ABek
DE - Landesrecht Bayern

ABek: Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern

1.
  Einführung
2.
  Alarmierungsplanung
2.1
  Allgemeines zur Alarmierungsplanung
2.1.1
  Zuständigkeit
2.1.2
  Abstimmung der Alarmierungsplanungen
2.1.3
  Grundsätze der Alarmierungsplanung
2.1.4
  Einsatzstichwörter
2.1.5
  Schlagwörter
2.2
  Besonderheiten der Alarmierungsplanung im Rettungsdienst
2.3
  Sanitätseinsatzleitung
2.4
  Besonderheiten der Alarmierungsplanung der Bergwacht
2.5
  Besonderheiten der Alarmierungsplanung der Feuerwehr
2.5.1
  Allgemeines
2.5.2
  Gebäude und Anlagen
2.5.3
  Unbebaute Flächen
2.5.4
  Verkehrswege
2.5.5
  Fernleitungen
2.5.6
  Gewässer
2.5.7
  Brandmeldeanlagen
2.6
  Besonderheiten der Alarmierungsplanung im Katastrophenschutz
2.6.1
  Allgemeines
2.6.2
  Führungsgruppe Katastrophenschutz – FüGK
2.6.3
  Örtliche Einsatzleiter – ÖEL
2.6.4
  Katastrophenschutz-Sonderpläne
2.6.5
  Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
2.7
  Behandlung der Alarmierungsplanungen in den ILS
2.7.1
  Einpflege
2.7.2
  Änderungsdienst
2.7.3
  Verzeichnis der Alarmierungspläne
3.
  Alarmierung
3.1
  Alarmauslösende Stellen
3.2
  Alarmierungsmittel
3.3
  Einsatzmittel
3.4
  Alarmierung der Kreiseinsatzzentralen (KEZ)
3.5
  Alarmierung der Kreisverwaltungsbehörden
3.6
  Nachalarmierungen, Alarmierung in Sonderfällen
3.6.1
  Nachalarmierungen
3.6.2
  Alarmierung in Sonderfällen
4.
  Schlussbestimmungen
4.1
  Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4.2
  Übergangsregelung, Fortgeltung und Aufhebung von Vorschriften
  Landesweit einheitlich festgelegte Einsatzstichwörter, Stand 15.03.2017

1.  Einführung

¹Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, schreibt die Errichtung Integrierter Leitstellen (ILS) als alarmauslösende Stellen für Rettungsdienst und Feuerwehr vor. ²Es ist erforderlich, die Alarmierung im Rettungsdienst, im Brand- und Katastrophenschutz insgesamt und einheitlich zu regeln. ³Die bestehenden Alarmierungsplanungen sind an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen sowie in bestimmten Zeitintervallen zu überprüfen. ⁴Für eine gut funktionierende Zusammenarbeit untereinander wird eine einheitliche Einsatzleitsoftware verwendet. ⁵Dies setzt voraus, dass landesweit einheitliche Standards (Einsatzstichwörter, Einsatzschlagwörter, Arbeitsprozesse, Auswertungskriterien, Handlungsroutinen u. a.) beachtet und die Einsatzmittel landesweit einheitlich bezeichnet werden. ⁶Als Hilfestellung wird durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ein Merkblatt zur Alarmierungsplanung erstellt, in dem die einsatztaktischen Mindestanforderungen der Erstalarmierung zum jeweiligen Einsatzstichwort mit dazugehörigen Einsatzschlagwörtern beschrieben sind. ⁷Es wird über die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg erhältlich sein.

2.  Alarmierungsplanung

2.1  Allgemeines zur Alarmierungsplanung

2.1.1  Zuständigkeit

¹Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden, für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zuständig. ²Sie werden dabei von den Leitern der ILS, den Kreis- und Stadtbrandräten, den Leitern der Berufsfeuerwehren, den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren, den Durchführenden des Rettungsdienstes, den THW-Ortsbeauftragten, allen staatlichen und kommunalen Stellen sowie von den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) unterstützt. Auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Art. 3a Abs. 1 Satz 1, Art. 3b Abs. 1 Satz 1, Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 8 Abs. 2 BayKSG wird verwiesen.

2.1.2  Abstimmung der Alarmierungsplanungen

¹Die Alarmierungsplanungen der Kreisverwaltungsbehörden und der ZRF sind innerhalb des Bereichs einer ILS und zwischen benachbarten Leitstellenbereichen sowie den Vertretungsleitstellen aufeinander abzustimmen. ²Das Abstimmungsverfahren wird von der für die Alarmierungsplanung und deren Änderung zuständigen Stelle (Kreisverwaltungsbehörde oder ZRF) in die Wege geleitet. ³Die Leiter der ILS sind bei der Abstimmung der Alarmierungsplanungen zu beteiligen. ⁴Kommt es bei einer Abstimmung der Alarmierungsplanung zwischen mehreren Kreisverwaltungsbehörden, zwischen Kreisverwaltungsbehörden und einem ZRF oder zwischen mehreren ZRF zu keiner Einigung, entscheidet die Regierung oder in Einzelfällen das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr. ⁵Sind Kreisverwaltungsbehörden oder ZRF mit Sitz in verschiedenen Regierungsbezirken beteiligt, bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die zuständige Regierung oder kann selbst entscheiden. ⁶Für Anlagen, die mehrere Leitstellenbereiche überschreiten (z.B. Mineralölfernleitungen), ist sicherzustellen, dass
– über die komplette Alarmierungsplanung für die Anlage verfügt,
– die anderen von der Anlage betroffenen ILS unverzüglich über Schadensfälle benachrichtigt,
– im Schadenfall alle ILS, aus deren Zuständigkeitsbereich Einsatzmittel zur Schadensbewältigung zu alarmieren sind, sofort verständigt,
– grundsätzlich nur Einsatzmittel in ihrem Leitstellenbereich alarmiert (Ausnahme: abweichende Vereinbarungen im Einzelfall).

