Änderungen vergleichen: Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV)
                            
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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
AusbBerAufhV
 
 
 
Ausfertigungsdatum: 10.08.1972
 
 
 
Vollzitat:
 
 
 
"Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1459)"
 
 
 
Fußnote
 
 
 
(+++ Textnachweis ab: 17. 8.1972 +++)
 
 
 
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AusbBerAufhV Anhang EV +++)
 
 
 Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
 
 
 § 1 Aufhebung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
 
 
 
1. Amethystschleifer (Facettierer)
 
 
 
2. Aräometerjustierer (Abwieger)
 
 
 
3. Beizer und Polierer
 
 
 
4. Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)
 
 
 
5. Bildrahmer
 
 
 
6. Bleischlosser (Aufbauberuf)
 
 
 
7. Diamantreiber
 
 
 
8. Drahtseiler
 
 
 
9. Drechsler
 
 
 
10. Druckschablonenmacher
 
 
 
11. Emaillierer
 
 
 
12. Etuimacher
 
 
 
13. Feinemailler
 
 
 
14. Feuerfestwerker
 
 
 
15. Fischräucherer
 
 
 
16. Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)
 
 
 
17. Gebildhandstickerin
 
 
 
18. Geräteglasmacher
 
 
 
19. Gesenkschmied
 
 
 
20. Glasapparateschleifer
 
 
 
21. Glaskurzwarenfeinschleifer
 
 
 
22. Glasröhrenzieher
 
 
 
23. Glasschmuckmacher
 
 
 
24. Großmaschinensticker
 
 
 
25. Guillocheur
 
 
 
26. Gummibetriebsjungwerker
 
 
 
27. Haarpinselmacher
 
 
 
28. Härter
 
 
 
29. Handschuhnäherin
 
 
 
30. Hartglasschleifer
 
 
 
31. Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)
 
 
 
32. Hohlglasschleifer
 
 
 
33. Holzformenmacher
 
 
 
34. Holzmaler
 
 
 
35. Hornbrillenmacher
 
 
 
36. Hutfertiger
 
 
 
37. Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
 
 
 
38. Isolierflaschenbläser
 
 
 
39. Kachelformer
 
 
 
40. Kalk- und Zementwerker
 
 
 
41. Keramfeinschleifer
 
 
 
42. Keramfreidreher
 
 
 
43. Klaviaturmacher
 
 
 
44. Knappe (Braunkohlenbergbau)
 
 
 
45. Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
 
 
 
46. Knappe (Schieferbergbau)
 
 
 
47. Kunstglasbläser
 
 
 
48. Kunststopfer
 
 
 
49. Kupferdrucker
 
 
 
50. Leistengrundierer
 
 
 
51. Lichtdrucker
 
 
 
52. Linsenfasser
 
 
 
53. Maschinenfeilenhauer
 
 
 
54. Maschinenspitzenklöppler
 
 
 
55. Medizinalglasbläser
 
 
 
56. Metallbrillenmacher
 
 
 
57. Mineralwasserwerker (Industrie)
 
 
 
58. Modeblumenmacherin
 
 
 
59. Netzmacher (Hochseefischerei)
 
 
 
60. Ofenglasdrücker
 
 
 
61. Orthopädiemechaniker
 
 
 
62. Pappenmacher
 
 
 
63. Parkettmacher
 
 
 
64. Plattenstecher
 
 
 
65. Preßglasmacher
 
 
 
66. Sägenrichter
 
 
 
67. Salzwerker
 
 
 
68. Schädlingsbekämpfer
 
 
 
69. Schäfter
 
 
 
70. Schaumweinküfer
 
 
 
71. Schirmnäherin
 
 
 
72. Schleifscheibendreher
 
 
 
73. Schleifscheibenformer
 
 
 
74. Schmuckgürtler
 
 
 
75. Schmuckpräger
 
 
 
76. Schneidwarenschleifer
 
 
 
77. Schokoladenmacher
 
 
 
78. Schriftschneider
 
 
 
79. Schuhleistenmacher
 
 
 
80. Silberbesteckschmied
 
 
 
81. Spiegelglasschneider
 
 
 
82. Steinbildhauer
 
 
 
83. Steinzeugformer
 
 
 
84. Stoffhandschuhzuschneider
 
 
 
85. Tafelglasschneider
 
 
 
86. Taschenmesserreider
 
 
 
87. Technobürstenmacher
 
 
 
88. Teer- und Bitumenwerker
 
 
 
89. Tiefbohrer
 
 
 
90. Transformatorenwickler
 
 
 
91. Uhrgehäusemacher
 
 
 
92. Uhrspiralregler (Einzieher)
 
 
 
93. Universaldrücker
 
 
 
94. Walzenpräger (Moletteur und Releveur)
 
 
 
95. Zellstoffmacher
 
 
 
96. Ziegler
 
 
 
97. Zifferblattdrucker
 
 
 
98. Zuckerbäcker.
 
 
 § 2 Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
 
 
 § 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
 
 
 § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 
 
 Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
 
 
 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
 
 
 
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
 
 
 
mit folgenden Maßgaben:
 
 
 
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
 
 
 
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
 
 
 
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
 
 
 
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
 
 
 
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
 
 
 
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
 
 
 
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
 
 
 
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
 
 
 
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
 
 
 
