Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein - EWKG) Vom 7. März 2017
Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein - EWKG) Vom 7. März 2017
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 02.12.2021, GVOBl. S. 1339) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein vom 7. März 2017 (GVOBl. S. 124)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein - EWKG) vom 7. März 2017 | 31.03.2017 |
§ 1 - Zweck des Gesetzes | 17.12.2021 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 17.12.2021 |
§ 3 - Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze | 17.12.2021 |
§ 4 - Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein | 17.12.2021 |
§ 5 - Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein | 17.12.2021 |
§ 6 - Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat | 31.03.2017 |
§ 7 - Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung | 17.12.2021 |
§ 8 - Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung | 17.12.2021 |
§ 9 - Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand; Verordnungsermächtigung | 17.12.2021 |
§ 10 - Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten Parkplätzen | 17.12.2021 |
§ 11 - Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovierung von Nichtwohngebäuden | 17.12.2021 |
§ 12 - Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten | 17.12.2021 |
§ 13 - Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor | 17.12.2021 |
§ 14 - Erhalt und Aufbau von Humus im Boden und biologischer Klimaschutz | 17.12.2021 |
§ 15 - Anpassung an den Klimawandel | 17.12.2021 |
§ 16 - Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 | 17.12.2021 |
§ 17 - Ordnungswidrigkeit | 17.12.2021 |
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch die Festlegung von Klimaschutzzielen sowie eines rechtlichen Rahmens für Energiewende-, Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen die Belange des Klimaschutzes zu konkretisieren, zu stärken und dafür notwendige Umsetzungsinstrumente zu schaffen. Grundlage hierfür sind die nationalen und europäischen Klimaschutzziele sowie die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. Der Verzicht auf die Verwendung von Technologien auf Basis fossiler Energieträger und Kernenergie, die effizientere Verwendung von Energie und der Zubau von Energieerzeugungsanlagen und Energiespeichern auf Basis Erneuerbarer Energien liegen im Interesse des Landes Schleswig-Holstein. und zu stärken.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1.
Abwärme im Sinne dieses Gesetzes ist Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird; bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ist Abwärme nur diejenige Wärme, die bisher nicht für Wärmeanwendungen genutzt wird,
2.
Dekarbonisierungsfahrplan im Sinne dieses Gesetzes ist eine konkrete Planung, welche darlegt, wie die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung, zum Beispiel durch ein konkretes Wärmenetz, bis spätestens zum Jahr 2045 erreicht werden kann,
3.
Energieeffizienz im Sinne dieses Gesetzes ist das Verhältnis von Ertrag an Leistung zum Energieeinsatz,
4.
Energieunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme, Kälte, Strom oder Gas nicht nur für den Eigenbedarf zur Nutzung in Gebäuden erzeugen oder an Endkunden liefern, sowie Wärme-, Kälte-, Strom- oder Gasnetzbetreiber und Brennstofflieferanten,
5.
Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 3 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), solche im Sinne von § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138), sowie Grüner Wasserstoff
6.
Grüner Wasserstoff im Sinne dieses Gesetzes ist mit Erneuerbaren Energien hergestellter Wasserstoff,
7.
Humus im Sinne dieses Gesetzes ist die im Boden vorliegende abgestorbene organische Substanz,
8.
Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Liegenschaften, die im Eigentum des Landes stehen und vom oder im Auftrag des Landes bewirtschaftet werden; dies sind die Liegenschaften des Zentralen Grundvermögens zur Behördenunterbringung und die Liegenschaften der Ressorts; darüber hinaus sind auch Liegenschaften von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Landesliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; auch wenn nur Gebäude, nicht jedoch die Grundstücke, im jeweiligen Eigentum stehen, sind die Gebäude als Liegenschaften anzusehen,
9.
Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind alle Landesbehörden nach §§ 4 bis 7 Landesverwaltungsgesetz sowie landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Land mehrheitlich an den Einrichtungen beteiligt ist und die Einrichtungen überwiegend aus Zuwendungen und/oder Zuschüssen aus im Haushalt veranschlagten Landesmitteln finanziert werden; ausgenommen sind dabei die Landrätinnen und Landräte der Kreise, die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der kreisfreien Städte und die staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord als untere Landesbehörden,
10.
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist der in Anlage 1 Nummer 7 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) definierte Sektor,
11.
Nichtwohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 23 in Verbindung mit Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes,
12.
Nutzfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 26 des Gebäudeenergiegesetzes,
13.
Öffentliches Gebäude im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand befindet und für Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtspflege oder als öffentliche Einrichtung genutzt wird,
14.
Öffentliche Hand im Sinne dieses Gesetzes ist
a)
jede inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und
b)
jede Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine Person nach Buchstabe a allein oder mehrere Personen nach Buchstabe a zusammen unmittelbar oder mittelbar
aa)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
bb)
über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,
15.
Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne von § 2 Nummer 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021,
16.
Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist ein solcher im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 31 des Gebäudeenergiegesetzes; der Wärme- und Kälteenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die in den Anlagen zum Gebäudeenergiegesetz zugrunde gelegt werden; § 33 des Gebäudeenergiegesetzes findet entsprechend Anwendung,
17.
Wärme- und Kältenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen allgemeinen Versorgung mit „Nah-/Fernwärme“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 19 des Gebäudeenergiegesetzes oder „Nah-/Fernkälte“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 20 des Gebäudeenergiegesetzes, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden Anlage hinaus haben und an die eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann,
18.
Wärme- und Kältenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz verteilen,
19.
Wärme- und Kältepläne im Sinne dieses Gesetzes sind gemeindliche Beschlüsse, die für das gesamte Gemeindegebiet räumlich differenziert festlegen, wie das Ziel einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung in der Gemeinde bis spätestens 2045 erreicht werden soll,
20.
Wohnfläche im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 32 des Gebäudeenergiegesetzes,
21.
Wohngebäude im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiegesetzes.
§ 3 Klimaschutzziele für das Land Schleswig-Holstein; Grundsätze
(1) Die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein, die sich aus den Emissionen der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, private Haushalte, Verkehr, Abfallwirtschaft und Landwirtschaft zusammensetzen, soll so weiter verringert werden, dass das Land Schleswig-Holstein mindestens seinen Beitrag zu den in § 3 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021 festgelegten Klimaschutzzielen des Bundes leistet. Hiernach sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit zudem negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz verbundenen Prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst übertroffen werden. Eine gegenseitige Verrechnung im Falle des Über- und Unterschreitens der sektorenbezogenen Minderungsziele ist zulässig.
(2) Im Fall einer weiteren Anhebung der Klimaschutzziele auf nationaler Ebene leitet die Landesregierung die zur Erhöhung der Zielwerte nach Absatz 1 notwendigen Schritte ein und bringt frühzeitig landespolitische Maßnahmen auf den Weg, um zur Erreichung dieser absehbar anzuhebenden Ziele angemessen beizutragen.
(3) Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollen schrittweise deutlich reduziert werden.
(4) Im Rahmen der Verringerung der Treibhausgasemissionen kommen der Steigerung des Ressourcenschutzes und der Energieeinsparung, der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie dem Ausbau Erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.
(5) Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 auf mindestens 37 Terawattstunden ausgebaut werden.
(6) Der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch (Endenergieverbrauch Wärme) soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2025 mindestens 22 Prozent betragen.
(7) Die Landesregierung soll die Ziele nach den Absätzen 5 und 6 für den Zeitraum ab dem Jahr 2025 in den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 1 fortschreiben.
§ 4 Klimaschutzziele, Umsetzung und Monitoring für die Landesverwaltung Schleswig-Holstein
(1) Der Landesregierung kommt im Rahmen der Energiewende und des Klimaschutzes eine Vorbildfunktion zu. Für eine treibhausgasneutrale Landesverwaltung sollen die Emissionen bis 2045 bilanziell vollständig reduziert werden. Für die Emissionen der Landesverwaltung gilt als Zwischenziel eine Minderung der Emissionen um mindestens 65 Prozent bis 2030 gegenüber dem Durchschnitt der Referenzperiode 2015 bis 2017. Dabei ist ein Anteil an Kompensation in Höhe von höchstens 10 Prozentpunkten zugelassen. Ferner soll bis zum Jahr 2040 die Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften CO
2
-frei erfolgen. Um das Klimaschutzziel einer CO
2
-freien Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften bis 2040 zu erreichen, wird die Gebäudebeheizung der Landesliegenschaften schrittweise für einen Betrieb mit niedrigen Systemtemperaturen ausgelegt, um die Gebäude auf eine Transformation der Fernwärmenetze vorzubereiten und die Integration Erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Bis 2040 soll die verbleibende Strom- und Wärmeversorgung von Landesliegenschaften durch die Nutzung Erneuerbarer Energien realisiert werden. Für die Umstellung der Wärmeversorgung auf Erneuerbare Energien kommt der Anbindung der Landesliegenschaften an Wärmenetze eine hohe Bedeutung zu. Für das Erreichen der vorgenannten Ziele kommt der energetischen Gebäudesanierung eine besondere Bedeutung zu. Der Anteil der energetisch sanierten Gebäude soll deshalb jährlich gesteigert werden. Ergänzend wird die Landesregierung im Umgang mit dem Gebäudebestand die Möglichkeit einer Sanierung vorrangig vor der Variante eines Neubaus prüfen. Bei Baumaßnahmen an Landesliegenschaften sollen nachwachsende, recycelte oder recyclingfähige Baumaterialien standardmäßig verwendet werden, sofern für diese Baumaterialien die technische Eignung nachgewiesen wurde und die bauaufsichtlichen Zulassungen vorliegen.
