BerOSchulAPrV BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen Vom 16. Juni 1999

1. ABSCHNITT Allgemeines

§ 1 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung in der Oberstufe der Berufsoberschulen in den Fachrichtungen Technik (Technische Oberschule), Wirtschaft (Wirtschaftsoberschule) und Sozialwesen (Berufsoberschule für Sozialwesen) soll, aufbauend auf einem qualifizierten mittleren Bildungsabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung, durch vertieften allgemeinen und fachrichtungsbezogenen Unterricht zum Studium an einer Hochschule befähigen.

§ 2 Dauer und Abschluss der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Schuljahre. Sie kann auch in Teilzeitform erfolgen. Dabei ist die für die Vollzeitform vorgesehene Gesamtstundenzahl zu Grunde zu legen. Übergänge von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt sind möglich.
(2) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Mit dem erfolgreichen Abschluss wird die fachgebundene Hochschulreife oder mit dem Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 2 die allgemeine Hochschulreife erworben.

§ 3 Bildungsplan, Stundentafeln

Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und den als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Stundentafeln.

§ 4 Maßgebende Fächer, Projektarbeit, Kernfächer

(1) Für die Versetzung und für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind
1.
alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre und
2.
die als Wahlfach belegte zweite Fremdsprache, soweit sie für die Schülerin oder den Schüler für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (§ 20 Abs. 2 Nr. 3) noch erforderlich ist.
(2) Die Projektarbeit orientiert sich an der jeweiligen Fachrichtung und ist fächerübergreifend angelegt. Die Themen werden von der Schule festgelegt. Die Projektarbeit umfasst eine wissenschaftsorientierte Aufbereitung des Themas und eine Dokumentation, aus der insbesondere das methodische Vorgehen, die Arbeitsweise und die Ergebnisse der Aufbereitung hervorgehen. Der Dokumentation ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass sie selbstständig angefertigt wurde, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und alle Stellen, die wortgleich oder sinngemäß anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen kenntlich gemacht sind. Die Dokumentation wird durch eine mündliche Präsentation ergänzt. Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen erkennbar sein. Im Halbjahreszeugnis der Klasse 1 werden für die Projektarbeit keine Noten erteilt.
(3) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind in allen Richtungen die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie
1.
bei der Technischen Oberschule das Fach Physik, 2.
bei der Wirtschaftsoberschule das Fach Wirtschaft und
3.
bei der Berufsoberschule für Sozialwesen das Fach Biologie mit Gesundheitslehre.

2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren und Probezeit

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klasse 1 der Oberstufe der Berufsoberschule sind
1.
die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder der am Ende der Klasse 10 der Werkrealschule oder der Hauptschule erworbene, dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand oder das Versetzungszeugnis einer Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder in die Klasse 10 oder die Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs, wobei in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und einem der Fächer oder Fächerverbünde Biologie, Chemie, Physik, Materie - Natur - Technik oder Naturwissenschaftliches Arbeiten
a)
ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und jeweils mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein muss oder
b)
in einer Aufnahmeprüfung (§ 8) nachgewiesen sein muss, dass die Anforderungen der Oberstufe voraussichtlich erfüllt werden können; zu der Aufnahmeprüfung wird auch zugelassen, wer einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsausbildung oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss nachweist;
2.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und
3.
der Abschluss einer nach der Ausbildungsordnung mindestens zweijährigen Berufsausbildung im gewerblichen Bereich für die Technische Oberschule, im kaufmännischen Bereich für die Wirtschaftsoberschule und im sozialpädagogischen oder pflegerischen Bereich für die Berufsoberschule für Sozialwesen; der Berufsausbildung gleichgestellt ist eine einschlägige, für den Besuch der Oberstufe der Berufsoberschule förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.
(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt auch zur Aufnahme in die Klasse 1 der Oberstufe der Berufsoberschule, sofern die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Sofern im Rahmen der gebildeten Klassen noch Plätze zur Verfügung stehen, berechtigt das Zeugnis der Fachhochschulreife nach einem Beratungsgespräch über die Anforderungen in der Abschlussklasse zum Eintritt in die Klasse 2, wenn der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebender Fächer mindestens 2,5 beträgt, die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und das berufliche Schwerpunktfach jeweils mit einer Note besser als »ausreichend« bewertet wurde und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllt sind. Weist das Zeugnis der Fachhochschulreife kein berufsbezogenes Schwerpunktfach aus, tritt an dessen Stelle der Durchschnitt aus den Noten des berufsbezogenen fachtheoretischen Pflichtbereichs und bei einem an einer freien Waldorfschule oder einem in der gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnis der Fachhochschulreife bei der Aufnahme in die Technische Oberschule oder die Wirtschaftsoberschule die Note im Fach Physik und bei der Aufnahme in die Berufsoberschule für Sozialwesen die Note im Fach Biologie.*
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) kann in begründeten Ausnahmefällen, vor allem im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel, eine andere als die nach Absatz 1 Nr. 3 einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung anerkennen.
(5) Wer bereits anderweitig die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife erworben oder eine Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden hat, kann nicht aufgenommen werden.

