Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 20. Mai 2021
§ 1
(1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56
Absatz 5 Satz 3 und 4 IfSG sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de
zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 20. Mai 2021
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: |
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KRETSCHMANN |
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STROBL |
DR. BAYAZ |
SCHOPPER |
WALKER |
DR. HOFFMEISTER-KRAUT |
LUCHA |
GENTGES |
HERMANN |
HAUK |
RAZAVI |
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