Sozialversicherungsfreiheit von kommunalen Wahlbeamten, sonstigen kommunalen Beamten und Vorstandsmitgliedern der Sparkassen
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen, von sonstigen im kommunalen Bereich (bei Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreisen, Bezirken und sonstigen der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr oder einer ihm nachgeordneten Behörde unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bayerischen Verwaltungsschule) beschäftigten Beamten und Beamtinnen sowie zur Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern der Sparkassen wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich
1.1 Gesetzliche Rentenversicherung
1.1.1 Versicherungsfreiheit des Hauptamts in der gesetzlichen Rentenversicherung
¹Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (berufsmäßige erste und weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder, Landräte und Landrätinnen) sowie im kommunalen Bereich beschäftigte Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungsfrei. ²Diese Versicherungsfreiheit im Hauptamt erstreckt sich nicht kraft Gesetzes auf neben der Tätigkeit im Beamtenverhältnis ausgeübte weitere Beschäftigungen. ³Solche weiteren Beschäftigungen unterliegen deshalb grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn nicht aus besonderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht oder hergestellt wird.
1.1.2 Herstellung der Rentenversicherungsfreiheit für weitere Beschäftigungen
¹Für neben dem Beamtenverhältnis ausgeübte weitere Beschäftigungen der berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen und der sonstigen im kommunalen Bereich beschäftigten Beamten und Beamtinnen kann Rentenversicherungsfreiheit hergestellt werden, wenn
– der kommunale Dienstherr die Gewährleistung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft auf die weitere Beschäftigung erstreckt und
– das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr über die Erstreckung der Gewährleistung eine Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI trifft.
²Dies gilt unabhängig davon, ob die weitere Beschäftigung mit oder ohne Beurlaubung oder im Rahmen einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG gegen Zahlung anderweitiger Bezüge im Sinn des Art. 10 Abs. 2 BayBesG ausgeübt wird.
1.1.2.1 Erstreckung der Gewährleistung
¹Eine Erstreckung der Gewährleistung ist sowohl auf weitere Beschäftigungen bei demselben als auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber möglich. ²Sie liegt im Ermessen des kommunalen Dienstherrn und darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen werden:
Der Beamte oder die Beamtin muss die Erstreckung der Gewährleistung beantragt haben.
Eine Erstreckung der Gewährleistung auf selbstständige Tätigkeiten ist nicht möglich.
Die weitere Beschäftigung muss öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen. Dies ist bei Ausübung eines Amtes als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter oder ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtin (z.B. als ehrenamtlicher Bürgermeister) stets der Fall.
Eine Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen kommt grundsätzlich nur bei vollbeschäftigten Beamten und Beamtinnen in Betracht. Bei nach Art. 88 bis 91 BayBG oder § 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen kommt eine Erstreckung der Gewährleistung nur in Betracht, wenn die weitere Beschäftigung im Rahmen einer Freistellung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn (§ 11 UrlMV) oder im Rahmen eines Sonderurlaubs (§ 13 UrlMV) ausgeübt wird und die weitere Beschäftigung den zeitlichen Umfang der Freistellung oder des Sonderurlaubs nicht übersteigt.
Eine Erstreckung der Gewährleistung auf eine weitere Beschäftigung bei demselben Dienstherrn scheidet aus, wenn sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit beamtenrechtlicher Versorgungszusage (Zusage einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung) ausgeübt werden soll. Dies gilt auch bei nur aufstockender Versorgungszusage, durch die in der weiteren Beschäftigung zwar kein voller Versorgungsanspruch begründet, aber die aus dem Hauptamt zustehende Versorgung erhöht werden soll.