2.1.2.1  Abstimmung im Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Kreisverwaltungsbehörde ist insbesondere erforderlich, wenn die Alarmierungsplanungen
– Einsatzmittel unterschiedlicher Fachdienste oder Organisationen betreffen,
– die Einsatzmittel der Feuerwehren verschiedener Gemeinden vorsehen,
– die Gebiete verschiedener Gemeinden berühren,
– die Einbeziehung von Werkfeuerwehren außerhalb des Betriebs oder der Einrichtungen, zu deren Schutz sie aufgestellt wurden, vorsehen,
– den Einsatz gemeindlicher Feuerwehren in Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren vorsehen.

2.1.2.2  Abstimmung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen zwischen den Kreisverwaltungsbehörden ist insbesondere erforderlich, wenn
– Anlagen, Gebäude, Objekte, Verkehrswege, Gewässer oder sonstige Einrichtungen, für die eine Alarmierungsplanung erstellt wird, den Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde überschreiten,
– zu erwarten ist, dass Brände oder Unfälle in Anlagen, Gebäuden, Objekten oder sonstigen Einrichtungen sich auch im Zuständigkeitsbereich einer benachbarten Kreisverwaltungsbehörde auswirken,
– eine Kreisverwaltungsbehörde Einsatzmittel aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kreisverwaltungsbehörde in ihre Alarmierungsplanung aufnimmt.

2.1.2.3  Abstimmung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden und dem ZRF

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen zwischen den Kreisverwaltungsbehörden und dem ZRF ist insbesondere erforderlich, wenn die Alarmierungsplanungen neben Einsatzmitteln anderer Fachdienste auch Einsatzmittel der Durchführenden des Rettungsdienstes betreffen.

2.1.2.4  Abstimmung zu benachbarten Bundesländern und Staaten

Eine Abstimmung der Alarmierungsplanungen zu benachbarten Bundesländern und/oder Staaten ist insbesondere erforderlich, wenn
– Anlagen, Gebäude, Objekte, Verkehrswege, Gewässer oder sonstige Einrichtungen, für die eine Alarmierungsplanung erstellt wird, den Zuständigkeitsbereich eines benachbarten Bundeslandes und/oder Staates betreffen,
– zu erwarten ist, dass Brände oder Unfälle in Anlagen, Gebäuden, Objekten oder sonstigen Einrichtungen sich auch im Zuständigkeitsbereich eines benachbarten Bundeslandes und/oder Staates auswirken,
– eine Kreisverwaltungsbehörde oder ein ZRF Einsatzmittel aus dem Zuständigkeitsbereich eines benachbarten Bundeslandes und/oder Staates in die Alarmierungsplanung aufnimmt.

2.1.3  Grundsätze der Alarmierungsplanung

¹Zweck der Alarmierungsplanung ist eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der bei einem Notruf, einer bestimmten Lage, einem bestimmten Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt und im
– Gefahrgutzug,
– Feuerwehr-Hilfeleistungskontingente,
– Hilfeleistungskontingente im Sanitäts- und Betreuungsdienst,
– Wasserrettungszüge Bayern,
– THW-Hilfeleistungskontingente.
⁵Die Alarmierungsplanung ist so aufzustellen, dass dabei alle Vorschriften, wie z.B. die Feuerwehr-Dienstvorschriften, eingehalten werden. ⁶Die Alarmierungsplanung ist die Zuordnung von Einsatzmitteln und Maßnahmen zu
– Einsatzstichwörtern,
– Schlagwörtern,
– Objekten/Gebieten,
– Zeiträumen,
– Mannschaftsstärke.
⁷Die Alarmierung ist flächendeckend mithilfe des Geografischen Informationssystems (GIS) in den ILS zu planen. ⁸Dazu sind als Zonen die unterschiedlichen Zuständigkeitsbereiche der einzelnen BOS-Einheiten grafisch zu erfassen. ⁹Nur so kann eine flächendeckende Disposition und Alarmierung erreicht werden. 1⁰Die alleinige Planung auf der Grundlage von Orten und Ortsteilen ist nicht ausreichend und daher nur als Rückfallebene zu erstellen. 1¹Über die flächendeckende Planung hinaus sind objekt- und ereignisbezogene Alarmierungsplanungen – soweit erforderlich – anzulegen (z.B. Einsatzplanung für einen Industriebetrieb, Eisenbahnunfall, siehe auch Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4). ¹2Es ist anzustreben, die Alarmierungsplanung auf Fahrzeuge und kleinere Organisationseinheiten (Schleifen) bezogen anzulegen, um eine möglichst bedarfsgerechte Alarmierung zu erreichen. ¹3Die tageszeitlich schwankende Verfügbarkeit von Einsatzkräften ist dabei zu berücksichtigen und im Einsatzleitsystem zu hinterlegen. ¹4Unabhängig von der Alarmierung gemäß der Alarmierungsplanung sind Nachalarmierungen durch die ILS jederzeit möglich (siehe hierzu Nr. 3.6). ¹5Die Regierungen sowie das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr können die Umsetzung dieser Bekanntmachung (örtliche Alarmierungsplanung) jederzeit überprüfen und ggf. weitere Maßnahmen zur Einhaltung der Regelungen dieser Bekanntmachung treffen.

