IfSGAntrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 20. Mai 2021

§ 1

(1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56
Absatz 5 Satz 3 und 4 IfSG sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de
zu übermitteln.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
STUTTGART, den 20. Mai 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

STROBL

DR. BAYAZ

SCHOPPER

WALKER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

GENTGES

HERMANN

HAUK

RAZAVI

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