Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz - WbG) Vom 3. Juli 1995
Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz - WbG) Vom 3. Juli 1995
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.05.2021 (GVBl. S. 503) |
Fußnoten
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege (Weiterbildungsgesetz - WbG) vom 3. Juli 1995 | 12.07.1995 |
Eingangsformel | 12.07.1995 |
Abschnitt I - Weiterbildung und Fortbildung | 20.05.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 20.05.2016 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 20.05.2016 |
§ 2a - Fortbildungspflicht | 20.05.2016 |
§ 3 - Durchführung der Weiterbildung | 23.12.2007 |
§ 4 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten | 28.12.2009 |
§ 5 - Aufsicht | 23.12.2007 |
§ 6 - Abschluß der Weiterbildung | 23.12.2007 |
§ 7 - Führen von Weiterbildungsbezeichnungen | 27.05.2021 |
Abschnitt II - Erlaubnis zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen | 23.12.2007 |
§ 8 - Erlaubnis ohne Weiterbildungsabschluß | 23.12.2007 |
§ 9 - Erlaubnis in besonderen Fällen für Weiterbildungen im Land Berlin | 23.12.2007 |
§ 10 - Weiterbildungsabschlüsse im Beitrittsgebiet | 23.12.2007 |
§ 11 - Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen | 20.02.2014 |
Abschnitt III - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen sowie Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2005/36/EG | 23.12.2007 |
§ 12 - Anwendungsbereich | 23.12.2007 |
§ 13 - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG | 20.05.2016 |
§ 13a - Verfahren | 27.05.2021 |
§ 14 - Ausgleichsmaßnahmen | 20.05.2016 |
§ 15 - Vorzulegende Unterlagen | 20.02.2014 |
§ 16 - Informationspflichten | 23.12.2007 |
§ 17 - Erbringen von Dienstleistungen | 20.05.2016 |
§ 18 - Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen | 23.12.2007 |
§ 19 - Statistik | 23.12.2007 |
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften | 23.12.2007 |
§ 20 - Fortgeltung von Anerkennungen des Landes Berlin | 23.12.2007 |
§ 21 - Bußgeldvorschriften | 23.12.2007 |
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 23.12.2007 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt I Weiterbildung und Fortbildung
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen sowie in dem Beruf der staatlich anerkannten Altenpflegerin und des staatlich anerkannten Altenpflegers.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten nach Abschluß der Berufsausbildung und im Anschluß an eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders zu befähigen.
(2) Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten.
(3) Fortbildung zielt darauf ab, die durch Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten. Geeignete Mittel der Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen und das Studium der Fachliteratur.
§ 2a Fortbildungspflicht
(1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sind verpflichtet, sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Fortbildung, insbesondere zu den Inhalten, zur Dauer und zur Häufigkeit durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 3 Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung besteht aus Unterricht und berufspraktischen Anteilen. Sie wird in Vollzeitlehrgängen oder in berufsbegleitenden Teilzeitlehrgängen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten mit für die berufspraktischen Anteile geeigneten Einsatzorten durchgeführt.
(2) Zur Weiterbildung in einem Lehrgang nach Absatz 1 darf von der Weiterbildungsstätte nur zugelassen werden, wer nachweist
1.
eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Medizinalfachberufs oder die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger und
2.
eine in der Regel insgesamt zweijährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf, von der mindestens zwölf Monate unmittelbar vor Beginn der Weiterbildung liegen müssen.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 entfällt, soweit eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 3 vorgelegt wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt.
(4) Während der Weiterbildung sind in jedem Fach Leistungsnachweise zu erbringen, die zu benoten sind. Vor der Zulassung zur Prüfung ist die gesamte Leistung in jedem Fach einschließlich der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung zu benoten.
(5) Leistungen nach Absatz 4 Satz 2 und bei Prüfungen nach § 6 sind wie folgt zu benoten:
"sehr gut" (1), | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
"gut" (2), | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, |
"befriedigend" (3), | wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
"ausreichend" (4), | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
"mangelhaft" (5), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
"ungenügend" (6), | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 4 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
(1) Die staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte, mit der eine finanzielle Förderung aus Haushaltsmitteln des Landes Berlin nicht verbunden ist, ist auf Antrag für die einzelne Weiterbildungsfachrichtung zu erteilen, wenn personelle, bauliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sind, insbesondere wenn
1.
die Leitung jedes Weiterbildungslehrgangs einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt,
2.
die erforderlichen, fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte für den Unterricht sowie Fachkräfte für die Anleitung an den Einsatzorten für die berufspraktischen Anteile zur Verfügung stehen,
3.
die Zusammenarbeit mit geeigneten Krankenhauseinrichtungen oder anderen Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens für die Durchführung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung sichergestellt ist,
4.
dem Weiterbildungsziel entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Unterricht vorhanden sind und die erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen und
5.