2.1.4  Einsatzstichwörter

¹Die Einsatzstichwörter sind im Einsatzleitsystem die Steuerbefehle für die Disposition von Einsatzmitteln. ²Zusammen mit den Angaben zu Zeit und Ort des Geschehens werden in Abhängigkeit vom Einsatzstichwort mit dem zugehörigen Schlagwort Einsatzmittel alarmiert und weitergehende Maßnahmen wie zum Beispiel die Benachrichtigung von Behörden und Organisationen eingeleitet. ³Der Katalog der für das Einsatzleitsystem zugelassenen Einsatzstichwörter und Schlagwörter muss für ganz Bayern einheitlich sein und wird vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr geführt und fortgeschrieben. ⁴Die Einsatzstichwörter mit den dazugehörigen Schlagwörtern (siehe
– der Alarmierungsplanung,
– eines bestimmten oder mehrerer Einsatzstichwörter,
– additiver Einsatzmittelketten zu Schlagwörtern,
– eines Objekts oder Gebiets,
– des Alarmierungszeitpunkts.

2.1.5  Schlagwörter

¹Jedem Einsatzstichwort ist eine bestimmte Anzahl von Schlagwörtern zugeordnet. ²Die Schlagwörter sollen dem Disponenten in der ILS dabei helfen, das Ergebnis seiner Notrufabfrage dem zutreffenden Einsatzstichwort zuzuordnen. ³Es wurde auf sinnfällige und umgangssprachlich „griffige“ Schlagwörter geachtet. ⁴Beispiele: Einsatzstichwort „B 2“, mögliche Schlagwörter: „Bahndamm“, „Gartenhütte, Schuppen“, „PKW“ oder Einsatzstichwort „RD 2“, mögliche Schlagwörter „Atmung / vitale Bedrohung“, „Trauma / vitale Bedrohung – Starke Blutung“. ⁵Für den

2.2  Besonderheiten der Alarmierungsplanung im Rettungsdienst

¹Der ZRF legt fest, welche Einsatzmittelketten und Maßnahmen mit einem bestimmten Einsatzstichwort bzw. Schlagwort des Rettungsdienstes verknüpft werden. ²Dabei sind das Bayerische Rettungsdienstgesetz, die dazu ergangenen Verordnungen und der jeweils aktuelle Notarzt-Indikationenkatalog sowie weitere verbindliche Vorgaben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zu beachten. ³Danach ist grundsätzlich das am schnellsten verfügbare geeignete Einsatzmittel des öffentlichen Rettungsdienstes einzusetzen. ⁴Zu Notfalleinsätzen werden Notarztwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Rettungswagen, Luftrettungsmittel sowie im Bedarfsfall Sonderfahrzeuge und Sondergeräte des Rettungsdienstes (insbesondere der Berg- und Wasserrettung) eingesetzt. ⁵Es wird empfohlen besondere Alarmierungsplanungen für größere oder komplexe Wasserflächen zu erstellen, um die örtlichen Verhältnisse mit besetzten Wachen der Wasserrettung oder verkürzte Rüstzeiten durch Einsatzmittel der Wasserrettung nahe am Schadensgebiet zu berücksichtigen. ⁶Dabei sind neben dem automatisierten Routing auch Zugänglichkeiten zum jeweiligen Gewässer zu berücksichtigen. ⁷Die schnellst verfügbaren Einsatzmittel werden in der Regel durch Standortfeststellungen (GPS) in Kombination mit entsprechenden Routingtaktiken durch den Leitrechner vorgeschlagen. ⁸Die Taktiken sollen dabei in der Eindringtiefe so gefasst sein, dass das übliche rettungsdienstliche Aufkommen auch in Duplizitätsfällen immer zu einem Vorschlag des Leitrechners führt. ⁹Große Schadensszenarien und die Rückfallebene (z.B. bei Ausfall des Routingservers) müssen durch die additive Festlegung von Bereichsfolgen mindestens auf Ebene der Gemeinden abgedeckt werden. 1⁰Mit Einführung der Vernetzung der Leitstellen und der dynamischen Datenverteilung ist es notwendig, dass sich benachbarte Leitstellenbereiche intensiv in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen relevanter Teile der Datenversorgung (z.B. im Bereich der verwendeten Dienststellen) austauschen. 1¹Nur auf diese Art ist gewährleistet, dass in der Rückfallebene bzw. bei großen Schadensszenarien die Einsatzmittel durch den Leitrechner gefunden werden können. ¹2Für den Fall, dass die im Regelfall schnellst verfügbaren Einsatzmittel im konkreten Fall nicht oder nicht schnell genug eingesetzt werden können, sollen im Rahmen der Alarmierungsplanung Bereichsfolgen (Rückfallebene zur GPS-Übermittlung) für benachbarte Standorte festgelegt werden. ¹3Die Bereichsfolge ist die Reihenfolge der Wachstandorte/Dienststellen, auf deren Grundlage das Einsatzleitsystem das schnellst verfügbare Einsatzmittel vorschlägt. ¹4Nur so ist eine Rückfallebene für das automatische Routing des Einsatzleitsystems gegeben. ¹5Bei der Alarmierungsplanung wird der ZRF maßgeblich von den Durchführenden des Rettungsdienstes und dem Betreiber der ILS unterstützt. ¹6Es ist zu prüfen, ob für bestimmte Ereignisse oder für bestimmte bauliche Anlagen, Objekte sowie Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen oder sonstige Sonderfälle besondere Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes aufgestellt bzw. an die aktuellen Gegebenheiten/Möglichkeiten angepasst werden müssen. ¹7Der Sonderbedarf bei Großschadenslagen gemäß Art. 19 Abs. 1 BayRDG ist durch den ZRF in die Alarmierungsplanung einzubeziehen.

