AbgG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG) Vom 12. September 1978

ERSTER TEIL Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landtagswahlen.

ZWEITER TEIL Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist insbesondere unzulässig, den Abgeordneten gegen seinen Willen zu beurlauben.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

(1) Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
(2) Einem Beamten, der sich um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder im Deutschen Bundestag bewirbt, ist auf Antrag ein Wahlvorbereitungsurlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt; dies gilt auch für Richter, denen ein Wahlvorbereitungsurlaub gewährt wird.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.

§ 4 a Unabhängigkeit der Abgeordneten, Offenlegungsregeln

(1) Ein Abgeordneter darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf er nur annehmen, soweit sie sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung von Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird, oder wenn die Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird.
(2) Der Landtag gibt sich Offenlegungsregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Pflicht zur Angabe ausgeübter Berufe und bestimmter Tätigkeiten, die zu veröffentlichen sind,
2.
die Pflicht zur Angabe bestimmter Tätigkeiten und Zuwendungen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit, die dem Präsidenten anzuzeigen sind,
3.
die Pflicht zur Offenlegung von wirtschaftlichen Interessenverknüpfungen,
4.
die Pflicht, in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen,
5.
das Verfahren bei Verstößen gegen Absatz 1 und die Offenlegungsregeln.

DRITTER TEIL Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt Leistungen an Abgeordnete

§ 5 Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 6462 Euro.
(2) Der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden erhalten als Amtszulage eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 125 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1. Die stellvertretenden Präsidenten und von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer erhalten als Amtszulage eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli an die Einkommensentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Nominallohnindex für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr, den das Statistische Landesamt jährlich bis zum 1. Mai dem Präsidenten mitteilt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung im Gesetzblatt.*
(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 19 gewährten Zuschüsse um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

Fußnoten

*
Red. Anm.: Vgl. die jährliche Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg.

§ 6 Aufwandsentschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.
(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für
1.
allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten und Porto sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Abgeordneten ergeben,
2.
Mehraufwendungen am Sitz des Landtags und bei Reisen
in Höhe von 2 160 Euro (Kostenpauschale). Die Kostenpauschale erhöht sich für die Mitglieder des Petitionsausschusses um 10 vom Hundert, ebenso für die Dauer des Verfahrens für die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen, von Unterausschüssen mit zeitlich und sachlich befristetem Auftrag und von Enquete-Kommissionen, insgesamt jedoch höchstens um 20 vom Hundert; die Erhöhung entfällt, wenn ein Abgeordneter eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 7 erhält. Die Kostenpauschale verringert sich für einen Abgeordneten mit Amtsbezügen um 30 vom Hundert.
(3) Die Kostenpauschale nach Absatz 2 wird jährlich zum 1. Juli an die Kostenentwicklung angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Baden-Württemberg im vorangegangenen Kalenderjahr, den das Statistische Landesamt jährlich bis zum 1. Mai dem Präsidenten mitteilt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag im Gesetzblatt.*
(4) Das Land übernimmt für einen Abgeordneten auf Nachweis die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter, Praktikanten oder mandatsbedingte Werk- oder Dienstleistungen bis zu dem Betrag, der dem Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 zuzüglich des Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entspricht; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der nach Satz 4 ergehenden Bestimmungen erstattet. Eine Übernahme von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn
1.
vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters oder des Praktikanten vorgelegt wird und
2.
das Führungszeugnis keinen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat enthält oder eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist.[**]
Auf Antrag erhält ein Abgeordneter anstatt der Leistungen nach Satz 1 eine monatliche Pauschale in Höhe von 400 Euro. Der Präsident kann nähere Bestimmungen erlassen, insbesondere hinsichtlich der erstattungsfähigen Nebenleistungen und der Beschäftigung von Mitarbeitern und Praktikanten sowie über Nachweis und Abrechnung der Aufwendungen.
(5) Zur Aufwandsentschädigung gehört die Nutzung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags. Für die mandatsbedingte Ausstattung mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen und deren Nutzung steht dem Abgeordneten ein Budget nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zur Verfügung. Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der zuschuss- und erstattungsfähigen Aufwendungen, des Abrechnungsverfahrens und der Festsetzung von Höchstbeträgen.
(6) Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln nach den geltenden Vorschriften. Kosten für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG zwischen der Landesgrenze und der Stadt Bonn sowie für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG oder mit dem Kraftfahrzeug zwischen der Landesgrenze und der Bundeshauptstadt Berlin oder für Flüge nach Berlin aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit werden erstattet; wie für Berlin-Reisen gilt das Gleiche für Fahrten und Flüge nach Brüssel; der Präsident ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu den erstattungsfähigen Kosten, insbesondere zu deren Höhe, Nachweis und Abrechnung zu erlassen. Auch werden die Kosten für die Benutzung eines Taxis oder eines öffentlichen Verkehrsmittels der Stuttgarter Straßenbahnen AG für Fahrten innerhalb Stuttgarts oder von und zum Flughafen Echterdingen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit erstattet. Der Präsident ist in Einzelfällen ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen aus Anlass der parlamentarischen Tätigkeit zu genehmigen; Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten der Präsident und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 50 vom Hundert, die stellvertretenden Präsidenten, von jeder Fraktion ein parlamentarischer Geschäftsführer, die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 25 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1; dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden des Petitionsausschusses um 7 vom Hundert der Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 zur Abgeltung der amtsbedingten zusätzlichen Telefonkosten. Nimmt ein Abgeordneter mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Aufwandsentschädigung gewährt.

