Bezug von Leistungen der Arbeitsbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in besonderen Fällen (BeLeiArbBek)
DE - Landesrecht Bayern

Bezug von Leistungen der Arbeitsbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in besonderen Fällen (BeLeiArbBek)

Zu der Arbeitsverwaltungsordnung für die Justizvollzugsanstalten in Bayern (AVO) vom 13. September 1991 (JMBl. S. 201) in ihrer jeweiligen Fassung wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergänzend Folgendes bestimmt:
1.
Geltungsbereich
2.
Zulässigkeit des Bezugs von Leistungen
3.
Bezugsberechtigte
4.
Einrichtungen des Justizvollzugs
5.
Preisbildung
6.
Einrichtungen der sonstigen Justiz
7.
Preisbildung
8.
Vordruckpreise für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen
9.
Justiznahe Einrichtungen
10.
Preisbildung
11.
Berechtigter Personenkreis
12.
Sonstige Justizbedienstete
13.
Eigenbedarf
14.
Anderer Bedarf
15.
Zuständige Einrichtung des Justizvollzugs
16.
Zugelassene Leistungen
17.
Werk- und Betriebsstoffe
18.
Preisbildung
19.
Vollstreckungsplan
20.
Arbeiten außerhalb der Vollzugsanstalt
21.
Verbot der Verbindungsaufnahme
22.
Zurückweisung von Aufträgen
23.
Auftragsabwicklung
24.
Zuwiderhandlungen
25.
Unterrichtung der Bezugsberechtigten
26.
Bezug von Leistungen
27.
Preisbildung
28.
Abgabe eines verbindlichen Angebots
29.
Unter- und Obergrenzen
30.
Begriff
31.
Ausführung durch Eigenbetriebe
32.
Ausführung durch Unternehmerbetriebe
33.
Fuhrleistungen
34.
Beiladung von Stückgütern
35.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1  Allgemeines

1.  Geltungsbereich

Diese Vorschrift gilt für den Bezug von Leistungen der Arbeitsbetriebe und den Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in besonderen Fällen.

2.  Zulässigkeit des Bezugs von Leistungen

2.1 

Der Bezug von Leistungen der Eigenbetriebe (Nr. 3.1.1 AVO) und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für sonstige Auftraggeber (Nr. 3.1.3 AVO) zu ermäßigten Preisen ist nur durch dazu Berechtigte (Nr. 3) zulässig.

2.2 

Erzeugnisse der Unternehmerbetriebe (Nr. 3.1.2 AVO) dürfen

2.2.1 

von Justizvollzugsbediensteten nur mit Einwilligung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin,

2.2.2 

von Gefangenen, Sicherungsverwahrten und deren Angehörigen nicht
bezogen werden.

3.  Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind

3.1 

das Staatsministerium der Justiz (Nr. 7),

3.2 

Einrichtungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz, das sind

3.2.1 

Einrichtungen des Justizvollzugs (Nrn. 4 und 5),

3.2.2 

Einrichtungen der sonstigen Justiz (Nrn. 6 bis 8),

3.3 

justiznahe Einrichtungen (Nrn. 9 und 10),

3.4 

Justizvollzugsbedienstete (Nrn. 11 bis 25),

3.5 

Gefangene und Sicherungsverwahrte in bayerischen Justizvollzugsanstalten (Nrn. 26 und 27.1).

Teil 2  Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Einrichtungen des Justizvollzugs

4.  Einrichtungen des Justizvollzugs

Einrichtungen des Justizvollzugs im Sinn dieser Vorschrift sind die Justizvollzugsanstalten, die Jugendarrestanstalten und die Justizvollzugsakademie.

5.  Preisbildung

5.1 

¹Bei Leistungen der Eigenbetriebe und dem Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Einrichtungen des Justizvollzugs sind die Selbstkosten (Nr. 17 AVO) anzusetzen. ²Bei Bezug von Leistungen über einen Onlineshop sind Preise für Dritte zu berechnen.