Fußnoten

*
[Gemäß Artikel 2 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen vom 17. November 2009 (GBl. S. 762, 765) findet § 5 Absatz 2 erstmals auf das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2010/2011 Anwendung.]

§ 6 Aufnahmeantrag

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsoberschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, vom Schulleiter bestimmt; er ist von der Schule auf geeignete Weise bekannt zu geben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
beglaubigte Abschriften der Nachweise nach § 5, 3.
eine Erklärung, a)
ob und gegebenenfalls an welcher Berufsoberschule bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde,
b)
ob und gegebenenfalls an welche Berufsoberschule ebenfalls ein Aufnahmeantrag gerichtet wurde sowie
c)
ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an Prüfungen zum Erwerb der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife teilgenommen oder die Oberstufe einer Berufsoberschule besucht wurde.
Sofern ein Zeugnis nach § 5 zum Anmeldetermin noch nicht vorliegt, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Zeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Dabei kann eine angemessene Frist gesetzt werden, innerhalb der erklärt werden muss, ob die Zusage für die Aufnahme angenommen wird.

§ 7 Auswahlverfahren

(1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn
1.
bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen, räumlichen und sächlichen Gegebenheiten sowie
2.
bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung (§ 18
Abs. 1 und § 88 Abs. 4 SchG)
nicht alle Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 erfüllen, in die Berufsoberschule aufgenommen werden können.
(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:
1.
85 vom Hundert nach Eignung und Leistung, 2.
10 vom Hundert nach Wartezeit, 3.
5 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle.
Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Nummer 2 oder 3 Plätze frei, sind diese nach Nummer 1 zu vergeben.
(3) Nach Eignung und Leistung sind die Plätze wie folgt zu vergeben:
1.
Erfüllen mehr Personen mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 die Aufnahmevoraussetzungen, als Plätze zur Verfügung stehen, wird für jede von ihnen der Durchschnitt aus den Noten aller Fächer (mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften) des Zeugnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 auf eine Dezimale berechnet. Entsprechend dem Anteil der Personen mit
a)
der Fachschulreife, b)
dem Realschulabschluss oder dem am Ende der Klasse 10 der Werkrealschule oder der Hauptschule erworbenen, dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand,
c)
dem Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder dem Versetzungszeugnis einer Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien oder in die Klasse 10 oder die Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs oder dem Zeugnis der Fachhochschulreife
d)
der Fachhochschulreife
werden die Personen in der jeweiligen Gruppe in der Rangfolge des errechneten Durchschnitts aufgenommen. Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. Bei Bewerbern, die am allgemein bildenden Gymnasium des achtjährigen Bildungsgangs in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, wird das Zeugnis nach § 5 Abs.1 Nr.1 zu Grunde gelegt, das der Bewerber im Auswahlverfahren vorlegt. Bei Bewerbern, die sich mit einem Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 5 Absatz 2 beworben haben, wird im Auswahlverfahren das Zeugnis über den mittleren Bildungsabschluss nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder das Zeugnis der Fachhochschulreife nach § 5 Absatz 2 zu Grunde gelegt, das der Bewerber im Auswahlverfahren vorlegt.
2.
Ist die Zahl der Personen mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 geringer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, ist für die Aufnahme der weiteren die Aufnahmevoraussetzungen erfüllenden Personen die Reihenfolge des auf eine Dezimale errechneten Durchschnitts der in der Aufnahmeprüfung erreichten Noten maßgebend.
Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Dauer der beruflichen Tätigkeit nach der beruflichen Abschlussprüfung, bei gleicher Dauer das Los.
(4) Nach Wartezeit sind in folgender Rangfolge aufzunehmen:
1.
Personen mit drei und mehr Schuljahren Wartezeit,
2.
Personen mit zwei Schuljahren Wartezeit, 3.
Personen mit einem Schuljahr Wartezeit.
Bei gleicher Rangfolge entscheidet die Dauer der beruflichen Tätigkeit nach der beruflichen Abschlussprüfung, bei gleicher Dauer das Los. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde.
(5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere nicht zu vertretende Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter vorsitzt und dem vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Ist ein Aufnahmeantrag nach dem vom Schulleiter bestimmten Termin eingegangen, kann die Bewerbung erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder zurückgenommen sind.