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird.
Dem Antrag sind der Lehrplan für den beabsichtigten Weiterbildungslehrgang und der Nachweis über die Erfüllung der Mindesterfordernisse beizufügen.
(2) Die Weiterbildungsstätte ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der für die Weiterbildungsfachrichtung erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen.
(3) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 und in der Rechtsverordnung nach § 11 genannten Voraussetzungen sind anzuzeigen.
(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.
(5) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt.
§ 5 Aufsicht
(1) Die anerkannten Weiterbildungsstätten unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Mindesterfordernisse nach § 4 Abs. 1. Auf Verlangen sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Eine Begehung der Weiterbildungsstätte und der Zutritt zu den Unterrichtsveranstaltungen sowie zu den für die berufspraktischen Anteile in Anspruch genommenen Einrichtungen sind zu ermöglichen.
§ 6 Abschluß der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Kenntnisse und Fertigkeiten sind dem Inhalt und dem Umfang der Weiterbildung entsprechend in theoretischer oder in theoretischer und praktischer Prüfung in mindestens zwei, höchstens vier Fächern nachzuweisen und mit einer Prüfungsnote entsprechend § 3 Abs. 5 zu benoten.
(2) Zur Durchführung der Prüfung ist von der zuständigen Behörde bei der anerkannten Weiterbildungsstätte ein Prüfungsausschuß zu bilden. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1.
ein Beauftragter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzender,
2.
der Leiter des Weiterbildungslehrgangs, im Falle eines Leitungskollegiums ein Mitglied dieses Gremiums als stellvertretender Vorsitzender und
3.
mindestens zwei an dem Weiterbildungslehrgang mitwirkende Lehrkräfte.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für jedes Prüfungsfach aus der während der Weiterbildung erteilten Note nach § 3 Abs. 4 Satz 2 (Vornote) und der Prüfungsnote nach Absatz 1 eine Gesamtnote. Hierbei sind die Vornote mit einem Drittel und die Prüfungsnote mit zwei Dritteln zu gewichten. Lautet die Prüfungsnote in einem Prüfungsfach nicht mindestens "ausreichend", ist die Vornote in diesem Fach nicht anzurechnen; in diesem Fall ist die Prüfungsnote nach Absatz 1 zugleich die Gesamtnote. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet ferner aus den in den übrigen Fächern erteilten Noten nach § 3 Abs. 4 Satz 2 eine Durchschnittsnote. Hierbei ist die Summe der Notenwerte durch deren Anzahl zu teilen. Bei der Bildung der Gesamtnote und der Durchschnittsnote entstehende Bruchteilergebnisse unter 0,5 werden abgerundet, ab 0,5 aufgerundet.
(4) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtnote in jedem Prüfungsfach und die Durchschnittsnote der übrigen Fächer mindestens "ausreichend" lauten.
(5) Die Weiterbildungsstätte hat nach bestandener Prüfung ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind für jedes Prüfungsfach die für die Leistungen während des Lehrgangs erteilte Vornote, die Prüfungsnote und die nach Absatz 3 gebildete Gesamtnote aufzuführen. Für alle übrigen Fächer sind die nach § 3 Abs. 4 Satz 2 erteilten Noten aufzuführen.
(6) Über das Nichtbestehen der Prüfung hat die Weiterbildungsstätte eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, in der die erteilten Noten und die Leistungen anzugeben sind, die gemäß Absatz 7 zu wiederholen sind.
(7) Die Prüfung in dem Prüfungsfach, in dem ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, kann einmal, in besonders begründeten Einzelfällen zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung soll bei der gleichen Weiterbildungsstätte erfolgen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit der Weiterbildungsstätte Art, Dauer und Umfang der zu wiederholenden Leistung. Zur erneuten Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die in der Bescheinigung nach Absatz 6 aufgeführten Teile der Weiterbildung wiederholt hat. Soll eine erneute Prüfung ohne vorherige Wiederholung von Teilen der Weiterbildung zugelassen werden, so ist die behördliche Einwilligung erforderlich, die im Einzelfall erteilt werden kann, wenn eine besondere Härte vorliegt.