Fußnoten

*
Red. Anm.: Vgl. die jährliche Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg.

§ 6 a Reisekostenentschädigung

(1) Zur Abgeltung der mandatsbedingten Reisekosten erhalten die Abgeordneten eine Reisekostenentschädigung. Sie umfasst Fahrtkostenerstattung (§ 6 b) und Übernachtungskostenerstattung (§ 6 c).
(2) Die Reisekostenentschädigung wird auf Antrag für jeden Monat nachträglich bezahlt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats zu stellen.
(3) Der Präsident wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über das Abrechnungsverfahren, insbesondere über den Nachweis der erstattungsfähigen Fahrt- und Übernachtungskosten zu erlassen.

§ 6 b Fahrtkosten

Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats auf Antrag
a)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der Fahrtstrecke einen Aufwendungsersatz in Höhe des in § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesreisekostengesetzes bestimmten Betrags oder
b)
bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel die ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten der 1. Klasse ersetzt, es sei denn, das Verkehrsmittel kann unentgeltlich benutzt werden.

§ 6 c Übernachtungskosten

Abgeordneten werden für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die wegen der Teilnahme an Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, eines Ausschusses oder eines anderen Gremiums des Landtags, einer Fraktion, eines Fraktionsvorstandes oder eines Fraktionsarbeitskreises und Veranstaltungen des Landtags erforderlich werden, auf Nachweis die tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten erstattet. Der Präsident kann einen Höchstbetrag sowie für die Nutzung einer dauerhaft angemieteten Unterkunft einen Festbetrag pro Übernachtung festsetzen.

§ 7 Kürzung der Kostenpauschale

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Präsenzpflicht der Abgeordneten. In allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und seiner Gremien sowie der Fraktionen und der Fraktionsarbeitskreise, die im Rahmen des Sitzungsplans liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten aufgelegt. Trägt sich ein Abgeordneter nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm 40 Euro von der Kostenpauschale abgezogen. Die Eintragung in die Anwesenheitslisten des Plenums wird ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer in einer Sitzung des Landtags, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf; die Eintragung gilt auch als erfolgt, wenn sich die Anwesenheit des Abgeordneten auf andere Weise aus dem Protokoll ergibt. Der Abzug erfolgt für einen Tag nur einmal, auch wenn die Eintragung in die Anwesenheitslisten mehrerer Sitzungen fehlt.
(2) Der Abzug nach Absatz 1 Satz 3 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtags, das von seiner Fraktion als Stellvertreter für diese Sitzung bezeichnet ist, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Abgeordneter, der als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtags ein Mitglied in einer präsenzpflichtigen Sitzung vertritt, erhält für die Sitzungsvertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro, sofern er von seiner Fraktion als Stellvertreter für die Sitzung bezeichnet ist und nach dem festgestellten Sitzungsplan an diesem Tag für den Abgeordneten keine sonstige Präsenzpflicht besteht. Satz 2 gilt nicht, wenn sich das vertretene Mitglied in die Anwesenheitsliste der Sitzung eingetragen hat.
(3) Einem Abgeordneten, der nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 25 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Dies gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt.
(4) Ein Abzug nach Absatz 1 bis 3 findet nicht statt, wenn ein Abgeordneter zur gleichen Zeit an einer anderen präsenzpflichtigen Sitzung teilnimmt, eine Dienstreise im Sinne des § 9 unternimmt oder für den Landtag eine Veranstaltung wahrnimmt. Bei Abgeordneten, die Amtsbezüge erhalten, findet ein Abzug nur im Falle des Absatzes 3 Satz 1 statt.