§ 8 Aufnahmeprüfung

(1) Die Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird als schriftliche Prüfung an der Berufsoberschule abgenommen. Dem Prüfungsausschuss gehören als Vorsitzende oder Vorsitzender (im Folgenden: Vorsitzender) der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft und für jedes Prüfungsfach eine vom Vorsitzenden berufene Fachlehrkraft an.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch (Arbeitszeit 120 Minuten), Englisch (Arbeitszeit 60 Minuten), Mathematik (Arbeitszeit 60 Minuten) und bei der Aufnahme in die Technische Oberschule oder in die Wirtschaftsoberschule auf das Fach Physik (Arbeitszeit 60 Minuten), bei der Aufnahme in die Berufsoberschule für Sozialwesen auf das Fach Biologie (Arbeitszeit 60 Minuten). Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne der gewerblichen Berufsaufbauschule für die Aufnahme in die Technische Oberschule, der kaufmännischen Berufsaufbauschule für die Wirtschaftsoberschule und der hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogischen Berufsaufbauschule für die Aufnahme in die Berufsoberschule für Sozialwesen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt.*
(3) Jede Prüfungsarbeit wird von einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkraft sowie von der im Prüfungsausschuss zuständigen Fachlehrkraft korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Prüfungsnote gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Prüfungsnote festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen.
(4) Der Prüfungsausschuss stellt fest, wer die Aufnahmeprüfung bestanden und wer sie nicht bestanden hat. Sie ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt und in jedem Prüfungsfach mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde.
(5) Über die Aufnahmeprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben wird. Für die Durchführung der Aufnahmeprüfung finden im Übrigen die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß Anwendung.

Fußnoten

*
[Gemäß Artikel 2 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen vom 17. November 2009 (GBl. S. 762, 765) findet § 8 Absatz 2 erstmals auf das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2010/2011 Anwendung.]

§ 9 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst auf Probe. Am Ende des ersten Schulhalbjahres wird ein Halbjahreszeugnis erteilt. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; § 10 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Berufsoberschule verlassen. Eine einmalige erneute Aufnahme auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung ist möglich.
(2) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichtbestehen der Probezeit nach Absatz 1 das Verbleiben an der Berufsoberschule gestattet werden, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung voraussichtlich die Versetzung in die Klasse 2 erreicht wird.
(3) Bei Eintritt in die Klasse 2 nach § 5 Abs. 2 entfällt die Probezeit.

