Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - (Gerichtsvollzieher-LAPO) Vom 11. Dezember 2012
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - (Gerichtsvollzieher-LAPO) Vom 11. Dezember 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (LVO v. 17.11.2021, GVOBl. S. 1362) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt - (Gerichtsvollzieher-LAPO) vom 11. Dezember 2012 | 01.01.2013 |
Eingangsformel | 01.01.2013 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2013 |
Abschnitt I - Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst | 01.01.2013 |
§ 1 - Einrichtung des Laufbahnzweigs Gerichtsvollzieherdienst | 01.01.2013 |
§ 2 - Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst | 01.01.2013 |
§ 3 - Ausgestaltung des Laufbahnzweigs | 17.12.2021 |
§ 4 - Ziel der Zusatzausbildung und des Vorbereitungsdienstes | 01.01.2013 |
Abschnitt II - Ausbildungsordnung | 01.01.2013 |
Unterabschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2013 |
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.01.2013 |
§ 6 - Bewerbung und Zulassung | 01.01.2013 |
§ 7 - Rechtsverhältnis | 01.01.2013 |
§ 8 - Urlaub | 01.01.2013 |
Unterabschnitt 2 - Ausbildung | 01.01.2013 |
§ 9 - Vorbereitende Ausbildung, Bewertung | 01.01.2013 |
§ 10 - Dauer und Gliederung der Ausbildung | 01.01.2013 |
§ 11 - Anrechnung, Verlängerung | 01.01.2013 |
§ 12 - Beurteilung der Leistungen, Ausbildungsnoten | 01.01.2013 |
Abschnitt III - Laufbahnprüfung | 01.01.2013 |
§ 13 - Prüfungsamt | 01.01.2013 |
§ 14 - Prüfungsteile | 01.01.2013 |
§ 15 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2013 |
§ 16 - Mündliche Prüfung | 01.01.2013 |
§ 17 - Bewertung der Laufbahnprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung | 01.01.2013 |
§ 18 - Zeugnis | 01.01.2013 |
§ 19 - Wiederholung der Laufbahnprüfung | 01.01.2013 |
§ 20 - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten | 01.01.2013 |
§ 21 - Verhinderung, Versäumnis | 01.01.2013 |
§ 22 - Erläuterung der Bewertung | 01.01.2013 |
§ 23 - Einsichtnahme in die Prüfungsakte | 01.01.2013 |
§ 24 - Ausschluss der elektronischen Form | 01.01.2013 |
Abschnitt IV - Schlussvorschriften | 01.01.2013 |
§ 25 - Übergangsregelung | 01.01.2013 |
§ 26 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2013 |
Aufgrund des
1.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), sowie
2.
§ 26 Abs. 1 LBG
verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa, zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt I Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst | |
§ 1 | Einrichtung des Laufbahnzweigs Gerichtsvollzieherdienst |
§ 2 | Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst |
§ 3 | Ausgestaltung des Laufbahnzweigs |
§ 4 | Ziel der Zusatzausbildung und des Vorbereitungsdienstes |
Abschnitt II Ausbildungsordnung | |
Unterabschnitt 1 Allgemeines | |
§ 5 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 6 | Bewerbung und Zulassung |
§ 7 | Rechtsverhältnis |
§ 8 | Urlaub |
Unterabschnitt 2 Ausbildung | |
§ 9 | Vorbereitende Ausbildung, Bewertung |
§ 10 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 11 | Anrechnung, Verlängerung |
§ 12 | Beurteilung der Leistungen, Ausbildungsnoten |
Abschnitt III Laufbahnprüfung | |
§ 13 | Prüfungsamt |
§ 14 | Prüfungsteile |
§ 15 | Schriftliche Prüfung |
§ 16 | Mündliche Prüfung |
§ 17 | Bewertung der Laufbahnprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung |
§ 18 | Zeugnis |
§ 19 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 20 | Täuschung, ordnungswidriges Verhalten |
§ 21 | Verhinderung, Versäumnis |
§ 22 | Erläuterung der Bewertung |
§ 23 | Einsichtnahme in die Prüfungsakte |
§ 24 | Ausschluss der elektronischen Form |
Abschnitt IV Schlussvorschriften | |
§ 25 | Übergangsregelung |
§ 26 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst
§ 1 Einrichtung des Laufbahnzweigs Gerichtsvollzieherdienst
In der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst eingerichtet.
