Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende zu Aufwendungen einer Heilpraktikerbehandlung
Nachstehend wird das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 24. Februar 1986, D III 1 - 220 220 - 2 c/12.4, betreffend Durchführung des Tarifvertrags vom 15. Juni 1959 über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (vgl. FMBek vom 7. August 1959, FMBl S. 686, StAnz Nr. 33) bei der Abrechnung von Aufwendungen einer Heilpraktikerbehandlung im Hinblick auf § 5 der Beihilfevorschriften bekannt gegeben.
Die dort zitierten Rundschreiben wurden mit Bekanntmachung vom 21. Oktober 1985 (FMBl S. 397, StAnz Nr. 44) und vom 1. März 1971 (FMBl S. 145, StAnz Nr. 9) veröffentlicht. Im Bezug wurde das Rundschreiben vom 29. November 1973 genannt, das mit Bekanntmachung vom 14. Januar 1974 (FMBl S. 48, ber. S. 164, StAnz Nr. 3, ber. Nr. 7) veröffentlicht wurde.
D III 1 - 220 220 - 2 c/12.4 –
Anstelle des Teils A Abschnitt II des im Bezug angegebenen Rundschreibens tritt im Hinblick auf § 5 der Beihilfevorschriften vom 19. April 1985 (GMBl S. 290) sowie auf mein Rundschreiben vom 26. September 1985 - D III 1 - 220 220 - 3 c/6 - folgende Regelung:
Unbeschadet der Regelung in § 3 Abs. 1 der Beihilfetarifverträge vom 15. Juni 1959 (in der Fassung der Ergänzungstarifverträge Nr. 1 vom 26. Mai 1964 und des Abschnitts B meines Rundschreibens vom 17. Februar 1971 - D II 4 - 220 220 - 2/35 -, GMBl S. 111), nach der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen und Aufwendungen nicht beihilfefähig sind, die dadurch entstanden sind, dass der Pflichtversicherte diese Leistungen nicht in Anspruch nimmt, bin ich damit einverstanden, dass zu Aufwendungen, die einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer einschließlich seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen für die Behandlung durch einen Heilpraktiker entstehen, in folgendem Umfang Beihilfen gewährt werden:
Die Aufwendungen werden im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nr. 3 BhV als beihilfefähig anerkannt. Die hiernach beihilfefähigen Aufwendungen sind gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 BhV in der in § 5 Absatz 3 Satz 3 BhV vorgesehenen Höhe zu mindern.
Absatz 1 gilt nicht, sofern im Einzelfall bei der Heilpraktikerbehandlung eine besondere Heilmethode offensichtlich nicht gegeben ist.
Bei der Anwendung meines Rundschreibens vom 26. September 1985 - D III 1 - 220 220 - 3 c/6 - (Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss nach § 405 RVO) ist bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, wenn für die Inanspruchnahme eines Heilpraktikers von der gesetzlichen Krankenversicherung keine Leistungen gewährt werden, die zustehende Leistung ebenfalls nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 BhV anzusetzen.
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