2.3  Sanitätseinsatzleitung

Eine Sanitätseinsatzleitung – Organisatorischer Leiter (OrgL) und Leitender Notarzt (LNA) – ist entsprechend § 14 Abs. 1 AVBayRDG in die Alarmierungsplanung aufzunehmen.

2.4  Besonderheiten der Alarmierungsplanung der Bergwacht

¹Für Einsätze im Gebirge und in Höhlen wird zunächst die zuständige Bergrettungswache und das Modul EL BWB alarmiert. ²Im Falle des Vorliegens einer Notarztindikation legt der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung neben der in der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) gültigen Erstalarmierung zusätzlich fest, welcher Notarzt (Land-, Luft-, Bergrettung) zum Einsatz kommt. ³Nach der ersten Lageerkundung erfolgt durch ihn die Nachforderung weiterer Einsatzmittel. ⁴Bei Einsätzen in Zuständigkeitsgebieten der Landrettung, bei denen regelmäßig die Unterstützung der Berg- und Höhlenrettung notwendig wird, kann standardmäßig das Modul EL BWB hinzu alarmiert werden. ⁵Im Falle technischer Störungen an Seilbahnanlagen ohne Personenschaden wird zunächst nur das Modul EL BWB alarmiert – mit dem zuständigen Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung wird das weitere Vorgehen abgestimmt.

2.5  Besonderheiten der Alarmierungsplanung der Feuerwehr

2.5.1  Allgemeines

¹Für jede Einsatzstichwort-Schlagwort-Kombination für die Feuerwehr sind die zur Schadensbewältigung voraussichtlich erforderlichen Einsatzmittel einzuplanen. ²Die zuständige Ortsfeuerwehr ist immer in die Einsatzmittelkette aufzunehmen. ³Für den Fall, dass die im Regelfall schnellst verfügbaren Einsatzmittel im konkreten Fall nicht oder nicht schnell genug eingesetzt werden können, sollen im Rahmen der Alarmierungsplanung Bereichsfolgen für weitere Feuerwehren/Dienststellen (auch über Gemeinde- und Landkreisgrenzen sowie Leitstellenbereiche hinweg) festgelegt werden. ⁴Das Einsatzleitsystem greift entsprechend der festgelegten Bereichsfolgen auf die geeigneten und am schnellsten verfügbaren Einsatzmittel weiterer Feuerwehren/Dienststellen zu. ⁵Einer Zuweisung von Einsatzbereichen im Sinn des Art. 17 Abs. 3 BayFwG bedarf dies nicht. ⁶Soweit jedoch Feuerwehren formell zusätzliche Einsatzbereiche zugewiesen werden, ist das in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayFwG vorgesehene Verfahren zu beachten. ⁷Soweit bestimmte Einsatzstichwörter bzw. Schlagwörter aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht relevant sind (z.B. „B Schienentunnel“), wird dafür keine Alarmierungsplanung aufgestellt.

2.5.2  Gebäude und Anlagen

¹Für alle Gebäude und Gebäudekomplexe, die Sonderbauten im Sinn des Bauordnungsrechts sind, ist zu prüfen, ob eine eigene Alarmierungsplanung zu erstellen ist bzw. diese an die aktuellen Gegebenheiten/Möglichkeiten angepasst werden muss. ²Für bauliche Anlagen mit größerem Gefahrenpotential und Errichtungs- und/oder Betriebsgenehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften als dem Bauordnungsrecht (z.B. Gentechnikgesetz) ist in jedem Fall eine objektbezogene Alarmierungsplanung zu erstellen. ³Für sonstige Anlagen ist eine Alarmierungsplanung aufzustellen, wenn erhebliches Gefahrenpotential vorliegt oder besonderes Einsatzpotential erforderlich ist. ⁴Krankenhausalarmplanungen nach Art. 8 Abs. 1 BayKSG sind bei der Alarmierungsplanung zu berücksichtigen.