(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Reduktion der Emissionen in der Landesverwaltung eine Strategie erarbeitet. Diese setzt sich aus den Einzelstrategien „Bauen und Bewirtschaftung von Landesliegenschaften“, „Green-IT“, „Nachhaltige Beschaffung“ und „Klimaverträgliche Mobilität der Landesbediensteten“ zusammen. Die Landesregierung wird im Rahmen eines Monitorings über die Entwicklung der Emissionen der Landesverwaltung und die Umsetzung der jeweiligen Einzelstrategien berichten. Aufbauend auf den Ergebnissen des Monitorings wird eine Anpassung der erarbeiteten Strategie zur Stärkung des Klimaschutzes in der Landesverwaltung erfolgen. Für die Beachtung ökologischer Folgekosten ist bei geeigneten Variantenuntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen und Beschaffungen nach § 7 Absatz 1 LHO ein kalkulatorischer Preis für vermiedene CO
2
-Emissionen vergleichend zu ermitteln (CO
2
-Vermeidungspreis). Der festzulegende Preis muss sich dabei am jeweils geltenden Referenzwert des Umweltbundesamtes orientieren.
(3) Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passivhausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichtende Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.
(4) Die Gesamtfläche von Büroräumen ist bis 2035 um 20 Prozent zu reduzieren, ausgehend vom Referenzzeitpunkt 1. Januar 2019 und Fläche je Landesbediensteten.
(5) Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Gebäudeenergiegesetzes. Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 findet ab dem 17. Juni 2022 Anwendung.
(6) Sofern bei Baumaßnahmen Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand.
(7) Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden.
(8) Soweit bei einem Baudenkmal die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen, kann mit einer hinreichenden Begründung von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
(9) Die Anforderungen an Landesliegenschaften nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten grundsätzlich nicht für angemietete Liegenschaften. Für neue anzumietende Liegenschaften sind falls vorhanden solche Liegenschaften für eine Anmietung vorzusehen, die den geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, soweit sie auch den weiteren fachlichen Anforderungen entsprechen.
(10) Bei Hochbaumaßnahmen im Bereich der Landesliegenschaften wendet die Landesregierung grundsätzlich den Leitfaden Nachhaltiges Bauen an. Bei geeigneten Neubauten wird außerdem das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen angewendet.
(11) Zur Steigerung der Nutzung von Erneuerbaren Energien in Landesliegenschaften soll die Landesregierung die in der Strategie identifizierten Handlungsempfehlungen umfassend umsetzen. Neben einer energetischen Sanierung des Bestands der Landesliegenschaften sind innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben insbesondere im Bereich Flexibilitäten zum Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage umzusetzen.
(12) Das Land strebt an, die Quote sauberer Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung gemäß § 2 Nummer 3 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes und der Anlage 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes bis Ende 2025 auf 50 Prozent zu erhöhen. Bis Ende 2030 sollen alle Fahrzeuge im Bestand der Landesverwaltung emissionsfrei sein. Fahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7, 8 und 9 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes sind von den vorgenannten Regelungen ausgenommen, wobei ab 2035 nach Stand der verfügbaren Technik nur noch emissionsfreie Fahrzeuge beschafft werden sollen.
(13) Die Landesregierung berichtet einmal pro Legislaturperiode umfassend über den Stand der Erreichung der Klimaschutzziele für die Landesverwaltung und die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen zur Zielerreichung.
§ 5 Monitoring zu den Klimaschutzzielen für das Land Schleswig-Holstein
(1) Die Landesregierung soll einmal jährlich jeweils im Juni einen Monitoringbericht zu Energiewende und Klimaschutz in Schleswig-Holstein im Internet veröffentlichen. In diesem Bericht soll über den Stand der Erreichung der Ziele der Energiewende- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung berichtet werden. Er soll, unter Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Angaben zu energie- und klimaschutzbezogenen Indikatoren, insbesondere zu Energieverbrauch, Stromerzeugung und -verbrauch, Wärmeversorgung und -verbrauch sowie Treibhausgasemissionen in Schleswig-Holstein enthalten.
(2) Zweimal pro Legislaturperiode soll die Landesregierung dem Landtag einen Energiewende- und Klimaschutzbericht vorlegen, der das Monitoring gemäß Absatz 1 enthält und in dem sie umfassend über die Umsetzung und Fortschreibung von Maßnahmen in den relevanten Handlungsfeldern der Energiewende- und Klimaschutzpolitik berichtet.
