AAZuVO
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung und des Justizministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer (Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO) Vom 2. Dezember 2008

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Abgelehnte Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch Asylbewerber, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, deren Asylantrag als zurückgenommen gilt oder bei denen nach § 14 a
Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet wurde, und solche Ausländer, deren Abschiebung nach Ablehnung des Asylantrags nach § 60 a
AufenthG ausgesetzt worden ist.
(2) Sonstige Ausländer im Sinne dieser Verordnung sind auch Ausländer, die als abgelehnte Asylbewerber ausgereist oder abgeschoben worden sind und danach wieder eingereist sind, sofern sie nach der Wiedereinreise keinen Asylfolgeantrag stellen.
(3) Strafhaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe vollstreckt wird; nicht ausreichend ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafhaft im Sinne dieser Verordnung stehen gleich
1.
der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung im Sinne von § 35
Abs. 1 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), wenn die Strafvollstreckung nach §§ 35 oder 38
Abs. 1 BtMG zurückgestellt wird, 2.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung auf Grund einer Anordnung nach §§ 63, 64
oder 66 des Strafgesetzbuchs oder § 7 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 2 Ausländerbehörden

Ausländerbehörden im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind
1.
das Justizministerium als oberste Ausländerbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und
3.
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Ausländerbehörden; die Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17
des Landesverwaltungsgesetzes jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 sind das Landratsamt Göppingen auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils und das Landratsamt Ravensburg auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt Bad Waldsee untere Ausländerbehörde.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

(1) Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Im Fall der räumlichen Regelung des Aufenthalts oder einer Wohnsitzauflage gilt als gewöhnlicher Aufenthaltsort der dieser Beschränkung entsprechende Dienstbezirk der Ausländerbehörde. Für Anträge auf Änderung oder Aufhebung einer Wohnsitzauflage innerhalb Baden-Württembergs ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt verlegt werden soll.
(2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig. Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist unbeschadet des Absatzes 1 jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt.
(3) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ausländer vor der Hafteinweisung oder der Ingewahrsamnahme gewöhnlich aufgehalten hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer vor der Inhaftierung oder der Ingewahrsamnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Baden-Württemberg hatte. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk sich der Ort des ersten Tages der Haft oder des sonstigen öffentlichen Gewahrsams befindet, im Falle von Abschiebungshaft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer aufgegriffen wurde.
(4) Eine nach Absatz 3 einmal begründete Zuständigkeit bleibt erhalten, wenn der Ausländer in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird. Dies gilt auch, wenn der Ausländer nach seiner Ausweisung oder Abschiebung unerlaubt wieder einreist und die Restfreiheitsstrafe zu verbüßen hat.
(5) Hat eine andere Ausländerbehörde eine Abschiebung angedroht oder angeordnet, bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zustimmung dieser Ausländerbehörde. Dies gilt nicht, wenn die Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch die untere Ausländerbehörde erfolgt ist und das Regierungspräsidium für die Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist.
(6) § 72 Abs. 1 und 3 AufenthG bleibt unberührt.

§ 4 Sachliche Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden

(1) Die unteren Ausländerbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Sie sind ferner zuständig für den Erlass der Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Zusammenhang mit ihren Ausweisungsentscheidungen sowie im Zusammenhang mit der Ablehnung von Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln, dem Widerruf oder der Rücknahme von Aufenthaltstiteln oder der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen.
(3) Die unteren Ausländerbehörden sind zuständige Landesbehörden im Sinne von § 51
Abs. 2 Satz 2 AsylG sowie nach Ende der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zuständige Landesbehörden im Sinne von § 50
Abs. 3 und 4 AsylG.
(4) Leistet eine Ausländerbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der Ausländerbehörde jede zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

§ 5 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien bei Asylsuchenden, Asylbewerbern und deren Familienangehörigen

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständige Ausländerbehörden, solange der Ausländer nach den Vorschriften des Asylgesetzes verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(2) Sie sind ferner zuständige Ausländerbehörden, 1.
wenn und solange ein minderjähriges Kind auf Grund von § 47
Abs. 2 AsylG in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt,
2.
wenn und solange der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz in einer der Aufnahmeeinrichtung zugeordneten Unterkunft wohnt,
3.
wenn der in einer Aufnahmeeinrichtung wohnhafte Ausländer keinen Asylantrag stellt.
(3) Sieht das Asylgesetz eine Unterrichtung der Ausländerbehörden vor, ist die Mitteilung an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten.