§ 2 Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst
(1) Zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann ernannt werden, wer
1.
die Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst durchlaufen und die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat,
2.
den besonderen körperlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist und
3.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt.
(2) Ferner kann zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher ernannt werden, wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, mindestens sechs Monate mit Erfolg als Hilfsbeamtin oder Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes nach § 109 der Gerichtsvollzieherordnung (Allgemeine Verfügung vom 10. August 2012 - II 334/2344 - 252 SH - 22 SH (SchlHA S. 340)) und § 6 b Abs. 1 der Schleswig-Holsteinischen Ergänzungsbestimmungen zur Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und zur Gerichtsvollzieherordnung (Allgemeine Verfügung vom 5. Mai 2004 - II 313/2344 - 344 SH - (SchlHA S. 146), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 10. August 2012 (II 334/2344 - 344 SH - (SchlHA S. 342)) verwendet worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
§ 3 Ausgestaltung des Laufbahnzweigs
(1) Der Laufbahnzweig umfasst
1.
für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die Zusatzausbildung und die Ämter dieses Laufbahnzweigs, und
2.
für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und die Ämter dieses Laufbahnzweigs.
(2) Der Laufbahnzweig umfasst folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Im Vorbereitungsdienst
Gerichtsvollzieheranwärterin oder Gerichtsvollzieheranwärter;
in der Probezeit und im Einstiegsamt
(Besoldungsgruppe A 8)
Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher;
im Beförderungsamt
(Besoldungsgruppe A 9)
Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher.
(3) Die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Sie führen während der Zusatzausbildung ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „im Gerichtsvollzieherdienst“.
(4) Nach Bestehen der Prüfung sind die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten bis zu ihrer Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher nach Möglichkeit im Gerichtsvollzieherdienst zu verwenden. Sie führen für die Dauer ihrer Verwendung als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher nach Satz 1 die Dienstbezeichnung „Beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „Beauftragter Gerichtsvollzieher“. Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher kann erst erfolgen, nachdem sich die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Jahr im Gerichtsvollzieherdienst bewährt hat. Für die Verleihung des Amtes einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, nicht durchlaufen zu werden.
(5) Haben Beamtinnen oder Beamte der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, vor der Verleihung eines Amtes des Laufbahnzweigs Gerichtsvollzieherdienst bereits ein höherwertigeres Amt als das Einstiegsamt des Laufbahnzweigs Gerichtsvollzieherdienst inne, brauchen die darunterliegenden Ämter des Laufbahnzweigs Gerichtsvollzieherdienst nicht durchlaufen zu werden.
§ 4 Ziel der Zusatzausbildung und des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Zusatzausbildung und der Vorbereitungsdienst sollen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Den Beamtinnen und Beamten und Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärtern sollen die hierfür benötigten theoretischen Kenntnisse und die berufspraktischen Fähigkeiten sowie problemorientiertes Denken und Handeln vermittelt werden.
(3) Das Ziel der Zusatzausbildung und des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten oder den Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärtern während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind.
Abschnitt II Ausbildungsordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Zusatzausbildung für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
1.
Beamtin oder Beamter der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, ist,
2.
nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint, und
3.
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die Justizfachangestelltenprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) bestanden und sich in einer mindestens dreijährigen Praxis in diesem Beruf bewährt hat,
2.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
3.
nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint,
4.
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Im Falle eines dienstlichen Interesses (besondere Bedarfslage) an der Gewinnung von Bewerberinnen und Bewerbern kann darüber hinaus zu der vorbereitenden Ausbildung (§ 9 Abs. 1) und zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wer
1.
a)
eine sonstige dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und sich in einer mindestens dreijährigen Praxis in diesem Beruf bewährt hat (externe Bewerberinnen und Bewerber) oder
b)
sich als Justizangestellte oder Justizangestellter, insbesondere auch im Geschäftsstellenbereich, besonders bewährt hat und
2.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
3.
nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint und
4.