Eine Erstreckung der Gewährleistung auf eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit beamtenrechtlicher Versorgungszusage kommt nur in Betracht, wenn
– eine Funktion als Vorstand eines Kommunalunternehmens im Sinn des Art. 89 GO, als Geschäftsführer einer GmbH, als Vorstand einer Aktiengesellschaft oder als Werkleiter eines Eigenbetriebs ausgeübt werden soll und
– die weitere Beschäftigung in einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen (z.B. Krankenhaus, Energieversorgungsunternehmen, Verkehrsbetriebe) ausgeübt werden soll, das sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird und
– durch ein Stellenbewertungsgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands die Vereinbarkeit des Entgelts mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nachgewiesen wird;
dies gilt auch bei nur aufstockender Versorgungszusage.
³Die Erstreckung der Gewährleistung ist auch rückwirkend ab Beginn der weiteren Beschäftigung möglich.
1.1.2.2 Allgemeiner Gewährleistungsbescheid des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
¹Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stellt für berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und für sonstige im kommunalen Bereich beschäftigte Beamte und Beamtinnen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI allgemein die Erstreckung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis auf eine weitere Beschäftigung fest (allgemeiner Gewährleistungsbescheid), wenn der kommunale Dienstherr folgende schriftliche Erklärungen abgibt:
Die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaften wird auf die weitere Beschäftigung erstreckt. Die dafür nach Nr. 1.1.2.1 notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.
Im Fall der Nachversicherung bei unversorgtem Ausscheiden des Beamten oder der Beamtin werden gemäß § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung in die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge einbezogen.
(
Die Dauer der Beurlaubung wird bis zu dem zeitlichen Umfang, in dem die weitere Beschäftigung ausgeübt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG, Nr. 14.1.3 BayVV-Versorgung). Es wird eine Vereinbarung über die Erhebung des Versorgungszuschlags nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG und der Nr. 14.2 BayVV-Versorgung abgeschlossen.
²Mit Abgabe dieser schriftlichen Erklärungen ist die weitere Beschäftigung ab Beginn der Erstreckung der Gewährleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. ³Die Erklärungen sind für die Sozialversicherungsprüfung (§ 28p SGB IV) vorzuhalten.
1.1.2.3 Vereinbarungen zwischen dem kommunalen Dienstherrn und dem Arbeitgeber
Es wird empfohlen, dass der kommunale Dienstherr die Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen nur erstreckt, wenn er mit dem Arbeitgeber, für den die weitere Beschäftigung ausgeübt wird, Folgendes vereinbaren kann:
Der Arbeitgeber erstattet dem kommunalen Dienstherrn im Fall einer Nachversicherung die auf die weitere Beschäftigung entfallenden Nachversicherungskosten. Bei voller oder teilweiser Beurlaubung ohne Grundbezüge gilt dies nur insoweit, als die auf die weitere Beschäftigung entfallenden Nachversicherungskosten den nach Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG vom Arbeitgeber erhobenen Versorgungszuschlag übersteigen.
(
Der Arbeitgeber, für den die weitere Beschäftigung ausgeübt wird, verpflichtet sich nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG und der Nr. 14.2 BayVV-Versorgung zur Zahlung des Versorgungszuschlags.
1.1.2.4 Weitere Beschäftigungen als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter oder als ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtin
Im Fall der Erstreckung der Gewährleistung auf eine weitere Beschäftigung als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter oder ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtin (z.B. als ehrenamtlicher erster Bürgermeister) wird empfohlen, dass der Dienstherr die Kommune, für die das kommunale Wahlamt ausgeübt wird, wegen der nach § 5 Abs. 1 BeamtStG gebotenen Unentgeltlichkeit des Ehrenamts auf Folgendes hinweist:
In Fällen einer Vereinbarung nach Nr. 1.1.2.3 Buchst. a darf der Dienstherr des Ehrenbeamten bzw. der Ehrenbeamtin die auf die weitere Beschäftigung entfallenden anteiligen Nachversicherungskosten höchstens in der Höhe selbst übernehmen, die dem Arbeitgeberanteil entspricht, den er ohne Erstreckung im Rahmen der Beitragszahlung für die gesetzliche Rentenversicherung hätte aufbringen müssen. Den darüber hinausgehenden Betrag der anteiligen Nachversicherungskosten muss der Ehrenbeamte bzw. die Ehrenbeamtin seinem Dienstherrn erstatten.