§ 7 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Bereich innerhalb des erlernten Berufs (Weiterbildungsfachrichtung) hinweisen; sie werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung führen will, bedarf der staatlichen Erlaubnis. Über die Erlaubnis ist eine Urkunde auszustellen.
(3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn nachgewiesen werden
1.
eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Medizinalfachberufs oder die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger und
2.
a)
der erfolgreiche Abschluß einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte oder
b)
eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht und die nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) anerkannt wird oder nach Absatz 4 gleichwertig ist.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des §§ 13a (Europäischer Berufsausweis), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 13a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin gilt entsprechend für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen.
(3a) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger ohne Ausbildung in der allgemeinen Pflege abgeschlossen haben, ist die Erlaubnis, auch ohne dass eine Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vorliegt, zu erteilen, wenn
1.
der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des betreffenden Berufs ergibt,
2.
der Antragsteller nicht gesundheitlich zur Ausübung des betreffenden Berufs ungeeignet ist,
3.
der Antragsteller über die für die Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt und
4.
der erfolgreiche Abschluss einer spezialisierten Ausbildung in einer Fachrichtung, die einer der durch dieses Gesetz geregelten Weiterbildungsfachrichtungen entspricht, nachgewiesen und nach der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wird.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 13a findet Anwendung.
(4) Die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bezeichnete Weiterbildung ist gleichwertig, wenn der nachgewiesene Weiterbildungsumfang den in der jeweiligen Rechtsverordnung nach § 11 festgelegten Mindestumfang in der Regel um nicht mehr als 20 vom Hundert unterschreitet.
(5) Ist die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b bezeichnete Weiterbildung nicht nach Absatz 4 gleichwertig, kann die Erlaubnis nach Absatz 2 dennoch erteilt werden, wenn der erreichte Weiterbildungsstand des Antragstellers gleichwertig ist. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Soweit die Weiterbildung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossen wurde, ist die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes anzunehmen, wenn die Weiterbildung den Mindestumfang nach Absatz 4 nicht wesentlich unterschreitet und der Antragsteller eine nachfolgende, mindestens einjährige erfolgreiche Berufstätigkeit in der entsprechenden Weiterbildungsfachrichtung durch Vorlage eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nachweist.
(6) Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden. Ist die Berufsbezeichnung nicht Bestandteil der Weiterbildungsbezeichnung, darf die Weiterbildungsbezeichnung nur neben der Berufsbezeichnung geführt werden.
(7) Ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Medizinalfachberufs entzogen oder die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger aberkannt worden, so erlischt die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung. Die Urkunde über die Erlaubnis ist einzuziehen.
Abschnitt II Erlaubnis zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
§ 8 Erlaubnis ohne Weiterbildungsabschluß
(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 kann auch erteilt werden, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt,
2.
nachweist, daß er bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 11 bereits mindestens zehn Jahre dem Weiterbildungsziel entsprechend fachspezifisch tätig gewesen ist, und
3.
innerhalb einer durch Rechtsverordnung bestimmten Frist eine besondere Prüfung erfolgreich ablegt.
(2) Für die besondere Prüfung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten die Bestimmungen des § 6 nicht. Die Prüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 9 Erlaubnis in besonderen Fällen für Weiterbildungen im Land Berlin
Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ist auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt,
2.
vor Inkrafttreten einer die Weiterbildungsfachrichtung im Land Berlin regelnden Rechtsverordnung eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen oder begonnen hat und
3.
nachweist, daß die Weiterbildung einer Weiterbildung nach diesem Gesetz und der betreffenden Rechtsverordnung gleichwertig ist oder er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand hat.
§ 10 Weiterbildungsabschlüsse im Beitrittsgebiet
(1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ist auch dann zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt und
2.
nachweist, daß er
a)
eine Weiterbildung in einer Weiterbildungsfachrichtung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht, an einer Bezirksakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgreich abgeschlossen hat und
b)
anschließend in seinem Beruf mindestens ein Jahr dem Weiterbildungsziel entsprechend fachspezifisch tätig gewesen ist.