§ 8 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

Ein Abgeordneter, der im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2, wenn der Landtag, abgesehen von dem Ständigen Ausschuß nach Artikel 36
der Verfassung, seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

§ 9 Dienstreisen

(1) Dienstreisen sind Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß außerhalb des Landes, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind.
(2) Bei Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Abgeordneter erhält jedoch Fahrkostenerstattung und Übernachtungsgeld nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes.
(3) Bei Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik erhält ein Abgeordneter Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe des Landesreisekostengesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit der Landtag die entstehenden Kosten übernimmt.

2. Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 10 Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens drei Monate gewährt. Übergangsgeld wird für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.
(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Renten im Sinne des § 108
Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3, 4 und 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg werden auf das Übergangsgeld angerechnet; § 108
Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3, 4 und 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. § 21 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. Auf das - gegebenenfalls nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende - Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.
(3) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum oder in einer Summe zu zahlen. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält der ehemalige Abgeordnete später Einkommen oder Versorgungsbezüge im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und die Abkömmlinge fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung des Versorgungswerks nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend.
(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag auf Grund des Artikels 41 Abs. 3
der Verfassung in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes oder auf Grund des Artikels 42
der Verfassung verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 9 Abs. 2
des Landtagswahlgesetzes nach sich zieht.

§ 11 Altersvorsorge, Versorgungswerk

(1) Die Abgeordneten erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung einen zusätzlichen monatlichen Beitrag (Vorsorgebeitrag) in Höhe von 1 805 Euro. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Abgeordneten sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Satzung des Versorgungswerks. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks in Baden-Württemberg findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg Anwendung. Die auf Baden-Württemberg entfallenden Verwaltungskosten trägt das Land.
(3) Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung. Er wird vom Landtag einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Der Präsident ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die baden-württembergischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind. Die Leistungen des Versorgungswerks werden auf das Ruhegehalt und auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht angerechnet.
(4) Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält er die entfallenen Vorsorgebeiträge nachgezahlt. Solange der Abgeordnete keinen Vorsorgebeitrag erhält, ist er von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk befreit. Im Falle der Nachzahlung gemäß Satz 3 werden die entsprechenden Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk abgeführt.
(5) Der Vorsorgebeitrag wird jeweils zum 1. Juli jeden Jahres an die Entwicklung des Höchstbeitrags zur allgemeinen Rentenversicherung angepasst. Der Präsident veröffentlicht den neuen Betrag im Gesetzblatt*
.

Fußnoten

*
Red. Anm.: Vgl. die jährliche Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg.

§ 12 (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 14 Gesundheitsschäden und Tod

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er auf Antrag eine Entschädigung in Höhe von 25 vom Hundert der Entschädigung gemäß § 5 Abs. 1. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung auf 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Tritt bei einem Abgeordneten während oder nach der Mitgliedschaft im Landtag eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein und entsteht weder ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch ein Anspruch nach den vorstehenden Sätzen, erhält der Abgeordnete auf Antrag eine Entschädigung in Höhe der Erwerbsminderungsrente, die er erhalten würde, wenn die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und des Bezugs von Übergangsgeld, während der keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, außer Betracht gelassen wird. Die notwendigen Berechnungen können in diesen Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden. Für zurückliegende Zeiten wird die Entschädigung höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.
(2) Verstirbt ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag, so erhält sein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eine Entschädigung in Höhe von 55 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1. Die Entschädigung vermindert sich für jedes volle Kalenderjahr, um das der Berechtigte mehr als 15 Jahre jünger als der Abgeordnete ist, um 5 vom Hundert, höchstens jedoch auf 25 vom Hundert. Halbwaisen erhalten 12 vom Hundert, Vollwaisen 20 vom Hundert der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Renten und Beitragserstattungen aus dem Versorgungswerk, soweit sie auf Beiträgen in Höhe des Vorsorgebeitrags beruhen, werden in voller Höhe auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet. Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz in der auf den Abgeordneten bzw. seine Hinterbliebenen anwendbaren Fassung, nach Rechtsvorschriften für Mitglieder des Europäischen Parlaments und nach dem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines anderen Landes sowie Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst vermindern Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 um den Betrag, um den die Versorgungsbezüge zusammen mit den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 den Höchstbetrag von 40 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.
(4) Im Übrigen sind die für die Versorgung von Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 15 (aufgehoben)

§ 16 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und seine Abkömmlinge ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als zehn Jahren das Eineinhalbfache der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 1. August 2004 an um 1050 Euro.
(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten; bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 ein Betrag von 50 vom Hundert dieser Entschädigung.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen.