(3) Wird im Rahmen des Monitoring gemäß Absatz 1 festgestellt, dass die energie- und klimapolitischen Ziele verfehlt werden, soll sich die Landesregierung für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und umsetzen und darüber in den Energiewende- und Klimaschutzberichten berichten.
§ 6 Beirat für Energiewende und Klimaschutz - Energiewendebeirat
(1) Der im Jahr 2014 erstmals berufene Energiewendebeirat beim für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium soll fortgeführt werden. Er besteht aus Vertreterinnen und Vertretern insbesondere aus Parlament, Wirtschaft, Umwelt, Wissenschaft, Kommunen und Kirchen. Die Berufung von Einzelpersonen und Institutionen erfolgt jeweils für eine Legislaturperiode. Über die Berufung entscheidet das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium.
(2) Der Energiewendebeirat ist unabhängig und soll die Energiewende- und Klimaschutzpolitik in Schleswig-Holstein beratend begleiten. Er soll die mit Energiewende und Klimaschutz verbundenen Themen aufgreifen und gesellschaftlichen Akteuren eine Plattform zur Diskussion bieten.
(3) Der Energiewendebeirat soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen sollen jeweils ein Schwerpunktthema haben.
§ 7 Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne; Datenübermittlung
(1) Gemeinden sind im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung berechtigt, kommunale Wärme- und Kältepläne aufzustellen.
(2) Gemeinden, die nach den §§ 4 und 5 der Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 „Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 348)“ zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, sind zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans verpflichtet. Dieser ist spätestens alle zehn Jahre nach der jeweiligen Erstellung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der Verpflichtung nach Satz 1 aus. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung im Einvernehmen mit der nach § 121 der Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung bleibt der nach § 121 der Gemeindeordnung zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorbehalten.
(3) Wärme- und Kältepläne sollen mindestens auf Basis der Erhebung folgender Informationen erstellt werden:
1.
Eine Bestandsanalyse des aktuellen Energieverbrauchs privater und öffentlicher Gebäude sowie der weiteren Verbraucher inklusive einer Bilanzierung der jeweiligen Treibhausgasemissionen; dabei sollen auch Angaben zu den vorhandenen Wärme- und Kälteerzeugern, der aktuellen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen gemacht werden,
2.
eine Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs unter Berücksichtigung der erwarteten energetischen Sanierung der Gebäude,
3.
eine quantitative, räumlich differenzierte Analyse des Potenzials lokal verfügbarer Wärme- und Kälte aus Erneuerbaren Energien und Abwärme,
4.
Vorschläge für ein räumliches Konzept zur Zielerreichung einer treibhausneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 und
5.
Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Konzepts.
Die Gemeinde kann darüber hinaus weitere Prüfungspunkte definieren und berücksichtigen, zum Beispiel eine vergleichende Abschätzung zu den Kosten netzgebundener und dezentraler Optionen zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung einzelner Gemeindeteile oder eine räumliche Darstellung der jeweils kosteneffizientesten treibhausgasneutralen Wärmeversorgungslösung für alle Gemeindeteile.
(4) Auf Basis der gemäß Absatz 3 Satz 1 erhobenen Informationen beschließt die Gemeinde einen Wärme- und Kälteplan. Der Beschluss kann als Satzung erfolgen. In den Beschluss sind mindestens folgende Bestandteile aufzunehmen:
1.
Die wesentlichen Ergebnisse der vorgegebenen Prüfpunkte nach Absatz 3 als Entscheidungsgrundlage,
2.
ein Konzept zur Zielerreichung einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur bis spätestens zum Jahr 2045 verbunden mit Zielen der Gemeinde, welche sich auf den Ausbaubedarf der Erneuerbaren Energien, den Ausbau der leitungsgebundenen Wärme- und Kälteversorgung, die Steigerung der energetischen Sanierungsrate und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beziehen
3.
eine räumliche Darstellung der von der Gemeinde angestrebten treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgung aller Teilgebiete der Gemeinde,
4.
einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Konzepts gemäß Nummer 2, welcher die einzelnen Maßnahmen und deren Umsetzung priorisiert und zeitlich einordnet und
5.
ein Monitoring, welches die Zielerreichung des Konzeptes gemäß Nummer 2 überwacht.
Die Öffentlichkeit ist angemessen zu beteiligen.
(5) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bauen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an die Inhalte und das Verfahren zur Aufstellung des kommunalen Wärme- und Kälteplans festzulegen.
(6) Der aufgestellte kommunale Wärme- und Kälteplan ist dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium von den Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören, spätestens drei Jahre nach dem Jahr 2021 vorzulegen. Gemeinden, die zu Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, legen den kommunalen Wärme- und Kälteplan spätestens sechs Jahre nach dem Jahr 2021 vor. Die kommunalen Wärme- und Kältepläne sind unter Wahrung der Datenschutzanforderungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Internet zu veröffentlichen.
