VwVBayAbwAG
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VwVBayAbwAG: Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, die Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG). Sie gilt für die Festsetzung der Abwasserabgabe aufgrund des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl I S. 1474), und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl S. 730, BayRS 753-7-UG), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458). Für die Festsetzung der Abwasserabgabe, die vor dem 1. Januar 2004 entstanden ist, ist die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1997 (AllMBl 1998, S. 197), geändert durch Nr. 2.8 der Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234) anzuwenden.
Grundsatz
Formen der Abwasserabgabe
Zuständige Behörden
Abgabenummer
Vordrucke
Kosten
Verzeichnis der Abgabepflichtigen
Staatliche Zuwendungen
Festsetzung der Abwasserabgabe für Großeinleitungen von Schmutzwasser
Festsetzung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser
Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von Schmutzwasser
Angaben im Bescheid
Erstattungen
Fälligkeit
Anzuwendende Bestimmungen
Buchungsangaben
Haushaltsüberwachungsliste
Abstimmung der Haushaltsüberwachungsliste mit der Kasse
Verzeichnis der Abgabepflichtigen
Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen
Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung
Erklärung über die Einhaltung niedrigerer Werte
Nachweis der Einhaltung von niedriger erklärten Werten
Erklärung nach § 6 AbwAG, Art. 10 BayAbwAG
Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser
Abgabeerklärung für die an Stelle der Kleineinleiter zu zahlende Abgabe
Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
Verrechnung nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG
Muster für ein Schreiben an den Abgabepflichtigen im Fall einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG
Anhörung
Berechnung der Abwasserabgabe für Großeinleiter
Abgabenummer
Muster für einen Abgabebescheid in Fällen des § 6 AbwAG, Art. 10 BayAbwAG
Muster für einen Vorauszahlungsbescheid
Die Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung in ein Gewässer aus öffentlichen Abwasseranlagen
Die Jahresschmutzwassermenge bei Einleitung in ein Gewässer aus Abwasseranlagen von Industrie und Gewerbe

1.  Allgemeines

1.1  Grundsatz

§ 1 AbwAG verpflichtet die Länder, eine Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu erheben. Der Begriff der Einleitung umfasst auch das Verbringen von Abwasser in den Untergrund (§ 2 Abs. 2 AbwAG).
Die Abwasserabgabe ergänzt die wasserrechtlichen Vorschriften als zusätzliches Instrument für einen wirksamen Gewässerschutz. Es soll insbesondere einen Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen schaffen, den entstandenen Kostenvorteil bei unzureichender Abwasserbehandlung abschöpfen, die Entwicklung besserer Abwasserbehandlungsmethoden fördern sowie zur sparsamen Verwendung von Wasser veranlassen.
Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes enthält ergänzende Vorschriften zum Abwasserabgabengesetz.

1.2  Formen der Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe wird in unterschiedlichen Formen und Verfahren festgesetzt, und zwar
– für die Großeinleitung von Schmutzwasser (vgl. Nr. 2.1)
– für das Einleiten von Niederschlagswasser (vgl. Nr. 2.2)
– für die Kleineinleitung von Schmutzwasser (vgl. Nr. 2.3).

