Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
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Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
– des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,
– der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Bayerische Härtefallhilfe) vom 10. Mai 2021
– der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2015
– der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
– dieser Richtlinie
eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volksfesten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Beschicker von Weihnachtsmärkten und Volksfesten im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller). ²Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist ein ausschließlich aus Haushaltsmittel des Freistaats Bayern finanzierter und gesonderter Programmteil der Bayerischen Härtefallhilfe.

1.  Zweck

¹Die erneute Absage von Weihnachtsmärkten in Bayern hat durch den Wegfall des wichtigen Weihnachtsgeschäfts zu erheblichen Umsatzrückgängen geführt und belastet die bereits besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller zusätzlich stark. ²Daher beschloss der

2. Antragsberechtigte Personen

2.1 Selbständige

¹Antragsberechtigt sind gewerbliche und freiberufliche Selbstständige im Haupterwerb
im Programmteil A ihre Tätigkeit spätestens vor dem 1. Oktober 2021 erstmals aufgenommen haben und planten, als Beschicker an Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten teilzunehmen, die – zumindest teilweise – im Zeitraum zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 in Bayern stattgefunden hätten, und
im Programmteil B als Schausteller oder Marktkaufleute
²Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Bayern haben und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein. ³Veranstalter von Volksfesten, Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – nicht antragsberechtigt.

2.2 Inhaber von Einzelunternehmen; Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften

¹ Nr. 2.1 Satz 1 gilt entsprechend für
Inhaber von Einzelunternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent
Gesellschafter – unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe – von Personengesellschaften, die natürliche Personen und zur Geschäftsführung befugt sind, und
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
²Die in Satz 1 genannten Unternehmen müssen die Voraussetzungen für Klein- oder Kleinstunternehmen

2.3 Verbundene Unternehmen

¹Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

2.4 Öffentliche Unternehmen

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.5 Unternehmen in Schwierigkeiten

¹Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
– Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
– Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
– Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
– Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der Durchschnitt der Beschäftigten im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) maßgebend.

3. Umsatzrückgang; Vergleichszeitraum

3.1 Programmteil A

¹Bei Antragstellern im Programmteil A muss der Umsatz

3.2 Programmteil B

¹Bei Antragstellern im Programmteil B muss der Umsatz in mindestens fünf Monaten im Jahr 2021 coronabedingt um mindestens 50 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019 oder wahlweise gegenüber dem monatlichen Durchschnittsumsatz im Jahr 2019 zurückgegangen sein. ²Nr. 3.1 Satz 5 gilt entsprechend.

4.  Höhe der Förderung

4.1  Gesamthöhe der Fördermittel

¹Die für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden ausschließlich durch den Freistaat Bayern aufgebracht. ²Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bearbeitet die Bewilligungsstelle die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags. ³Eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel hinaus ist ausgeschlossen. ⁴Die Bewilligung hat bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen.

4.2  Förderhöchstbetrag

¹Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller gewährt jedem Antragsberechtigten einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 7 500 Euro. ²Abweichend von Satz 1 erhalten Antragsberechtigte im Programmteil A, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1 500 Euro für den gesamten Förderzeitraum. ³Zusätzlich zu einem fiktiven Unternehmerlohn werden dem Antragsberechtigten die Kosten für die Antragstellung durch den prüfenden Dritten (Nr. 6.1) mit einem einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro erstattet, wenn sämtliche Antragsvoraussetzungen vorliegen; bei Antragstellung in beiden Programmteilen nach dem 22. März 2022 wird dieser Pauschalbetrag einmalig gewährt. ⁴Beantragen mehrere Antragsberechtigte in derselben Gesellschaft (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b) und c)) die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller, wird die Billigkeitsleistung nach Satz 1 und Satz 2 nur einmalig gewährt. ⁵Eine Förderung nach dem Programmteil A und dem Programmteil B schließen sich gegenseitig nicht aus.

4.3  Ausschluss der Überkompensation

¹ Die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) darf bei Antragstellern im Programmteil A 40 Prozent des Umsatzes im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) nicht überschreiten, um eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile zu verhindern. ²Für Antragsberechtigte im Programmteil B darf zur Vermeidung einer Überkompensation die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) 40 Prozent des Umsatzes in Höhe von fünf Zwölftel des Jahresumsatzes des Jahres 2019 nicht überschreiten.

5. Verhältnis zu anderen Hilfen

¹Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller dient der Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und der Deckung privater Lebenshaltungskosten (Förderzweck) für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Förderzeitraum). ²Ist der Antragsteller innerhalb des Förderzeitraums zumindest teilweise für andere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen mit demselben Förderzweck antragsberechtigt (z. B. das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe vom 11. März 2021

6.  Antragsverfahren

6.1  Antragsform und -frist

¹Anträge können ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) für den Antragsberechtigten in digitaler Form über das länderübergreife Antragsportal der Härtefallhilfen (https://www.haertefallhilfen.de/) bis spätestens zum 31. Mai 2022 gestellt werden; Änderungsanträge können nicht gestellt werden. ²Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.