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
§ 6 Bewerbung und Zulassung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts setzt jährlich die Anzahl der zur Ausbildung zuzulassenden Beamtinnen und Beamten oder Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter fest.
(2) Die Bewerbung um Zulassung zur Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst ist, gegebenenfalls auf dem Dienstweg, an die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu richten; ihr sind beizufügen:
1.
Ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Passbild aus neuester Zeit,
3.
das Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule,
4.
Zeugnisse oder Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten seit der Schulentlassung und
5.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides des Arbeitsamtes.
(3) Die Auswahlentscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
(4) Vor der Einstellung haben die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, in dem auch zur körperlichen Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst Stellung genommen wird,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren und
5.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
(5) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Justizfachangestellte und Justizangestellte, die im Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein stehen, können hinsichtlich der Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4 Nr. 2 und 3 auf ihre Personalakte Bezug nehmen.
§ 7 Rechtsverhältnis
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts stellt die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein und bestimmt das Ausbildungsgericht.
(2) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder Landgerichts. Sie oder er kann die Ausbildungsleitung auf die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter übertragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Beamtin oder den Beamten oder die Gerichtsvollzieheranwärterin oder den Gerichtsvollzieheranwärter zur Ausbildung in den Abschnitten Berufspraxis I, II und III jeweils einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu. Für die einzelnen Abschnitte sind in der Regel verschiedene Ausbilderinnen oder Ausbilder zu wählen. Zur Teilnahme an den Lehrgängen I und II (§ 10 Abs. 3) schlägt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die Beamtin oder den Beamten oder die Gerichtsvollzieheranwärterin oder den Gerichtsvollzieheranwärter zur Abordnung an das Amtsgericht in Hannover vor. Während der Lehrgänge unterstehen die Beamtinnen und Beamten und Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Hannover.
(3) Die Zusatzausbildung oder der Vorbereitungsdienst endet
1.
mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf der Zusatzausbildung oder des Vorbereitungsdienstes,
2.
für Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter, welche die Gerichtsvollzieherprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
(4) Die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
1.
sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt,
2.
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, treten in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 und des Absatzes 4 aus der Ausbildung in ihre frühere Beschäftigung zurück.
§ 8 Urlaub
Die Beamtinnen und Beamten und die Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Ausbildungsleitung oder die Lehrgangsleitung kann den Zeitraum des Erholungsurlaubs festlegen. Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter.
Unterabschnitt 2 Ausbildung
§ 9 Vorbereitende Ausbildung, Bewertung
(1) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber leisten vor dem Vorbereitungsdienst zusätzlich eine sechsmonatige vorbereitende Ausbildung ab, die jeweils am 1. Juni eines jeden Jahres beginnt.
(2) Für die Dauer dieser für Bewerberinnen und Bewerber nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen vorbereitenden sechsmonatigen Ausbildung behalten Justizangestellte ihren bisherigen Status. Alle anderen zugelassenen externen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein zeitlich befristetes Beschäftigtenverhältnis übernommen.
(3) In der vorbereitenden Ausbildung soll den Zugelassenen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ein Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst gegeben werden; er umfasst fachtheoretische und praktische Abschnitte.