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

3. Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

§ 19 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) Die Abgeordneten, die ehemaligen Abgeordneten, die eine Rente aus dem Versorgungswerk beziehen, und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt und wenn auch ein Zuschuss nach Absatz 2 gezahlt werden könnte. Das Überbrückungsgeld nach § 16 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Entschädigung nach § 14 Abs. 1 bezieht oder dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 1 deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.
(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach Absatz 1 erhalten die in Absatz 1 genannten Personen einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder kein Anspruch auf Beihilfe im Sinne von Absatz 1 nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249 a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des sich aus § 243
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Höchstbeitrages zu zahlen.
(3) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 2 schließt bei Mitgliedern des Landtags den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete anstelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuß nach Absatz 2 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. Ehemalige Abgeordnete im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf die Leistungen nach Absatz 1 dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.

§ 20 Unterstützungen

Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Abgeordneten einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

4. Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 21

(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Entschädigung um 50 vom Hundert gekürzt.
(2) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag nach § 4 Absatz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3, 4 und 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Versorgungsansprüche oder Ansprüche auf Übergangsgeld als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht die Entschädigung nach § 5 bis zur Höhe des Betrags, den er als ehemaliger Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Wird neben Versorgungsbezügen im Sinne der Sätze 1 und 2 eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen, die das jeweilige Land für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung getroffen hat.
(3) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach § 5 nicht gewährt.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen.

5. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 21 a (aufgehoben)

§ 22 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 bis 6 c, 11 und 19 vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 bis 6 c und 11 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Mitglieder des Ständigen Ausschusses im Sinne des Artikels 36
der Verfassung erhalten diese Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt, sofern zwischen dem Ablauf der Wahlperiode und dem Zusammentritt des neu gewählten Landtags eine Sitzung des Präsidiums oder des Ständigen Ausschusses stattfindet. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 14 Abs. 1 ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht.
(3) Die Entschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 und 7 sowie die Leistungen nach den §§ 10, 11, 14 und 19 Abs. 2 werden monatlich im voraus gezahlt.
(4) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5, 6 bis 6 c und 11 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet.
(5) Für ausscheidende Abgeordnete gilt § 19 für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 10, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

§ 23 Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 11 sowie auf die Aufwandsentschädigungen nach den §§ 6 bis 6 c ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6 bis 6 c und 11 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850
ff. der Zivilprozeßordnung.

§ 24 Nichtanrechenbarkeit

Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 25 Verwendung im öffentlichen Dienst

Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 68
Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg.

VIERTER TEIL Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 26 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes kann nicht Mitglied des Landtags sein. Dies gilt auch für Beamte mit Dienstbezügen des Bundes und anderer Länder.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in den Landtag gewählten Richter. Die §§ 27 bis 29 und § 31 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte des Landes sowie für Mitglieder des Vorstands und leitende Angestellte anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes stehen. Absatz 1 gilt ferner entsprechend für Mitglieder eines zur Geschäftsführung berufenen Organs und für leitende Angestellte juristischer Personen des Privatrechts, an denen das Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Landes steht, zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

§ 27 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 28 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 27 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.

§ 29 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Der Stufenaufstieg eines Beamten wird nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag entsprechend den allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften verzögert. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 28 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.
(2) Wird der Beamte nicht nach § 28 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird der Stufenaufstieg um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verzögert.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 28 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

§ 30 Entlassung

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtags, des Deutschen Bundestags oder des Europäischen Parlaments war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

§ 31 Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 32 Wahlbeamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(3) § 28 gilt nicht für Beamte auf Zeit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen in den Deutschen Bundestag gewählten Wahlbeamten auf Zeit.

§ 32 a Professoren

Professoren und Juniorprofessoren im Sinne von § 44
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Landtag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu zahlen wären, nicht übersteigen.

§ 33 Angestellte, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes.

(1) Die §§ 27 bis 31, 32 Abs. 1 bis 3 und 32 a gelten für die in § 26 Abs. 3 genannten Personen sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
(2) Die §§ 27, 28, 29, 31, 32 Abs. 1 bis 3 und 32 a gelten auch für Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Lande unvereinbar ist. § 27 Abs. 1 sowie §§ 28, 29 und 31 gelten auch für Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören. Absatz 1 Satz 2 sowie § 27 Abs. 1, §§ 28, 29, 31, 32 Abs. 1 bis 3 und 32 a gelten für Angestellte und Organmitglieder der in § 26 Abs. 3 genannten juristischen Personen sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Lande unvereinbar ist.