(7) Jede Gemeinde, die einen kommunalen Wärme- und Kälteplan aufstellt, überprüft regelmäßig die Umsetzung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Rahmen eines Monitorings nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 5. Dabei sind folgende Maßgaben zu beachten:
1.
Die jährlichen Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften sind zu dokumentieren. Hierzu kann das Instrument eines kommunalen Energiemanagements verwendet werden.
2.
Die Gemeinden haben dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium über die Fortführung des kommunalen Wärme- und Kälteplans, ergänzt um die jährlich dokumentierten Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften, nach dessen erstmaliger Aufstellung alle drei Jahre zu berichten.
(8) Gemeinden nach Absatz 2 Satz 1, die bereits gemäß den Anforderungen der Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, der sogenannten Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, ein Klimaschutzkonzept mit detaillierten Ausführungen zur klimafreundlichen Wärmenutzung erstellt haben, können auf Antrag bei dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Wärme- und Kälteplans ganz oder teilweise befreit werden, wenn die Erstellung oder Fortschreibung dieses Klimaschutzkonzepts zum Zeitpunkt der Verpflichtung nicht älter als fünf Jahre ist. Gleiches gilt für anderweitig erstellte Konzepte zur klimafreundlichen Wärmenutzung. Im Detail erfolgt ein Abgleich mit den Anforderungen für einen kommunalen Wärme- und Kälteplan nach § 2 Nummer 14 und mit den Bestandteilen des Beschlusses gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3.
(9) Von den zur Aufstellung kommunaler Wärme- und Kältepläne verpflichteten Gemeinden nach Absatz 2 erhalten die Gemeinden gemäß Absatz 6 Satz 1 in den ersten drei Jahren ab dem Jahr 2021 jährlich und die Gemeinden nach Absatz 6 Satz 2 innerhalb der ersten sechs Jahre ab dem Jahr 2021 eine pauschale Zuweisung zuzüglich eines Aufschlags je Einwohner zur Finanzierung der entstehenden Kosten. Zur Fortführung der kommunalen Wärme- und Kälteplanung in den darauffolgenden zehn Jahren erfolgt anschließend nach Fertigstellung der kommunalen Wärme- und Kälteplanung eine einmalige Zuweisung. Die Einzelheiten der Finanzierung und die konkrete Höhe der Zuweisungen nach den Sätzen 1 und 2 werden durch das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die am 31. März des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Einwohnerzahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein maßgebend.
(10) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium prüft die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 2 bis 4 sowie 6 und 7. Es kann bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 2 bis 4 sowie 6 und 7 eine Nachbesserung verlangen.
(11) Energieunternehmen und öffentliche Stellen, insbesondere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, sind verpflichtet, den Gemeinden auf Anforderung folgende zum Zweck der Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen, Klimaschutzkonzepten oder einer Treibhausgasbilanzierung erforderliche vorhandene energiewirtschaftliche Daten zum Gemeindegebiet oder zu bestimmten Teilen davon in zusammengefasster und anonymisierter Form zu übermitteln:
1.
Angaben zu Art, Umfang und Standorten des Energieverbrauchs von Gebäuden oder Gebäudegruppen an Brennstoffen sowie Strom zu Heizzwecken, insbesondere für Wärmepumpen und Direktheizungen,
2.
Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Brennstoffen, Wärmeleistung und dem Anteil Erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung an der Wärmeleistung von Wärmeerzeugungsanlagen,
3.
Angaben zu Art, Alter, Lebensdauer, Lage und der Leitungslänge von Wärme- und Gasnetzen,
4.
weitere zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen zwingend erforderliche Angaben.
Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. Die ersuchende Gemeinde trägt die Kosten der Datenbereitstellung und -übermittlung. Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche näheren Angaben zur Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen im Sinne von Nummer 4 zwingend erforderlich sind.
(12) Soweit zur Vorbereitung und Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen erforderlich, darf die Gemeinde den Wärme- und Kältebedarf, die Art der erforderlichen Energiebedarfsdeckung und die anfallende Abwärme von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie öffentlichen Gebäuden feststellen. Hierzu kann sie Angaben über die Höhe des Energiebedarfs, die Art der Energiebedarfsdeckung einschließlich des Anteils Erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie, soweit vorhanden, ein Lastprofil der anfallenden Abwärme verlangen. Absatz 11 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(13) Die Gemeinde darf die übermittelten Daten nur zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwenden und muss diese löschen, soweit sie nicht zu diesem Zweck verwendet werden. Im Rahmen der Aufstellung von kommunalen Wärme- und Kälteplänen stellt die Gemeinde sicher, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen werden können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Abweichend von Satz 2 sind Rückschlüsse auf personenbezogene Daten bei Einwilligung der Betroffenen nach § 12 Landesdatenschutzgesetz zulässig, hinsichtlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gilt § 10 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279) entsprechend. Die Gemeinde darf vorbehaltlich des Absatzes 4 die erhaltenen Daten nicht weitergeben und muss nach Aufstellung des Wärme- oder Kälteplans alle erhaltenen und daraus erzeugten Daten vollständig löschen.