(4) Leiterin oder Leiter der vorbereitenden Ausbildung ist die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder Landgerichts. Sie oder er kann die Ausbildungsleitung auf die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter übertragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Landgerichts weist die Bewerberin oder den Bewerber zur vorbereitenden Ausbildung einem Amtsgericht zu. Einzelheiten zur Ausgestaltung der vorbereitenden Ausbildung regelt die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
(5) Sechs Wochen vor Ende der vorbereitenden Ausbildung ist von den Ausbilderinnen und Ausbildern in einer Konferenz zusammen mit der Leiterin oder dem Leiter der vorbereitenden Ausbildung eine gemeinsame Empfehlung für die weitere Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst auszusprechen. Hierbei sind neben den theoretischen Kenntnissen die bisherigen praktischen Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Empfehlung soll eine Aussage darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber für die weitere Ausbildung als „gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ angesehen wird. Die Empfehlung ist der Bewerberin oder dem Bewerber zu eröffnen, bevor sie zu den Personalakten gegeben wird. Ist beabsichtigt, die Empfehlung mit „nicht geeignet“ auszusprechen, soll dies spätestens vier Wochen vor Beendigung der vorbereitenden Ausbildung bekannt gegeben werden. Die Bewertung mit „nicht geeignet“ schließt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst aus. Eine Verlängerung der vorbereitenden Ausbildung ist nicht möglich.
§ 10 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Zusatzausbildung und der Vorbereitungsdienst dauern 18 Monate.
(2) Die Zusatzausbildung und der Vorbereitungsdienst beginnen am 1. Dezember eines jeden Jahres.
(3) Die Zusatzausbildung und der Vorbereitungsdienst gliedern sich in folgende Abschnitte:
1.
Berufspraxis I: zwei Monate,
2.
Lehrgang I: vier Monate,
3.
Berufspraxis II: vier Monate,
4.
Lehrgang II: vier Monate,
5.
Berufspraxis III: vier Monate.
(4) Lehrpläne konkretisieren die Inhalte der Ausbildung. Sie berücksichtigen insbesondere folgende Schwerpunkte:
1.
In der Berufspraxis I soll ein Einblick in die Tätigkeiten des Gerichtsvollzieherdienstes gegeben werden; dabei sollen die Beamtinnen und Beamten und die Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter in die Aufgaben des Innen- und Außendienstes eingeführt sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften bekannt gemacht werden;
2.
im Lehrgang I sollen die grundlegenden Kenntnisse des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts, der Insolvenzordnung, der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung sowie der Gerichtsvollzieherordnung vermittelt werden; daneben soll ein Grundverständnis der Rechtsordnung, insbesondere von Grundzügen des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung, der Gerichtsverfassung sowie von Grundzügen des öffentlichen Rechts, des Straf- und Strafprozessrechts, soweit es für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes von Bedeutung ist, und erste Kenntnisse in der Büroorganisation sowie der Kommunikation und Konfliktbewältigung vermittelt werden;
3.
in der Berufspraxis II sollen die Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Dienstvorschriften vertieft und insbesondere deren Auswirkungen auf die praktische Arbeit deutlich gemacht werden; es soll Gelegenheit gegeben werden, Aufgaben des Innen- und Außendienstes unter Anleitung selbständig zu erledigen, wobei das Schwergewicht zunächst im Innendienst und später im Außendienst liegen soll;
4.
im Lehrgang II sollen die Bereiche Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrecht, Insolvenzordnung, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und Gerichtsvollzieherordnung, Büroorganisation sowie Kommunikation und Konfliktbewältigung vertieft sowie ein Überblick über das Steuer-, Abgaben- und Arbeitsrecht vermittelt werden;
5.
in der Berufspraxis III sollen die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse angewendet und weiter vertieft sowie die Befähigung vermittelt werden, selbständig die Dienstaufgaben zu erfüllen.
(5) Sofern der Ausbildungsstand dies zulässt, kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Beamtinnen und Beamten und die Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter in den Abschnitten Berufspraxis II und Berufspraxis III zur Förderung der Ausbildung mit der selbständigen Wahrnehmung der Geschäfte einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers beauftragen. Beamtinnen und Beamten, die bereits im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt sind oder waren, kann ein entsprechender Dienstleistungsauftrag auch im Abschnitt Berufspraxis I erteilt werden.
§ 11 Anrechnung, Verlängerung
(1) Die Zusatzausbildung oder der Vorbereitungsdienst umfasst den Erholungsurlaub und den den Menschen mit Behinderung zustehenden Sonderurlaub in vollem Umfang.
