt die Anrechnung entsprechend in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes bis zum Ablauf des für die Versorgungsurheberin oder den Versorgungsurheber berechneten Zeitraums.
(6) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Rentenleistungen im Sinne dieses Gesetzes und Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der nach den Absätzen 1 bis 5 nicht ruhende Betrag der Versorgungsbezüge zu ermitteln. Sodann ist § 67 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung des danach ruhenden Betrages der Versorgungsbezüge an die Stelle des Ausgangsbetrages der Versorgungsbezüge die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 nicht ruhenden Betrages der Versorgungsbezüge und der Rentenleistung tritt.
(7) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente nach Absatz 1 ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 68 zu bestimmen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 5 zu bestimmen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(8) § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 69a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einem Ausgleichsbetrag nach § 22a oder einer vergleichbaren Leistung

Entsteht durch eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ein neuer Versorgungsanspruch, wird der Ausgleichsbetrag nach § 22a Abs. 1 oder eine nach dem Recht eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährte vergleichbare Leistung auf die Versorgung in entsprechender Anwendung des § 69 mit Ausnahme des § 69 Abs. 5 Satz 2 angerechnet. Grundlage ist die nach Anwendung des § 69 verbleibende Restversorgung zuzüglich zustehender Renten nach § 69 Abs. 1. Die Anrechnung unterbleibt, wenn der um die zwischenzeitlichen Besoldungsanpassungen gemäß § 59a des Landesbesoldungsgesetzes erhöhte erhaltene Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in das der Versorgung zugrunde liegende Beamtenverhältnis vollständig an den die Versorgung leistenden Dienstherrn abgeführt wird.

§ 70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischen- und überstaatlicher Verwendung

(1) Erhält eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht ihr oder sein Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 61 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,39167 v. H. für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst. § 20 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension oder vergleichbare Leistung die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher die Beamtin oder der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das zugrunde zu legen, was sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Wird ein Kapitalbetrag gezahlt, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen; § 69 Abs. 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren oder seinen Dienstherrn abführt.
(4) Hat die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte schon vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem zwischen- oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischen- oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist für die Anwendung des Absatzes 3 der ungekürzte Kapitalbetrag maßgeblich.
(5) Erhalten die Witwe, der Witwer oder die Waise einer Beamtin, eines Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, ruhen ihr Witwengeld, sein Witwergeld und ihr Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v. H. des Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
1.
das Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischen- oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2.
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 67 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Erhält die oder der Versorgungsberechtigte neben ihren oder seinen Versorgungsbezügen und der von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung Leistungen, die nach den §§ 67 bis 69 und 71 zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen, ist zunächst der nach diesen Vorschriften ruhende Betrag der Versorgungsbezüge zu ermitteln. Sodann ist der nach den Absätzen 1 bis 7 darüber hinaus ruhende Betrag der Versorgungsbezüge zu berechnen. Der Berechnung nach Satz 2 ist dabei der Gesamtbetrag zugrunde zu legen, der sich aus den Leistungen, die nach den §§ 67 bis 69 und 71 zum Ruhen der Versorgungsbezüge führen, und dem nicht nach Satz 1 ruhenden Betrag der Versorgungsbezüge ergibt.

§ 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Abgeordnetenentschädigung oder einer Altersentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Versorgungsbezüge ruhen in Höhe von 80 v. H., wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments bezieht, höchstens jedoch in Höhe des Betrages der Abgeordnetenentschädigung.
(2) Versorgungsbezüge ruhen neben einem Ruhegehalt nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Höhe von 50 v. H. des Betrages, um den sie und das Ruhegehalt 71,75 v. H. der Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments überschreiten. Dem Ruhegehalt steht die Zahlung eines Übergangsgeldes nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments gleich.
(3) Absatz 2 gilt beim Zusammentreffen von nach diesem Gesetz gewährter Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments entsprechend.