2.5.3  Unbebaute Flächen

¹Für unbebaute Flächen (z.B. Wälder, Felder, Wiesen, Brachland) ist eine allgemeine Alarmierungsplanung aufzustellen. ²Besondere Bedingungen (z.B. Naturschutzgebiet) und besondere Schwierigkeiten bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung (z.B. im Sumpfgebiet) sind bei der Alarmierungsplanung durch die Einbindung der erforderlichen Einsatzmittel und Maßnahmen zu berücksichtigen. ³Für Wälder ist die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern über Richtlinien zur Waldbrandabwehr vom 9. April 2013 (AllMBl. S. 189) zu berücksichtigen. ⁴Bei Bränden im Gebirge wird neben den Einsatzeinheiten der Feuerwehr das Modul EL BWB alarmiert. ⁵Mit dem Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung erfolgt die Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zur Transportunterstützung sowie zur rettungsdienstlichen und -technischen Einsatzabsicherung. ⁶Auf Nachforderung durch ihn werden weitere Einsatzmittel der Berg- und Höhlenrettung alarmiert.

2.5.4  Verkehrswege

2.5.4.1  Straßen

¹Für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen, falls dies einsatztaktisch erforderlich ist. ²Sie erfolgt nach den Straßennummern und der Kilometrierung. ³Werden künftig andere Systeme eingeführt, ist die Planung daran anzupassen. ⁴Soweit die Straßen baulich getrennte Richtungsfahrbahnen haben, erfolgt die Alarmierungsplanung zwischen Anschlussstellen und unterschieden nach Richtungsfahrbahnen.

2.5.4.2  Bundesautobahnen

¹Für Bundesautobahnen ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen. ²Sie erfolgt nach den Nummern der Bundesautobahnen, unterschieden nach Richtungsfahrbahnen, zwischen Anschlussstellen und nach der Kilometrierung. ³Eine Planung ist grundsätzlich zwischen zwei Anschlussstellen durchzuführen. ⁴Werden künftig andere Systeme eingeführt, ist die Planung daran anzupassen.

2.5.4.3  Eisenbahnen

¹Für Bahnstrecken ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen; sie erfolgt dabei
– nach Streckenabschnitten zwischen Bahnhöfen oder Haltepunkten,
– nach Streckennummern (mehrgleisige Bahnstrecken können verschiedene Streckennummern haben),
– nach der Kilometrierung der Bahnstrecken,
– unter Berücksichtigung topografischer Gesichtspunkte (Flüsse mit Brücken, Berge mit Tunnel usw.) und
– unter Berücksichtigung der Zufahrtsmöglichkeit zu den Bahnstrecken und der einsatztaktischen Überlegungen (Stärke und Ausrüstung der Feuerwehren).
²Für besondere Bauwerke wie größere Brücken, Tunnels und Bahnübergänge mit erfahrungsgemäß größerem Gefährdungspotential sind zusätzliche Alarmierungsplanungen erforderlich. ³Bei der Alarmierungsplanung im Eisenbahnbereich ist für alle Einsatzstichwörter dafür Sorge zu tragen, dass als erste Maßnahme die zuständige Notfallleitstelle benachrichtigt wird, um möglichst früh Sicherungsmaßnahmen auf der betroffenen Strecke einzuleiten. ⁴Die Alarmierung der Notfallmanager für Bahnstrecken, für die die Deutsche Bahn AG das Notfallmanagement durchführt, erfolgt durch die Notfallleitstellen der Deutschen Bahn AG.

2.5.5  Fernleitungen

¹Für Fernleitungen, in denen gefährliche Gase oder Flüssigkeiten (brennbar, giftig etc.) gefördert werden, ist – ggf. im Rahmen von Katastrophenschutz-Sonderplänen – eine Alarmierungsplanung zu erstellen. ²Sie erfolgt in Streckenabschnitten zwischen Absperrorganen (Schieber) und nach der Kilometrierung. ³Bei Bündelung mehrerer Leitungen sind getrennte Alarmierungsplanungen dann vorzusehen, wenn in den Leitungen Stoffe unterschiedlicher einsatztaktischer Relevanz (z.B. Gase oder Flüssigkeiten) transportiert werden.

2.5.6  Gewässer

¹Für Bundeswasserstraßen und die weiteren Gewässer erster Ordnung (im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG) ist eine Alarmierungsplanung zu erstellen. ²Sie erfolgt bei Bundeswasserstraßen und Flüssen nach der Kilometrierung. ³Bei den übrigen Gewässern sind geeignete Alarmierungsplanungen zu erstellen, soweit dies aufgrund ihrer Größe, Unübersichtlichkeit und der Zugänglichkeit des Ufers angezeigt ist. ⁴Bereits vorhandene Alarmierungsplanungen sind auf die aktuellen Gegebenheiten/Möglichkeiten hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