(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung für einzelne Weiterbildungsfachrichtungen, in denen die Inhalte in besonderem Maße durch die Gesellschaftsordnung geprägt waren, die Erteilung der Erlaubnis von dem zusätzlichen Nachweis
1.
einer dem Weiterbildungsziel entsprechenden weiteren fachspezifischen Berufstätigkeit bis zu einem Jahr und
2.
der Teilnahme an den Weiterbildungsstand vertiefenden Lehrgängen, deren Einzelheiten in der Rechtsverordnung zu regeln sind,
abhängig machen. Eine Berufstätigkeit vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf auf den in Satz 1 Nr. 1 geforderten Nachweis nicht angerechnet werden.
§ 11 Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Weiterbildungsfachrichtungen sowie die Weiterbildungsbezeichnungen zu bestimmen,
2.
die Einzelheiten der Weiterbildung in der jeweiligen Weiterbildungsfachrichtung zu regeln, insbesondere
a)
den Inhalt, die Dauer und die Gestaltung der Weiterbildung sowie die Art und den Umfang des Unterrichts und der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
b)
die Anrechnung anderer erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungslehrgänge auf die Weiterbildung, die Anrechnung von Unterbrechungen sowie den Ausschluß von der Weiterbildung bei Störungen,
c)
die Bildung des Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren sowie den Inhalt und die Form des Zeugnisses,
d)
die besondere Prüfung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, insbesondere die Bildung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, den Inhalt, die Dauer und die Gestaltung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren sowie die Bewertung der Prüfungsleistung, und
e)
den Inhalt und die Form der Erlaubnisurkunde,
3.
das Nähere über die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Weiterbildung und des Weiterbildungsstandes zu bestimmen, wobei der Nachweis einer Mindeststundenzahl der Weiterbildung und einer auch mehrjährigen, dem Weiterbildungsziel entsprechenden fachspezifischen Berufstätigkeit verlangt werden kann, sowie
4.
Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 zu regeln.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auch das Nähere über die Mindesterfordernisse nach § 4 Abs. 1 für die einzelne Weiterbildungsfachrichtung zu regeln, insbesondere
1.
die Mindestanzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrkräfte sowie die Eignungsmerkmale für die Leitung der Weiterbildungslehrgänge,
2.
die Mindestanzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten und
3.
die Anforderungen an die Einsatzorte für die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung, soweit dies für einzelne Weiterbildungsfachrichtungen erforderlich erscheint.
(3) Soweit die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen Qualifizierungen regeln, die den Einsatz von Angehörigen der in § 1 genannten Berufe in Einrichtungen des Sozialwesens zum Ziel haben, ist das Einvernehmen mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung herzustellen.
Abschnitt III Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen sowie Dienstleistungserbringung nach der Richtlinie 2005/36/EG
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
1.
eine nach diesem Gesetz geregelte Weiterbildungsbezeichnung führen wollen oder
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Beruf vorübergehend und gelegentlich als Dienstleister im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tätig sein wollen
und in einer Aus- oder Weiterbildungsfachrichtung, die einer durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Weiterbildungsfachrichtung entspricht, einen Weiterbildungsnachweis oder einen Nachweis über den Abschluss der Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger ohne Ausbildung in der allgemeinen Pflege besitzen, welcher in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs berechtigt, der einem der durch dieses Gesetz geregelten Berufe entspricht.
(2) Den in Absatz 1 genannten Aus- und Weiterbildungsnachweisen stehen Aus- und Weiterbildungsnachweise gleich, die in einem Drittstaat erworben wurden, wenn
1.
der Aus- oder Weiterbildungsnachweis von einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften anerkannt wurde,
2.
der Inhaber in dem betreffenden Beruf im Hoheitsgebiet des anerkennenden Staates drei Jahre Berufserfahrung besitzt und
3.
der anerkennende Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
§ 13 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsnachweisen nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 werden Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne des § 12 anerkannt, die
1.
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu erhalten, der einem durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelten Beruf entspricht, oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat den entsprechenden Beruf nicht reglementiert, bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und den Beruf in dem Mitglied- oder Vertragsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich ein Jahr lang ausgeübt hat.
Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen des Herkunftsstaates für die Aufnahme und Ausübung des entsprechenden Berufs nicht entsprechen, nach dem Recht des Herkunftsstaates jedoch gleichgestellt werden, haben dasselbe Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG wie die Aus- und Weiterbildungsnachweise, die den Anforderungen dieses Staates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs entsprechen. Satz 2 findet auf Aus- und Weiterbildungsnachweise im Sinne des § 12 Abs. 2 keine Anwendung.