(14) Soweit die Gemeinde einen Dritten mit Aufgaben gemäß § 7 Absatz 3 zur Vorbereitung kommunaler Wärme- und Kältepläne beauftragt, darf die Gemeinde die nach den Absätzen 11 und 12 erhaltenen Daten an den beauftragten Dritten weitergeben, soweit diese Daten für diesen Zweck erforderlich sind. Absatz 13 gilt entsprechend für den beauftragten Dritten. Datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die Verantwortlichkeit der Gemeinde für die Erfüllung der Pflichten aus Absatz 13, bleiben unberührt.
§ 8 Transparente Darstellung der Fernwärmeversorgung
(1) Die Bekanntgabe nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), hat im Internet zu erfolgen. Die Bekanntgabepflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2017.
(2) Natürliche oder juristische Personen, die Wärme oder Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz an Dritte liefern oder ein Wärme- oder Kältenetz betreiben, haben ab dem 1. Juli 2017 folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:
1.
Produktinformationen zum Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der Wärme- und Kälteerzeugung sowie der einzelnen Wärme- oder Kältenetze, der im letzten oder vorletzten Jahr verwendet worden ist, sowie Informationen über Kohlendioxidemissionen,
2.
den Primärenergiefaktor im jeweiligen Netz.
(3) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorgaben zur Methodik der Ermittlung und Darstellung der Informationen festzulegen.
§ 9 Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteversorgung für beheizte Wohn- und Nichtwohngebäude im Gebäudebestand; Verordnungsermächtigung
(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken. Für nach Satz 1 Verpflichtete, die den Austausch oder nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage bereits vor dem 1. Juli 2022 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben haben, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn der Austausch oder Einbau nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 10 erfolgt.
(2) Geht das Eigentum an dem Gebäude auf neue Eigentümer über, bevor die Pflicht nach Absatz 1 erfüllt ist, geht auch diese auf die neuen Eigentümer über.
(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig vor dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau anzuzeigen, dass diese Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden oder dass eine Ersatzmaßnahme der in den Absätzen 5 bis 8 bezeichneten Art erfolgen soll. Die Erfüllung der Pflicht zum anteiligen Einsatz von Erneuerbaren Energien nach Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 8 ist innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage oder nach Anschluss an ein Wärmenetz der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Diese sind auch für die Überwachung und Überprüfung der Nutzungs- und Nachweispflichten zuständig. Die Ergebnisse teilen sie den Landrätinnen und Landräten und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden mit.
(4) Als Erneuerbare Energien werden insbesondere solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden, anerkannt. Die Nutzung Erneuerbarer Energien und Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8 können zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 miteinander kombiniert werden.
(5) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Aperturfläche von 0,05 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,04 m² je m² Wohnfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen erfüllt werden. Ebenso gilt die Deckung des gesamten Wärmeenergiebedarfs mit einer Wärmepumpe nach Absatz 4 als vollständige Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz muss zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 mindestens 15 Prozent der aus dem jeweiligen Netz genutzten Wärme aus Erneuerbaren Energien stammen. Ein Anschluss an ein Wärmenetz, welches noch nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, wird auch dann als Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 angesehen, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen des Wärmenetzes einen Dekarbonisierungsfahrplan erstellt hat, welcher auf Verlangen der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen ist, oder das Wärmenetz einen Primärenergiefaktor von maximal 0,7 aufweist.
(7) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch anteilig zu einem Drittel, das heißt mit einem Anteil von 5 Prozent, dadurch erfüllt werden, dass die Verpflichteten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan vorlegen. Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu treibhausgasneutralen Gebäudebestands im Jahr 2045 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben.
(8) Die Pflicht nach Absatz 1 kann durch den Abschluss eines Bezugsvertrages erfüllt werden, der den Einsatz von Erneuerbaren Energien wie beispielsweise Biogas, Biomethan, Grünen Wasserstoff oder ähnliches beinhaltet. Der Vertrag ist von der oder dem Verpflichteten der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem zuständigen verpflichteten Bezirksschornsteinfeger vorzulegen.
(9) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 5 bis 8
1.
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
2.
im Einzelfall technisch oder baulich unmöglich ist oder
3.
wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unverhältnismäßigen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Tourismus und Wirtschaft sowie für Kultur zuständigen Ministerien zur Ausführung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 9 eine Rechtsverordnung zu erlassen.