3. ABSCHNITT Versetzung

§ 10 Voraussetzungen

(1) In die Klasse 2 wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen der Klasse 1 im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Klasse 2 genügen wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist,
3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in zwei maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, erfolgt eine Versetzung, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können
a)
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b)
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c)
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
(3) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der Klasse 2 voraussichtlich erfüllt werden. Wurde das Verbleiben an der Berufsoberschule bereits nach § 9 Abs. 2 erlaubt, findet Satz 1 keine Anwendung.
(4) Ist die Versetzung nur dann möglich, wenn die Note für die als Wahlfach belegte zweite Fremdsprache nicht berücksichtigt wird, erfolgt die Versetzung mit der Maßgabe, dass in der Klasse 2 keine zweite Fremdsprache belegt werden darf.
(5) Im Jahreszeugnis sind zu vermerken: 1.
die Versetzung mit »versetzt« und die Nichtversetzung mit »nicht versetzt«,
2.
die Versetzung nach Absatz 3 mit »versetzt nach § 10 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung«,
3.
bei der Versetzung nach Absatz 4 zusätzlich: »In der Klasse 2 darf keine zweite Fremdsprache belegt werden.«

§ 11 Wiederholung, Entlassung

(1) Bei einer Nichtversetzung kann die Klasse 1 wiederholt werden; § 9 findet keine Anwendung. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils der Klasse 1 gilt als Nichtversetzung.
(2) Wer zum zweiten Mal nicht in die Klasse 2 versetzt wurde, muss die Berufsoberschule verlassen.

4. ABSCHNITT Abschlussprüfung zum Erwerb der Hochschulreife

§ 12 Zweck der Prüfung

In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel der Oberstufe der Berufsoberschule erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachrichtungsbezogenen Kenntnisse für das Studium an einer Hochschule vorliegen.

§ 13 Teile der Prüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Sie ist nicht öffentlich.

§ 14 Ort und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung wird an der Berufsoberschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

§ 15 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer in der Klasse 2 die zur Bildung von Anmeldenoten erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind.
(2) Für alle Fächer werden Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet. Sie sind aus den in der Klasse 2 erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln. Die Anmeldenoten sind für die Fächer der schriftlichen Prüfung fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. In der Klasse 2 entfällt das Halbjahreszeugnis.

§ 16 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung wird an jeder Berufsoberschule ein Prüfungsausschuss gebildet, der insgesamt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender eine die obere Schulaufsichtsbehörde vertretende oder von ihr beauftragte Person,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder seine ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
3.
sämtliche Lehrkräfte, die in der Klasse in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern wird von Fachausschüssen abgenommen. Sie werden vom Vorsitzenden oder von einer von ihm beauftragten Person aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an:
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiterin oder Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt,
2.
die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt.
In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie prüfen jeweils für ihren Teilbereich nach Satz 3 Nr. 2. Die Leiterin oder der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter.
(2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen:
1.
Deutsch, Arbeitszeit 270 bis 315 Minuten; 2.
Englisch, Arbeitszeit 210 bis 270 Minuten; 3.
Mathematik, Arbeitszeit 210 bis 270 Minuten; 4.
a)
Technische Oberschule:
Physik, Arbeitszeit 240 Minuten; b)
Wirtschaftsoberschule:
Wirtschaft, Arbeitszeit 240 Minuten; c)
Berufsoberschule für Sozialwesen:
Biologie mit Gesundheitslehre, Arbeitszeit 240 Minuten.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne landeseinheitlich vom Kultusministerium oder von einer von ihm beauftragten oberen Schulaufsichtsbehörde gestellt. In jedem Fach sollen Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten gestellt werden.
(4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den aufsichtführenden Lehrkräften unterschrieben wird.
(5) Jede schriftliche Arbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen, der entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab, muss eine von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragte Person die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrekturen in der Regel nicht über- und unterschritten werden.
(6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll in der Regel 20 Minuten je Prüfling und Fach dauern.
(2) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer der Klasse 2 erstrecken.
(3) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern der Prüfling mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird mindestens in einem Fach und soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden. Die zu prüfenden Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Der Prüfling kann bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 2 benennen, in denen mündlich zu prüfen ist.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne der Berufsoberschule von der Leiterin oder vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen der Fachlehrkraft gestellt. Die Aufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er kann sich für jedes Fach etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten. Der Prüfling soll die gestellten Aufgaben in der mündlichen Prüfung selbstständig lösen sowie in einem Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge darstellen.
(5) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich mit der Stimme der Leiterin oder des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2 auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(6) Über die mündliche Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.