§ 72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach den Absätzen 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes.
(4) In den Fällen des Absatzes 5 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(5) Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. April 2011 wirksam geworden und befand sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung bereits im Ruhestand, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach Absatz 1 bei am 1. April 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist oder eine Leistung, die sich aus der internen Teilung beamtenversorgungs- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundes- oder Landesrecht ergibt, gezahlt wird.

§ 73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 72 kann von der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Vomhundertsätze der eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge in der Zeit nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis. Der Betrag der teilweisen Zahlung darf den Monatsbetrag der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Änderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 72 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

Kapitel 8 Sondervorschriften

§ 74 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter,
1.
gegen die oder den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die oder der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) § 37 Abs. 2 und 3 sowie § 38 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 75 Ruhen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

Kommt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 3 Satz 2 oder § 31 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, ruht in dieser Zeit der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde stellt das Ruhen der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 76 Ausschluss von Hinterbliebenenversorgung

Eine Hinterbliebene oder ein Hinterbliebener, die oder der den Tod der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

§ 77 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängerinnen und Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge zeitlich befristet teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig und die oder der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Im Fall des Entzugs der Versorgungsbezüge gilt § 50 entsprechend, wobei die nur bei teilweisem Entzug verbleibenden Versorgungsbezüge auf einen danach zu gewährenden Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind.
(2) § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 findet Anwendung.

Kapitel 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen

§ 78 Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit

(1) Für die Versorgung der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamtin auf Zeit oder Beamter auf Zeit 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamtin auf Zeit oder Beamter auf Zeit um 1,91333 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, die eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 20 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Wird das bisherige Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weitergeführt, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen auf Zeit und Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gewählt werden.
(4) Wird eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 22 und 33 entsprechend.
(5) Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen auf Zeit und Wahlbeamten auf Zeit ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. Abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Zurechnungszeit ein Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
(6) Wird eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält sie oder er bis zum Ablauf der Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 erhöht sich um die Zeit, in der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden.
(7) Als ruhegehaltfähig sind auch Zeiten ab dem 3. Oktober 1990 zu berücksichtigen, in denen ein Wahlamt nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. Zeiten, während der eine Wahlbeamtin auf Zeit oder ein Wahlbeamter auf Zeit durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Zeit, in der ein Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen wurde. Nach Anwendung des § 69 ist das Ruhegehalt mindestens um den Betrag zu kürzen, der dem Rentenbetrag für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit entspricht. Weist der Rentenbescheid für die nach Satz 1 zu berücksichtigende Zeit keine separaten Entgeltpunkte aus, werden die ausgewiesenen Entgeltpunkte zu dem Teil berücksichtigt, der dem Verhältnis der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Zeit zu der im Rentenbescheid ausgewiesenen Zeit entspricht. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach Satz 2 ist der Ruhensbetrag nach § 69 zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn sie zu einer höheren Versorgung führen.

§ 79 Hochschulpersonal

(1) Für die Versorgung der in einem Beamtenverhältnis stehenden Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, hauptamtlichen Leiterinnen und Leiter, Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen sowie ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der der in Absatz 1 bezeichnete Personenkreis nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule hauptberuflich angehört hat. Als ruhegehaltfähig gilt auch der Zeitraum von zwei Jahren vor Erlangung der Promotion. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, Hochschuldozentin, Oberassistentin, Oberingenieurin, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistentin oder zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Fall des § 44 Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 5 können insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit gilt § 15 Abs. 2.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 15 bis 17 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis eine Prüfung erfolgen und das Ergebnis aktenkundig gemacht werden. Diese Ergebnisse der Prüfungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der für den letzten Monat zustehenden Dienstbezüge nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 des Landesbesoldungsgesetzes.

§ 80 Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die Vergütung von im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist in Höhe von 10 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt, ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung ist in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann ruhegehaltfähig, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen und wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.