(11) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nehmen die aus den Absätzen 3 und 5 bis 8 hervorgehenden Aufgaben als Beliehene wahr. Die Beliehenen unterliegen der Aufsicht des für Bauen zuständigen Ministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
§ 10 Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten Parkplätzen
(1) Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 100 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2023 ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann
1.
eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen eines angrenzenden Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert werden und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden,
2.
ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche installiert werden und der hierdurch in Anspruch genommene Anteil der Dachfläche auf die Pflichterfüllung angerechnet werden,
3.
eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden; dies gilt auch in den Fällen der Nummern 1 und 2 dieses Absatzes.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern
1.
ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,
2.
die Kommune eine begründete Ausnahme erteilt,
3.
die zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung erteilt, weil die Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.
Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit der Parkplatz antragsgemäß ganz oder teilweise zur Nutzung durch größere Fahrzeuge dienen soll, ist dies beim Ausmaß der Überbauung und mit einer entsprechenden begrenzten Freistellung von der Pflicht zur Photovoltaikinstallation zu berücksichtigen.
§ 11 Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovierung von Nichtwohngebäuden
(1) Beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht. Der unteren Bauaufsichtsbehörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 vorzulegen. Auf den Befreiungstatbestand gemäß Absatz 6 bei Nachweis der Unwirtschaftlichkeit wird verwiesen.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.
(3) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche, auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.
(4) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden.
(5) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht. Bei Baudenkmalen ist § 105 des Gebäudeenergiegesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann durch die zuständige Behörde auf Antrag befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichem Aufwand erfüllbar wäre.
§ 12 Verordnungsermächtigung zu den Photovoltaikpflichten
Das für Energie und Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Bauen, für Kultur sowie für Wirtschaft zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung insbesondere folgende nähere Regelungen zu treffen:
1.
zu der in § 10 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen auf größeren neu errichteten Parkplätzen:
a)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit einer geeigneten offenen Parkplatzfläche,
b)
Mindestanforderungen an die Photovoltaikanlage,
c)
in welchem Umfang eine geeignete Parkplatzfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss und
d)
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung,
2.
zu der in § 11 definierten Installationsvorgabe für Photovoltaikanlagen bei Neubau und Renovierung von Nichtwohngebäuden:
a)
Mindestanforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form und Neigung
b)
Mindestanforderungen an geeignete Außenflächen,
c)
Ausrichtung und Verschattung,
d)
in welchem Umfang eine geeignete Dachfläche zur Pflichterfüllung mindestens genutzt werden muss und
e)
Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung.
§ 13 Klima- und Umweltschutz im Mobilitätssektor
(1) Mobilitätsbedingte Beeinträchtigungen von Klima und Umwelt sollen reduziert werden
1.
durch Bereitstellung attraktiver Angebote umweltfreundlicher Verkehrsmittel, insbesondere öffentlicher Verkehrsmittel, Carsharing, Fahrräder und Bikesharing sowie Fortbewegung zu Fuß und
2.
durch den Einsatz von Technologien, die direkt oder indirekt positiven Einfluss auf das Klima und die Umwelt haben,
um einen substantiellen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes Schleswig-Holstein zu leisten.
(2) Die Landesregierung setzt sich auch weiter dafür ein, Schleswig-Holstein als Innovations- und Entwicklungsraum zu etablieren, in dem auch innovative Mobilitätskonzepte, Verkehrsangebote und umweltfreundliche Technologien erprobt und genutzt werden.
(3) Schleswig-Holstein ist im Bundesvergleich ein dünn besiedeltes Land mit einer heterogenen Verteilung der Bevölkerung. In den ländlich geprägten Kreisen besteht immer noch eine hohe Abhängigkeit vom eigenen Personenkraftwagen. Der Landesregierung ist es wichtig, das Mobilitätsangebot (neben dem motorisierten Individualverkehr sind das attraktive Angebote öffentlicher Verkehrsmittel) in allen Regionen des Landes weiter auszubauen und zu vernetzen, um den Menschen mehr Individualität sowie räumliche und zeitliche Flexibilität zu ermöglichen. Dies soll ressourcenschonend und nachhaltig erfolgen.
(4) Nicht motorisierte Verkehrsträger (Fußgänger und Radfahrende) sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen und zu fördern, wie dies durch die Radstrategie des Landes „Ab aufs Fahrrad im echten Norden“ vorgesehen ist.
(5) Die Förderung umweltverträglicher Verkehrsmittel auch im Individualverkehr soll durch die Förderung von Ladeinfrastrukturen (Ladesäulen) und Betankungsmöglichkeiten mit umweltverträglichen Kraftstoffen (Wasserstoff oder synthetische Kraftstoffe aus regenerativer Energie) vorangetrieben werden.