5.2 

Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind zum ortsüblichen Erzeugerpreis abzugeben.

Teil 3  Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für das Staatsministerium der Justiz und für Einrichtungen der sonstigen Justiz

6.  Einrichtungen der sonstigen Justiz

Einrichtungen der sonstigen Justiz im Sinn dieser Vorschrift sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich der bei ihnen errichteten Zentralen Einrichtungen mit Aufgaben in der Justizverwaltung und landesweiter Zuständigkeit.

7.  Preisbildung

7.1 

¹Bei Leistungen der Eigenbetriebe und dem Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für das Staatsministerium der Justiz und für Einrichtungen der sonstigen Justiz ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 5 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. ²Bei Bezug von Leistungen über einen Onlineshop sind Preise für Dritte zu berechnen.

7.2 

¹Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. ²Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.

8.  Vordruckpreise für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen

Bei Bezug von Vordrucken durch Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherinnen für dienstliche Zwecke sind Preise entsprechend Nr. 7.1 zu berechnen.

Teil 4  Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für justiznahe Einrichtungen und im Rahmen der Fürsorge für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie der Entlassenenfürsorge

9.  Justiznahe Einrichtungen

Justiznahe Einrichtungen im Sinn dieser Vorschrift sind der Bayerische Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e. V. und die öffentliche Stiftung „Staatsrat Hermann Schmitt Heime“.

10.  Preisbildung

10.1 

¹Bei Leistungen der Eigenbetriebe und dem Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für justiznahe Einrichtungen und im Rahmen der Fürsorge für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie der Entlassenenfürsorge ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 5 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. ²Bei Bezug von Leistungen über einen Onlineshop sind Preise für Dritte zu berechnen.

10.2 

¹Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. ²Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.

Teil 5  Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Justizvollzugsbedienstete

Abschnitt 1  Bezugsrecht

11.  Berechtigter Personenkreis

Justizvollzugsbedienstete im Sinn dieser Vorschrift sind

11.1 

die hauptamtlich unmittelbar in den Einrichtungen des Justizvollzugs beschäftigten Bediensteten, und zwar auch für die Zeit, in der sie vorübergehend anderweitig Dienst leisten,

11.2 

die im Nebenamt oder im Nebenberuf in den Einrichtungen des Justizvollzugs beschäftigten Personen, wenn sie regelmäßig mindestens 25 Stunden monatlich in Vollzugseinrichtungen tätig sind,

11.3 

im Ruhestand befindliche Bedienstete des unter Nr. 11.1 genannten Personenkreises, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand in einer Einrichtung des Justizvollzugs beschäftigt waren,

11.4 

Hinterbliebene des unter Nrn. 11.1 und 11.3 genannten Personenkreises, die aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch auf Versorgung aus der Staatskasse oder aus der Sozialversicherung haben,

11.5 

Zusammenschlüsse und Gemeinschaften von Justizvollzugsbediensteten sowie die Personalvertretungen in den Einrichtungen des Justizvollzugs.

12.  Sonstige Justizbedienstete

Justizbedienstete, die zum Tragen einer Amtstracht oder Dienstkleidung verpflichtet oder berechtigt sind, dürfen die hierzu gehörigen Gegenstände zu den für Justizvollzugsbedienstete nach Nr. 18.1 zu berechnenden Preisen anfertigen und instand setzen lassen.

13.  Eigenbedarf

13.1 

Die Berechtigung, Leistungen der Eigenbetriebe und den Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten zu ermäßigten Preisen in Anspruch zu nehmen (Bezugsrecht), ist auf den Eigenbedarf beschränkt.

13.2 

¹Als Eigenbedarf gilt der Bezug solcher Leistungen, die dem persönlichen Verbrauch oder der persönlichen Nutzung dienen. ²Zum Eigenbedarf gehört auch der Bedarf
des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
der Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht,
der sonstigen Familienangehörigen, die im Haushalt der bezugsberechtigten Person leben und wirtschaftlich nicht selbstständig sind,
der Hausangestellten in der häuslichen Gemeinschaft.