1.3  Zuständige Behörden

Für die Festsetzung der Abgabe sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (Art. 11 Abs. 1 und 3 BayAbwAG). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Abwassereinleitung durch eine andere Behörde zugelassen wurde (Art. 10 Abs. 3 BayAbwAG). Wird ein Antrag oder eine Erklärung zur Abgabefestsetzung bei dieser anderen Behörde abgegeben, so hat die Kreisverwaltungsbehörde diesen Antrag oder diese Erklärung so zu berücksichtigen, als ob der Antrag oder die Erklärung am Tag des Eingangs bei der anderen Behörde ihr selbst zugegangen wäre.
Hat bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit die Aufsichtsbehörde für das wasserrechtliche Verfahren eine Entscheidung getroffen, gilt diese Entscheidung auch für die Festsetzung der Abwasserabgabe. Ausgenommen hiervon bleiben Vereinbarungen mit anderen Ländern über die Zuständigkeit.
Die erforderlichen fachlichen Stellungnahmen erfolgen regelmäßig durch das Wasserwirtschaftsamt. Ist eine rasche Stellungnahme nicht möglich, gibt das Wasserwirtschaftsamt dem Abgabepflichtigen und der Kreisverwaltungsbehörde eine Zwischennachricht. Soweit zweckmäßig soll das Wasserwirtschaftsamt vor der Abgabe seiner Stellungnahme die Angelegenheit mit dem Einleiter und der Kreisverwaltungsbehörde erörtern. Die Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Abwasserabgabe richtet sich nach Art. 59 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Für die Erhebung der Abgabe sowie die Festsetzung und Erhebung von Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Stundungszinsen nach Art. 59 BayHO etc.) ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuständig (Art. 11 Abs. 2 BayAbwAG; Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. November 1981 (FMBl S. 327), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. August 2005 (FMBl S. 71)).
Für Entscheidungen nach § 163 der Abgabenordnung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayAbwAG) gelten folgende Zuständigkeiten:
– Bis 10 000 Euro ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
– Über 10 000 bis 50 000 Euro ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. Es bedarf der Einwilligung der Regierung.
– Über 50 000 bis 200 000 Euro das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.
– Über 200 000 Euro ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. Es bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.
– In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist stets die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich.
Zuständig für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG ist die Stelle, welche Zuwendungen gewährt (s. Nr. 1.8).

1.4  Abgabenummer

Die Behörden verwenden für jeden Abgabepflichtigen eine einheitliche Abgabenummer (

1.5  Vordrucke

Die Vordrucke nach Anlagen 2 bis 10 sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke gemäß Art. 10 Abs. 4 BayAbwAG. Die Kreisverwaltungsbehörden stellen den Abgabepflichtigen diese Vordrucke kostenlos zur Verfügung und senden Vordrucke, sofern es erforderlich erscheint, auch unaufgefordert zu. Anstatt der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke kann die durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank verwendet werden. In diesem Fall kann auf das Versenden von Vordrucken verzichtet werden.

1.6  Kosten

Die Festsetzung der Abwasserabgabe (Art. 12 BayAbwAG) und durch die Festsetzung bedingte Änderungen wasserrechtlicher Entscheidungen sind kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes). Dies gilt nicht für eine gleichzeitig darüber hinaus ergehende wasserrechtliche Entscheidung (z.B. Erlaubnis, Zulassung des vorzeitigen Beginns).

1.7  Verzeichnis der Abgabepflichtigen

Von den Kreisverwaltungsbehörden wird ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen (

1.8  Staatliche Zuwendungen

Für Aufwendungen, die verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG führt ab dem 1. Januar 2007 zum vollständigen Verlust der Förderung. Für Übergangsfälle ist Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG anzuwenden. Die Verrechnungserklärung kann längstens bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung zurückgenommen werden. Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG richten sich an die Stellen, die staatliche Zuwendungen gewähren. Einschränkungen bei der Verrechnung ergeben sich durch Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG nicht.
Die Behörde, welche die Verrechnung durchführt, hat der für die Gewährung von Zuwendungen zuständigen Stelle alle bedeutsamen Umstände für den Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie des Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG mitzuteilen.

2.  Festsetzung der Abwasserabgabe

2.1  Festsetzung der Abwasserabgabe für Großeinleitungen von Schmutzwasser

Großeinleitungen von Schmutzwasser sind Einleitungen, bei denen je Tag
– 8 m³ oder mehr Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser oder
– weniger als 8 m³ Schmutzwasser, das nicht aus Haushaltungen stammt und diesem ähnlich ist,
anfällt. Entscheidend ist nicht die Art und Menge des Schmutzwassers im Jahresdurchschnitt, sondern die tägliche Art und Menge (s. Nr. 2.3.1).
Der Schmutzwasserbegriff umfasst auch das Deponiesickerwasser, soweit es gesammelt wird und nicht nur im Untergrund versickert (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG).