(6) Die Landesregierung soll den Betrieb aller Schienenpersonennahverkehre in Schleswig-Holstein bis 2030 treibhausgasneutral erbringen. Eine Elektrifizierungsoffensive für das Schienennetz in Schleswig-Holstein wird im Bahnverkehr erheblich zur Reduzierung von Treibhausgasen beitragen. Wo dies nicht wirtschaftlich darstellbar ist oder zu lange Zeiträume in Anspruch nimmt, werden schon ab 2023 batterie-elektrisch betriebene Triebfahrzeuge zum Einsatz kommen. Durch Ausbau oder Reaktivierung der Infrastruktur auf den Schienenabschnitten, auf denen die größte Anzahl zusätzlicher Personenkilometer erreicht werden kann, wird die Attraktivität des Bahnverkehrs erhöht und dadurch der Anteil der Bahnkunden am Modal-Split weiter erhöht. Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und wird ihre Handlungsmöglichkeiten nutzen, die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs bei der Erbringung eines vergleichbaren Beitrages zur Erreichung eines treibhausgasneutralen öffentlichen Personennahverkehrs bis 2030 zu unterstützen.
(7) Auch der Mobilitätssektor kann und soll so einen erheblichen Beitrag zur Emissionsreduzierung leisten.
§ 14 Erhalt und Aufbau von Humus im Boden und biologischer Klimaschutz
(1) Humus ist als natürlicher Kohlenstoffspeicher der terrestrischen Ökosysteme zu erhalten (Speicherfunktion) und sein Aufbau im Boden zu fördern (Senkenfunktion). In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Humus im Boden berichten.
(2) Böden, Mooren, Wäldern, pflanzlichem Aufwuchs (z.B. Dauergrünland) und Gewässern kommt unter anderem für den biologischen Klimaschutz eine herausragende Bedeutung zu. Moore haben eine ausgleichende Wirkung auf den Landschaftswasserhaushalt, können als Kohlenstoffspeicher dienen und sind deshalb von besonderer Bedeutung. Als Grundlage für einen weitreichenden Schutz und zur Renaturierung der Moore in Schleswig-Holstein werden die Aktivitäten in einem Programm zum Schutz der Moore gebündelt. In den Energiewende- und Klimaschutzberichten nach § 5 Absatz 2 soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode über die von ihr umgesetzten und geplanten Maßnahmen zum Schutz der Moore und der weiteren Maßnahmen zum biologischen Klimaschutz berichten.
§ 15 Anpassung an den Klimawandel
Die Landesregierung erstellt eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel und setzt entsprechende Maßnahmen um.
§ 16 Zusammenwirken der Behörden und der nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen mit der federführenden Zulassungsbehörde bei Verfahren zur Entscheidung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3
(1) Bei Verfahren zur Entscheidung über Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 arbeiten die zu beteiligenden Behörden und die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen zügig und kooperativ mit der federführenden Zulassungsbehörde zusammen.
(2) Die Träger öffentlicher Belange streben an, möglichst vor Ablauf der jeweiligen Fristen eine umfassende und abschließende Stellungnahme abzugeben.
§ 17 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 11 die Daten nicht zusammengefasst und anonymisiert übermittelt oder Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten darstellen, bei der Übermittlung nicht als vertraulich kennzeichnet,
2.
entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1 die Daten zu einem anderen Zweck als zur Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet oder die Daten nicht löscht, die nicht zum Zweck der Aufstellung eines Wärme- oder Kälteplans verwendet werden,
3.
entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass keine Rückschlüsse auf den Verbrauch einzelner Haushalte oder Gewerbebetriebe gezogen werden können und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben,
4.
entgegen § 7 Absatz 14 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 13 Satz 4 die erhaltenen Daten weitergibt oder nicht löscht,
5.
entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 8 beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage als Eigentümerin oder Eigentümer eines betroffenen Gebäudes, das vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurde, nicht mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien deckt,
6.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht rechtzeitig vor dem Austausch oder dem nachträglichen Einbau anzeigt, dass diese Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden oder dass eine Ersatzmaßnahme der in den Absätzen 5 bis 8 bezeichneten Art erfolgen soll, oder entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 bis 8 nicht innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage der zuständigen Behörde nachweist,
7.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 100 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach dem 1. Januar 2023 nicht über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage installiert,
8.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 vorlegt,
9.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 6 beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von Nichtwohngebäuden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingeht, nicht auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung installiert,
10.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden; die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 5 bis 10 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Falls die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, soll die Geldbuße den Vorteil übersteigen. Reicht die in Satz 1 genannte Betragshöhe zur Anwendung des Satzes 2 nicht aus, kann sie überschritten werden.
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