Änderungen vergleichen: Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 20. Mai 2021
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    Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 20. Mai 2021

    § 1

    (1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56
    Absatz 5 Satz 3 und 4 IfSG sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de
    zu übermitteln.
    (2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
    STUTTGART, den 20. Mai 2021

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    KRETSCHMANN

    STROBL

    DR. BAYAZ

    SCHOPPER

    WALKER

    DR. HOFFMEISTER-KRAUT

    LUCHA

    GENTGES

    HERMANN

    HAUK

    RAZAVI

    Version: 19.05.2021
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    Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 20. Mai 2021

    § 1

    (1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56
    Absatz 5 Satz 3 und 4 IfSG sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de
    zu übermitteln.
    (2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
    STUTTGART, den 20. Mai 2021

    Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

    KRETSCHMANN

    STROBL

    DR. BAYAZ

    SCHOPPER

    WALKER

    DR. HOFFMEISTER-KRAUT

    LUCHA

    GENTGES

    HERMANN

    HAUK

    RAZAVI

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