2.1.1  Bescheidprinzip

Das Bescheidprinzip besagt, dass die Abwasserabgabe nicht aufgrund der tatsächlichen Einleitung von Schmutzwasser, sondern auf der Basis der Feststellungen des die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids festgesetzt wird (§ 4 Abs. 1 AbwAG). Im wasserrechtlichen Bescheid sind deshalb mit wasserrechtlicher und abwasserabgabenrechtlicher Bedeutung
– Überwachungswerte für die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen festzulegen.
– Ferner soll nach Art. 3 Satz 3 BayAbwAG auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden.
Der ebenfalls im Bescheid festzusetzenden Jahresschmutzwassermenge kommt keine wasserrechtliche, sondern ausschließlich abgabenrechtliche Bedeutung zu.
Die Abgabenfestsetzung kann mit dem wasserrechtlichen Bescheid verbunden werden. Die Abgabe kann aber auch durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

2.1.1.1  Überwachungswerte, Erhöhung der Abgabe

Hinsichtlich der im wasserrechtlichen Bescheid festzulegenden Überwachungswerte wird auf die Bestimmungen über das wasserrechtliche Verfahren hingewiesen.
Der Abgabenfestsetzung sind andere Werte als die im Bescheid genannten Überwachungswerte zugrunde zu legen, wenn nach § 4 Abs. 5 AbwAG in Verbindung mit Art. 5 BayAbwAG niedrigere Werte erklärt und eingehalten wurden (s. Nr. 2.1.4.3).
Wurden die Überwachungswerte überschritten, ist die Abwasserabgabe zu erhöhen (§ 4 Abs. 4 AbwAG). Ob ein Überwachungswert überschritten wurde, ist ausschließlich aufgrund der amtlichen Messergebnisse und – soweit der wasserrechtliche Einleitungsbescheid nichts anderes besagt – an Hand der 4 von 5-Regel (vgl. § 6 Abs. 1 Abwasserverordnung - AbwV) zu überprüfen. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet und danach wie oft der Überwachungswert überschritten wurde.

2.1.1.2  Schwellenwerte

Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG kann von der Festsetzung eines Überwachungswerts abgesehen werden, wenn im Abwasser entweder bei der Konzentration oder bei der Jahresmenge kein Wert zu erwarten ist, der über den Schwellenwerten nach der Anlage zu § 3 AbwAG liegt. Erst wenn beide Schwellenwerte überschritten werden, ist eine Abgabe zu erheben. In Fällen, in denen eine Überschreitung der Schwellenwerte nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ist der Schwellenwert für die Konzentration als Überwachungswert festzusetzen. Die Festsetzung eines Überwachungswerts in Höhe des Schwellenwerts für die Konzentration führt zu keiner Abgabefestsetzung.

2.1.1.3  Jahresschmutzwassermenge

Die Jahresschmutzwassermenge ist im Bescheid aufgrund einer amtlichen Schätzung festzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, Art. 3 Satz 2 BayAbwAG). Auf die in den Anlagen 17 und 18 dargestellten Schätzmethoden wird verwiesen.
Der Abgabefestsetzung ist eine andere Jahresschmutzwassermenge als die im Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge zugrunde zu legen, wenn nachträglich ein anderer Wert festgestellt wurde (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG).

2.1.1.4  Ermäßigung der Abgabe

Die Abwasserabgabe ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die in § 9 Abs. 5 AbwAG genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG muss ein im wasserrechtlichen Einleitungsbescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegter bzw. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärter Überwachungswert vorliegen, der den in einer Rechtsverordnung oder nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG genannten Anforderungen entspricht. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG kann keine Ermäßigung des Abgabesatzes gewährt werden. Ferner sind nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG die Anforderungen der AbwV tatsächlich einzuhalten. Ob die Anforderungen tatsächlich eingehalten wurden, ist ausschließlich aufgrund der amtlichen Messergebnisse und an Hand der 4 von 5-Regel (vgl. § 6 Abs. 1 AbwV) zu überprüfen. Zur tatsächlichen Einhaltung gehört auch, dass keine unzulässig hohe Verdünnung vorliegt (s. Nr. 2.1.1.5).
Die Abwasserabgabe für Stickstoff, gesamt und Phosphor, gesamt kann für die Einleitung von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklassen 1, 2 und 3 des Anhangs 1 der AbwV nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG nur dann ermäßigt werden, wenn gleichzeitig eine Ermäßigung für CSB nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 u. 2 AbwAG gewährt werden kann.