§ 81 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleidet die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte einen Dienstunfall im Sinne des § 38, so hat sie oder er Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für ein Heilverfahren und eine notwendige Pflege entsprechend § 41. Außerdem kann ihr oder ihm der Ersatz von Sachschäden entsprechend § 40 und ein von der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Hat eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Unterhaltsbeitrag nach Satz 2 erhalten oder hätte ihn erhalten können, wenn sie oder er nicht verstorben wäre, kann auch ihren oder seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag nach billigem Ermessen bewilligt werden.

§ 82 Entpflichtete Professorinnen und entpflichtete Professoren

(1) Für Professorinnen und Professoren, die nach § 46 Abs. 12 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entpflichtet werden, finden die §§ 9, 67 bis 73 und 87 Anwendung. Ihre Bezüge gelten insoweit als Ruhegehalt und die entpflichteten Professorinnen und Professoren als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Als Höchstgrenze im Sinne des § 67 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2a gelten die vor der Entpflichtung zugestandenen Dienstbezüge. § 87 gilt nicht für entpflichtete Professorinnen und Professoren, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
(2) Für die Versorgung der Hinterbliebenen der entpflichteten Professorinnen und Professoren gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem für die Professorin oder den Professor vor dem 1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen einer emeritierungsberechtigten Professorin oder eines emeritierungsberechtigten Professors bestimmt sich nach § 79, wenn die Professorin oder der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

Kapitel 10 Übergangsbestimmungen

§ 83 Besondere Bestandskraft bei vor dem 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2019 eingetreten ist, bestimmen sich die Ruhegehaltssätze, die deren Berechnung zugrunde zu legenden Stufen der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe sowie die für die Hinterbliebenenversorgung maßgeblichen Anteilssätze nach den am 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Ruhegehaltssatz neu festgesetzt
1.
bei erstmaligem Bezug von Versorgungsleistungen, die bei Anwendung des § 16 Abs. 2 und des § 79 Abs. 3 zu einer Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,
2.
bei der Beantragung der Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nach Kann-Bestimmungen und
3.
nach Ablauf der Zahlung des erhöhten Ruhegehalts nach § 14 Abs. 6 und § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung.
Die neue Festsetzung des Ruhegehaltssatzes erfolgt nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird ein Ruhegehaltssatz auf Antrag neu festgesetzt, wenn eine nach diesem Gesetz ruhegehaltfähige Dienstzeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres gelegen hat und deshalb nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen nicht berücksichtigt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 1 wird ferner ein Ruhegehaltssatz neu festgesetzt, wenn Zeiten nach § 78 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder Amtszeit vorliegen, die bisher nicht anerkannt worden sind, und diese Neufestsetzung zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt.

§ 84 Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

(1) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Satz 1 gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen hat.
(2) Bestand während einer Kindererziehung vor dem 1. Januar 1992 bereits ein Beamtenverhältnis, ist für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wurde. Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wurde, die in eine Freistellung vom Dienst nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Bundes- oder Landesrecht fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.
(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag in Höhe von 40 v. H. der Versorgungsbezüge belassen wird.

§ 85 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2019 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