Der Dienstherr des Ehrenbeamten bzw. der Ehrenbeamtin darf den nach Nr. 1.1.2.3 Buchst. b zu zahlenden Versorgungszuschlag höchstens in der Höhe selbst übernehmen, die dem Arbeitgeberanteil der ohne Gewährleistungserstreckung in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge entspricht. Für den darüber hinausgehenden Versorgungszuschlag muss der Ehrenbeamte bzw. die Ehrenbeamtin selbst aufkommen; dazu kann der Dienstherr des Ehrenbeamten bzw. der Ehrenbeamtin den übersteigenden Betrag von der nach Art. 53 KWBG zu zahlenden Entschädigung einbehalten. Der Dienstherr des Ehrenbeamten bzw. der Ehrenbeamtin darf eine Vereinbarung zur Zahlung des Versorgungszuschlags (vgl. Nr. 1.1.2.3 Buchst. b) nur abschließen, wenn der Ehrenbeamte bzw. die Ehrenbeamtin eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgibt.
1.2 Gesetzliche Krankenversicherung
¹Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sowie sonstige im kommunalen Bereich beschäftigte Beamte und Beamtinnen haben nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe. ²Sie sind deshalb nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherungsfrei.
1.2.1 Krankenversicherungsfreiheit für weitere Beschäftigungen kraft Gesetzes
¹Die im Hauptamt bestehende Versicherungsfreiheit erstreckt sich nach § 6 Abs. 3 SGB V kraft Gesetzes auf neben dem Beamtenverhältnis ausgeübte weitere Beschäftigungen. ²Eines Gewährleistungsbescheids des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bedarf es dafür nicht. ³Die Versicherungsfreiheit besteht allerdings nur, soweit die weitere Beschäftigung ohne Beurlaubung oder im Fall einer Beurlaubung unter wenigstens teilweiser Fortgewährung der Besoldung ausgeübt wird.
1.2.2 Bedingte Krankenversicherungsfreiheit für weitere Beschäftigungen
¹Wird die weitere Beschäftigung im Rahmen einer Beurlaubung ohne Fortgewährung der Besoldung und der Beihilfe ausgeübt, sind beurlaubte Beamte und Beamtinnen nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in der weiteren Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn
sich der Arbeitgeber, bei dem die weitere Beschäftigung ausgeübt wird, verpflichtet, den beurlaubten Beamten und Beamtinnen im Krankheitsfall für die gesamte Dauer der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und
der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr der beurlaubten Beamten und Beamtinnen von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.
²Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung durch den Arbeitgeber für die bei ihm ausgeübte weitere Beschäftigung oder die Gewährung eines Beitragszuschusses zu einer privaten Krankenversicherung hat nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hingegen keine Versicherungsfreiheit der weiteren Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Folge.
1.3 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sowie sonstige im kommunalen Bereich beschäftigte Beamte und Beamtinnen sind wegen ihres Anspruchs auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherungsfrei.
1.3.1 Arbeitslosenversicherungspflicht für weitere Beschäftigungen
¹Die Regelungen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung enthalten keine dem § 6 Abs. 3 SGB V entsprechende Regelung. ²Neben dem Beamtenverhältnis ausgeübte weitere Beschäftigungen unterliegen deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, soweit nicht aus andern Gründen, z.B. wegen des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 27 Abs. 2 SGB III, Versicherungsfreiheit besteht.
1.3.2 Bedingte Arbeitslosenversicherungsfreiheit für weitere Beschäftigungen
Wird die weitere Beschäftigung im Rahmen einer Beurlaubung ohne Fortgewährung der Besoldung und der Beihilfe ausgeübt und besteht dafür gemäß Nr. 1.2.2 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung, sind beurlaubte Beamte und Beamtinnen nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in der weiteren Beschäftigung gleichzeitig nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III arbeitslosenversicherungsfrei.
2. Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
2.1 Gesetzliche Rentenversicherung
2.1.1 Versicherungspflicht der Ehrenbeamten in der gesetzlichen Rentenversicherung
¹Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abhängig Beschäftigte im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (vgl. BSG vom 25. Januar 2006, Az. B 12 KR 12/05). ²Für ehrenamtliche erste Bürgermeister in Bayern wurden diese Voraussetzungen durch das Bundessozialgericht (vgl. BSG vom 23. September 1980, Az. 12 RK 41/79), für den gewählten Stellvertreter des Landrats durch das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG vom 14. Oktober 2008, Az. L 5 KR 6/07) ausdrücklich bejaht. ³Auf Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen, deren gewählte Stellvertreter und auf die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen ist diese Rechtsprechung wegen deren vergleichbarer Organstellung übertragbar. ⁴Damit unterliegen alle ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen in dieser Tätigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn nicht aus besonderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht.
2.1.2 Herstellung der Rentenversicherungsfreiheit durch Erstreckung der Gewährleistung
Für ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die gleichzeitig in einem berufsmäßigen Beamtenverhältnis stehen, kann Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Erstreckung der Gewährleistung auf die ehrenamtliche Tätigkeit hergestellt werden (vgl. Nrn. 1.1.2.1 und 1.1.2.4).
2.2 Gesetzliche Krankenversicherung
¹Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. Nr. 2.1.1) auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). ²Etwas anderes gilt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit aus besonderen Gründen nicht der Versicherungspflicht unterliegt. ³So besteht Versicherungsfreiheit, wenn im Hauptberuf Versicherungsfreiheit besteht (§ 6 Abs. 3 SGB V, vgl. Nr. 1.2.1).
2.3 Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
¹Ehrenamtliche erste und weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sind in dieser Tätigkeit gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III kraft Gesetzes in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. ²Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2010 (Az. B 12 KR 3/09 R) ist der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin als Beigeordneter im Sinn des § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III zu werten und deshalb ebenfalls kraft Gesetzes in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. ³Wegen der Vergleichbarkeit der Rechtsposition ist auch beim gewählten Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin von Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auszugehen. ⁴Eines Gewährleistungsbescheids des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bedarf es nicht.
3. Rentenversicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern von Sparkassen
¹Vorstandsmitglieder von Sparkassen (Art. 12 Abs. 2 SpkG) unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. ²Das gilt nicht, soweit das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI feststellt. ³Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stellt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 2 SGB VI allgemein fest, dass
den Vorstandsmitgliedern nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und
die Vorstandsmitglieder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben,
wenn ihnen durch Dienstvertrag eine solche Versorgungsanwartschaft entsprechend den vom Sparkassenverband Bayern erlassenen Richtlinien und beamtenrechtliche Beihilfe im Krankheitsfall entsprechend den vom Sparkassenverband Bayern herausgegebenen Dienstvertragsmustern zugesichert werden (allgemeiner Gewährleistungsbescheid Sparkassen). ⁴Unter diesen Voraussetzungen sind die Vorstandsmitglieder der Sparkassen in dieser Tätigkeit vom Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
4.2
¹Mit Ablauf des 30. September 2015 tritt die Bekanntmachung vom 5. Februar 1992 (AllMBl. S. 142), die durch Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (AllMBl. S. 588) geändert worden ist, außer Kraft. ²Soweit ein kommunaler Dienstherr für außerhalb eines Beamtenverhältnisses ausgeübte weitere Beschäftigungen bereits Bestätigungen nach Nr. 1.5 der außer Kraft tretenden Bekanntmachung abgegeben hat, gilt der auf dieser Grundlage erteilte allgemeine Gewährleistungsbescheid bis zum Ende der weiteren Beschäftigung fort.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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