2.1.1.5  Verdünnung

Eine unzulässig hohe Verdünnung kann zum Verlust der Ermäßigung der Abgabe sowie der Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe führen, da die Anforderungen nach der Abwasserverordnung nicht entgegen dem Stand der Technik durch eine unzulässige Verdünnung erreicht werden dürfen (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbwAG). Welche Verdünnung unzulässig ist, ergibt sich aus Art. 8a BayAbwAG. Danach ist nicht jede Verdünnung ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 AbwV. Unschädlich ist eine Verdünnung bei häuslichem und kommunalem Abwasser dann, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, ist der Entscheidung über die Ermäßigung bzw. Befreiung ein strengerer Anforderungswert zugrunde zu legen. Bei jedem einzelnen amtlichen Messwert, der die in der AbwV festgelegte Anforderung einhält, ist dann zu prüfen, ob er auch im Fall eines zulässig hohen Verdünnungsanteils (= 25%) diese Anforderung noch einhalten würde. Daraus ergibt sich folgende Formel für die Ermittlung des Anforderungswerts (AW):
Als MA ist die jeweilige in der AbwV festgelegte Anforderung einzutragen, als Qf der Verdünnungsanteil.
Ein amtlicher Messwert, der über dem so ermittelten AW liegt, überschreitet die in der AbwV festgelegte Anforderung und führt - wenn die 4 von 5-Regelung nicht zugunsten des Abgabepflichtigen angewendet werden kann (§ 6 Abs. 1 AbwV) - zur Versagung der Ermäßigung bzw. der Befreiung.
Der Verdünnungsanteil ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG Gegenstand einer Abgabeerklärung. Er steht gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG unter dem Vorbehalt einer Änderung bei nachträglich festgestellten anderen Werten.

2.1.1.6  Festlegung der einzuhaltenden Abwassermenge oder Schadstofffracht

Nach Art. 3 Satz 3 BayAbwAG soll auch die in einem bestimmten (Probenahme-) Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden. Das schließt nicht aus, in wasserwirtschaftlich begründeten Fällen beide Festlegungen nebeneinander zu treffen.
Eine Überschreitung der Abwassermenge führt zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG).

2.1.2  Bescheidumstellung

Vorhandene Bescheide sind unverzüglich von Amts wegen an die geänderten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes anzupassen.

2.1.3  Festsetzung der Abgabe, wenn der Bescheid die erforderlichen Festlegungen nicht enthält

Die Abwasserabgabe wird grundsätzlich auf der Basis der Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Bescheids festgesetzt (s. Nr. 2.1.1). Ist kein Bescheid vorhanden oder fehlen die erforderlichen Angaben im Bescheid, ist vom Einleiter eine Erklärung abzugeben (§ 6 Abs. 1 AbwAG, Art. 10 Abs. 1 und 2 BayAbwAG).

2.1.3.1  Übersenden von Vordrucken

Die Kreisverwaltungsbehörde übersendet spätestens bis zum 30. September vor dem Veranlagungszeitraum den ihr bekannten Abgabepflichtigen, für die bis Jahresende kein Bescheid mit Werten nach § 4 Abs. 1 AbwAG zu erwarten ist, den Erklärungsvordruck nach
Die Erklärung der Überwachungswerte ersetzt nicht den die Abwassereinleitung zulassenden fehlenden wasserrechtlichen Bescheid bzw. die darin fehlenden Festlegungen; sie hat nur abwasserabgabenrechtliche Bedeutung für die Großeinleitung, nicht jedoch wasserrechtliche Bedeutung.
Eine Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn die Behörde zwar von der Festlegung eines Überwachungswertes nach § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG in der Vergangenheit abgesehen hat, zukünftig aber eine Überschreitung der Schwellenwerte zu erwarten ist (s. Nr. 2.1.1.2). In diesem Fall ist bis zur Festsetzung eines Überwachungswertes gem. § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 AbwAG eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG abzugeben.

2.1.3.2  Verfahren, wenn eine Erklärung vorgelegt wird

Einen Abdruck der Erklärung nach
Der Festsetzung der Abgabe sind die erklärten Überwachungswerte zugrunde zu legen. Im Fall einer Überschreitung ist die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG zu erhöhen (§ 6 Abs. 2 AbwAG). Eine Erklärung niedrigerer Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG (s. Nr. 2.1.4.3) kann vom Einleiter abgegeben werden (§ 6 Abs. 2 AbwAG).
Liegt keine Festlegung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid vor, ist diese zu schätzen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG). Dazu hat der Abgabepflichtige in der Erklärung nach
Die Verpflichtung zum Erlass eines Vorauszahlungsbescheids bleibt unberührt (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BayAbwAG).