§ 34 Freistellung

(1) Einem in den Landtag gewählten Angestellten einer in § 26 Abs. 3 genannten juristischen Person, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht nach § 33 Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit bis auf 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2.
ein Urlaub ohne Entgelt zu gewähren.
Wird einem Angestellten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Entgelt gewährt, ist § 29 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Angestellter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 35 vom Hundert des von ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zu beanspruchenden Entgelts.

§ 35 (aufgehoben)

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften ist § 34 anzuwenden.

FÜNFTER TEIL Übergangsregelung, Inkrafttreten

§ 38 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

(1) Der auf Grund des Rechtsstellungsgesetzes in den Ruhestand getretene Beamte, der in einen nach der Verkündung dieses Gesetzes zu wählenden Landtag gewählt wird, gilt mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode wieder als in das Beamtenverhältnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (§ 27 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis noch erfüllt. Ansprüche, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten.
(2) Für die Gewährung des Ausgleichsbetrags nach § 27 Abs. 2 Satz 1 werden bei der Ermittlung des erdienten Ruhegehalts, sofern es für den Beamten günstiger ist, diejenigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt, die dem Ruhegehalt nach § 2 Abs. 2
des Rechtsstellungsgesetzes nach Beendigung der 7. Wahlperiode zugrunde zu legen wären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter sowie sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes, soweit sie zu dem im Rechtsstellungsgesetz genannten Personenkreis gehören.

§ 39 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Ein Abgeordneter, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Altersrente, Leistungen bei Invalidität und Leistungen an Hinterbliebene nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten.
(2) Ein Abgeordneter, der dem Landtag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Landtag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt, soweit nicht dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind. Hat der Abgeordnete nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten als Träger eines parlamentarischen Amtes zusätzliche eigene Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung geleistet, so werden ihm auf Antrag diese zusätzlichen eigenen Beiträge zinslos erstattet.
(3) Die nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden auf Antrag zinslos erstattet. In diesem Fall bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag zwischen der Einführung der Altersrente durch Gesetz vom 14. Juli 1970 (GBl. S. 389) und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt.
(4) Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Abgeordneter, der die Anspruchvoraussetzungen für eine Altersrente nach § 9
des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Altersrente nach § 9
des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen sechzehn Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene.
(5) Der Antrag gemäß Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu stellen. Der Antrag nach Absatz 4 ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem die Voraussetzungen für die Auszahlung der Altersentschädigung vorliegen.

§ 40 Versorgungsabfindung

Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 15 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.

§ 41 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge

Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten werden nicht in die Anrechnung nach § 21 Abs. 3 und 4 einbezogen.

§ 42 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.

§ 43 Unterstützung für ehemalige Abgeordnete

§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.

§ 44 Nichtanrechenbarkeit bei ehemaligen Abgeordneten

Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 45 Änderung des Landesbeamtengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 45 a Übergangsregelung für Versorgungsansprüche und -anwartschaften, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind

(1) Versorgungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.
(2) Wurde vor dem 1. Juni 1992 eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 13 erworben und tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2002 ein, so bestimmt sich der Versorgungsanspruch nach bisherigem Recht.
(3) Tritt der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2001 ein, so bleibt eine vor dem 1. Juni 1992 nach den §§ 11 bis 13 erworbene Anwartschaft auf eine Altersentschädigung unberührt. Im übrigen gilt bis zum Erreichen der Höchstversorgung der Steigerungssatz nach neuem Recht.
(4) Die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nach § 17 sind hinsichtlich der Anwendung bisherigen und neuen Rechts abhängig von dem Anspruch oder der Anwartschaft auf Altersentschädigung des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes.

§ 45 b Aussetzung der Anpassung der Entschädigung

§ 5 Absatz 3 findet im Jahr 2020 keine Anwendung.

§ 46 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 mit dem Beginn der auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Wahlperiode des Landtags in Kraft. Es findet nur Anwendung auf Abgeordnete, die in den 8. oder einen folgenden Landtag gewählt sind.
(2) Für die in den 8. Landtag gewählten Bewerber, die nicht dem 7. Landtag angehören, tritt dieses Gesetz mit dem Tag der Annahme der Wahl in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Sätze 2 bis 4, Abs. 3 sowie die §§ 7, 9 und 44 treten am 1. September 1978 in Kraft. Die §§ 4, 5 und 6
des Gesetzes über die Entschädigung der Abgeordneten treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Für Abgeordnete, die sich nach dem Rechtsstellungsgesetz im Ruhestand befinden, gilt das Rechtsstellungsgesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im übrigen treten außer Kraft das Gesetz über die Entschädigung von Abgeordneten mit Ausnahme des § 19 und das Rechtsstellungsgesetz.
(5) § 22 Ziff. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
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