2.5.7  Brandmeldeanlagen

¹Für Gebäude oder Anlagen mit Brandmeldeanlagen ist jeweils eine eigene Alarmierungsplanung aufzustellen. ²Der Betreiber der Brandmeldeanlage soll über den Inhalt der Alarmierungsplanung informiert werden. ³Brandmeldeanlagen, deren Errichtung nach einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift vorgeschrieben ist oder angeordnet wurde (notwendige Brandmeldeanlagen), sind an die zuständige behördlich benannte alarmauslösende Stelle aufzuschalten. ⁴Die Brandmeldung muss automatisch dorthin weitergeleitet werden. ⁵Behördlich benannte alarmauslösende Stelle ist ab dem Zeitpunkt ihrer Betriebsaufnahme ausschließlich die örtlich zuständige ILS. ⁶Die Aufschaltung nicht notwendiger Brandmeldeanlagen auf die ILS soll gestattet werden, wenn die Alarmübertragungsgeräte den Anforderungen entsprechen, die an notwendige Brandmeldeanlagen gestellt werden (z.B. bezüglich der übermittelten Datentelegramme). ⁷Die Nummerierung der an die Alarmübertragungsanlagen angeschlossenen Brandmeldeanlagen erfolgt nach einer landesweit einheitlichen Systematik. ⁸Dabei bleibt es dem Betreiber einer ILS freigestellt, bei der Zusammenlegung bereits bestehender verschiedener Alarmübertragungsanlagen die Melder im Leitstellenbereich neu zu nummerieren. ⁹Zur Unterscheidung der einzelnen Melder im Leitstellenverbund Bayern wird folgende Systematik verwendet:
– Nummer zur Bezeichnung des Leitstellenbereichs (zweistellig, nach der Reihenfolge des § 1 AVBayRDG),
– Nummer zur Bezeichnung der Alarmempfangsanlage im Leitstellenbereich (zweistellig),
– Nummer zur Bezeichnung der angeschlossenen Brandmeldeanlage (vierstellig),
– Bindestrich,
– bis zu sechsstellige Linien- und Zusatznummerierung.

2.6  Besonderheiten der Alarmierungsplanung im Katastrophenschutz

2.6.1  Allgemeines

Alle im Rahmen der Erstellung von Alarmierungsplänen im Brand- und Katastrophenschutz eingeplanten Einsatzmittel sind mit näheren Angaben (Adresse, Erreichbarkeit, Ansprechpartner usw.) durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu erfassen und im „Allgemeinen Katastrophenschutzplan“ bzw. im EDV-System GeoKAT aufzunehmen.

2.6.2  Führungsgruppe Katastrophenschutz – FüGK

¹Um die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen, sind mindestens fünf entscheidungsbefugte Vertreter der Katastrophenschutzbehörde als so genannte „Ansprechpartner FüGK“ zu benennen. ²Ein Ansprechpartner FüGK ist von der ILS zu alarmieren, wenn zu erwarten oder nicht auszuschließen ist, dass zur Bewältigung eines Schadensereignisses die einheitliche Leitung durch die Katastrophenschutzbehörde gemäß Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 BayKSG oder das Tätigwerden eines Örtlichen Einsatzleiters nach Art. 15 BayKSG erforderlich ist. ³Hierzu werden die Ansprechpartner FüGK unter den entsprechenden Einsatzstichwörtern in die Alarmierungsplanung eingebunden. ⁴Die Entscheidung, bei welchen Einsatzstichwörtern die Kreisverwaltungsbehörde als Katastrophenschutz- bzw. Sicherheitsbehörde zu alarmieren ist, trifft diese selbst. ⁵Die Kreisverwaltungsbehörde stellt der ILS die für die Alarmierung erforderlichen Angaben zur Verfügung und aktualisiert diese im Fall von Veränderungen unverzüglich. ⁶Weitere Mitglieder der FüGK werden bei Bedarf auf Veranlassung des erstalarmierten Ansprechpartner FüGK durch die ILS alarmiert (vgl.

2.6.3  Örtliche Einsatzleiter – ÖEL

¹Die von der Katastrophenschutzbehörde gemäß Art. 6 BayKSG vorab benannten „Örtlichen Einsatzleiter“ sind in die Alarmierungspläne aufzunehmen, indem sie bei den entsprechenden Einsatzstichwörtern als Einsatzmittel hinterlegt werden. ²Die Hinterlegung des ÖEL als Einsatzmittel muss für Schadenslagen erfolgen, die erwarten lassen, dass
– aufgrund der zu alarmierenden Einsatzkräfte und Organisationen Koordinierungsbedarf entstehen wird,
– mit einer größeren Zahl an gefährdeten oder geschädigten Personen zu rechnen ist,
– mit außergewöhnlich hohen Schäden zu rechnen ist,
– mit erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung oder Umwelt zu rechnen ist.

2.6.4  Katastrophenschutz-Sonderpläne

¹Die Katastrophenschutzbehörden legen

2.6.5  Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

¹Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz – THWG) gehört es zu den Aufgaben des THW, bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen technische Hilfe zu leisten. ²Darüber hinaus steht das THW auch für die technische Hilfeleistung bei anderen Unglücksfällen (z.B. Verkehrsunfälle, Bergung von Verschütteten nach Explosionen) zur Verfügung. ³Das THW soll deshalb in die Alarmierungsplanung aufgenommen werden, wenn es den Schadensort schneller mit der erforderlichen Geräteausrüstung erreicht als die nächstgelegene, ausreichend ausgerüstete Feuerwehr. ⁴Zusammen mit dem THW ist dabei grundsätzlich die Feuerwehr einzuplanen. ⁵Die Bereitschaftsdienste des THW an Bundesautobahnen bleiben davon unberührt und richten sich nach gesondert getroffenen Regelungen. ⁶Einheiten des THW mit Booten oder Tauchergruppen sind für Einsätze bei Unfällen auf Gewässern einzuplanen, soweit die Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz (BRK), die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), der Freiwillige Seenot-Dienst e. V. (FSD) oder die Feuerwehren nicht mit geeigneten Mitteln und in der gleichen Zeit eingesetzt werden können.