2.1.3.3  Verfahren, wenn keine Erklärung vorgelegt wird

Wird die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erforderliche Erklärung der Überwachungswerte nicht vorgelegt, kommen § 6 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 AbwAG zur Anwendung. Da dann bis zum 20. Dezember des Veranlagungsjahres regelmäßig kein Abgabebescheid für das ganze Veranlagungsjahr erlassen werden kann, setzt die Kreisverwaltungsbehörde eine Vorauszahlung fest (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BayAbwAG;
Die Jahresschmutzwassermenge wird von der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt geschätzt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 AbwAG). Auf die Anlagen 17 und 18 wird verwiesen.

2.1.4  Sonstige Anträge und Erklärungen

2.1.4.1  Berücksichtigung von Nachklärteichen

Der Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen (§ 3 Abs. 3 AbwAG, Art. 2 BayAbwAG) nach

2.1.4.2  Berücksichtigung der Vorbelastung

Bei der Prüfung eines Antrags auf Berücksichtigung der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG, Art. 4 BayAbwAG) nach
Die Höhe der Vorbelastung ist als Durchschnittswert zu errechnen. Dieser ist, soweit kein weiterer Anlass besteht, in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen. Die geschätzte Vorbelastung ist auch zu berücksichtigen, wenn sie den Schwellenwert für die Konzentration (Anlage zu § 3 AbwAG) unterschreitet.

2.1.4.3  Erklärung über die Einhaltung niedrigerer Werte

Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG ein niedrigerer Überwachungswert nach
Die Einhaltung der Erklärung ist entsprechend den Festlegungen des Bescheids durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen (Art. 5 Abs. 2 BayAbwAG,
Es ist darauf hinzuwirken, dass im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG keine geringere Abwassermenge erklärt wird. Im Übrigen führt eine geringer erklärte Abwassermenge nicht unmittelbar zu einer Abgabeminderung, da die Abwassermenge kein Berechnungsfaktor für die Abwasserabgabe ist. Es wäre auch anzugeben, welche Auswirkung eine Verringerung der Abwassermenge auf die Schmutzwassermenge im Erklärungszeitraum hat (Art. 5 Abs. 1 BayAbwAG).

2.1.4.4  Verrechnung

Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG in Verbindung mit Art. 9 BayAbwAG ist unter Verwendung der Vordrucke nach
Verrechnungserklärungen müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde schriftlich abgegeben werden. Später geltend gemachte Ansprüche sind erloschen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG).
Ausgeschlossen von der Verrechnung ist nur der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil der Abgabe, nicht jedoch die erhöhte Abgabe wegen einer höheren Jahresschmutzwassermenge (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG), einer Nichteinhaltung niedriger erklärter Werte (§ 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG) oder einem Wegfall der Ermäßigung (§ 9 Abs. 5 AbwAG).
Wird mit einer bereits festgesetzten, aber noch nicht fälligen Abwasserabgabe verrechnet und ist eine Überprüfung der Verrechnung bis zur Fälligkeit der Abgabe nicht möglich, so ist an den Abgabepflichtigen ein Schreiben nach dem Muster in
Wird mit einer entstandenen, aber noch nicht festgesetzten Abwasserabgabe verrechnet, so sind nach Möglichkeit bis zur Festsetzung die Voraussetzungen zu überprüfen und die Verrechnung zu berücksichtigen. Ist bis zur Festsetzung die abschließende Überprüfung nicht möglich, so ist die Abwasserabgabe unter vorläufiger Berücksichtigung der Verrechnung festzusetzen. In den Bescheid ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Verrechnungsvoraussetzungen noch der Nachprüfung bedürfen und dass ein evtl. nachzuentrichtender Betrag zu verzinsen ist.
Die Kreisverwaltungsbehörden verständigen die Staatsoberkasse Bayern in Landshut von der Verrechnung unter Verwendung eines Vordruckes nach Muster 20 EDVBK bzw. bei elektronischen Anordnungen unter Verwendung des Musters 820 EDVBK (s. Nr. 4.1).

