Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
                            AusbBerAufhV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 10.08.1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1459)"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis ab:                                17. 8.1972 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AusbBerAufhV Anhang EV +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufhebung von Ausbildungsberufen
                            Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Amethystschleifer (Facettierer)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aräometerjustierer (Abwieger)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beizer und Polierer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bildrahmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Bleischlosser (Aufbauberuf)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Diamantreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Drahtseiler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Drechsler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Druckschablonenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Emaillierer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Etuimacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Feinemailler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Feuerfestwerker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Fischräucherer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Gebildhandstickerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Geräteglasmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Gesenkschmied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Glasapparateschleifer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Glaskurzwarenfeinschleifer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Glasröhrenzieher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Glasschmuckmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Großmaschinensticker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Guillocheur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Gummibetriebsjungwerker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Haarpinselmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Härter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Handschuhnäherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Hartglasschleifer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32. Hohlglasschleifer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33. Holzformenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34. Holzmaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35. Hornbrillenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36. Hutfertiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37. Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38. Isolierflaschenbläser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39. Kachelformer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40. Kalk- und Zementwerker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41. Keramfeinschleifer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42. Keramfreidreher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43. Klaviaturmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44. Knappe (Braunkohlenbergbau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45. Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46. Knappe (Schieferbergbau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47. Kunstglasbläser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48. Kunststopfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49. Kupferdrucker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50. Leistengrundierer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51. Lichtdrucker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52. Linsenfasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53. Maschinenfeilenhauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54. Maschinenspitzenklöppler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55. Medizinalglasbläser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56. Metallbrillenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57. Mineralwasserwerker (Industrie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58. Modeblumenmacherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59. Netzmacher (Hochseefischerei)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60. Ofenglasdrücker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61. Orthopädiemechaniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62. Pappenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63. Parkettmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64. Plattenstecher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65. Preßglasmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66. Sägenrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67. Salzwerker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68. Schädlingsbekämpfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69. Schäfter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70. Schaumweinküfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71. Schirmnäherin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72. Schleifscheibendreher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73. Schleifscheibenformer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74. Schmuckgürtler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75. Schmuckpräger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76. Schneidwarenschleifer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77. Schokoladenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78. Schriftschneider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79. Schuhleistenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80. Silberbesteckschmied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81. Spiegelglasschneider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82. Steinbildhauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83. Steinzeugformer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84. Stoffhandschuhzuschneider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85. Tafelglasschneider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86. Taschenmesserreider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87. Technobürstenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88. Teer- und Bitumenwerker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89. Tiefbohrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90. Transformatorenwickler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91. Uhrgehäusemacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92. Uhrspiralregler (Einzieher)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93. Universaldrücker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94. Walzenpräger (Moletteur und Releveur)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95. Zellstoffmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96. Ziegler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97. Zifferblattdrucker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98. Zuckerbäcker.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Besitzstandswahrung
                            Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berlin-Klausel
                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
                            Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit folgenden Maßgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.