§ 6 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Ausweisungen und weitere Maßnahmen

(1) Die Regierungspräsidien sind zuständig 1.
für die Ausweisungen straffälliger Ausländer, wenn sich diese auf richterliche Anordnung in Strafhaft oder länger als eine Woche in Untersuchungshaft befinden oder befunden haben; eine danach begründete Zuständigkeit für die Ausweisung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer aus der Haft entlassen wird;
2.
für Ausweisungen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 7 AufenthG; liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dieser Ausweisungstatbestände vor, sind die Regierungspräsidien für sämtliche Ausweisungstatbestände zuständig; hiervon bleibt die Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs unberührt;
3.
für Ausweisungen nach § 54 Absatz 2 Nummer 8 AufenthG, wenn ein Ausländer nicht an Maßnahmen der Regierungspräsidien oder an der Sicherheitsbefragung oder am Sicherheitsgespräch mitgewirkt hat;
4.
für Maßnahmen nach § 56 AufenthG zur Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit;
5.
für Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 und § 47 AufenthG.
(2) Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 entscheiden die Regierungspräsidien auch über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels; wird der Ausländer ausgewiesen, entscheiden die Regierungspräsidien gleichzeitig über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels und erlassen die Abschiebungsandrohung oder -anordnung.
(3) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6
Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) bei Unionsbürgern, Staatsangehörigen der EWR-Staaten oder deren Familienangehörigen.
(4) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden auch zuständig für die Durchführung der Sicherheitsbefragung und des Sicherheitsgesprächs nach § 86 in Verbindung mit § 54
Absatz 2 Nummer 7 AufenthG.
(5) Die Regierungspräsidien sind neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regierungspräsidium Karlsruhe auch zuständig
1.
für die Beantragung von Abschiebungshaft, 2.
unbeschadet des § 71 Abs. 4 AufenthG für Maßnahmen nach den §§ 48 und 48a
AufenthG und Maßnahmen zur Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49
AufenthG und 3.
unbeschadet des § 71 Abs. 5 AufenthG für die Zurückschiebung nach § 57
AufenthG und die Zurückschiebung eines aus einem sicheren Drittstaat unerlaubt eingereisten Ausländers (§ 19
Abs. 3 AsylG).

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 Landesweite Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfungen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei
1.
abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und
2.
vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1.
den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die oberste Ausländerbehörde, das Bundesministerium des Innern, die unteren Ausländerbehörden nach § 4 Abs. 2 oder die Regierungspräsidien nach § 6 Abs. 2 zuständig sind,
2.
die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60
Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72
Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt, 3.
die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60
Abs. 4 AufenthG, 4.
die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente, soweit dies nicht im Wege der Amtshilfe durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71
Abs. 3 Nr. 7 AufenthG) erfolgt, 5.
den Erlass von Ordnungsverfügungen nach § 46 Abs. 1 AufenthG,
6.
die Organisation der Abschiebung, 7.
die Durchführung der §§ 66 bis 69 AufenthG hinsichtlich der Abschiebungskosten und der Kosten der Zurückschiebung,
8.
den Vollzug der Abschiebungshaft.
(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist bei den in Absatz 1 genannten Personen ferner landesweit zuständig
1.
für die Aussetzung der Abschiebung und den Widerruf der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
Absatz 2 und 2b AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzes,
2.
für die Anordnung und Aufhebung von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a
Absatz 2 und 2b AufenthG, mit Ausnahme der Anordnung und Aufhebung einer Wohnsitz- oder Wohnungsauflage, es sei denn, diese Auflage wird nach § 46
Abs. 1 AufenthG zur Förderung der Ausreise getroffen,
3.
neben den unteren Ausländerbehörden und den Regierungspräsidien für Maßnahmen und Entscheidungen nach § 6 Abs. 5.
(4) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde nach § 85 a
AufenthG.

