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    Version: 09.08.1972
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    Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

    AusbBerAufhV
    Ausfertigungsdatum: 10.08.1972
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1459)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 17. 8.1972 +++)
    (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AusbBerAufhV Anhang EV +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

    § 1 Aufhebung von Ausbildungsberufen

    Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
    1. Amethystschleifer (Facettierer)
    2. Aräometerjustierer (Abwieger)
    3. Beizer und Polierer
    4. Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)
    5. Bildrahmer
    6. Bleischlosser (Aufbauberuf)
    7. Diamantreiber
    8. Drahtseiler
    9. Drechsler
    10. Druckschablonenmacher
    11. Emaillierer
    12. Etuimacher
    13. Feinemailler
    14. Feuerfestwerker
    15. Fischräucherer
    16. Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)
    17. Gebildhandstickerin
    18. Geräteglasmacher
    19. Gesenkschmied
    20. Glasapparateschleifer
    21. Glaskurzwarenfeinschleifer
    22. Glasröhrenzieher
    23. Glasschmuckmacher
    24. Großmaschinensticker
    25. Guillocheur
    26. Gummibetriebsjungwerker
    27. Haarpinselmacher
    28. Härter
    29. Handschuhnäherin
    30. Hartglasschleifer
    31. Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)
    32. Hohlglasschleifer
    33. Holzformenmacher
    34. Holzmaler
    35. Hornbrillenmacher
    36. Hutfertiger
    37. Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
    38. Isolierflaschenbläser
    39. Kachelformer
    40. Kalk- und Zementwerker
    41. Keramfeinschleifer
    42. Keramfreidreher
    43. Klaviaturmacher
    44. Knappe (Braunkohlenbergbau)
    45. Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
    46. Knappe (Schieferbergbau)
    47. Kunstglasbläser
    48. Kunststopfer
    49. Kupferdrucker
    50. Leistengrundierer
    51. Lichtdrucker
    52. Linsenfasser
    53. Maschinenfeilenhauer
    54. Maschinenspitzenklöppler
    55. Medizinalglasbläser
    56. Metallbrillenmacher
    57. Mineralwasserwerker (Industrie)
    58. Modeblumenmacherin
    59. Netzmacher (Hochseefischerei)
    60. Ofenglasdrücker
    61. Orthopädiemechaniker
    62. Pappenmacher
    63. Parkettmacher
    64. Plattenstecher
    65. Preßglasmacher
    66. Sägenrichter
    67. Salzwerker
    68. Schädlingsbekämpfer
    69. Schäfter
    70. Schaumweinküfer
    71. Schirmnäherin
    72. Schleifscheibendreher
    73. Schleifscheibenformer
    74. Schmuckgürtler
    75. Schmuckpräger
    76. Schneidwarenschleifer
    77. Schokoladenmacher
    78. Schriftschneider
    79. Schuhleistenmacher
    80. Silberbesteckschmied
    81. Spiegelglasschneider
    82. Steinbildhauer
    83. Steinzeugformer
    84. Stoffhandschuhzuschneider
    85. Tafelglasschneider
    86. Taschenmesserreider
    87. Technobürstenmacher
    88. Teer- und Bitumenwerker
    89. Tiefbohrer
    90. Transformatorenwickler
    91. Uhrgehäusemacher
    92. Uhrspiralregler (Einzieher)
    93. Universaldrücker
    94. Walzenpräger (Moletteur und Releveur)
    95. Zellstoffmacher
    96. Ziegler
    97. Zifferblattdrucker
    98. Zuckerbäcker.

    § 2 Besitzstandswahrung

    Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

    § 3 Berlin-Klausel

    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Schlußformel

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

    Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)

    Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
    1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
    mit folgenden Maßgaben:
    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
    Version: 09.08.1972
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    Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

    AusbBerAufhV
    Ausfertigungsdatum: 10.08.1972
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1459)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 17. 8.1972 +++)
    (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AusbBerAufhV Anhang EV +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:

    § 1 Aufhebung von Ausbildungsberufen

    Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
    1. Amethystschleifer (Facettierer)
    2. Aräometerjustierer (Abwieger)
    3. Beizer und Polierer
    4. Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)
    5. Bildrahmer
    6. Bleischlosser (Aufbauberuf)
    7. Diamantreiber
    8. Drahtseiler
    9. Drechsler
    10. Druckschablonenmacher
    11. Emaillierer
    12. Etuimacher
    13. Feinemailler
    14. Feuerfestwerker
    15. Fischräucherer
    16. Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)
    17. Gebildhandstickerin
    18. Geräteglasmacher
    19. Gesenkschmied
    20. Glasapparateschleifer
    21. Glaskurzwarenfeinschleifer
    22. Glasröhrenzieher
    23. Glasschmuckmacher
    24. Großmaschinensticker
    25. Guillocheur
    26. Gummibetriebsjungwerker
    27. Haarpinselmacher
    28. Härter
    29. Handschuhnäherin
    30. Hartglasschleifer
    31. Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)
    32. Hohlglasschleifer
    33. Holzformenmacher
    34. Holzmaler
    35. Hornbrillenmacher
    36. Hutfertiger
    37. Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
    38. Isolierflaschenbläser
    39. Kachelformer
    40. Kalk- und Zementwerker
    41. Keramfeinschleifer
    42. Keramfreidreher
    43. Klaviaturmacher
    44. Knappe (Braunkohlenbergbau)
    45. Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
    46. Knappe (Schieferbergbau)
    47. Kunstglasbläser
    48. Kunststopfer
    49. Kupferdrucker
    50. Leistengrundierer
    51. Lichtdrucker
    52. Linsenfasser
    53. Maschinenfeilenhauer
    54. Maschinenspitzenklöppler
    55. Medizinalglasbläser
    56. Metallbrillenmacher
    57. Mineralwasserwerker (Industrie)
    58. Modeblumenmacherin
    59. Netzmacher (Hochseefischerei)
    60. Ofenglasdrücker
    61. Orthopädiemechaniker
    62. Pappenmacher
    63. Parkettmacher
    64. Plattenstecher
    65. Preßglasmacher
    66. Sägenrichter
    67. Salzwerker
    68. Schädlingsbekämpfer
    69. Schäfter
    70. Schaumweinküfer
    71. Schirmnäherin
    72. Schleifscheibendreher
    73. Schleifscheibenformer
    74. Schmuckgürtler
    75. Schmuckpräger
    76. Schneidwarenschleifer
    77. Schokoladenmacher
    78. Schriftschneider
    79. Schuhleistenmacher
    80. Silberbesteckschmied
    81. Spiegelglasschneider
    82. Steinbildhauer
    83. Steinzeugformer
    84. Stoffhandschuhzuschneider
    85. Tafelglasschneider
    86. Taschenmesserreider
    87. Technobürstenmacher
    88. Teer- und Bitumenwerker
    89. Tiefbohrer
    90. Transformatorenwickler
    91. Uhrgehäusemacher
    92. Uhrspiralregler (Einzieher)
    93. Universaldrücker
    94. Walzenpräger (Moletteur und Releveur)
    95. Zellstoffmacher
    96. Ziegler
    97. Zifferblattdrucker
    98. Zuckerbäcker.

    § 2 Besitzstandswahrung

    Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

    § 3 Berlin-Klausel

    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    Schlußformel

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

    Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)

    Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
    1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
    mit folgenden Maßgaben:
    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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