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
 
 
 Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
AusbBerAufhV
 
 
 
Ausfertigungsdatum: 10.08.1972
 
 
 
Vollzitat:
 
 
 
"Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1459)"
 
 
 
Fußnote
 
 
 
(+++ Textnachweis ab: 17. 8.1972 +++)
 
 
 
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AusbBerAufhV Anhang EV +++)
 
 
 Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
 
 
 § 1 Aufhebung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
 
 
 
1. Amethystschleifer (Facettierer)
 
 
 
2. Aräometerjustierer (Abwieger)
 
 
 
3. Beizer und Polierer
 
 
 
4. Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)
 
 
 
5. Bildrahmer
 
 
 
6. Bleischlosser (Aufbauberuf)
 
 
 
7. Diamantreiber
 
 
 
8. Drahtseiler
 
 
 
9. Drechsler
 
 
 
10. Druckschablonenmacher
 
 
 
11. Emaillierer
 
 
 
12. Etuimacher
 
 
 
13. Feinemailler
 
 
 
14. Feuerfestwerker
 
 
 
15. Fischräucherer
 
 
 
16. Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)
 
 
 
17. Gebildhandstickerin
 
 
 
18. Geräteglasmacher
 
 
 
19. Gesenkschmied
 
 
 
20. Glasapparateschleifer
 
 
 
21. Glaskurzwarenfeinschleifer
 
 
 
22. Glasröhrenzieher
 
 
 
23. Glasschmuckmacher
 
 
 
24. Großmaschinensticker
 
 
 
25. Guillocheur
 
 
 
26. Gummibetriebsjungwerker
 
 
 
27. Haarpinselmacher
 
 
 
28. Härter
 
 
 
29. Handschuhnäherin
 
 
 
30. Hartglasschleifer
 
 
 
31. Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)
 
 
 
32. Hohlglasschleifer
 
 
 
33. Holzformenmacher
 
 
 
34. Holzmaler
 
 
 
35. Hornbrillenmacher
 
 
 
36. Hutfertiger
 
 
 
37. Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
 
 
 
38. Isolierflaschenbläser
 
 
 
39. Kachelformer
 
 
 
40. Kalk- und Zementwerker
 
 
 
41. Keramfeinschleifer
 
 
 
42. Keramfreidreher
 
 
 
43. Klaviaturmacher
 
 
 
44. Knappe (Braunkohlenbergbau)
 
 
 
45. Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
 
 
 
46. Knappe (Schieferbergbau)
 
 
 
47. Kunstglasbläser
 
 
 
48. Kunststopfer
 
 
 
49. Kupferdrucker
 
 
 
50. Leistengrundierer
 
 
 
51. Lichtdrucker
 
 
 
52. Linsenfasser
 
 
 
53. Maschinenfeilenhauer
 
 
 
54. Maschinenspitzenklöppler
 
 
 
55. Medizinalglasbläser
 
 
 
56. Metallbrillenmacher
 
 
 
57. Mineralwasserwerker (Industrie)
 
 
 
58. Modeblumenmacherin
 
 
 
59. Netzmacher (Hochseefischerei)
 
 
 
60. Ofenglasdrücker
 
 
 
61. Orthopädiemechaniker
 
 
 
62. Pappenmacher
 
 
 
63. Parkettmacher
 
 
 
64. Plattenstecher
 
 
 
65. Preßglasmacher
 
 
 
66. Sägenrichter
 
 
 
67. Salzwerker
 
 
 
68. Schädlingsbekämpfer
 
 
 
69. Schäfter
 
 
 
70. Schaumweinküfer
 
 
 
71. Schirmnäherin
 
 
 
72. Schleifscheibendreher
 
 
 
73. Schleifscheibenformer
 
 
 
74. Schmuckgürtler
 
 
 
75. Schmuckpräger
 
 
 
76. Schneidwarenschleifer
 
 
 
77. Schokoladenmacher
 
 
 
78. Schriftschneider
 
 
 
79. Schuhleistenmacher
 
 
 
80. Silberbesteckschmied
 
 
 
81. Spiegelglasschneider
 
 
 
82. Steinbildhauer
 
 
 
83. Steinzeugformer
 
 
 
84. Stoffhandschuhzuschneider
 
 
 
85. Tafelglasschneider
 
 
 
86. Taschenmesserreider
 
 
 
87. Technobürstenmacher
 
 
 
88. Teer- und Bitumenwerker
 
 
 
89. Tiefbohrer
 
 
 
90. Transformatorenwickler
 
 
 
91. Uhrgehäusemacher
 
 
 
92. Uhrspiralregler (Einzieher)
 
 
 
93. Universaldrücker
 
 
 
94. Walzenpräger (Moletteur und Releveur)
 
 
 
95. Zellstoffmacher
 
 
 
96. Ziegler
 
 
 
97. Zifferblattdrucker
 
 
 
98. Zuckerbäcker.
 
 
 § 2 Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
 
 
 § 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
 
 
 § 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
 
 
 Schlußformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
 
 
 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
 
 
 
1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
 
 
 
mit folgenden Maßgaben:
 
 
 
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
 
 
 
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
 
 
 
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
 
 
 
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
 
 
 
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
 
 
 
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
 
 
 
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
 
 
 
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
 
 
 
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
 
 
 
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.