§ 9 Örtliche und sachliche Zuständigkeit für Entscheidungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11
Absatz 2 AufenthG entscheidet die Behörde, die den Ausländer ausweist, ab- oder zurückschiebt oder die Abschiebungsandrohung erlässt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in der Vergangenheit ein Ausländer ohne Befristungsentscheidung ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist.
(2) Über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und die Verkürzung und Verlängerung der Frist nach § 11
Absatz 4 und 9 AufenthG entscheidet die Behörde, die die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat. Im Fall der Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet die untere Ausländerbehörde.
(3) Über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, seine Befristung und Aufhebung und die Verkürzung und Verlängerung seiner Frist nach § 11
Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 bis 5 AufenthG entscheidet die untere Ausländerbehörde.
(4) Über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 6
Absatz 1 FreizügG/EU, die Aufhebung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots und die Verkürzung und Verlängerung seiner Frist entscheidet die Behörde, die den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6
Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt hat.
(5) § 71 Absatz 3 Nummer 1, § 72 Absatz 3 und § 75
Nummer 12 AufenthG bleiben unberührt.

§ 10 Beauftragung der unteren Ausländerbehörden

Die Regierungspräsidien können die unteren Ausländerbehörden mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung, einer Fiktionsbescheinigung, eines Aufenthaltstitels und eines Ausweisersatzes beauftragen.

§ 11 Zustimmungsvorbehalte

(1) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG bedarf bei den in § 8 Abs. 1 genannten Personen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, im Übrigen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums.
(2) Ist der Ausländer ohne Ausweisung abgeschoben oder zurückgeschoben worden, bedürfen Entscheidungen nach § 9 Absatz 2 mit Ausnahme der Verlängerung der Frist der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
(3) Entscheidungen nach § 9 Absatz 3 mit Ausnahme der Verlängerung der Frist bedürfen der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 Ausländerrechtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach dem Aufenthaltsgesetz für unerlaubt eingereiste Ausländer

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Ausländerbehörde für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15a
Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben, solange diese in der Landeserstaufnahmeeinrichtung wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind.

§ 14 Weiterübertragung von Ermächtigungen

Die in § 71 Absatz 1 Satz 2 AufenthG, in § 15a Absatz 3 Satz 4
AufenthG in Verbindung mit § 46 Absatz 5 AsylG, in § 15a Absatz 4 Satz 5
AufenthG sowie in § 22 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 5
AsylG enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Justizministerium übertragen.

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2009 ist in den Fällen, in denen Personen im Sinne des
1.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 das Asylgesuch oder den Asylantrag vor dem 1. Januar 2009 gestellt haben,
2.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 vor dem 1. Januar 2009 vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind,
die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), anzuwenden; § 8 mit der Maßgabe, dass ab dem 1. Januar 2009 nur noch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 25
Abs. 4 und 5 AufenthG sowie Befristungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums bedürfen.
(2) Für Ausweisungsverfahren, in denen die Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2009 eine förmliche Anhörung im Sinne des § 28
LVwVfG eingeleitet haben, bleiben sie bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens zuständig.
(3) In den Fällen des § 104 Absatz 12 AufenthG entscheiden die unteren Ausländerbehörden.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93), geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2005 (GBl. S. 678), und die Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten in Flüchtlingsaufnahmeangelegenheiten sowie zur Änderung der Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom 23. März 1998 (GBl. S. 187) außer Kraft.
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