6.2  Antragstellung

¹Antragsberechtigte können nur einen Antrag unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten oder geschäftlichen Tätigkeiten stellen. ²In Fällen mehrerer Antragsberechtigter in Gesellschaften (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b) und c)) kann nur ein Antragsberechtigter den Antrag stellen. ³Zu der Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
Name und Firma,
steuerliche Identifikationsnummer des Antragstellers,
Geburtsdatum,
zuständige Finanzämter,
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
Wohnsitz bzw. Sitz der Geschäftsführung,
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
im Falle von Selbständigen die Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.
⁴Der Antragsteller hat bei Antragstellung insbesondere folgende Erklärungen bzw. Einwilligungen abzugeben:
Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind.
Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden.
Erklärung, ob er bzw. das Unternehmen ein verbundenes Unternehmen ist.
Erklärung, ob Leistungen nach Nr. 5 Satz 2 bis Satz 5 beantragt, bewilligt oder ausgezahlt wurden.
Erklärung, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird unter Angabe jeder Kleinbeihilfe, die der Antragsteller und sein Unternehmen bisher erhalten haben (z. B. Überbrückungshilfen des Bundes).
Erklärung, dass er sich bei Antragstellung in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegen.
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Angaben im Antrag sowie die dazu eingereichten Unterlagen subventionserheblich sind.
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung).
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass durch die Bewilligungsstelle und andere Stellen eine Nachprüfung der (Teil-)Bewilligung durchgeführt werden kann und er eine Mitwirkungspflicht hat.
Einwilligung, dass die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit werden, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung).
Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
Einwilligung zu der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 der Abgabenordnung).
Einwilligung, dass die Bewilligungsstelle personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
Erklärung von Antragsberechtigten im Programmteil B, dass im Jahr 2019 eine Betätigung auf Volksfesten in Bayern erfolgte.
⁵Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen insbesondere nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für eine antragsberechtigte Person nach Nr. 2 erfüllt und ein Umsatzrückgang nach Nr. 3 vorliegt.
⁶Der prüfende Dritte hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Angaben des Antragstellers nach Satz 3 geprüft hat.
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung, insbesondere den erforderlichen Umsatzrückgang nach Nr. 3 und bei Selbständigen die Tätigkeit im Haupterwerb, geprüft hat.
Erklärung, dass die Angabe des Antragstellers, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, plausibel sind und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Unternehmensverbundes geprüft wurde.

6.3  Antragsprüfung

¹Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist die zuständige Bewilligungsstelle gemäß § 47b ZustV; nach Außerkrafttreten der Rechtsvorschrift ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) zuständig. ²Die Entscheidungen über die Anträge werden durch einen vom StMWi beauftragten Dritten vorbereitet. ³Der Härtefallkommission werden Anträge der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller nicht vorgelegt. ⁴Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen. ⁵Sie darf auf die im Antrag gemachten Angaben der prüfenden Dritten vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

6.4  Auszahlung und Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

¹Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. ²Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen überschritten, wird die Billigkeitsleistung im Rahmen der Antragsprüfung gekürzt. ³Die Billigkeitsleistungen sind vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. ⁴Die Bewilligungsstelle darf keine Billigkeitsleistungen auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Antragsteller seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2022, jedoch vor Auszahlung der Billigkeitsleistungen dauerhaft einstellt. ⁵Antragsteller und prüfende Dritte sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich anzuzeigen. ⁶Hat der Antragsteller die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

7. Nachprüfungen

7.1 Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle

¹Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, nach (Teil-)Bewilligung stichprobenartig Nachprüfungen der Anträge durchzuführen; in Verdachtsfällen sind Nachprüfungen verpflichtend durchzuführen. ²Bzgl. der Verhinderung von Missbrauch sind die Maßnahmen der Bayerischen Härtefallhilfe zu beachten, insbesondere finden zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhaft Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle statt. ³Zu diesem Zweck darf die Bewilligungsstelle insbesondere die IBAN-Nummer der Antragsteller mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen und soweit erforderlich Unterlagen und Auskünfte der prüfenden Dritten, Antragsteller und Finanzämter anfordern. ⁴Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass eine Schlussabrechnung

7.2 Prüfung durch andere Stellen

¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind durch die Empfänger von Billigkeitsleistungen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ³Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. ⁴Die im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller relevanten Unterlagen sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistungen mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

8.  Rolle der prüfenden Dritten

¹Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. ²Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

9.  Europäisches Beihilferecht

¹Die Bewilligung der Anträge durch die Bewilligungsbehörde hat beihilfekonform zu erfolgen. ²Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. ³Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht überschritten werden; bei verbundenen Unternehmen (Nr. 2.3) ist sicherzustellen, dass die Summe der an einzelne Verbundunternehmen gewährten Kleinbeihilfen den beihilferechtlichen Höchstbetrag des Verbunds nicht überschreitet. ⁴Die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten ist sicherzustellen.

10.  Strafrechtliche Hinweise

¹Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). ²Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. ³Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. ⁴Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss der Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

11.  Steuerrechtliche Hinweise

¹Die von der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller gewährten Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. ²Umsatzsteuerrechtlich sind die Billigkeitsleistungen nicht steuerbar. ³Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährten Billigkeitsleistungen; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. ⁴Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen sind die Billigkeitsleistungen nicht zu berücksichtigen.

12.  Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Bayerischen Härtefallhilfe

Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist ein Programmteil der Bayerischen Härtefallhilfe, so dass die Bestimmungen der Bayerischen Härtefallhilfe einschließlich der erläuternden Hinweise (FAQs) in der jeweilis geltenden Fassung Anwendung finden, wenn diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller keine spezielleren Regelungen vorsehen.

13.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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