13.3 

Leistungen für die Behebung eines Schadens gelten nicht als Eigenbedarf, soweit von Dritten Ersatz geleistet wird.

14.  Anderer Bedarf

14.1 

Soweit Eigenbedarf nicht vorliegt (anderer Bedarf), können Leistungen der Eigenbetriebe und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten grundsätzlich zu den üblichen Preisen (Preise für Dritte) in Anspruch genommen werden.

14.2 

Jede entgeltliche Vermittlung von Aufträgen und der Bezug von Erzeugnissen allein zum Zweck des Wiederverkaufs sind unzulässig.

15.  Zuständige Einrichtung des Justizvollzugs

15.1 

¹Die Justizvollzugsbediensteten können nur Leistungen der Einrichtung des Justizvollzugs in Anspruch nehmen, bei der sie Dienst verrichten. ²Versetzte oder abgeordnete Bedienstete können bis zum Umzug an den neuen Beschäftigungsort oder bis zur Beendigung der Abordnung auch die Leistungen der bisher zuständigen Einrichtung des Justizvollzugs beanspruchen.

15.2 

Justizvollzugsbedienstete im Ruhestand und Hinterbliebene nehmen die Leistungen der Einrichtung des Justizvollzugs in Anspruch, die ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.

15.3 

¹Arbeiten oder Erzeugnisse, die in der zuständigen Einrichtung des Justizvollzugs nicht ausgeführt oder hergestellt werden, dürfen in einer anderen Einrichtung des Justizvollzugs in Auftrag gegeben werden. ²Der Auftrag ist von der Arbeitsverwaltung der nach Nrn. 15.1 und 15.2 zuständigen Einrichtung zu vermitteln.

Abschnitt 2  Leistungen

16.  Zugelassene Leistungen

16.1 

Für Justizvollzugsbedienstete dürfen grundsätzlich alle Leistungen ausgeführt werden, die für andere Auftraggeber übernommen werden.

16.2 

Nicht zugelassen sind
Arbeiten im Privathaushalt, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen oder Hausgehilfen verrichtet werden,
die Besorgung der Viehhaltung,
Arbeiten, die mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind.

17.  Werk- und Betriebsstoffe

Werk- und Betriebsstoffe, die die Arbeitsverwaltung üblicherweise vorrätig hält, dürfen in kleinen Mengen auch unverarbeitet verkauft werden.

Abschnitt 3  Preisbildung

18.  Preisbildung

18.1 

¹Bei Leistungen der Eigenbetriebe zur Deckung des Eigenbedarfs von Justizvollzugsbediensteten ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 50 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. ²Bei Arbeiten an Bauten nach Nr. 31.2 Satz 1 ist ein Aufschlag in Höhe von 250 % anzusetzen. ³Die nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Preise dürfen den vierfachen Stundensatz der Eckvergütung der zu verrechnenden Arbeitsstunden nicht unterschreiten.

18.2 

Beim Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten im Sinn von Nr. 3.1.3 AVO sind Preise für Dritte gemäß Nrn. 26 bis 28 AVO mit einem Abschlag bis zu 20 % anzusetzen.

18.3 

Leistungen, die über einen Onlineshop bezogen werden, sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des Preises für Dritte abzugeben.

18.4 

¹Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. ²Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.

Abschnitt 4  Ausführung

19.  Vollstreckungsplan

Zur Ausführung von Arbeiten für Justizvollzugsbedienstete dürfen Gefangene und Sicherungsverwahrte nicht in einer Vollzugsanstalt zurückgehalten oder in eine andere Vollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden, die nach dem Vollstreckungsplan unzuständig ist.

20.  Arbeiten außerhalb der Vollzugsanstalt

20.1 

Arbeiten außerhalb der Vollzugsanstalt dürfen nur unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten gemäß Nr. 5 Abs. 1 VV zu Art. 13 BayStVollzG oder gemäß Nr. 6 Abs. 7 VV zu Art. 13 BayStVollzG durchgeführt werden.