(2) Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf die Zusatzausbildung oder den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich die Zusatzausbildung oder der Vorbereitungsdienst um die Dauer dieser Zeiten. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen unterbrochen, lässt die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Zusatzausbildung oder den Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr verlängern, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten und der Gerichtsvollzieheranwärterin oder des Gerichtsvollzieheranwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen, aus anderen Gründen das Ausbildungsziel noch nicht erreicht ist oder die Prüfung nicht bestanden wurde.
§ 12 Beurteilung der Leistungen, Ausbildungsnoten
(1) Während der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II sind insgesamt mindestens 15 Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die Lehrkraft, die das Fach unterrichtet (Fachlehrerin oder Fachlehrer), bewertet die jeweilige Arbeit und teilt die Bewertung der Beamtin oder dem Beamten oder der Gerichtsvollzieheranwärterin oder dem Gerichtsvollzieheranwärter mit. Am Ende der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II sind die Leistungen in jedem Fach von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu beurteilen; dabei sind die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten mit mindestens 50 Prozent zu berücksichtigen. In den Lehr- und Stoffverteilungsplänen kann bestimmt werden, dass die Leistungen in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte Berufspraxis I, Berufspraxis II und Berufspraxis III beurteilt die jeweilige Ausbildungsstelle für die berufspraktische Tätigkeit die Leistungen der Beamtin oder des Beamten oder der Gerichtsvollzieheranwärterin oder des Gerichtsvollzieheranwärters. Die jeweilige Gesamtleistung ist zu bewerten. Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen.
(3) Am Ende des Ausbildungsabschnitts Lehrgang II treten die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unter dem Vorsitz der oder des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz vom 20. November 2012 (Nds. GVBl. S. 499) des Justizministeriums Niedersachsen bestellten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiters (niedersächsische Ausbildungsleiterin oder niedersächsischer Ausbildungsleiter) zu einer Konferenz zusammen. Die Konferenz ermittelt die Ausbildungsnote. Hierfür errechnet die niedersächsische Ausbildungsleiterin oder der niedersächsische Ausbildungsleiter den Mittelwert der Punktzahlen der Beurteilungen in den einzelnen Fächern der Ausbildungsabschnitte Lehrgang I und Lehrgang II. Die Konferenz kann von dem errechneten Mittelwert bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung und der Beurteilungen der berufspraktischen Ausbildung den Leistungsstand der Beamtin oder des Beamten oder der Gerichtsvollzieheranwärterin oder des Gerichtsvollzieheranwärters besser kennzeichnet. Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet. Die Ausbildungsnote und die Punktzahl der Ausbildungsnote sind der Beamtin oder dem Beamten oder der Gerichtsvollzieheranwärterin oder dem Gerichtsvollzieheranwärter mitzuteilen.
(4) Die Leistungen sind hierbei mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
14 bis 15 Punkte = sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
11 bis 13 Punkte = gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
8 bis 10 Punkte = befriedigend (3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
5 bis 7 Punkte = ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
2 bis 4 Punkte = mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 bis 1 Punkte = ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(5) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15 bis 14,00 Punkte | = sehr gut (1) |
13,99 bis 11,00 Punkte | = gut (2) |
10,99 bis 8,00 Punkte | = befriedigend (3) |
7,99 bis 5,00 Punkte | = ausreichend (4) |
4,99 bis 2,00 Punkte | = mangelhaft (5) |
1,99 bis 0 Punkte | = ungenügend (6) |
Abschnitt III Laufbahnprüfung
§ 13 Prüfungsamt
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Gerichtsvollzieherdienst beim Amtsgericht Hannover abgelegt.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden durch Mitglieder des Prüfungsamtes entsprechend § 12 Abs. 4 und Abs. 5 bewertet. Zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter werden eine Richterin oder ein Richter bestellt. Die weiteren Mitglieder werden vom Prüfungsamt bestellt und müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung zum Gerichtsvollzieherdienst bestanden haben. Die Amtszeit der Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember des dritten auf die Bestellung folgenden Kalenderjahres. Ein Mitglied kann Prüfungen auch nach Ablauf seiner Amtszeit zu Ende führen.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Prüfenden für die schriftlichen Leistungen und bildet für die mündliche Prüfung Prüfungsausschüsse aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll Fachlehrerin oder Fachlehrer gemäß § 12 Abs. 1 sein. Das Prüfungsamt bestimmt, wer den Vorsitz führt.