(2) Für Ausbildungsnachweise im Sinne des § 7 Abs. 3a gilt Absatz 1 entsprechend. In den Fällen des § 7 Abs. 3a trägt die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung folgenden Zusatz: „Die Inhaberin/Der Inhaber dieser Urkunde hat eine Ausbildung als spezialisierte Krankenpflegefachkraft im Sinne des Artikels 10 Buchstabe f der Richtlinie 2005/36/EG absolviert. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes.
§ 13a Verfahren
(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach § 15 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Behörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 15 Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Aus- und Weiterbildung.
(2) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständigen Behörden unterstützen den einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 14 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat, wenn
1.
die bisherige Aus- oder Weiterbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der durch Rechtsverordnung nach § 11 geforderten Weiterbildung unterscheidet, oder
2.
der durch Rechtsverordnung nach § 11 geregelte Beruf eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und die durch Rechtsverordnung nach § 11 geforderte Weiterbildung sich wesentlich von der im Herkunftsstaat geforderten Aus- oder Weiterbildung in Fächern unterscheidet, deren Kenntnis Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist.
Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht verlangt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die den wesentlichen Unterschied nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ausgleichen. Die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere
1.
das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
anzugeben.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung zu wählen. Über Umfang und Inhalt der Anpassungsmaßnahme entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der auszugleichenden Unterschiede. Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können.
(3) Im Einzelfall ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit zu gewähren,
1.
wenn diese ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Berlin ein partieller Zugang begehrt wird, und
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Berlin so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleichkäme, die vollständige Weiterbildung in Berlin zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Berlin zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen in Berlin unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter eindeutiger Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit.
§ 15 Vorzulegende Unterlagen
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach den Vorschriften dieses Abschnitts beantragen, haben folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
amtlich beglaubigte Kopien der Aus- oder Weiterbildungsnachweise, die im Herkunftsstaat zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigen,
3.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.
Sind die nach Satz 1 geforderten Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, sind zusätzlich offizielle deutsche Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 vorliegen, kann in der nach Anhang VII Nr. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Form erbracht werden. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen nach Absatz 1 und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
§ 16 Informationspflichten
(1) Werden strafrechtliche Sanktionen gegen Staatsangehörige im Sinne des § 12 verhängt, wird die Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen, erlischt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 7 oder liegen sonstige schwerwiegende Sachverhalte vor, die sich auf die Ausübung des betreffenden Berufs auswirken können, sind die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu informieren. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
(2) Erhält die zuständige Behörde von den Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten Informationen im Sinne des Absatzes 1, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet den Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Informationen zieht.
§ 17 Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige im Sinne des § 12 sind berechtigt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 zu erbringen, wenn sie
1.
zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitglied- oder Vertragsstaat niedergelassen sind oder,
2.
wenn der Mitglied- oder Vertragsstaat diesen Beruf nicht reglementiert, die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt haben und
3.
die deutsche Sprache in dem für die jeweilige berufliche Tätigkeit erforderlichen Maße beherrschen.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in der oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates so geführt, dass eine Verwechslung mit einer der Berufsbezeichnungen nach § 1 nicht möglich ist.
(3) Dienstleister unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, die für Berufsangehörige nach § 1 gelten.
§ 18 Ausstellung von nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bescheinigungen
(1) Staatsangehörigen im Sinne des § 12, die über eine Erlaubnis nach § 7 verfügen und in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat beruflich tätig werden wollen, werden auf Antrag folgende Bescheinigungen ausgestellt:
1.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
2.
zum Zwecke der Dienstleistungserbringung eine Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber eines Berufsqualifikationsnachweises, der in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde.
§ 19 Statistik
Die zuständige Behörde übermittelt die für die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Daten und Unterlagen an das für Gesundheit zuständige Bundesministerium zur Weiterleitung an die Kommission.
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Fortgeltung von Anerkennungen des Landes Berlin
(1) Eine staatliche Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1.
(2) Eine staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist, gilt als staatliche Anerkennung nach § 4 Abs. 1. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Weiterbildungslehrgang begonnen werden soll, für den nicht die Mindesterfordernisse des § 4 Abs. 1 erfüllt sind.
§ 21 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 eine Weiterbildungsbezeichnung führt,
2.
entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Weiterbildungsbezeichnung nicht neben der Berufsbezeichnung führt,
3.
ohne Anerkennung nach § 4 Abs. 1 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Weiterbildungen vermitteln zu können, die zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 berechtigen, oder
4.
einer auf Grund des § 11 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Weiterbildung in den Medizinalfachberufen vom 9. Februar 1979 (GVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 208), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Diepgen
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