20.2 

¹Ein notwendiger Transport von Gefangenen und Sicherungsverwahrten ist in der Regel mit Anstaltsfahrzeugen durchzuführen. ²Hilfsweise kann ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden. ³Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Benutzung eines Privatfahrzeugs zulassen.

21.  Verbot der Verbindungsaufnahme

21.1 

¹Auftraggebende Justizvollzugsbedienstete dürfen bei der Ausführung der Aufträge mit Gefangenen und Sicherungsverwahrten grundsätzlich nicht in Verbindung treten. ²Weisungen sind in der Regel nur durch die zuständigen aufsichtsführenden Bediensteten zu erteilen.

21.2 

Nr. 21.1 gilt nicht, wenn die Aufsicht über die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten gemäß Nr. 6 Abs. 7 VV zu Art. 13 BayStVollzG übertragen ist.

21.3 

Die Gefangenen und Sicherungsverwahrten sollen den Namen der Auftraggeber nicht erfahren.

22.  Zurückweisung von Aufträgen

Gehäufte Aufträge durch einen Justizvollzugsbediensteten oder eine Justizvollzugsbedienstete sowie Aufträge, durch die eine Störung des Anstaltsbetriebs oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu besorgen ist, sind zurückzuweisen.

23.  Auftragsabwicklung

23.1 

Leistungen für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz, für justiznahe Einrichtungen und für Dritte dürfen durch Aufträge von Justizvollzugsbediensteten nicht verzögert werden.

23.2 

¹Die Aufträge von Justizvollzugsbediensteten oder ihrer Angehörigen oder einer Firma, deren Inhaber ein Justizvollzugsbediensteter oder eine Justizvollzugsbedienstete oder einer seiner oder ihrer Angehörigen ist, darf von dem Anstaltsbetrieb, in dem der oder die Justizvollzugsbedienstete arbeitet, nur ausgeführt werden, wenn der Verdacht einer Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. ²Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin einzuholen.

24.  Zuwiderhandlungen

24.1 

¹Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift haben den zeitweiligen oder dauernden Verlust des Bezugsrechts zur Folge. ²Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.

24.2 

Die Frage einer dienstaufsichtlichen und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Würdigung bleibt unberührt.

25.  Unterrichtung der Bezugsberechtigten

¹Diese Verwaltungsvorschrift ist den Bediensteten nach Nrn. 11.1 und 11.2 gegen Unterschrift bekannt zu geben. ²Die sonstigen Bezugsberechtigten sind auf die für sie geltenden Bestimmungen bei Auftragserteilung hinzuweisen.

Teil 6  Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Gefangene, Sicherungsverwahrte und deren Angehörige

26.  Bezug von Leistungen

26.1 

Leistungen der Eigenbetriebe und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Gefangene, Sicherungsverwahrte und deren Angehörige sind grundsätzlich nicht zulässig.

26.2 

Ausnahmsweise können zugelassen werden

26.2.1 

im Rahmen der Fürsorge für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie der Entlassenenfürsorge das Ausbessern und das Waschen der eigenen Kleidung sowie das Ausbessern des eigenen Schuhwerks der Gefangenen und Sicherungsverwahrten und in besonderen Fällen das Anfertigen neuer Kleidungsstücke und neuen Schuhwerks,

26.2.2 

sonstige Geschäfte, soweit sie einen geringen Umfang haben.

26.3 

Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.

27.  Preisbildung

27.1 

Bei Leistungen der Eigenbetriebe für Gefangene und Sicherungsverwahrte sind Preise entsprechend Nr. 18.1 Sätze 1 und 3 sowie Nr. 18.4 anzusetzen.

27.2 

Bei Bezug von Leistungen durch Angehörige von Gefangenen und Sicherungsverwahrten sind Preise für Dritte zu berechnen.

Teil 7  Gemeinsame Vorschriften

28.  Abgabe eines verbindlichen Angebots

Auch wenn ein verbindliches Angebot abgegeben wurde, dürfen die nach dieser Vorschrift zu berechnenden Preise nicht überschritten werden.