§ 19 Ermittlung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und in üblicher Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf »befriedigend«).
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1.
in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach,
2.
in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Hierfür gilt § 10 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfungsleistungen in mindestens zwei Fächern mit mindestens der Note »ausreichend« und in jedem Fach der schriftlichen Prüfung mit mindestens der Note »mangelhaft« bewertet sein müssen.
(5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung vernichtet werden.

§ 20 Zeugnis der Hochschulreife

(1) Das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ohne die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachzuweisen. Das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg
1.
in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftswissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Soziologie, Politologie, Psychologie, Pädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Sport/Sportwissenschaft sowie
a)
Ingenieurwissenschaften bei der Technischen Oberschule,
b)
Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaft und Verwaltungswissenschaften bei der Wirtschaftsoberschule,
c)
Sozialwissenschaften bei der Berufsoberschule für Sozialwesen,
2.
für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, beruflichen Schulen, Sonderschulen,
3.
für das Lehramt an Gymnasien in den in Nummer 1 genannten Fächern, soweit diese für die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien zugelassen sind, sowie in Bildender Kunst, Musik und Sport,
4.
in allen Fächern an Kunsthochschulen.
Die fachgebundene Hochschulreife schließt die Fachhochschulreife ein.
(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhält auf Antrag, wer an der Abschlussprüfung teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden hat und die Schule verlässt, wenn auf der Grundlage der nach § 15 Absatz 2 gebildeten Anmeldenoten ohne Berücksichtigung der Prüfungsleistungen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 erfüllt sind. Dies gilt nur, sofern die Schülerin oder der Schüler bisher noch keine Fachhochschulreife erworben hat. Für das Zeugnis gelten die Anmeldenoten als Endnoten.
(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten erhält, wer die Abschlussprüfung bestanden und die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von vier Wochenstunden Unterricht im Pflicht- oder Wahlpflichtbereich
1.
in vier aufeinander folgenden Schuljahren der Realschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums oder
2.
in den zwei Schuljahren des Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen oder
3.
in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschule von insgesamt acht Jahreswochenstunden (320 Unterrichtsstunden)
nachgewiesen hat. Über den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse in anderen Bildungsgängen entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart. Für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife in das zweite Jahr der Berufsoberschule eingetreten sind und die am Berufskolleg Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nach dem für das erste Schuljahr der Berufsoberschule geltenden Lehrplan für die zweite Fremdsprache erhalten haben, gilt dieser Unterricht als Unterricht der ersten Klasse der Berufsoberschule im Sinne von Satz 1 Nummer 3. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium aller Fächer an einer Hochschule.
(4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 15 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Klasse 2 wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 19 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. In den Zeugnissen nach den Sätzen 1 und 2 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Oberstufe der Berufsoberschule nicht erreicht ist.

§ 21 Nichtteilnahme, Rücktritt

(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(4) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(5) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 22 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter und bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.

§ 23 Wiederholung der Prüfung, Entlassung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 2 einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils der Klasse 2 gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlussprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, muss die Berufsoberschule verlassen.

5. ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Erweiterung bisheriger Studienberechtigungen

(1) Die Studienberechtigungen der an einer Berufsoberschule erworbenen fachgebundenen Hochschulreife werden in dem in § 20 Abs. 1 genannten Umfang erweitert.
(2) Die an einer Berufsoberschule erworbene fachgebundene Hochschulreife wird auf Antrag zu einer allgemeinen Hochschulreife erweitert, wenn die Voraussetzungen in einer zweiten Fremdsprache nach § 20 Abs. 2 erfüllt sind. Zuständig ist die Schule, die das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife ausgestellt hat.