(1) Für Waisen, die am 31. Dezember 2018 einen Anspruch auf Waisengeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes hatten und die am 1. Januar 2019 mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 25. Lebensjahres das 27. Lebensjahr tritt.
(2) Bestand am 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf ein Witwen- oder Witwergeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 61 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, wird dieser Versorgungsbezug weitergewährt. § 35 Abs. 1 findet Anwendung. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge der Auflösung der Ehe erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwen- oder Witwergeld sowie den Familienzuschlag nach § 61 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 3 genannte Leistung nicht beantragt, wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(3) In den Fällen des § 70, in denen Zeiten einer Verwendung in einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor dem 1. Januar 1999 vorliegen, findet § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung oder, sofern dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 Abs. 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334, 336), die am 31. März 2011 als Bestandteil des Ruhegehalts gewährt wurde, wird weiterhin der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt. Werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehalts wie dieses anzupassen.
(5) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Für künftige Hinterbliebene der in Satz 1 genannten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zählt der Anpassungszuschlag ebenfalls zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
(6) Bestand am 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, wird dieser in einen Anspruch auf ein Witwen- oder Witwergeld nach § 27 umgewandelt. Ein am 31. Dezember 2018 vorhandener Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes wird in einen Anspruch auf Waisengeld nach § 30 umgewandelt.
(7) Ist eine Amtszulage oder sind Dienstbezüge aus einem Amt ohne Ernennung gewährt worden, ist § 11 Abs. 4 rückwirkend mit Eintritt des Versorgungsfalles anzuwenden.
(8) Bezieht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der sich am 31. Dezember 2018 im einstweiligen Ruhestand befunden hat, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 67 Abs. 6, welches nicht Verwendungseinkommen nach § 67 Abs. 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der am 31. Dezember 2018 ein Amt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 41 des Landesbeamtengesetzes innehat, gilt Satz 1 entsprechend. Für kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale Wahlbeamte, die sich am 31. Dezember 2018 im Ruhestand befunden haben, gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Für die in § 39 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten, denen eine Altersteilzeit spätestens am 30. April 2007 bewilligt worden war und die auf Antrag frühestens mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 21 rückwirkend mit Eintritt des Versorgungsfalles Anwendung.
(10) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 2018 einen Anspruch auf Ruhegehalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 10 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung hatten und die keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, vermindert sich der Ruhegehaltssatz beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit einer Rente im Sinne des § 69 um 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes nach § 2 Nr. 10 Satz 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 24 bis 35 bemisst sich aus dem sich nach Satz 1 ergebenden Ruhegehalt.
(11) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die am 31. Dezember 2018 einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung hatten, erhalten diesen Unterhaltsbeitrag unter Anrechnung von Renten im Sinne des § 69 sowie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 67 Abs. 6 weiter mit den Maßgaben, dass 40 v. H. des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens anrechnungsfrei bleiben und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des § 69 mindestens ein Betrag in Höhe von 1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der rentenversicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hinterbliebene mit dem für sie maßgebenden Anteil, zahlbar bleibt.

Kapitel 11 Schlussvorschriften

§ 86 Anwendungsbereich

Für die Anwendung der §§ 5 bis 7, 9, 35 und 60 bis 75 gelten
1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 als Ruhegehalt,
2.
ein Unfallunterhaltsbeitrag nach § 45 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 74,
3.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 33 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 50 und 35 Abs. 1 Satz 2 als Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5,
5.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 49 als Witwen- oder Witwergeld,
6.
ein Unfallunterhaltsbeitrag nach § 46 als Waisengeld,
7.
Leistungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 74 Abs. 2 und ein Unterhaltsbeitrag nach § 81 Satz 2 und 3 als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld,
8.
die nach § 33 des Deutschen Richtergesetzes zu belassenden Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes nicht im Amt befindlichen Richterinnen und Richter sowie Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt.
Die Empfängerinnen und Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer oder Waisen.

§ 87 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst im Sinne des § 67 Abs. 7 verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

§ 88 Bezüge-Zuständigkeitsverordnung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden zu bestimmen, die die Aufgaben nach diesem Gesetz durchführen.

§ 89 Aufgabenübertragung an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt

(1) Der Unfallkasse Sachsen-Anhalt wird die Aufgabe übertragen, die zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/ 2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. 4. 2011, S. 3) erforderlichen Daten über Dienstunfälle der unmittelbaren und mittelbaren Beamtinnen und Beamten des Landes zu verarbeiten und sie insbesondere durch Aufnahme in ihre Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.
(2) Die Dienstherren übermitteln der Unfallkasse Sachsen-Anhalt in einem einheitlichen Meldeverfahren alle für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten. Der Unfallkasse Sachsen-Anhalt sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten zu erstatten. Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Unfallkasse Sachsen-Anhalt und dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt.

Anlage

(zu § 42 Abs. 3 Satz 1)
Höhe des Unfallausgleichs
Gültig ab 1. Dezember 2022
Minderung der Erwerbsfähigkeit in v. H. Betrag in Euro
30 169
40 229
50 341
60 425
70 583
80 695
90 837
100 930
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