29.  Unter- und Obergrenzen

¹Bei der Preisbildung (Nrn. 5, 7, 8, 10, 12, 18, 27.1, 31.2, 33, 34.1) dürfen die Preise für Dritte nicht überschritten werden. ²Die Selbstkosten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. ³Nr. 23.2 Satz 2 AVO gilt entsprechend. ⁴Nr. 7.2 Satz 2, Nr. 10.2 Satz 2, Nr. 18.1 Satz 3 und Nr. 18.4 Satz 2 bleiben unberührt.

Teil 8  Arbeiten an Bauten

30.  Begriff

¹Arbeiten an Bauten im Sinn dieser Vorschrift sind alle Arbeiten, die der Herstellung, der Erweiterung, dem Umbau, der Instandhaltung oder der Instandsetzung eines Bauwerks dienen und außerhalb der Vollzugsanstalt ausgeführt werden. ²Das gleiche gilt für Malerarbeiten und gärtnerische Arbeiten, wenn sie mit der Herstellung eines Bauwerks zusammenhängen.

31.  Ausführung durch Eigenbetriebe

31.1 

¹Gefangene und Sicherungsverwahrte sollen grundsätzlich nur zu Arbeiten an Bauten von Einrichtungen des Justizvollzugs herangezogen werden. ²Ausnahmsweise können sie für Arbeiten an Bauten von Einrichtungen der sonstigen Justiz und von justiznahen Einrichtungen eingesetzt werden. ³Der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei Bauten anderer Behörden bedarf der Einwilligung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.

31.2 

¹Arbeiten an Bauten von Justizvollzugsbediensteten sind bis zur Höchstdauer von 800 Arbeitsstunden im Zeitraum von 12 Monaten zulässig. ²Darüber hinausgehende Arbeiten dürfen nur mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde zum Preis für Dritte ausgeführt werden. ³Bei Errichtung eines Hauses sind Arbeiten nach Satz 1 nur zulässig, wenn das erste Haus gebaut wird.

31.3 

¹Für private Auftraggeber dürfen Arbeiten an Bauten ausgeführt werden, wenn sie geringfügige Nebenleistungen eines Eigenbetriebs sind oder geringen Umfang haben. ²Im Übrigen dürfen Arbeiten an Bauten nur in besonderen Ausnahmefällen mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde ausgeführt werden.

32.  Ausführung durch Unternehmerbetriebe

Der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Arbeiten an Bauten in einem Unternehmerbetrieb richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unternehmer.

Teil 9  Fuhrleistungen

33.  Fuhrleistungen

33.1 

Beim Staatsministerium der Justiz, bei Einrichtungen der Justiz und bei justiznahen Einrichtungen sind Entgelte für Fuhrleistungen nach Nr. 25 AVO mit einem Abschlag von 30 % anzusetzen.

33.2 

Fuhrleistungen für Justizvollzugsbedienstete innerhalb des in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb GüKG bestimmten Umkreises um den Mittelpunkt des Orts der Einrichtung des Justizvollzugs sind mit einem Abschlag von 20 % in Rechnung zu stellen.

34.  Beiladung von Stückgütern

Für die gelegentliche Mitnahme von Einzelgegenständen (Beiladung von Stückgütern) sind anzusetzen:

34.1 

für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz und für justiznahe Einrichtungen sowie für Justizvollzugsbedienstete die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten mit einem Abschlag von 50 %,

34.2 

für sonstige Auftraggeber die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten.

Teil 10  Schlussbestimmungen

35.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

35.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt unbefristet.

35.2 

Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Bekanntmachung über den Bezug von Leistungen der Arbeitsbetriebe und den Arbeitseinsatz von Gefangenen in besonderen Fällen vom 23. September 1997 (JMBl. S. 132), die durch Bekanntmachung vom 6. Juni 2001 (JMBl. S. 113) geändert worden ist, außer Kraft.
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