(4) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Prüfungsamt getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 14 Prüfungsteile
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung am Ende des Lehrgangs II und einer mündlichen Prüfung am Ende der Berufspraxis III.
§ 15 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten. Prüfungsfächer sind das Vollstreckungsrecht, das Kostenrecht und das Zustellungsrecht. Im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht sind eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden und eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden anzufertigen. Im Prüfungsfach Kostenrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden und im Prüfungsfach Zustellungsrecht ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden anzufertigen.
§ 16 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet am Ende der Berufspraxis III vor einem Prüfungsausschuss statt und gliedert sich in drei Prüfungsgespräche zu unterschiedlichen Gegenständen der Ausbildung. Sie kann sich auf alle Bereiche der Ausbildung erstrecken.
(2) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass
1.
die Ausbildungsnote mindestens „ausreichend“ ist,
2.
eine Aufsichtsarbeit im Prüfungsfach Vollstreckungsrecht sowie mindestens eine weitere Aufsichtsarbeit in den Prüfungsfächern Kostenrecht und Zustellungsrecht mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 20 Punkte beträgt; der Prüfling erhält eine Mitteilung über die Bewertungen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
(3) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Jedes der drei Prüfungsgespräche soll je Prüfling etwa 15 Minuten dauern.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit folgender Personen bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme bei der Beratung, zulassen:
1.
Soweit kein Prüfling widerspricht,
a)
Beamtinnen und Beamte sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter, die demnächst die Prüfung ablegen,
b)
Vertreterinnen und Vertreter des Berufsverbandes,
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 17 Bewertung der Laufbahnprüfung, Prüfungsgesamtnote, Ergebnis der Prüfung
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, von denen mindestens eines Fachlehrerin oder Fachlehrer sein soll, nach § 12 Abs. 4 und 5 zu bewerten. Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt der Mittelwert. Bei einer größeren Abweichung setzt ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 12 Abs. 4 und 5 bewertet. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen errechnet, wobei
1.
die Punktzahl der Bewertung der fünfstündigen Aufsichtsarbeit mit 20 Prozent,
2.
die Punktzahl der Bewertung jeder vierstündigen Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent,
3.
die Punktzahl der Bewertung der zweistündigen Aufsichtsarbeit mit fünf Prozent und
4.
die Punktzahl der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen mit jeweils 15 Prozent
berücksichtigt werden. Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(4) Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens „ausreichend (4)“ lauten.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
§ 18 Zeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält die oder der Prüfling ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid, in dem die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
§ 19 Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsamtes über die Art und Dauer der weiteren Zusatzausbildung und des weiteren Vorbereitungsdienstes bis zur Wiederholungsprüfung.
(3) Wird ein Lehrgang wiederholt, ist die Ausbildungsnote am Ende des Lehrgangs neu zu ermitteln; § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens „ausreichend (4)“ bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Auf Antrag des Prüflings wird die gesamte Prüfung wiederholt. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt eingehen.
§ 20 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewertet. In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird dem Prüfungsamt eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann es die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 21 Verhinderung, Versäumnis
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, hat er dies dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Prüfungsleistung als mit „ungenügend (6)“ - 0 Punkte - bewertet.
§ 22 Erläuterung der Bewertung
Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur eine sofortige mündliche Ergänzung verlangen.
§ 23 Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Wer geprüft ist, kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.
§ 24 Ausschluss der elektronischen Form
Die Abgabe von Bewertungen und die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsregelung
Beamtinnen und Beamte und Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Zusatzausbildung und den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 26. November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 270), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), ausgebildet und geprüft.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 26. November 2002
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 11. Dezember 2012
Anke Spoorendonk
Ministerin für Justiz, Kultur und Europa
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-136
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