AufbewV
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AufbewV: Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV) Vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 644) BayRS 300-12-6-J (§§ 1–6)

Auf Grund des Art. 51b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 632), erlassen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bayerische Staatsministerium des Innern, das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:
§ 1 Die Aufbewahrungsfristen bestimmen sich nach der
§ 2 (1) Gelten für Akten und Aktenteile (z.B. Urteile, Beschlüsse usw.) unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
(2) ¹Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz oder zu lang, so kann bei der Anordnung der Weglegung eine längere oder eine kürzere Aufbewahrungsfrist bestimmt werden. ²Eine längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist kann im Einzelfall auch auf Antrag vom Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen bestimmt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist.
(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist nicht angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.
§ 3 (1) ¹Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung – bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung – rechtskräftig geworden ist. ²Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung getroffen worden ist.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tag der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.
(3) ¹Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte – nach Abs. 1 berechnete – Frist für die Aufbewahrung des Schriftguts bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauf folgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für drei weitere Jahre aufzubewahren. ²Dies gilt nicht in den Fällen der Kennziffer 46 Buchst. a der Anlage.
(4) ¹Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Abs. 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt (z.B. vom Datum der Weglegungsverfügung) an berechnet werden. ²Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung.
§ 4 (1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Weglegung.
(2) Als Jahr der Weglegung gilt
bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;
für (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahlperiode;
für Akten über sonstige Angelegenheiten, in denen eine Anordnung der Weglegung nicht erfolgt, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.
(5) ¹Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Abs. 1 sowie unabhängig von der tatsächlichen Beendigung der Sache mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. ²Soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, beginnt sie mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person das 21. Lebensjahr vollendet hat. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts – bis zum 31. August 2009: gegebenenfalls Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts – gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind.
(6) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind (z.B. durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens), so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
§ 5 Für die Ablieferung von Schriftgut an die Staatsarchive gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
§ 6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
München, den 29. Juli 2010
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
Joachim Herrmann, Staatsminister
Georg Fahrenschon, Staatsminister
Christine Haderthauer, Staatsministerin

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldverfahren

Unterabschnitt 4 Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen

Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Zivilsachen

Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldverfahren

Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

Unterabschnitt 5 Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen

Unterabschnitt 3 Strafsachen und Bußgeldverfahren

Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen

Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

Unterabschnitt 6 Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Zivilsachen

Unterabschnitt 3 Strafsachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Zivilsachen

Unterabschnitt 3 Strafsachen

Unterabschnitt 4 Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 2 Rechtssachen

Abschnitt 5 Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Abschnitt 6 Finanzgericht

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