§ 25 Änderung der Verordnung über die Notenbildung

Die Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (K. u. U. S. 449; GBl. S. 324), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1997 (GBl. S. 290), wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
»3. in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in Klasse 11 der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten Fremdsprache,«.

§ 26 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsregelungen

(1) Die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen vom 2. Juli 1982 (K. u. U. S. 824; GBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 17. September 1996 (GBl. S. 628), tritt am 1. August 1999 außer Kraft.
(2) Für den Unterricht in der Klasse 2 und die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gelten im Schuljahr 1999/2000 die bisherigen Vorschriften weiter. Für die Wiederholung im Schuljahr 2000/01 finden die Bestimmungen über die Projektarbeit keine Anwendung.
(3) Im Schuljahr 1999/2000 können die Wahlfächer Französisch und Spanisch als zweite Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Schülerinnen und Schüler der Klasse 2, die in diesem Wahlfach im Jahreszeugnis der Klasse 1 mindestens die Note »ausreichend« erreicht haben, mit fünf Wochenstunden angeboten werden.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. § 24 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Juni 1999
Dr. Schavan

Anlage 1

(Zu § 3)

Stundentafel für die Technische Oberschule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

 

Klasse 1

Klasse 2

1

Pflichtfächer

 

 

 

Religionslehre

1

1

 

Deutsch

4

4

 

Englisch

5

5

 

Mathematik

6

6

 

Physik

6

6

 

Chemie

2

2

 

Biologie

-

2

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

2

 

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

2

2

 

Projektarbeit

2

-

 

 

30

30

2

Wahlfächer

 

 

2.1

zweite Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder dritte Fremdsprache:

 

 

 

Französisch

4

4

 

Spanisch

4

4

2.2

Computertechnik

2

2

 

Biologie

2

-

 

klassenübergreifend:

 

 

 

 

Bildende Kunst

 

2

 

 

Sport

 

2

 

3

Arbeitsgemeinschaften

 

 

 

Anlage 2

(Zu § 3)

Stundentafel für die Wirtschaftsoberschule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

 

Klasse 1

 

Klasse 2

1

Pflichtfächer

 

 

 

 

Religionslehre

1

 

1

 

Deutsch

4

 

4

 

Englisch

5

 

5

 

Mathematik

6

 

6

 

Wirtschaft

6

 

6

 

Informatik

2

 

2

 

Geschichte mit

 

 

 

 

Gemeinschaftskunde

2

 

2

 

Physik

2

 

2

 

Chemie

-

 

2

 

Projektarbeit

2

 

-

 

 

30

 

30

2

Wahlfächer

 

 

 

2.1

zweite Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder dritte Fremdsprache:

 

 

 

 

Französisch

4

 

4

 

Spanisch

4

 

4

2.2

Wirtschaftsgeografie

2

 

2

 

Chemie

2

 

-

 

klassenübergreifend:

 

 

 

 

Bildende Kunst

 

2

 

 

Sport

 

2

 

3

Arbeitsgemeinschaften

 

 

 

Anlage 3

(Zu § 3)

Stundentafel für die Berufsoberschule für Sozialwesen (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)

 

Klasse 1

Klasse 2

1

Pflichtfächer

 

 

 

Religionslehre

1

1

 

Deutsch

4

4

 

Englisch

5

5

 

Mathematik

6

6

 

Biologie mit Gesundheitslehre

6

6

 

Pädagogik/Psychologie

2

4

 

Geschichte mit Gemeinschaftskunde

2

2

 

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

2

2

 

Projektarbeit

2

-

 

 

30

30

2

Wahlfächer

 

 

2.1

zweite Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder dritte Fremdsprache:

 

 

 

Französisch

4

4

 

Spanisch

4

4

2.2

Chemie

2

2

 

Informatik

2

2

2.2

klassenübergreifend:

 

 

 

Bildende Kunst

 

2

 

 

Sport

 

2

 

3

Arbeitsgemeinschaften

 

 

 

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