2.7  Behandlung der Alarmierungsplanungen in den ILS

2.7.1  Einpflege

¹Die Kreisverwaltungsbehörden und die ZRF haben die ILS unverzüglich über ihre Alarmierungsplanungen und den Inhalt des Allgemeinen Katastrophenschutzplans (EDV-System GeoKAT) zu unterrichten. ²In den ILS sind die Alarmierungsplanungen unverzüglich in das Einsatzleitsystem nach den Vorgaben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr einzupflegen. ³Alle im Rahmen der Erstellung von Alarmierungsplänen eingeplanten Einsatzmittel und Geräte werden in einer Einsatzmitteldatei erfasst. ⁴Die Kreisverwaltungsbehörden und ZRF stimmen sich mit dem Betreiber der ILS über das Verfahren und den Umfang der zu übernehmenden Daten ab. ⁵Änderungen und Ergänzungen dieser Daten haben die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden und ZRF unverzüglich der ILS zur Aktualisierung zu übergeben. ⁶Der Zeitpunkt der Übernahme in das Einsatzleitsystem ist dem ZRF oder der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. ⁷Diese unterrichten die eingeplanten oder betroffenen Einheiten, Personen, Stellen bzw. deren Träger in geeigneter Weise.

2.7.2  Änderungsdienst

¹Alle in den Alarmierungsplanungen enthaltenen Einheiten, Personen, Stellen bzw. deren Träger teilen Änderungen unverzüglich dem ZRF (für den Bereich Rettungsdienst) oder der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (für die Bereiche Brand- und Katastrophenschutz) mit. ²Die Kreisverwaltungsbehörden und ZRF sind dafür verantwortlich, dass die Alarmierungspläne ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden und die ILS die jeweils aktuelle Fassung oder entsprechende Änderungsmitteilungen erhält. ³Kurzfristig und unvorhergesehen eingetretene Änderungen bei den in den Alarmierungsplanungen enthaltenen Einheiten, Personen und Stellen sollen von diesen oder ihren Trägern unverzüglich und unmittelbar der ILS mitgeteilt werden, wenn sonst eine Beeinträchtigung der Alarmierungssicherheit droht. ⁴Die von der kurzfristigen Änderung betroffene Kreisverwaltungsbehörde oder der ZRF ist über die unmittelbare Mitteilung an die ILS unverzüglich zu informieren. ⁵Über die Einzelheiten des Verfahrens sollen zwischen der ILS, den Kreisverwaltungsbehörden und dem ZRF Vereinbarungen getroffen und den in den Alarmierungsplanungen enthaltenen Einheiten, Personen und Stellen mit der Bitte um Beachtung bekannt gegeben werden.

2.7.3  Verzeichnis der Alarmierungspläne

Die Alarmierungspläne sind in der ILS als Dokumentation und als Rückgriffsmöglichkeit bei Störungen in Papierfassungen oder auf andere geeignete Weise, sortiert nach Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden, Ortsteilen, Straßen, Gebieten, Objekten usw., zu hinterlegen.

3.  Alarmierung

3.1  Alarmauslösende Stellen

¹Alarmauslösende Stellen sind die örtlich zuständigen ILS; Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 ILSG bleibt unberührt. ²Bei Störungen unterstützen sich die ILS gegenseitig bei der Annahme von Notrufen und Meldungen und bei den erforderlichen Alarmierungen nach einem vorab geregelten Vertretungs- und Unterstützungskonzept.

3.2  Alarmierungsmittel

¹Die ILS nutzen zur Alarmierung die Funkeinrichtungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS). ²Sicherheitsbehörden, Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren und Technisches Hilfswerk werden grundsätzlich über die analogen Funkverkehrskreise der Feuerwehren alarmiert. ³Rettungsdienst, Sanitätsdienst und Betreuungsdienst werden grundsätzlich über die analogen Funkverkehrskreise des Rettungsdienstes alarmiert. ⁴Zukünftig werden die Sicherheitsbehörden, Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Betreuungsdienst und ggf. das Technische Hilfswerk über das BOS-Digitalfunknetz alarmiert. ⁵Es werden zertifizierte Endgeräte (z.B. TETRA-Meldeempfänger, Funkgeräte) nach dem Call-Out-Standard alarmiert. ⁶Eine von dieser Regelung abweichende drahtgebundene Alarmierung ist mit Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde (für die Bereiche Brand- und Katastrophenschutz) oder des ZRF (für den Bereich Rettungsdienst) im Einvernehmen mit der ILS zulässig, sofern sie den Erfordernissen einer sicheren und unverzüglichen Alarmierung genügt. ⁷Sonstige Sonderregelungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. ⁸Soweit im Einzelfall eine Alarmierung mit BOS-Funk nicht möglich ist, legt der ZRF oder die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der ILS, der zu alarmierenden Einheit, Person, Behörde oder sonstigen Stelle das Alarmierungsverfahren fest. ⁹Für den Fall von Störungen des BOS-Funks sind Ersatzalarmierungsverfahren zu vereinbaren. 1⁰Für örtliche Stromausfälle sind Ersatzlösungen vorzusehen. 1¹Probealarme sind regelmäßig durchzuführen. ¹2Die Termine für den Probealarm für eine stille Alarmierung (Alarmgeber, Meldeempfänger, Rundsteuerempfänger usw.) im Analog- wie auch im Digitalfunk sollen so gewählt werden, dass sowohl die Alarmempfänger als auch der Arbeitsablauf in der ILS möglichst wenig beeinträchtigt werden. ¹3Sirenen sollen grundsätzlich am ersten Samstag im Monat zwischen 11 Uhr und 14 Uhr durch Probealarm auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. ¹4Das ordnungsgemäße Funktionieren der Alarmierungsmittel ist nach einem von den Kreisverwaltungsbehörden und ZRF festgelegten Verfahren von den ILS zu überprüfen.