2.1.4.5  Übernahme der Abgabepflicht anstelle des Einleiters

Abgabepflichtig ist grundsätzlich, wer Abwasser einleitet (§ 9 Abs. 1 AbwAG). Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu (§ 9 Abs. 2 AbwAG). In Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayAbwAG ist die Abgabepflicht anstelle der Kleineinleiter geregelt. In besonderen Fällen kann auch bei Großeinleitungen und bei Niederschlagswassereinleitungen eine Kommune anstelle des Einleiters die Abgabepflicht übernehmen. Anträge nach Art. 8 Abs. 1 Sätze 3 oder 4 BayAbwAG sind formlos mit Begründung an die Kreisverwaltungsbehörde zu richten.

2.1.5  Überwachung

Das Wasserwirtschaftsamt übermittelt der Kreisverwaltungsbehörde jährlich eine Zusammenstellung der Ergebnisse der behördlichen Überwachung (Untersuchungsergebnisse der Abflüsse, der Jahresschmutzwassermenge und Feststellung einer Verdünnung). Die Zusammenstellung ist spätestens bis zum 30. April des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres zu übersenden. Andere Mitteilungspflichten, insbesondere von Feststellungen, die ein unverzügliches Tätigwerden der Kreisverwaltungsbehörde erfordern, bleiben davon unberührt.

2.2  Festsetzung der Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser

2.2.1 

Die Einleitung von Niederschlagswasser ist in den folgenden Fällen abgabepflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AbwAG):
– Das Niederschlagswasser stammt von bebauten und befestigten Flächen, wird gesammelt und über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet.
– Das Niederschlagswasser stammt von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als 3 ha sind, wird gesammelt und über eine nichtöffentliche Kanalisation eingeleitet.
Im ersten Fall wird die Abwasserabgabe aufgrund der Zahl der angeschlossenen Einwohner ermittelt, im zweiten Fall aufgrund der Flächengröße.
Bei den Befreiungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG ist zu beachten, dass sie für eine Kanalisation vorliegen müssen. Eine Kanalisation ist regelmäßig gegeben, wenn die Kanalisation eine hydraulische Einheit bildet. Nicht von Bedeutung ist, wie viele Betreiber (z.B. mehrere Gemeinden) an dieser einen Kanalisation beteiligt sind.
Gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbwAG ist das Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuführen, die hinsichtlich der Behandlung des gesamten Abwassers die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG erfüllt. Dazu gehört – neben der tatsächlichen Einhaltung der Anforderungen - auch, dass die Überwachungswerte diesen Anforderungen entsprechen und keine unzulässige Verdünnung vorliegt. Art. 8a BayAbwAG ist entsprechend anzuwenden (s. Nr. 2.1.1.5).

2.2.2 

Die Kreisverwaltungsbehörde versendet zum 30. Juni jeden Jahres Vordrucke nach

2.2.3 

Die Kreisverwaltungsbehörde sendet die Fertigungen 3 und 4 der Abgabeerklärung an das Wasserwirtschaftsamt zur fachlichen Prüfung. Das Wasserwirtschaftsamt kann die fachliche Prüfung auf Stichproben beschränken.

2.2.4  Verrechnung

Für die Verrechnung der Niederschlagswasserabgabe nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG gilt Nr. 2.1.4.4 entsprechend. Die Verrechnung ist mit dem Formblatt nach
Auf die Ausnahme von der erforderlichen Identität von Abgabeschuldner und Investor (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG) wird hingewiesen.
Bestehen mehrere selbständige Einleitungen (zum Beispiel bei getrennten Kanalisationen), so können Aufwendungen nach Art. 9 Abs. 1 BayAbwAG für eine Kanalisation nur mit der Niederschlagswasserabgabe für dieselbe Kanalisation, nicht jedoch mit der Niederschlagswasserabgabe für eine andere Kanalisation verrechnet werden.

2.3  Festsetzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von Schmutzwasser

2.3.1 

Kleineinleitungen von Schmutzwasser liegen vor, wenn weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG). Für Einleitungen mit zeitweilig 8 m³ je Tag oder mehr ist ein Ausgleich über das Jahresmittel nicht möglich. Für die Beurteilung, ob gewerbliches Schmutzwasser als dem häuslichen ähnlich anzusehen ist, kann ein großzügiger Maßstab angelegt werden, insbesondere bei Abwasser von Gaststätten, Bäckereien, Metzgereien und ähnlichen handwerklichen Betrieben.