3.3  Einsatzmittel

¹Einsatzmittel sind insbesondere Fahrzeuge, Organisationseinheiten, Ortsfeuerwehren, Personen, Gruppen von Einsatzkräften und Geräte. ²Die ILS ist durch entsprechende Statusmeldungen über deren Verfügbarkeit ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. ³Nach einer Alarmierung sind grundsätzlich die Meldungen „ausgerückt“ und „Einsatzstelle erreicht“ abzugeben. ⁴Das ersteintreffende Einsatzmittel gibt unverzüglich eine erste Lagemeldung ab. ⁵Bei der Beendigung von Einsätzen sind die Meldungen „von Einsatzstelle abgerückt“ und „eingerückt“ abzugeben. ⁶Ist ein Einsatzmittel nicht einsatzklar, muss dies ebenfalls umgehend der ILS gemeldet werden. ⁷Im Rettungsdienst werden zusätzlich die Statusmeldungen „auf dem Weg zum Zielkrankenhaus“ und „Zielkrankenhaus erreicht“ übermittelt.

3.4  Alarmierung der Kreiseinsatzzentralen (KEZ)

¹Im Rahmen der Alarmierungsplanung ist zu regeln, in welchen Fällen eine KEZ (falls vorhanden) zu alarmieren ist. ²Die KEZ unterstützt in Abstimmung mit der ILS den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. ³Im Fall großräumiger Schadensereignisse kann die ILS der KEZ Einsätze, die nicht zeitkritisch sind, zur selbstständigen Bearbeitung übertragen. ⁴Dazu weist die ILS der KEZ die erforderlichen Einsatzmittel zu, die aus ihrer Sicht zur Schadensbewältigung erforderlich sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 ILSG). ⁵Auf Mitteilung eines zusätzlichen Bedarfs durch den jeweiligen Einsatzleiter weist die ILS andere oder weitere Einsatzmittel und Einsatzkräfte zu. ⁶Dabei ist darauf zu achten, dass für die Bewältigung zeitkritischer Einsätze ausreichend Reserven an Einsatzmitteln gebildet werden. ⁷Diese müssen nach ihrer Alarmierung durch die ILS unverzüglich einen Auftrag für zeitkritische Einsätze übernehmen können.

3.5  Alarmierung der Kreisverwaltungsbehörden

¹Die Kreisverwaltungsbehörden sind zu alarmieren, wenn zu erwarten oder nicht auszuschließen ist, dass zur Bewältigung eines Schadensereignisses ihr Tätigwerden als Sicherheits- oder Katastrophenschutzbehörde erforderlich ist. ²Die Alarmierung erfolgt durch die ILS.

3.6  Nachalarmierungen, Alarmierung in Sonderfällen

3.6.1  Nachalarmierungen

¹Nachalarmierungen erfolgen, wenn es aufgrund eines geänderten Meldebildes oder einer Mitteilung des Einsatzleiters nötig wird, weitere Einsatzmittel und Geräte zu alarmieren. ²Nachalarmierungen dürfen ausschließlich durch die ILS erfolgen.

3.6.2  Alarmierung in Sonderfällen

¹Bei Ereignissen, für die aufgrund ihrer Seltenheit oder Besonderheit keine Alarmierungsplanung vorliegt (z.B. großflächige Sturmschäden), alarmiert die ILS nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen oder auf Weisung der Kreisverwaltungsbehörde oder eines (Örtlichen) Einsatzleiters die Einsatzmittel und Einsatzkräfte, die zur Schadensbewältigung voraussichtlich erforderlich sind. ²Nachalarmierungen erfolgen entsprechend
– der Mitteilung der Einsatzleiter über zusätzlich erforderliche Ressourcen,
– den Weisungen der Sicherheits-/Katastrophenschutzbehörde.

4.  Schlussbestimmungen

4.1  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 17. Juli 2017 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 16. Juli 2027 außer Kraft.

4.2  Übergangsregelung, Fortgeltung und Aufhebung von Vorschriften

¹Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek) vom 12. Dezember 2005 (AllMBl. S. 540) tritt mit Ablauf des 16. Juli 2017 außer Kraft. ²Die bestehenden Alarmierungsplanungen sind bis 16. Juli 2017 zu überprüfen und den Vorgaben dieser Bekanntmachung anzupassen. ³Ab 17. Juli 2017 erfolgt die Alarmierung nach den an diese Bekanntmachung angepassten Alarmierungsplanungen. ⁴Bis dahin erfolgt die Alarmierung nach den bestehenden Alarmierungsplanungen. ⁵Bis zur Inbetriebnahme der ILS im jeweiligen Leitstellenbereich richtet sich die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz weiterhin nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Juni 1993 (AllMBl. S. 856), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. März 2004 (AllMBl. S. 104) geändert worden ist.
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anlage 

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