2.3.2 

Die Kreisverwaltungsbehörde versendet zum 30. Juni jeden Jahres Vordrucke nach

2.3.3 

Die Kreisverwaltungsbehörde erlässt aufgrund der Abgabeerklärung einen Abgabebescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayAbwAG in Verbindung mit § 164 Abgabeordnung).
Zur Nachprüfung wird empfohlen, die Höhe der Abgabe dem Aufkommen gemäß der Satzung nach Art. 8 Abs. 3 BayAbwAG gegenüberzustellen. Zur Nachprüfung können auch Erkenntnisse aus Hofbegehungen und dem Vollzug wasserrechtlicher, kommunalrechtlicher, baurechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften u. a. über das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und über die Fäkalschlammentsorgung verwertet werden.

2.3.4 

Von der Kleineinleiterabgabe befreit sind
– Einwohner, die ihr gesamtes Abwasser rechtmäßig einer geeigneten Abwasseranlage zuführen,
– Einwohner, die ihr Abwasser nach einer Behandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage einer ordnungsgemäßen landbaulichen Bodenbehandlung zuführen (§ 2 Abs. 2 AbwAG),
– Einwohner, wenn der Bau ihrer Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG) und
– Einwohner, deren Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder nach Maßgabe der Klarschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird (Art. 7 Abs. 1 BayAbwAG).

3.  Leistungsausspruch

3.1  Angaben im Bescheid

Der Abgabebescheid muss insbesondere enthalten:
– Die Abgabenummer,
– den jährlichen Abgabebetrag,
– die Begründung für den jährlichen Abgabebetrag,
– den Fälligkeitstag,
– die Angaben des Zahlungspflichtigen,
– die zuständige Kasse und deren Konten.

3.2  Erstattungen

Dem Abgabepflichtigen zu erstattende Beträge sind durch Bescheid festzusetzen.

3.3  Fälligkeit

Die Fälligkeit ist durch die Bestimmung eines Kalendertages festzusetzen. Der Bescheid ist so rechtzeitig zu versenden, dass er mindestens einen Monat vor dem Fälligkeitstag zugestellt ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 BayAbwAG).

4.  Kassenanordnung

4.1  Anzuwendende Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Staatskassen (EDVBK) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt gleichzeitig mit jedem Bescheid, der eine Zahlungspflicht ausspricht oder abändert, der Staatsoberkasse Bayern in Landshut eine Annahmeanordnung nach Muster 20/820 EDVBK. Etwaige Erstattungsbeträge sind als Einmalbetrag mit Minuszeichen (—) einzutragen.

4.2  Buchungsangaben

Als Personenkontonummer ist die Abgabenummer zu verwenden. Die Angabe der Schlüssel in den Feldern Nr. 16 und 18 unterbleibt. Die Buchungsstelle lautet: 1277/09901-4.

4.3  Haushaltsüberwachungsliste

Die festgesetzten Beträge sind in eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) einzutragen. Die HÜL-E kann ersetzt werden durch eine lückenlose Sammlung von Abdrucken der Kassenanordnungen.

4.4  Abstimmung der Haushaltsüberwachungsliste mit der Kasse

Die Staatsoberkassen übersenden den Kreisverwaltungsbehörden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres eine Liste, aus der die Abgabenummern, die Namen der Pflichtigen, die zum Soll gestellten Beträge, Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse, die gezahlten Beträge und die für das folgende Jahr zum Soll gestellten Beträge hervorgehen. Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob alle von ihr erteilten Kassenanordnungen berücksichtigt sind. Der Staatsoberkasse Bayern in Landshut ist das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen.
Dr. Fischer-Heidlberger
Ministerialdirektor

Anlagen 

Anlage 01:
Anlage 02:
Anlage 03:
Anlage 04:
Anlage 04a:
Anlage 05:
Anlage 06:
Anlage 07:
Anlage 08:
Anlage 09:
Anlage 10:
Anlage 11:
Anlage 12:
Anlage 13:
Anlage 14:
Anlage 15:
Anlage 16:
Anlage 17:
Anlage 18:
Markierungen
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